der Entscheidung des BSG vom
zu beanstanden. Den Streitwert im Gerichtsbescheid hat das SG Neubrandenburg mit 5.000,00 € festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, da es der Klägerin in der Sache maßgeblich um die Klärung der Frage ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten gegangen sei, sei der Streitwert nicht
der Höhe der Beitragsforderungen für die Umlagejahre 2009 bis 2013, sondern auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung
dem Regelstreitwert von 5.000,00 € festzusetzen gewesen. Randnummer 5
dem der Klägerin der Gerichtsbescheid am
weis, dass er in diesem Fall anzuwenden sei. Randnummer 6 Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem LSG Mecklenburg-Vorpommern vorgelegt. II. Randnummer 7 Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Der Streitwert ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur in Höhe des Auffangstreitwertes von 5.000,00 € festzusetzen, sondern unter Einbeziehung der Beiträge für die Jahre 2009 bis 2013 (46,03 €, 97,80 €, 80,54 €, 92,98 €, 103,62 €) auf insgesamt 5.420,97 €. Randnummer 8 Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG. Denn die Klägerin gehört nicht zu den in § 183 SGG genannten (privilegierten) Personen.
a. für Versicherte und Leistungsempfänger kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Da die Klägerin vorliegend keine Rechte als Versicherte auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gegen die Beklagte verfolgt, sondern sich gegen den Zuständigkeitsbescheid der Beklagten wendet, mit dem diese die Versicherungspflicht der Klägerin als landwirtschaftliche Unternehmerin und daraus folgend ihre Beitragspflicht festgestellt hat, kommt eine Kostenprivilegierung gemäß § 183 SGG nicht in Betracht (vgl. Beschluss des BSG vom 5. März 2008 – B 2 U 353/07 B –; Urteil des BSG vom 18. Januar 2011 – B 2 U 16/10 R –). Randnummer 9 Die Festsetzung des Streitwertes hatte gemäß § 63 i. V. m. § 52 Gerichtskostengesetz (GKG) zu erfolgen.
1 GKG ist u. a. in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert
der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache
Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen (Auffangstreitwert). Gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ist, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend.
1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, sofern nichts anderes bestimmt ist. Randnummer 10 In Anwendung der vorgenannten Vorschriften ist der Streitwert in Höhe von 5.420,97 € festzusetzen. In Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Heranziehung als landwirtschaftlicher Unternehmer zu Beiträgen in der gesetzlichen Unfallversicherung geht, ist
der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18. Januar 2011 – B 2 U 16/16 R –) der Auffangstreitwert von 5.000,00 € anzusetzen. Soweit Beitragsbescheide im Streit stehen – wie hier für die Beitragsjahre 2009 bis 2013 –, ist die daraus ersichtliche Belastung maßgebend (§§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 Satz 3 GKG). Zugrunde zu legen sind demnach die Beitragsforderungen für die Jahre 2009 bis 2013 in Gesamthöhe von 420,97 € sowie hinsichtlich der im Zuständigkeitsbescheid festgestellten Versicherungs- und Beitragspflicht der Klägerin der Auffangstreitwert von 5.000,00 €, insgesamt also 5.420,97 € Randnummer 11 Der Senat ist an der sich hiernach ergebenden Änderung der Streitwertbemessung auf einen Betrag von 5.420,97 € zum
teil der Klägerin nicht gehindert. Maßgebend im Beschwerdeverfahren ist nicht der in erster Instanz festgesetzte, sondern der objektiv angemessene Streitwert (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG; vgl. Beschluss des BSG vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.