ihrer Satzung oder
ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienen und als gemeinnützig anerkannt sind, verstößt gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KAG M-V (juris: KAG MV). (Rn.38) Die Subventionierung einer kommunalen Infrastruktureinrichtung ist keine Maßnahme der Fremdenverkehrswerbung. (Rn.33) Tenor Die Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom
einer „Variante a“. Dort sind unter der Position 5905 „Materialaufwand, b) Aufwendungen für bez. Leistungen“ Kosten in Höhe von 125.000 Euro für die Leistung „Marketing Flughafen“ enthalten. Unter der Position 5909 ist eine Betriebsführungspauschale in Höhe von 300.000 Euro eingestellt, unter der Position 5909 sind für „Destinationsmarketing“ 90.000 Euro veranschlagt. Die Gesamtkosten betragen
der Kalkulation für das Jahr 2015 560.600 Euro. Randnummer 4 Die Satzung wurde am
barschaft der Gemeinde ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte hätten, im Gemeindegebiet selbst aber wirtschaftlich tätig seien. Auch die Kalkulation des Abgabensatzes leide an wesentlichen Mängeln. Sie lasse unberücksichtigt, dass gewährte Befreiungen nicht zu Lasten der übrigen Abgabenschuldner gehen dürften, sondern zu Lasten des Gemeindehaushaltes. Auf der Aufwandsseite lasse die Kalkulation Erlöse unberücksichtigt. Es könne jedoch nicht den Tatsachen entsprechen, dass keine Erträge erzielt würden. Randnummer 12 Im Rahmen der Fremdenverkehrsabgabe seien bestimmte eingestellte Aufwandspositionen nicht umlagefähig. Dies betreffe vor allem die Kosten unter der Bezeichnung „Marketing Flughafen“ in Höhe von 125.000 Euro. Tatsächlich handele es sich dabei nicht um Marketing, sondern um eine Subvention, die die Antragsgegnerin der F. durch einen Zuwendungsvertrag gewähre. Aus diesem Vertrag ergebe sich zugleich, dass Zuwendungen nur in Höhe eines Defizits geschuldet würden. Die Kalkulation lasse aber jede Überlegung zu der Frage vermissen, in welcher Höhe Defizite zu erwarten seien. Nicht belegbar seien auch die Kalkulationspositionen „Betriebsführungspauschale K.“ und „Destinationsmarketing UTG“. Die Gemeinde zahle auf der Grundlage eines Aufgabenübertragungsvertrages einen Betrag in Höhe von 285.600 Euro an die gemeindeeigene Gesellschaft K.. Es bleibe offen, warum die Kalkulation von einer Betriebsführungspauschale in Höhe von 300.000 Euro ausgehe. Randnummer 13 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 14 die Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom
Bekanntmachung der streitbefangenen Satzung gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Randnummer 21 A. Die Antragstellerin zu 1. ist antragsbefugt. Sie kann gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung
GO sind grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie für die Klagebefugnis
GO gelten. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in ihren subjektiven Rechten verletzt werden. Randnummer 22 Die Antragstellerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig und Abgabenschuldnerin (vgl. VGH BaWü, Urt. v. 25.08.2003 - 2 S 2192/02 -, juris, Rn. 33; Senatsurt. v. 01.04.2009 - 1 L 110/06 -, juris, Rn. 31 m.w.N.). Sie ist mit Bescheid vom
R für deren Verbindlichkeiten und damit auch für eine Abgabenschuld der Gesellschaft haftet. Ihm gegenüber könnte
der ständigen Rechtsprechung des Senates muss dem Rechtssetzungsorgan – neben der Beschlussvorlage über die Satzung – bei der Beschlussfassung eine Kalkulation über den Abgabensatz vorliegen. Ist die dem Vertretungsorgan unterbreitete Abgabenkalkulation in einem für die Abgabensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Unwirksamkeit der Bestimmung des Abgabensatzes zur Folge. Die Unwirksamkeit eines festgelegten Abgabensatzes ist dabei dann anzunehmen, wenn erstens in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird, oder zweitens, wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht. Die Unwirksamkeit der Festsetzung eines Abgabensatzes tritt als zwingende Folge immer dann ein, wenn die unterbreitete Kalkulation in einem für die Abgabenhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft ist, weil das Vertretungsorgan anderenfalls sein Ermessen nicht fehlerfrei ausüben kann (Senatsurt. v. 21.04.2015 - 1 K 46/11 -, juris, Rn. 67 ). Randnummer 28 Die am
dessen § 1 dient der Vertrag der Sicherung der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes der F..
der Präambel des Vertrages hat die Antragsgegnerin am
1 Satz 2 des Vertrages gilt dieser als aufgelöst, wenn Geschäftsanteile an der F. in private Hand geraten sollten. Randnummer 31 Einen Zusammenhang mit Maßnahmen der Fremdenverkehrswerbung lassen diese vertraglichen Regelungen nicht erkennen. Der vertragliche Defizitausgleich dient allein der Sicherung einer Infrastruktureinrichtung, die dem Fremdenverkehr der Antragsgegnerin zugute kommen kann, indem Feriengäste und andere Besucher der Gemeinde den Flughafen für die Anreise auf dem Luftweg nutzen können. Insoweit mag in Existenz sowie Weiterbetrieb des Flughafens und in der damit verbundenen Erreichbarkeit eine Attraktivitätssteigerung für die Gemeinde in touristischer Hinsicht liegen. Werbung für den Fremdenverkehr kann darin jedoch nicht erkannt werden. Das gilt hier in gleicher Weise wie etwa für den Bau eines Hallenbades, von Sporteinrichtungen, einer Strandpromenade oder neuer Fahrradwege. Von solchen Infrastrukturmaßnahmen profitiert (auch) der gemeindliche Fremdenverkehr. Fremdenverkehrswerbung, die durch öffentliche Abgaben refinanziert werden darf, liegt darin jedoch offensichtlich nicht. Randnummer 32 Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - auch nicht aus dem von ihr spät im Verfahren vorgelegten Markenlizenzvertrag, den die K. mit der F. am
Abschluss des Zuwendungsvertrages diese Zahlungsmotivation aufgegeben haben sollte. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass auch die Zahlungsverpflichtung
dem Markenlizenzvertrag in der Sache nichts an dem Defizitausgleich des Flughafens aus dem Zuwendungsvertrag ändern sollte. Dafür spricht bereits die weitgehende Identität der vereinbarten Leistungsverpflichtungen.
beiden Verträgen schulden die Antragsgegnerin bzw. die K. einen jährlichen Betrag von 125.000 Euro, der in beiden Fällen in Vierteljahresraten zu zahlen ist. Die Ablösung des Zuwendungsvertrages durch den Markenlizenzvertrag, die die Antragsgegnerin behauptet hat, lässt sich dem letzteren außerdem nicht entnehmen. Darauf, dass die Antragsgegnerin dem Senat trotz entsprechender
frage in der mündlichen Verhandlung in keiner Weise einleuchtend vermitteln konnte, welche Vertragsprodukte der Markenlizenz „F.“ sie herstellt, kommt es danach nicht mehr an. Gleiches gilt für die fehlende Plausibilität der beispielhaften Darstellung der Antragsgegnerin für einen Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Markenlizenz und einer Fremdenverkehrswerbung. Wenn - wie es die Antragsgegnerin beschreibt - ein Effekt ihrer jährlichen Lizenzgebühr in Höhe von 125.000 Euro darin liegen soll, dass der Name „Heringsdorf“ auf Anzeigetafeln von Flughäfen erscheint und auf diesem Wege für den Fremdenverkehr in Heringsdorf geworben wird, so ist diese Argumentation ohne Überzeugungskraft. Fremdenverkehrswerbung, für die Abgaben erhoben werden sollen, geschieht zielgerichtet durch Print- oder Internetwerbung, Prospekte, Veranstaltungen, Messeauftritte und dergleichen. Die Anzeige eines Zielflughafens kann eine Werbewirkung allenfalls als Reflex haben, wie es nicht anders auf die Anzeige von Ankunftsorten auf Bahnsteigen oder Busbahnhöfen zutrifft, die unzweifelhaft keine Werbemaßnahmen sind. Randnummer 34 b. Keinen durch Fremdenverkehrswerbung verursachten Aufwand enthält zum Teil auch die in der Kalkulation (Variante a) enthaltene Position 5909 „Betriebsführungspauschale“. Randnummer 35 Rechtlicher Hintergrund für diese Aufwandsposition ist
Mitteilung der Antragsgegnerin der von der Antragsgegnerin und der K. geschlossene Aufgabenübertragungsvertrag vom 29. Juni 2006.
2 dieses Vertrages erhält die K. für die vertraglich übernommenen Leistungen für die Aufgabenwahrnehmung der Bereiche Tourismusmarketing und Zimmervermittlung eine jährliche Grundvergütung in Höhe von pauschal netto 240.000 Euro.
4 des Vertrages kann die K. darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Vergütung für die Wahrnehmung der Aufgaben von Tourismusmarketing und Zimmervermittlung in Höhe von 60.000 Euro verlangen. Randnummer 36 Wenn sich die Position 5909 über 300.000 Euro aus diesen Einzelbeträgen zusammensetzt, so enthält sie mit dem Ersatz für die von der K. übernommene Aufgabe der Zimmervermittlung Aufwand, der nicht der Fremdenverkehrswerbung dient und daher nicht abgabefähig ist. Die Zimmervermittlung ist eine Serviceleistung für unterkunftssuchende Besucher der Gemeinde und keine Werbemaßnahme. Sie dient nicht der Informationsverbreitung zum Zwecke der Bekanntmachung oder Imageförderung zugunsten der Gemeinde, wie dies für Fremdenverkehrswerbung kennzeichnend ist. Randnummer 37 Ob die der K.
1 e) übertragene Aufgabe der Vertretung der Gemeinde in fachspezifischen Verbänden der Kur- und Tourismusbranche sowie in sonstigen Vereinigungen und Organisationen, die den Fremdenverkehr fördern, auf die sich die o.g. Vergütung
2 des Aufgabenübertragungsvertrages auch erstreckt, abgabefähiger Aufwand ist, muss der Senat danach nicht mehr entscheiden. Gleiches gilt für die Aufgabe der Vermarktung und des Verkaufs von touristischen Angeboten aller Art
S verstößt gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KAG M-V. Danach sind juristische Personen, die
ihrer Satzung oder
ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen und als gemeinnützig anerkannt sind, von der Fremdenverkehrsabgabe befreit, wenn sie nicht im Wettbewerb mit nicht gemeinnützigen juristischen oder natürlichen Personen stehen. Eine solche Satzungsregelung steht nicht mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KAG M-V im Einklang.
dieser Bestimmung werden Fremdenverkehrsabgaben von Personen und Personenvereinigungen erhoben, denen durch den Fremdenverkehr Vorteile geboten werden. Eine Befreiungsmöglichkeit ist
5 KAG M-V allein für Kurabgaben eröffnet. Eine - von Antragsgegnerseite befürwortete - analoge Anwendung dieser Regelung auf die hier streitige Fremdenverkehrsabgabe scheidet schon mangels einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke aus. Darüber hinaus erlaubt § 11 Abs. 5 KAG M-V eine Befreiung von der Abgabe nur aus sozialen Gründen. Solche Gründe treffen auf die von § 3 FvS erfassten juristischen Personen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen, nicht zu. Soziale Gründe sind Gründe, die an die eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit oder die besondere Schutzbedürftigkeit von Personengruppen anknüpfen (Senatsurt. v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris, Rn. 41 ). Die mit der Gemeinnützigkeit verbundenen Vergünstigungen im allgemeinen Steuerrecht, insbesondere die Befreiung von der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer, knüpfen hingegen an die in § 52 AO normierten gemeinnützigen Zwecke der selbstlosen Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichen Gebiet an. Diese Vergünstigungen sind auf das Recht der Gebühren und Beiträge, die ihrer Natur
Vorzugslasten zum Ausgleich besonderer öffentlicher Leistungen sind, etwa im Bereich der gemeindlichen Aufwendungen für den Fremdenverkehr, nicht übertragbar (BayVGH, Urt. v. 14.03.2000 – 4 B 96.800 –, juris Rn. 16). Die mangelnde Gewinnausrichtung der als gemeinnützig anerkannten Betriebe steht auch der Annahme eines Vorteils (vgl. § 2 FvS) nicht entgegen, weil dieser Vorteil auch in der vom Fremdenverkehr objektiv gebotenen Möglichkeit zur besseren Auslastung und somit zur Verlustverringerung liegen kann (OVG Schleswig, Urt. v. 11.11.2018 - 2 LB 24/16 -, juris Rn. 50 ff.; so auch Lichtenfeld in Driehaus, KAG, § 11, Rn. 80). Randnummer 39 3.
S wird die Fremdenverkehrsabgabe von allen natürlichen und juristischen Personen erhoben, denen durch den Fremdenverkehr in der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf unmittelbar oder mittelbar Vorteile geboten werden. Die Regelung entspricht § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KAG M-V. Danach können Fremdenverkehrsabgaben von Personen und Personenvereinigungen erhoben werden, denen durch den Fremdenverkehr Vorteile geboten werden. Die Gemeinde darf
allgemeiner Ansicht auch mittelbar Bevorteilte, bei denen sich der Vorteil nicht aus Wirtschaftsbeziehungen zu erholungssuchenden Fremden (direkt), sondern aus der Beziehung zu unmittelbar Bevorteilten ergibt, heranziehen (vgl. Lichtenfeld in Driehaus, KAG, § 11, Rn. 81). Unter Personenvereinigungen werden allgemein nicht nur Personengesellschaften, sondern auch Kapitalgesellschaften und juristische Personen insgesamt verstanden. Eine satzungsmäßige Beschränkung auf Personen mit örtlichem Bezug - wie sie die Antragsteller fordern - ist nicht geboten, diese ergibt sich schon aus dem Territorialitätsprinzip. Der Abgabenhoheit der Gemeinde unterliegt nur, wer in einer nicht nur vorübergehenden, sondern in einer objektiv verfestigten Beziehung zur Gemeinde steht, etwa weil er dort eine Betriebsstätte i.S.v. § 12 AO unterhält und sich damit in die Abgabenhoheit der Gemeinde begibt. Das Abstellen auf den Begriff der Betriebsstätte ermöglicht eine aus Gründen der Rechtsklarheit unumgängliche und praktikable Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen; es verhindert, dass auch auswärtige Lieferanten, die nur in einer Geschäftsbeziehung zu ortsansässigen Betrieben stehen, zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden mit der Folge, dass der Kreis der Beitragspflichtigen unüberschaubar würde (so: BayVGH, Beschl. v. 06.11.2018 - 4 ZB 17.2268 -, juris, Rn. 14; vgl. Holz in Aussprung/Siemers/Holz, KAG MV, § 11, Nr. 3.2.2). Randnummer 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 41 Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO. Randnummer 42 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.