gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag. Randnummer 2 Sie ist Eigentümerin des als Ackerfläche genutzten Grundstücks F 1, Flur 4 Gemarkung A. in einer Größe von 97.358 m². Das Grundstück grenzt südlich an den Abzweig
A. Dieser Abzweig mündet in die Verbindungsstraße, die auf einer Länge von ca. 3.050 m von der im Norden verlaufenden B 196 in südliche Richtung
N. und S. führt. Der Abzweig weist bis zur Ortslage von A. eine Länge von ca. 660 m auf. Randnummer 3 Weiter ist die Klägerin Eigentümerin der in gleicher Flur und Gemarkung gelegenen und ebenfalls landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Flurstücke 9, 11, 12 und
S. in mehreren Etappen ausbauen. Randnummer 5 Mit rechtskräftigem Urteil vom
1 Kommunalverfassung (KV M-V) zulässig. Da die Klägerin insoweit keine Einwände geltend macht, kann von einer weiteren Darlegung abgesehen werden. Randnummer 20
folgenden Erwägungen keiner Vertiefung: Randnummer 22
der Rechtsprechung des OVG Greifswald dürfen Straßenbaubeiträge nur erhoben werden, wenn der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im zeitlichen Geltungsbereich einer - gegebenenfalls rückwirkenden - Beitragssatzung liegt, sodass es also nicht ausreicht, wenn eine wirksame Satzung ohne Rückwirkung der Vorteilslage
folgt (OVG Greifswald, Urt. v. 09.06.1999 – 1 L 307/98 –, juris Rn. 27 ff.; Beschl. v. 20.03.2018 – 1 L 292/15 –, juris Rn. 16 ). Die Vorteilslage in diesem Sinne ist jedoch nicht bereits mit der bautechnischen Fertigstellung der Anlage im Jahre 2012, sondern erst mit dem Eingang des Ergebnisses der Verwendungsnachweisprüfung für die ausgereichten Fördermittel eingetreten.
5 erste Variante KAG M-V entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung. Das Merkmal „endgültige Herstellung“ ist nicht in einem technischen, sondern im beitragsrechtlichen Sinne zu verstehen. Daher kommt es nicht nur auf den technischen Abschluss der Bauarbeiten (Abnahme) an. Vielmehr müssen auch die Kosten feststehen, denn nur dann kann der Beitragsanspruch beziffert werden (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 28.07.2016 – 3 A 1364/14 –, juris Rn. 35 ). Vor diesem Hintergrund bestimmt § 9 Satz 1 SABS, dass die Beitragspflicht mit dem Abschluss der Baumaßnahme, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb durchgeführt ist, entsteht. Für die Maßnahme sind Fördermittel ausgereicht worden, die auch den Beitragspflichtigen zugutekommen. Da der der Auskehrung der Fördermittel zugrundeliegende Bescheid nur einen vorläufigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Mittel bildet, steht die Höhe der Zuschüsse und damit auch die Höhe der umlagefähigen Kosten (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V ) erst fest, seitdem der Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen mit dem am 16. Februar 2018 beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom 15. Februar 2018 mitgeteilt hat, dass die Prüfung des Verwendungsnachweises für die ausgereichten Fördermittel keine Beanstandungen ergeben haben. Randnummer 23 Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass es nicht
vollziehbar ist, aus welchen Gründen das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung dem Beklagten erst etwa 2 ½ Jahre
dem (internen) Abschluss der Prüfung mitgeteilt worden ist. Denn diese Verzögerung muss sich der Beklagte nicht zurechnen lassen. Hinweise auf ein irgendwie geartetes kollusives Zusammenwirken zum
teil der Klägerin bestehen nicht. Randnummer 24 Damit ist der 16. Februar 2018 der Zeitpunkt des Eintritts der Vorteilslage, zu dem auch die Sonderausbaubeitragssatzung gelten muss um die sachliche Beitragspflicht entstehen zu lassen. Da dieser Zeitpunkt
dem des Abschlusses der Verwaltungsvereinbarung vom
A., dessen Berücksichtigung das Gericht noch in dem Verfahren 3 A 1364/14 beanstandet hatte (Urt. v. 28.07.2016, a.a.O., Rn. 43), ist in der aktuellen Beitragskalkulation nicht enthalten. Da die Klägerin die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes nicht gerügt hat, sieht das Gericht von weiteren Darlegungen ab und verweist auf das in dem Parallelverfahren 3 A 134/19 HGW ergangene Urteil vom heutigen Tage. Randnummer 27
1 SABS begegnet keinen Bedenken. Auch insoweit wird mangels geltend gemachter Einwände auf die Ausführungen des Urteils vom heutigen Tage in dem Verfahren 3 A 134/19 HGW Bezug genommen. Randnummer 29 bb) Die Vorteilsverteilung innerhalb der Gruppe der Beitragspflichtigen ist ebenfalls frei von Fehlern. Das Abrechnungsgebiet ist ordnungsgemäß gebildet worden.
SABS bilden die Grundstücke das Abrechnungsgebiet, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung geboten wird. Die Rechtfertigung, ein Grundstück zu einem Ausbaubeitrag zu veranlagen und es demgemäß bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigen, ergibt sich damit aus einer Sondervorteile vermittelnden, vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit. Vorteilsrelevant in diesem Sinne ist eine Inanspruchnahmemöglichkeit, die für bestimmte Grundstücke im Verhältnis zu allen anderen deshalb besonders vorteilhaft ist, weil aufgrund der räumlich engen Beziehung dieser Grundstücke zur ausgebauten Anlage erfahrungsgemäß angenommen werden kann, diese werde von ihnen aus in stärkerem Umfang in Anspruch genommen als von anderen Grundstücken, führe also für sie zu einer Steigerung ihres Gebrauchswerts, die für die anderen Grundstücke nicht in vergleichbarer Weise eintritt. Randnummer 30 Diese Maßgaben sind vom Beklagten beachtet worden.
den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen wurden die im Gebiet der Gemeinde L.-G. (Gemarkung Ga.) gelegenen Grundstücke mit den auf sie entfallenden Beitragseinheiten in den Vorteilsausgleich aufgenommen. Randnummer 31 Trotz seiner Hinterliegereigenschaft ist auch das Grundstück der Klägerin zu Recht in den Vorteilsausgleich einbezogen worden, denn es weist die erforderliche räumlich enge Beziehung zur ausgebauten Straße auf. Mit dem Merkmal „Möglichkeit“ in § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V ist klargestellt, dass eine Beitragserhebung nur gerechtfertigt ist, wenn die Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage vom betreffenden Grundstück aus rechtlich und tatsächlich möglich und diese Möglichkeit hinreichend qualifiziert ist. Der durch den Straßenbaubeitrag abgegoltene Vorteil liegt in der dem Grundstück durch die Ausbaumaßnahme vermittelten verbesserten Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage ( OVG Greifswald, Beschl. v. 16.12.2014 – 1 L 274/11 –, juris Rn. 12 ). Randnummer 32 Dabei kann zunächst sogenannten „gefangenen“ Hinterliegergrundstücken, also solchen Grundstücken, die ausschließlich über ein in Beziehung zur ausgebauten Anlage vorgelagertes Anliegergrundstück eine Verbindung zum gemeindlichen Verkehrsnetz haben, eine vorteilsrelevante qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit vermittelt werden. Sie besteht in aller Regel dann, wenn von einem solchen Hinterliegergrundstück über ein Anliegergrundstück eine dauerhafte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage besteht ( OVG Greifswald, Urt. v. 05.11.2014 – 1 L 220/13 –, juris Rn. 33 ). Daher ist es erforderlich, dass die Verbindung des Hinterliegergrundstücks zur betreffenden Straße zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht rechtlich gesichert ist. Diese Sicherung kann regelmäßig durch eine Grunddienstbarkeit oder die Eintragung einer Baulast erfolgen. Die erforderliche Sicherung der Zugangsmöglichkeit kann aber auch durch ein Notwegerecht vermittelt werden ( VG Greifswald, Urt. v. 26.07.2012 – 3 A 229/09 –, juris Rn. 23 ). Sie ist regelmäßig auch bei einer Eigentümeridentität von Anlieger- und „gefangenem“ Hinterliegergrundstück gegeben. Randnummer 33 Diese Maßgaben gelten für das Grundstück Flurstück F 1 so jedoch nicht. Zwar handelt es sich hierbei aus Sicht der Verbindungsstraße auch um ein Hinterliegergrundstück. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es über zwei eigenständige Anbindungen an das öffentliche Wegenetz verfügt, nämlich im Süden die (beitragsrechtlich selbstständige) Straße
A. und im Norden die B 196. Damit ist es als sog. „nicht gefangenes“ Hinterliegergrundstück einzustufen. Seine Anbindung an die Verbindungsstraße ist durch die ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke Flurstücke F 2, Flur 4, Gemarkung A. gewährleistet. Randnummer 34 Anders als bei „gefangenen“ Hinterliegergrundstücken ist bei „nicht gefangenen“ Hinterliegergrundstücken eine bestehende Eigentümeridentität allein für die Annahme eines beitragsrelevanten Vorteils nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es als Korrektiv zusätzlich einer wertenden Betrachtung ( OVG Greifswald, Urt. v. 05.11.2014 – 1 L 220/13 –, juris Rn. 34 m.w.N.). Denn wegen anderweitiger Verbindungen oder Verbindungsmöglichkeiten des Hinterliegergrundstücks zum gemeindlichen Verkehrsnetz genügt trotz Eigentümeridentität eine bloß theoretische, aber unwahrscheinliche Möglichkeit der Inanspruchnahme nicht, weil daraus kein erwartbarer Vorteil im vorstehenden Sinne abgeleitet werden könnte. Denkbar ist, dass sich die Inanspruchnahmemöglichkeit als objektiv wertlos erweist, wenn das „nicht gefangene“ Hinterliegergrundstück eindeutig auf eine andere Straße hin ausgerichtet ist. Umgekehrt kann ein gewichtiges Indiz dafür, dass ein Vorteil nicht nur theoretisch denkbar und eine gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit nicht objektiv wertlos, sondern (wirtschaftlich) werthaltig bzw. nennenswert ist, regelmäßig in der einheitlichen Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück erblickt werden. Denn bei einer solchen einheitlichen Nutzung spricht vieles dafür, dass das Hinterliegergrundstück vom Anliegergrundstück aus genutzt wird und umgekehrt. Die einheitliche Nutzung lässt die Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage auch vom Hinterliegergrundstück als hinreichend wahrscheinlich erwarten, sie lässt die Annahme zu, die Anlage, an der das vorgelagerte Anliegergrundstück liegt, werde auch vom Hinterliegergrundstück aus in Anspruch genommen werden. Randnummer 35 Eine einheitliche Nutzung in diesem Sinne liegt z.B. vor, wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück landwirtschaftlich als „ein Schlag“ genutzt werden, wobei auf die Größe oder das Größenverhältnis der jeweiligen Grundstücke nicht ankommt ( OVG Greifswald, Urt. v. 05.11.2014 – 1 L 81/13 –, juris Rn. 40 f). Dem folgt auch das erkennende Gericht. Randnummer 36 Insbesondere steht die zitierte Entscheidung nicht im Widerspruch zu der zum Erschließungsbeitragsrecht ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine einheitliche Nutzung von Anlieger- und nicht gefangenem Hinterliegergrundstück als Pferdekoppel trotz Eigentümeridentität nicht vorteilsbegründend wirkt (BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 – 9 C 4.13 –, juris). Denn es ist zu beachten, dass im Straßenausbau- und Erschließungsbeitragsrecht unterschiedliche Vorteilsbegriffe gelten. Randnummer 37 Im Erschließungsbeitragsrecht ist die wegemäßige Erschließung als Voraussetzung für eine bauliche Nutzung vorteilsbegründend. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer baulichen Nutzung steht
den §§ 30 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) immer unter dem Vorbehalt, dass „die Erschließung gesichert ist“. Daher ist wegen des im Erschließungsbeitragsrecht geltenden Vorteilsbegriffs nur die einheitliche bauliche oder gewerbliche Nutzung maßgeblich. Wenn aber Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der baulichen Nutzung zugewiesen sind, kann es sich bei der einheitlichen Nutzung als Pferdekoppel nur um eine Übergangslösung handeln, die im Erschließungsbeitragsrecht nicht vorteilsbegründend wirkt (BVerwG, a.a.O. Rn. 23; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.10.2018 – 9 LA 37/18 –, juris: keine erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzung). Randnummer 38 Anders ist es im Straßenausbaubeitragsrecht. Hier ist allein die Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vorteilsbegründend. Auf die bauliche Nutzung bzw. Nutzbarkeit eines Grundstücks kommt es für die Vorteilsbegründung nicht an. Diese Kriterien spielen nur in der Vorteilsbemessung
der einschlägigen Maßstabsregelung eine Rolle. Weil es im Straßenbaubeitragsrecht für die Begründung des beitragsrelevanten Vorteils nicht auf eine bestimmte (bauliche oder gewerbliche) Nutzung ankommt, ist damit jede einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück bei Eigentümeridentität vorteilsbegründend. Randnummer 39
den somit maßgeblichen Kriterien des OVG Greifswald (a.a.O.) liegt eine für das Hinterliegergrundstück Flurstück F 1vorteilsbegründende einheitliche Nutzung vor. Der Beklagte hat unwidersprochen ausgeführt, dass die genannten Anlieger- und Hinterliegergrundstücke allesamt von der Agrargesellschaft Z. gepachtet sind, was allein bereits für die Annahme einer einheitlichen Nutzung spricht.
den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen und den im Internet (www.geoportal-mv.de/gaia) einsehbaren maßstabsgenauen Überfliegungsfotos ist zudem davon auszugehen, dass Grundstücke Flurstücke F9, 11, 12 und 13 (teilweise) ebenso wie eine Teilfläche des Flurstücks F 1 einheitlich als Grünland genutzt werden. Bei der Restfläche des Flurstücks F 1 ist eine Nutzung als Ackerfläche deutlich erkennbar. Randnummer 40 c) Auch die Heranziehung der Klägerin ist rechtmäßig. Mit ihrer Heranziehung ist ihre persönliche Beitragspflicht entstanden.
2 Satz 1 KAG M-V ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des bevorteilten Grundstücks ist. Dies ist die Klägerin. Weitere Voraussetzung für die Entstehung der persönlichen Beitragspflicht ist, dass zum Zeitpunkt der Heranziehung die sachliche Beitragspflicht besteht. Auch dies trifft vorliegend zu.
5 erste Var. KAG M-V entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung. Wie bereits dargelegt, ist die Anlage im beitragsrechtlichen Sinne hergestellt, wenn die Kosten feststehen (vgl. § 9 SABS). Dies ist vorliegend der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.