Obsah (4)
§ 137c§ 301§ 264§ 109Krankenversicherung - Krankenhausabrechnung - Kodierung - Fallpauschalenvereinbarung 2014 - Fallzusammenführung nach § 2 Abs 3 - Wiederaufnahme iSd § 2 Abs 3 S 1 - Neuberechnung des Vergütungsanspruch
§ 137cNr 6, Rn.
9, juris). Randnummer 24 Hinsichtlich der unstreitigen Forderung steht der Klägerin noch ein Anspruch auf Zahlung von 3.901,04 Euro zu. Randnummer 25 Die Klageforderung ist teilweise durch die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung erloschen. Gemäß § 17 Abs. 4 UAbs. 2 Satz 2 des Vertrages gemäß § 112 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V über die Allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung zwischen der Krankenhausgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern e.V. (KGMV) und den Landesverbänden der Krankenkassen i.d.F. des Schiedsspruchs vom
- Mai 2005 ist (formale) Voraussetzung für die Verrechnung, dass der MDK (bzw. hier: der SMD) nach seiner bei Zweifeln an der Behandlungsnotwendigkeit oder der korrekten Abrechnung grundsätzlich durchzuführenden Prüfung entsprechende Zweifel bestätigt und das Krankenhaus einer Gutschriftaufforderung nicht binnen 21 Tagen nach Zusendung des SMD-Prüfergebnisses nachkommt. Gegeben sein müssen jedoch in analoger Anwendung von § 387 BGB (siehe nur BSG, Urteil vom
- Juli 2014 – B 1 KR 24/13 R –,
§ 301Nr 2, Rn.
9, juris) stets auch die allgemeinen Aufrechnungsvoraussetzungen, namentlich neben der (konkludent möglichen) Aufrechnungserklärung und dem Nichtbestehen eines vertraglichen oder gesetzlichen Aufrechnungsverbotes eine sog. Aufrechnungslage. Diese ist gegeben, wenn die Beteiligten einander gleichartige Leistungen schulden und der Aufrechnende berechtigt ist, einerseits die ihm gebührende Leistung zu fordern (bestehende, fällige und durchsetzbare Gegenforderung) und andererseits die ihm obliegende Leistung zu bewirken (erfüllbare Hauptforderung). Randnummer 26 Diese Voraussetzungen sind vorliegend teilweise erfüllt. Der Beklagten stand insbesondere ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen die Klägerin zu, dies aber nur in Höhe von 4.133,96 Euro. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt u.a. voraus, dass der Berechtigte im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht hat (siehe nur BSG, Urteil vom 23. Juni 2015 – B 1 KR 26/14 R, BSG
§ 264Nr.
3 Rn. 15, juris). Vorliegend erfolgte die von der Beklagten vorgenommene Zahlung auf die Rechnung vom 19.09.2014 in Höhe von 8.035,00 Euro für die in Streit stehende zweite Behandlung teilweise ohne Rechtsgrund. Auf der Grundlage einer vorzunehmenden Fallzusammenführung stand der Klägerin ein Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 7.493,33 Euro zu. Die Vergütung des ersten Aufenthaltes in Höhe von 3.592,29 Euro war bereits erfolgt. Durch die Zahlung weiterer 8.035,00 Euro erfolgte eine Überzahlung in Höhe von 4.133,96 Euro, was die Beklagte zur Verrechnung berechtigte. Die vorgenommene Verrechnung in Höhe von 8.035,00 Euro erfolgte jedoch in Höhe von 3.901,04 Euro zu Unrecht. Ein über den Betrag von 4.133,96 Euro hinausgehender Erstattungsanspruch stand der Beklagten nicht zu. Randnummer 27 Diese Berechnung basiert auf folgenden Erwägungen: Randnummer 28 Rechtsgrundlage des von der nach § 108 SGB V als Krankenhaus zugelassenen Klägerin geltend gemachten Vergütungsanspruchs ist hier § 109 Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V) i.V.m. § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen – Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) – und dem Vertrag gemäß § 112 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V über die Allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung zwischen der Krankenhausgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern e.V. (KGMV) und den Landesverbänden der Krankenkassen i.d.F. des Schiedsspruchs vom 4. Mai 2005 und dem Fallpauschalen-Katalog in Anlage 1 der Vereinbarung zu dem Fallpauschalensystem für Krankenhäuser – Fallpauschalenvereinbarung (FPV) – für das Jahr 2014 nach § 17b Abs. 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze – Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) –. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG entsteht die Zahlungsverpflichtung einer gesetzlichen Krankenkasse dabei grundsätzlich unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung des zugelassenen Krankenhauses durch den bei ihr versicherten Patienten, wenn die Behandlung im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist (BSG, Urteil vom 21. April 2015 – B 1 KR 6/15 R –, BSGE 118, 219-225,
§ 109Nr 43, Rn. 8, juris). Randnummer 29 Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 KHEntg
G werden die allgemeinen Krankenhausleistungen mit verschiedenen, in den Nr. 1–8 abschließend aufgezählten Entgelten abgerechnet. Einschlägig ist vorliegend die Abrechnung von Fallpauschalen nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog, § 7 Abs.1 S.1 Nr.1 i.V.m. § 9 KHEntG. Dieser Fallpauschalenkatalog ist nach diagnosebezogenen Fallgruppen, den sog. Diagnosis Related Groups (DRG) geordnet. Die Zuordnung eines bestimmten Behandlungsfalles zu einer DRG erfolgt in zwei Schritten: In einem ersten Schritt werden die Diagnosen und Leistungen gemäß dem im Jahr 2014 gültigen Klassifikationssystem ICD-10-GM 2014 und dem „Operationen- und Prozedurenschlüssel nach § 301 SGB V“ (OPS) verschlüsselt, vgl. § 301 Abs. 2 SGB V. Zur sachgerechten Durchführung dieser Verschlüsselung („Kodierung“) haben die Vertragspartner auf Bundesebene die Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) beschlossen. In einem zweiten Schritt wird der Kode einer bestimmten DRG zugeordnet, anhand derer dann nach Maßgabe des Fallpauschalenkatalogs die von der Krankenkasse zu zahlende Vergütung errechnet wird. Die konkrete DRG-Position ergibt sich aus einer automatischen Verarbeitung abgefragter Daten durch ein entsprechendes Programm der InEK GmbH (m.w.N. BSG, Urteil vom 05. Juli 2016 – B 1 KR 40/15 R –,
§ 109Nr 58, Rn.
13, juris). Für den vorliegenden Abrechnungsfall sind die für den Tag der stationären Aufnahme geltenden Abrechnungsregeln, d.h. die Kodierrichtlinien des Jahres 2014 (DKR 2014) und der OPS-301 in der Version 2014 maßgebend. Randnummer 30 Liegen mehrere Krankenhausaufenthalte vor, ist zu prüfen, ob gemäß den Regelungen der FPV, hier für das Jahr 2014, eine Fallzusammenführung vorzunehmen ist, aufgrund derer unter Einbeziehung des früheren Aufenthalts eine Neuberechnung auf der Grundlage einer neu zu ermittelnden DRG vorzunehmen ist. Randnummer 31 Die Anwendung der FPV-Abrechnungsbestimmungen einschließlich des ICD-10-GM und des OPS erfolgt eng am Wortlaut orientiert und unterstützt durch systematische Erwägungen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht (BSG, Urteil vom 05. Juli 2016 – B 1 KR 40/15 R –,
§ 109Nr 58, Rn.
14, juris). Randnummer 32 Nach diesen Maßstäben bestand ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von ursprünglich 7.493,33 Euro für beide Aufenthalte.
- a)Randnummer 33 Es war eine Fallzusammenführung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 FPV vorzunehmen.
- aa)Randnummer 34 Eine Fallzusammenführung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 FPV war vorliegend nicht von vornherein ausgeschlossen. Randnummer 35 Die gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 FPV vorrangigen Absätze 1 und 2 des § 2 FPV sind nicht einschlägig, wobei eine Fallzusammenführung nach diesen Vorschriften aufgrund des Kreuzes in Spalte 13 im Fallpauschalenkatalog sowohl für die DRG H61A als auch für die DRG L60C ohnehin ausgeschlossen wäre (vgl. näher Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. Februar 2019 – L 1 KR 315/14 –, Rn. 26, juris). Randnummer 36 Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt der genannte Ausschluss nicht für eine Fallzusammenführung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 FPV. Dies ergibt sich bereits dahingehend aus der Systematik in § 2 FPV, als dass sowohl in Abs. 1 Satz 2 als auch Abs. 2 Satz 2 ein expliziter Hinweis auf die Spalte 13 im Fallpauschalenkatalog erfolgt, in § 2 Abs. 3 FPV hingegen nicht. Ferner ist an der Fußnote zu Spalte 13 im Fallpauschalenkatalog ausdrücklich erkennbar, dass der Ausschluss nur für eine Fallzusammenführung nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 FPV vorgeschrieben ist. Eine andere Auffassung vertritt auch das Sächsische Landessozialgericht nicht. Es stützt die Verneinung einer Fallzusammenführung nach § 2 Abs. 3 FPV – anders als bei Abs. 1 und 2 – gerade nicht auf den grundsätzlichen Ausschluss, sondern auf das Nichtvorliegen einer Komplikation (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. Februar 2019 – L 1 KR 315/14 –, Rn. 26 a.E., juris).
- bb)Randnummer 37 Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 FPV sind vorliegend erfüllt. Randnummer 38 Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 FPV hat das Krankenhaus eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen, wenn Patienten oder Patientinnen, für die eine Fallpauschale abrechenbar ist, wegen einer in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallenden Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung innerhalb der oberen Grenzverweildauer, bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Aufenthalts, wieder aufgenommen werden. Randnummer 39 So liegt es hier. Im vorliegenden Fall beruhte die innerhalb der oberen Grenzverweildauer erfolgte Wiederaufnahme auf einer Komplikation i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 FPV. Der Grund für die Wiederaufnahme lag in einer in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallenden Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung. Randnummer 40 Wann eine Komplikation im Zusammenhang mit den bei einem vorangegangenen Krankenhausaufenthalt erbrachten Leistungen des Krankenhauses steht und deshalb in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fällt, hat das BSG wie folgt definiert: Randnummer 41 „In den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallen unstreitig alle Komplikationen, die auf irgendwie geartete Fehler und Mängel bei der ärztlichen Behandlung oder bei der Pflege im Krankenhaus zurückzuführen sind. Nicht in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallen unstreitig alle Komplikationen, die zwar auch im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung des Krankenhauses stehen, aber maßgeblich erst durch ein hinzukommendes weisungswidriges oder sonstwie unvernünftiges Verhalten des Versicherten nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus, durch ein Behandlungsverhalten des ambulant weiterbehandelnden Arztes, zB des Hausarztes, oder durch ein sonstiges, nicht vom Krankenhaus zu beeinflussendes Ereignis wie zB einen Verkehrsunfall hervorgerufen worden sind. Streitig geblieben ist trotz der Neufassung der FPV zum 1.1.2008, ob all jene Komplikationen, die bei bestimmten Krankheiten bzw Eingriffen typischerweise oder auch nur in Ausnahmefällen auftreten und nicht (bzw nicht beweisbar) auf ein irgendwie geartetes fehlerhaftes Verhalten der Krankenhausärzte oder des Pflegepersonals zurückzuführen sind, also unvermeidbar erscheinen und einem schicksalhaften Verlauf entsprechen, in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallen - so die Ansicht der Krankenkassen (ebenso van der Ploeg, NZS 2011, 808) - oder dem Verantwortungsbereich der Kostenpflichtigen, also der Krankenkassen und der Versicherten zuzurechnen sind - so die Auffassung der Krankenhausträger (ebenso Leber, Das Krankenhaus 2011, 1010). Diese Streitfrage ist zugunsten der Krankenkassen und der Versicherten zu entscheiden, weil sowohl nach dem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der Vergütungsregelungen für stationäre Behandlungen diese unvermeidbaren Komplikationen in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallen, sofern sie vor Ablauf der oberen Grenzverweildauer zur Wiederaufnahme des Versicherten führen“ (BSG, Urteil vom 12. Juli 2012 – B 3 KR 18/11 R –, BSGE 111, 200-211, SozR 4-5562 § 8 Nr 4, Rn. 23, juris). Randnummer 42 Um klarzustellen, dass der Verantwortungsbereich des Krankenhauses durch dieses weite Verständnis des Komplikationsbegriffs nicht über Gebühr ausgedehnt wird, hat das BSG ergänzend festgestellt: Randnummer 43 „Eine Fallzusammenfassung und Neueinstufung ist […] nur bei Komplikationen gerechtfertigt, die im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung stehen. Eine Krankenhausbehandlung, die wegen einer unabhängig von der zuvor durchgeführten Krankenhausbehandlung eingetretenen Komplikation erforderlich wird, ist eigenständig abzurechnen. Besteht also zwischen der eingetretenen Störung des Krankheitsverlaufs und der vom Krankenhaus erbrachten Leistung kein hinreichender Zusammenhang, kommt eine Fallzusammenführung nicht in Betracht“ (BSG, Urteil vom 18. Juli 2013 – B 3 KR 6/12 R –, BSGE 114, 96-105, SozR 4-5562 § 8 Nr 8, Rn. 23, juris). Randnummer 44 Nach Maßstab dieser Rechtsprechung, der sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, handelte es sich vorliegend um eine Komplikation, namentlich eine solche, die bei der Krankheit des Patienten typischerweise auftreten konnte. Sie lag in einer erheblichen Verschlechterung des ohnehin bereits desolaten Gesundheitszustandes des in palliativer Situation befindlichen Patienten. Aufnahmeveranlassend war insoweit nicht nur das Erbrechen bzw. die Exsikkose, sondern der Allgemeinzustand des Patienten. Der erforderliche Zusammenhang mit der Leistung des Krankenhauses liegt vorliegend darin, dass die Behandlung der Niere noch nicht abgeschlossen war, sondern sich der Creatinin-Wert und die Creatinin-Clearance während des ersten Krankenhausaufenthaltes bis zum Entlassungszeitpunkt sogar noch weiter verschlechtert hatten. Obwohl die Notwendigkeit einer erneuten Aufnahme sehr vorhersehbar war, stimmte der behandelnde Krankenhausarzt der Entlassung zu. Die Klägerin hob hervor, dass dies aufgrund des ausdrücklichen Wunsches des Patienten erfolgt sei und einem Palliativpatienten ein solcher Wunsch kaum verwehrt werden könne. Mit dieser Aussage geht inzident die Feststellung einher, dass aus medizinischer Sicht eine Weiterbehandlung angezeigt gewesen wäre, um den Gesundheitszustand insoweit zu verbessern. Randnummer 45 Dass der aufgrund der palliativen Situation emotional nachvollziehbare Entlassungswunsch des Patienten aus medizinischer Sicht unvernünftig gewesen sein mag, führt nicht dazu, dass die Komplikation nicht in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fällt. Nach der auch insoweit überzeugenden, bereits zitierten Rechtsprechung des BSG ist das nur dann der Fall, wenn ein unvernünftiges Verhalten nach der Entlassung hinzugekommen ist oder die Komplikation durch ein sonstiges vom Krankenhaus nicht zu beeinflussendes Ereignis wie z.B. einen Verkehrsunfall hervorgerufen worden ist. So liegt es hier nicht. Der Entlassungswunsch erfolgte naturgemäß nicht erst nach der Entlassung und die Komplikation wurde nicht durch ein externes Ereignis hervorgerufen, sondern lag im Krankheitsverlauf selbst. Dies gilt insbesondere für die zunehmende Verschlechterung der Nierenwerte, die der Behandlung durch das Krankenhaus zugänglich war. Dies zeigt sich schon darin, dass sich die Werte nach Wiederaufnahme zwar durchgehend in einem pathologischen Spektrum befanden, aber durch die Behandlung dennoch verbesserten. Randnummer 46 Die von der Kammer vertretene Auffassung führt nicht zu ungerechten Ergebnissen. Einem Krankenhaus bleibt es unbenommen, dem Entlassungswunsch eines Palliativpatienten nachzukommen. Sie erleidet dadurch keine Vergütungseinbußen. Ihr wird lediglich die Möglichkeit genommen, eine erneute Behandlung separat zu vergüten. Käme sie dem Entlassungswunsch nicht nach, stellte sich die Frage nach einer separaten Vergütung gar nicht, weil es sich nur um einen – längeren – Krankenhausaufenthalt handeln würde. Wird bei erneuter Aufnahme eine Fallzusammenführung vorgenommen, entspricht die Vergütung im Wesentlichen jener, die bei unterlassener Entlassung angefallen wäre.
- b)Randnummer 47 Die Höhe des Vergütungsanspruchs nach Fallzusammenführung beträgt 7.493,33 Euro. Randnummer 48 Entgegen der Auffassung der Beklagten erschöpft sich ein Vergütungsanspruch bei Fallzusammenführung nicht in der Vergütung allein des ersten Aufenthaltes, sondern gemäß § 2 Abs. 4 FPV ist unter Einbeziehung beider Aufenthalte eine Neuberechnung vorzunehmen. Die Vereinbarungen nach § 301 und in der FPV stehen dem nicht entgegen. Selbst wenn diese Regelungen unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten vorsehen sollten, führt das entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zum Anspruchsausschluss bzgl. der zweiten Krankenhausbehandlung. Vielmehr handelt es sich bei der Abrechnung der ersten Krankenhausbehandlung auch gemäß der Anlage 5 zur § 301-Vereinbarung nur um eine Zwischenrechnung, d.h. weitere Forderungen sind nicht ausgeschlossen. Das ergibt sich nicht zuletzt aus Punkt 1.4.4.2 („Fallstorno mit Verarbeitungskennzeichen ‚30‘ (Fallstorno) durchzuführen und der gesamte zusammengefasste Fall über das krankenhausinterne Kennzeichen des ersten Aufenthalts abzuwickeln“). Hieraus folgt, dass das zwar Kennzeichen des ersten Aufenthalts für die Abwicklung zu verwenden ist, aber dennoch ein Storno und eine Fallzusammenfassung vorzunehmen sind. Randnummer 49 Wird die Neuberechnung auf Grundlage des § 2 Abs. 4 FPV vorgenommen, ergibt sich daraus unstreitig eine Summe in Höhe von 7.493,33 Euro. 2. Randnummer 50 Der Anspruch auf Zinszahlung auf den ausstehenden Betrag der ursprünglich unstreitigen Klageforderung folgt aus § 17 Abs. 3 des Vertrages gemäß § 112 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V. III. Randnummer 51 Dem Hilfsantrag war nicht stattzugeben. Offen bleiben kann hierbei die Frage, ob dies wegen der Formulierung als unechten Hilfsantrag bereits aus der Tatsache folgt, dass dem Antrag zu 1. nicht in voller Höhe stattzugeben war. Unterstellt, „die Auslegung des klägerischen Begehrens [ergibt], dass in Wirklichkeit keine echte Abhängigkeit vom Erfolg des Hauptantrags gewollt war, sondern dass auch der mit dem ‚Hilfsantrag‘ verfolgte Anspruch im Sinne von § 123 SGG (unbedingt) erhoben sein sollte“ (vgl. Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25. Februar 2019 – L 6 KR 22/18 –, Rn. 38, juris), wäre der Antrag jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen gewesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale in Höhe von 300,00 Euro gegen die Beklagte, womit sich auch die Nebenforderung auf Zinszahlung erübrigt. Randnummer 52 Rechtsgrundlage des Anspruchs ist § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V i.d.F. vom 22.12.2011. Dort heißt es, dass die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu entrichten hat, falls die bei Krankenhausbehandlung nach § 39 durchzuführende Prüfung nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt. Der Anspruch auf die Aufwandspauschale setzt danach voraus, dass die Krankenkasse eine Abrechnungsprüfung durch den MDK i.S.d. § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V veranlasst hat, dem Krankenhaus durch eine Anforderung von Sozialdaten durch den MDK gemäß § 276 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V ein Aufwand entstanden ist, die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages geführt hat und das Prüfverfahren nicht durch eine nachweislich fehlerhafte Abrechnung seitens des Krankenhauses veranlasst wurde (BSG, Urteil vom 23. Juni 2015 – B 1 KR 24/14 R –, Rn. 11, juris). Ein Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale scheidet nach der vorliegend anzuwendenden älteren Rechtslage indessen aus, wenn es sich ausschließlich um eine Prüfung der „sachlich-rechnerischen Richtigkeit“ der Krankenhausabrechnung handelte. Diese Prüfung unterfällt nach der Rechtsprechung des BSG vielmehr einem gänzlich eigenen – von § 275 Abs. 1, 1c SGB V unabhängigen – Prüfregime (BSG, Urteil vom 25. Oktober 2016 – B 1 KR 22/16 R –, BSGE 122, 87-102,
§ 301Nr 7, Rn.
20, juris) und konnte vor der entsprechenden Anpassung des Gesetzes auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale begründen. Sie umfasst nach der Rechtsprechung des BSG die Erfüllung der gesetzlichen und untergesetzlichen Informations- und Abrechnungsvorgaben für das Krankenhaus durch zutreffende tatsächliche Angaben und rechtmäßige Abrechnung auf dieser Grundlage (BSG, Urteil vom 25. Oktober 2016 – B 1 KR 22/16 R –, BSGE 122, 87-102,
§ 301Nr 7, Rn.
17, juris). Randnummer 53 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend bedarf es für dieses Ergebnis keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob bei Prüfung der Hauptdiagnose sowie der Voraussetzungen einer Fallzusammenführung überhaupt eine Prüfung nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V oder ausschließlich eine Prüfung der „sachlich-rechnerischen Richtigkeit“ der Krankenhausabrechnung beauftragt wurde. Jedenfalls führte die Prüfung zur Minderung des Abrechnungsbetrages, die nach dem zum Antrag zu 1. Gesagten teilweise gerechtfertigt war. IV. Randnummer 54 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs.1, 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).