zulässige sofortige Beschwerde der Kläger ist begründet. Randnummer 4 1. Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten Randnummer 5 Die Festsetzung der Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten kann keinen Bestand haben. Randnummer 6 Wer mehrere Streitgenossen verklagt, die an unterschiedlichen Orten wohnen, muss mit der Bestellung eines Rechtsanwalts am Sitz eines jeden der Streitgenossen rechnen. Er kann nicht vorbringen, dass ein bestimmter, dem Gerichtsort am nächsten wohnender Streitgenosse die Prozessführung und die persönliche Information des Anwalts hätte übernehmen müssen. Eine Ausnahme gilt, wenn offensichtlich sachfremde Gründe vorliegen, zB wenn ohne erkennbaren Grund ein Anwalt gerade am Wohnort des am weitesten vom Gerichtsort entfernt wohnenden Streitgenossen mandatiert wird (BeckOK
/Jaspersen, 36. Ed. 1.3.2020,
168b.4). Randnummer 7 Dies gilt zwar grds. auch für den Fall, dass sich eine Anfechtungsklage (§ 46 WEG) gegen einzelne Wohnungseigentümer richtet; sie sind - notwendige - Streitgenossen, da der Gesetzgeber die Anfechtungsklage in Wohnungseigentumssachen nicht als Verbandsprozess ausgestaltet hat. Anders muss es aber sein, wenn der Verwalter kraft Gesetzes (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG) bei Passivprozessen zur Vertretung befugt ist und insbesondere auch zur Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts bei einer Anfechtungsklage gem. § 46 Abs. 1 WEG (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.2013 – V ZR 241/12, NZM 2013, 65; BGH, Urt. v. 20.4.2018 – V ZR 202/16, NZM 2018, 79). In diesen Fällen ist es gerechtfertigt, für die Frage des Wohnsitzes im Rahmen der Reisekostenproblematik jedenfalls dann auf den Sitz des Verwalters abzustellen, wenn die Beauftragung - wie hier - durch den Verwalter erfolgt (vgl. BeckOK
/Jaspersen, 36. Ed. 1.3.2020,
168b.7). Denn wesentliches Argument für die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Rechtsanwalts am Sitz der Partei ist, dass der Auftraggeber oftmals auf eine räumliche Nähe für ein persönliches Beratungsgespräch achten wird (vgl. u.a. OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 24.3.2020 – 18 W 32/20, BeckRS 2020, 4927 Rn. 9). Dieses persönliche Gespräch ist bei Anfechtungsklagen im Wohnungseigentumsrecht im Allgemeinen mit der auf Seiten der Anfechtungsbeklagten stehenden Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage zu führen. Dort laufen alle relevanten Informationen zusammen. Den - zufälligen - Wohnsitz eines der beklagten Wohnungseigentümer außer Betracht zu lassen, gebietet nicht zuletzt auch der das Kostenrecht beherrschende Gedanke der Gefährdungs- und Risikohaftung: Jeder Kostenschuldner muss das Kostenrisiko hinreichend prognostizieren können. Schließlich ist zu bedenken, dass der Anfechtungsprozess im Wohnungseigentumsrecht einem Verbandsprozess angenähert ist. Besondere Umstände, die dazu zwingen könnten, nicht auf den Sitz der Verwalterin am Ort der Wohnungseigentumsanlage abzustellen, sondern auf den Sitz eines beklagten Wohnungseigentümers sind zwar nicht schlechterdings ausgeschlossen. Zu denken ist an den - hier nicht gegebenen - Fall, dass der streitgegenständliche Beschluss nur einen der beklagten Wohnungseigentümer betrifft und es für die Beurteilung der Klage entscheidend auf seine persönliche Betroffenheit ankommt, weshalb ein persönliches Gespräch mit ihm sinnvoll ist. Solch ein Fall kann im Kostenfestsetzungsverfahren grds. aber nur dann eine Rolle spielen, wenn die maßgeblichen Tatsachen unstreitig sind und keine umfangreiche Aufklärung erfordern. Denn es ist als Massenverfahren ausgestaltet und ungeeignet, schwierige Abgrenzungsfragen in tatsächlicher Hinsicht festzustellen (vgl. u.a. BeckOK
/Jaspersen, 36. Ed. 1.3.2020,
29a m.w.N.). Randnummer 8 Die Verwalterin hat ihren Sitz im Ostseebad Binz. Die für die Anfechtungsklage erforderlichen Umstände haben - soweit im Kostenfestsetzungsverfahren ersichtlich - ein persönliches Beratungsgespräch mit den Beklagten zu 2) - 10) nicht erforderlich gemacht. Sie sind sämtlich bei der Verwalterin erfragbar gewesen bzw. in den dort vorgehaltenen Unterlagen dokumentiert. Für die Beauftragung eines Rechtsanwalts in Berlin hat danach keine Notwendigkeit bestanden. Fachanwälte für Wohnungseigentumsrecht sind auch im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Stralsund ansässig. Randnummer 9 Der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte bereits in einer Vielzahl von Prozessen für die Beklagten (und andere Parteien) tätig geworden ist, vermag eine Notwendigkeit gem. § 91 Abs. 2
auch nicht zu begründen. Selbst die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts ist grds. nur dann notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann. Der Umstand, dass eine Partei ständig mit dem beauftragten auswärtigen Rechtsanwalt zusammenarbeitet, rechtfertigt grds. kein Abweichen von der Regel (BGH, Beschluß vom
/Jaspersen, 36. Ed. 1.3.2020,
168 m.w.N.). Randnummer 12 2. Umsatzsteuer Randnummer 13 Auch die Festsetzung der Umsatzsteuer greifen die Kläger zu Recht an. Randnummer 14 Sind mehrere Streitgenossen Kostengläubiger, von denen nicht alle vorsteuerabzugsberechtigt sind, kommt es zunächst darauf an, wer im Innenverhältnis die Prozesskosten zu tragen hat. Ist dies ein Streitgenosse, der nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist die Umsatzsteuer (auch bezüglich der Erhöhungsgebühr) festsetzungsfähig. Müssen die Kostengläubiger im Innenverhältnis gem. § 426 Abs. 1 BGB ihre Kosten anteilig tragen und ist der eine Kostengläubiger vorsteuerabzugsberechtigt, der andere aber nicht, ist auch die Umsatzsteuer nur anteilig festsetzbar (OLG Nürnberg, Beschl. v. 02.08.2011 - 14 W 1371/11 und 1372/11, NJW-RR 2011, 1560; OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.12.2009 – 6 W 148/09, BeckRS 2009, 89000 = AGS 2010, 361; BeckOK
/Jaspersen, 36. Ed. 1.3.2020,
14.4). Im Kostenfestsetzungsverfahren kann die Umsatzsteuer nur dann festgesetzt werden, wenn der Kostengläubiger verbindlich erklärt, nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein, und diesbezüglich keine Zweifel angebracht sind. Randnummer 15 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Festsetzung der Umsatzsteuer - noch - nicht erfolgen dürfen. Alle Beklagten müssen angeben, ob sie vorsteuerabzugsberechtigt sind oder nicht. Dass sie nicht darauf verweisen können, die Verwalterin könne insoweit keine umfassende Auskunft geben, versteht sich von selbst; sie sind nicht der Mühe enthoben, einzeln Auskunft zu geben. Ist nur einer der Beklagten vorsteuerabzugsberechtigt, ist die Umsatzsteuer hinsichtlich seines Kostenfestsetzungsanspruchs herauszurechnen. Randnummer 16 3. Kostenfestsetzungsantrag Randnummer 17 Auch wenn ein einheitlicher Festsetzungsantrag nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, so muss daraus doch zumindest deutlich werden, in welchen Beteiligungsverhältnissen oder - bei gleicher Beteiligung am Rechtsstreit - in welcher Gläubigerstellung die Streitgenossen die Festsetzung begehren. Dabei mag bei gleicher Beteiligung am Rechtsstreit im Verhältnis zum Prozessgegner oftmals eine Teilgläubigerschaft naheliegen, die nach der Auslegungsregel des § 420 BGB die Streitgenossen dann im Zweifel auch zu gleichen Anteilen berechtigt. Zwingend ist dies jedoch nicht (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 24.03.2020 – 18 W 32/20, BeckRS 2020, 4927 Rn. 3; BeckOK
/Jaspersen, 36. Ed. 1.3.2020,
30) wie z.B. in dem Fall, dass der eine Kostengläubiger vorsteuerabzugsberechtigt ist, der andere aber nicht. Der neu zu fassende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten ist deshalb ggf. entsprechend aufzuschlüsseln. Randnummer 18 Zu beachten ist, dass sich dies dann auch im festzusetzenden Zinsanspruch widerspiegeln muss. Denn der zu verzinsende Kostenerstattungsanspruch steht den Beklagten nur anteilig zu. III. Randnummer 19 Die Kammer hat keinen Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Voraussetzungen gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
sind nicht erfüllt. Die Entscheidung orientiert sich an den zu §§ 91, 104
entwickelten Grundsätzen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.