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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat L 2 AL 32/19 Beschluss Auslegung der Erklärung eines Verfahrensbeteiligten durch das Gericht  -  V

Auslegung der Erklärung eines Verfahrensbeteiligten durch das Gericht - Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Orientierungssatz

  1. Hat der Kläger gegen ein ergangenes Urteil nach Ablauf der Berufungsfrist "Widerspruch" eingelegt und eine Korrektur der Entscheidung und ein neues Urteil erbeten, so ist dies als eingelegte Berufung gegen das ergangene Urteil zu verstehen. (Rn.4)
  2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist nach § 67 SGG kommt nicht in Betracht, wenn Wiedereinsetzungsgründe weder vorgetragen noch ersichtlich sind. (Rn.15) Verfahrensgang nachgehend BSG,
  3. April 2020, B 11 AL 19/20 B, Beschluss Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom
  4. September 2018 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe durch eine Altersteilzeitvereinbarung im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X. Randnummer 2 Die 1954 geb. Klägerin beendete ihr bei der Webasto A-Stadt GmbH bestehendes Arbeitsverhältnis zum
  5. Februar 2016 und meldete sich zum
  6. März 2016 arbeitslos. Mit Bescheid vom
  7. Februar 2016 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe für die Zeit vom
  8. März 2016 bis zum
  9. Mai 2016 fest und bewilligte mit Bescheid vom
  10. Februar 2016 Arbeitslosengeld ab dem
  11. Mai 2016 iHv täglich 26,23 € unter Berücksichtigung dieser Sperrzeit. Die Bescheide wurden bestandskräftig. Randnummer 3 Einen von der Klägerin gestellten Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
  12. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  13. Januar 2018 ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Neubrandenburg (SG) mit Urteil vom
  14. September 2018 ab. Das Urteil ist der Klägerin am
  15. November 2018 zugestellt worden. Randnummer 4 Mit einem am
  16. Oktober 2019 beim SG eingegangenen Schreiben hat die Klägerin „Widerspruch“ gegen das Urteil vom
  17. September 2018 eingelegt und um Korrektur der „falschen Entscheidung vom 05.09.2018“ sowie ein neues Urteil gebeten. Zur Begründung verwies sie auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom
  18. September 2019 (B 11 AL 19/18 R). Randnummer 5 Mit Schreiben des Senats vom
  19. Oktober 2019 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass ihr o.g. Schreiben als Berufung verstanden worden, diese jedoch wegen Fristversäumnis als unzulässig zu verwerfen sei, sofern keine Tatsachen vorlägen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen. Randnummer 6 Die Klägerin hat daraufhin vorgetragen, dass sie gegen das Urteil des SG seinerzeit keinen Widerspruch mehr eingelegt habe, da sie das Vertrauen in den Rechtsstaat verloren hatte. Die aktuelle BSG-Entscheidung sei für sie Anlass gewesen, doch noch das Urteil des SG anzufechten, da aus ihrer Sicht die bisherigen Entscheidungen falsch gewesen und zu korrigieren seien. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt sinngemäß, Randnummer 8 die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Neubrandenburg vom
  20. September 2018 und des Bescheides vom
  21. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  22. Januar 2018 zu verpflichten, ihr unter entsprechender Rücknahme der Bescheide vom
  23. und
  24. Februar 2016 Arbeitslosengeld für die Zeit vom
  25. März 2016 bis zum
  26. Mai 2016 zu bewilligen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Sie hält die Berufung für unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Randnummer 12 Der Senat hat die Klägerin auf die Unzulässigkeit der Berufung und auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Eine Stellungnahme hierzu erfolgte nicht. II. Randnummer 13 Der Senat kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss entscheiden, denn die Berufung ist gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Randnummer 14 Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Das Urteil des SG ist der Klägerin am
  27. November 2018 mit Postzustellungsurkunde durch Einlegen in den Briefkasten (§ 63 SGG i.V.m. §§ 176, 180 Zivilprozessordnung (ZPO)) zugestellt worden. Die erst am
  28. Oktober 2019 beim SG eingegangene Berufung ist daher verfristet. Randnummer 15 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG kommt nicht in Betracht. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Wiedereinsetzungsgründe in diesem Sinne sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 17 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.