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SG Neubrandenburg 1. Kammer S 1 AL 229/12 Urteil Voraussetzungen der Bewilligung eines Gründungszuschusses § 93 SGB 3, § 4 Abs 2 SGB 3, § 138 SGB 3

Obsah (6)§ 16§ 4§ 93§ 39§ 138§ 34

Voraussetzungen der Bewilligung eines Gründungszuschusses Orientierungssatz 1. Der Vermittlungsvorrang des § 4 Abs. 2 SGB 3 gilt auch bei der Bewilligung des Gründungszuschusses nach § 93 SGB 3. Bei i

§ 16b SGB II bewilligt.

Randnummer 8 Durch Widerspruchsbescheid vom 24.09.2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sie wiederholte die Grundlagen ihrer Ermessensausübung und die Erläuterungen zum Vermittlungsvorrang

§ 4Abs.

2 SGB III. Der Kläger habe zeitnah in eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit als Zimmerer vermittelt werden können. Außerdem wiederholt die Beklagte ihre Ausführungen zur fehlenden Tragfähigkeit der Existenzgründung. Randnummer 9 Mit der am 26.10.2012 eingelegten Klage vertritt der Kläger die Auffassung, dass die Entscheidung der Beklagten zur Ablehnung des Gründungszuschusses ermessensfehlerhaft sei. Es lägen alle Voraussetzungen für eine Bewilligung vor. Das Unternehmen laufe seit der Gründung gut. Der Kläger gehe von einem Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss aus, da das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert gewesen sei. Der Vermittlungsvorrang greife nicht ein, wenn – wie vorliegend – lediglich eine Vermittlung in eine Helfertätigkeit oder in ein Arbeitsverhältnis erfolge, welches nicht von Dauer sei. Dem Kläger sei überdies auch gar keine Stelle angeboten worden. Randnummer 10 In seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 30.03.2016 ergänzte der Kläger, er sei vor seiner selbständigen Tätigkeit nur in solchen Beschäftigungsverhältnissen tätig gewesen, welche entweder nur von kurzer Dauer oder zu schlecht bezahlt waren, zuletzt bei einem Zeitarbeits-Unternehmen. Er verwies dazu auf seinen Lebenslauf. Ihm sei der Gründungszuschuss durch die Sachbearbeiter der Beklagten von Anfang an mündlich zugesagt worden. Seine Firma laufe heute so gut, dass er und sein Bruder jetzt ausschließlich Zimmerei und Raumausstattung betreiben und inzwischen zwei Mitarbeiter beschäftigen könnten. Seine kaufmännische Qualifikation habe der Kläger inzwischen weiter verbessert. Er habe 2014 einen Meisterlehrgang absolviert. Er finde es ungerecht, dass ihm der Gründungszuschuss verwehrt werde, während sein Bruder eine Förderung durch das Einstiegsgeld erhalten habe. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 Bescheid der Beklagten vom 17.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Gründungszuschusses ermessensfehlerfrei neu zu entscheiden. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Die Beklagte bezieht sich auf ihre Begründung im Widerspruchsbescheid und weist auf den Inhalt ihrer Vermerke zu den Beratungsgesprächen mit dem Kläger hin. Der Kläger sei über die Ermessensleistung ausführlich mündlich belehrt und auch durch das ausgehändigte Informationsmaterial informiert worden. Die Gewährung eines Gründungszuschusses sei weder in Aussicht gestellt noch zugesichert worden. Es sei im Gegenteil immer auf mangelnde Erfolgsaussichten hingewiesen worden. Randnummer 16 Die Beklagte weist außerdem darauf hin, dass der Kläger im Beratungsgespräch am 04.07.2012 ausdrücklich erklärt habe, sich auf jeden Fall, auch ohne Gründungszuschuss, selbständig machen zu wollen. Aufgrund seiner verbindlichen Veränderungsmitteilung am 05.07.2012 über die Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit ab dem 01.08.2012 sei der Kläger bei der Beklagten abgemeldet und nicht mehr arbeitsuchend geführt worden. Der Kläger sei deshalb bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit für eine Vermittlung durch die Beklagte nicht mehr verfügbar gewesen. Mangels Verfügbarkeit des Klägers habe er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt, so dass noch eine weitere Voraussetzung des Gründungszuschusses nicht gegeben sei. Randnummer 17 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten zum Az. GZ 187/12 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Entscheidung der Beklagten, den Gründungszuschuss abzulehnen, ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Randnummer 19

§ 93Abs.

1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch in der seit dem 01.04.2012 geltenden Fassung (SGB III) können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.

§ 93Abs.

2 SGB III kann ein Gründungszuschuss geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Randnummer 20

  1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, Randnummer 21
  2. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
  3. ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt. Randnummer 22 Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen. Randnummer 23 Die Gewährung des Gründungszuschusses ist durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 als Ermessensleistung ausgestaltet worden (damals noch in der Fassung des § 57 SGB III), während sie davor – zumindest für die erste Förderphase – eine Pflichtleistung war. Ziel des Gründungszuschusses ist es, Arbeitslose dauerhaft in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Dabei soll der Gründungszuschuss für eine Übergangs- und Anfangszeit, in der aus der neu aufgenommenen Tätigkeit noch keine vollen Einnahmen zu erwarten sind, den Lebensunterhalt der vorher Arbeitslosen sichern. Im Rahmen der Ermessensausübung sind neben dem Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen die Zielsetzung des Förderinstruments zu beachten und eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen. Der Kläger hat daher gegen die Beklagte

§ 39Abs.

1 Satz 2 SGB I nur einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens, es sei denn, dass Ermessen wäre aus besonderen Umständen auf Null reduziert. Randnummer 24 Der Umfang der gerichtlichen Prüfung dieser Ermessensentscheidung der Beklagten richtet sich nach § 54 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Prüfung kann sich nur darauf erstrecken, ob die Beklagte bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und von dem ihr eingeräumten Ermessen in einem dem Zweck des Ermessens entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Die Prüfung beschränkt sich daher auf die Fragen, ob die Beklagte bei ihrer Entscheidung überhaupt von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat, ob sie den Zweck der Vorschrift und sämtliche relevanten Umstände des Einzelfalles berücksichtigt hat und ob die von ihr erkennbar zugrunde gelegten Erwägungen ihre Entscheidung tragen. Maßgebender Zeitpunkt der Prüfung der Ermessensentscheidung ist dabei derjenige der letzten im Verwaltungsverfahren getroffenen Entscheidung, hier also der 24.09.2012 als Datum des Widerspruchsbescheides. Randnummer 25 Bevor eine Ermessensentscheidung der Beklagten über das Ob der Förderung im vorliegenden Einzelfall veranlasst war, mussten zunächst die Anspruchsvoraussetzungen des Gründungszuschusses erfüllt sein. Diese Voraussetzungen sind für die Kammer in vollem Umfang nachprüfbar. Für diese Prüfung hat die Beklagte in zulässiger Weise den Vermittlungsvorrang herangezogen.

§ 4Abs.

1 SGB III hat die Vermittlung in Arbeit Vorrang vor der Leistung zum Ersatz von Arbeitsentgelt bei Arbeitslosigkeit. Dieser Vorrang der Vermittlung in ein sozialversicherungspflichtiges Verhältnis gilt gem. § 4 Abs. 2 SGB III auch im Verhältnis zu sonstigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, wie dem Gründungszuschuss, es sei denn, diese Leistung ist für eine dauerhafte Eingliederung des Arbeitslosen erforderlich. Der Vermittlungsvorrang gem. § 4 Abs. 2 SGB III gilt unabhängig von der Gesetzesänderung, nach der die Leistung des Gründungszuschusses seit dem 28.12.2011 nicht mehr als Pflichtleistung, sondern nur noch als reine Ermessensleistung ausgestaltet ist, weiter und ist von der Beklagten bei der Prüfung der Fördervoraussetzungen zu beachten. Randnummer 26 Der Vermittlungsvorrang aus § 4 Abs. 2 SGB III kann nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur dann zurücktreten, wenn bei einer andauernden Arbeitslosigkeit tatsächlich zeitnah keine Vermittlung gelingt. Denn dann könnte der Gründungszuschuss seinen Zweck einer frühzeitigen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht mehr erfüllen. Als zeitnah ist nach Auffassung der Kammer ein Zeitraum von drei bis fünf Monaten anzusehen. Dabei bedarf es für die Einschätzung der Erfolgsaussichten der Vermittlung in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis einer Prognose im Einzelfall. Für diese Prognose muss die Beklagte die persönlichen Verhältnisse des Arbeitslosen, seine berufliche Qualifikation und den in Betracht kommenden Arbeitsmarkt berücksichtigen. Randnummer 27 Eine solche Einzelfallprognose hat die Beklagte vorliegend für den Kläger mit zutreffenden Erwägungen angestellt. Dabei ist nach Auffassung der Kammer die prognostische Einschätzung der Beklagten, dass der Kläger zeitnah in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in seinem Ausbildungsberuf als Zimmerer hätte vermittelt werden können, so dass seine Arbeitslosigkeit hätte beendet werden können, nicht zu beanstanden. Ausweislich der Aufstellungen der Beklagten zu den im Mai, Juni und Juli 2012 jeweils vorhandenen Stellenangeboten allein im Umkreis des Wohnortes des Klägers (Bl. 31 bzw. 34-35 VA) sowie in der näheren Region (Bl. 32-33 bzw. 36-39 und 40-42 VA) hätten dem Kläger allein neun Vermittlungsvorschläge in seinem Beruf als Zimmerer in seinem Umkreis gemacht werden können. In der Region gab es noch weitere Angebote als Zimmerer, Bauhelfer und Monteur für Solaranlagen. Sämtliche Angebote entsprachen der beruflichen Qualifikation des Klägers und seinen beruflichen Erfahrungen und waren auch zumutbar. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die Stellenangebote auf Beschäftigungen von kurzer Dauer ausgerichtet gewesen seien. Die bisherigen beruflichen Erfahrungen des Klägers können diese Einschätzung der Beklagten nicht entkräften. Der Kläger war im Juli 2012 erst 24 Jahre alt und hatte seine Ausbildung 2008, also vier Jahre zuvor, abgeschlossen. In diesen vier Berufsjahren hatte er ausweislich seines Lebenslaufes fünf verschiedene Beschäftigungen. Dabei hatte der Kläger selbst angegeben, dass ihm die Bezahlung nicht ausreichte und er sich von seiner Selbständigkeit auf Dauer bessere Verdienstmöglichkeiten versprach. Randnummer 28 Vermittlungsvorschläge sind zwar an den Kläger, worauf der Kläger hinweist, tatsächlich unterblieben. Sie durften aber auch unterbleiben. Der Kläger hat ausweislich seiner schriftlichen Veränderungsmitteilung vom 05.07.2012 der Beklagten verbindlich mitgeteilt, dass er seine selbständige Tätigkeit ab dem 01.08.2012 aufnehmen werde, und sich somit zugleich aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet. Dieselbe Erklärung des Klägers ergibt sich auch aus dem Beratervermerks der Sachbearbeiterin A. P. vom 04.07.2012. Der Kläger stellte sich somit bereits ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für die Arbeitsvermittlung der Beklagten zur Verfügung. Vorher, im April 2012, stand der Kläger noch im ungekündigten Beschäftigungsverhältnis. Dessen Beendigung durch Kündigung teilte er der Beklagten erst am 27.06.2012 mit. Die Kammer geht daher – auch nach den Angaben des Klägers in seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 30.03.2016 – ebenso wie die Beklagte davon aus, dass der Kläger von Anfang an die Aufnahme seiner Selbständigkeit fest im Sinn hatte und keine Vermittlung in eine (andere) versicherungspflichtige Beschäftigung verfolgte. Randnummer 29 Aufgrund dieser Haltung des Klägers entfällt auch eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB III. Denn danach muss der Anspruch auf Arbeitslosengeld „bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit“ bestehen, d. h. im Falle des Klägers also bis zum 01.08.2012. Dem Kläger wurde zwar durch Bescheid der Beklagten vom 15.10.2012 Arbeitslosengeld für den einen Tag zwischen dem Ende seiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei dem Zeitarbeitsunternehmen am 30.07.2012 und dem Beginn seiner Selbständigkeit am 01.08.2012 bewilligt. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte allerdings nicht bestanden. Denn dieser besteht nur bei einer Arbeitslosigkeit im Sinne der §§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und 138 SGB III.

§ 138Abs.

1 SGB III ist arbeitslos, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und Randnummer 30

  1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), Randnummer 31
  2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und Randnummer 32
  3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Randnummer 33

§ 138Abs.

5 SGB III steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung, wer Randnummer 34

  1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, Randnummer 35
  2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, Randnummer 36
  3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und Randnummer 37
  4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen. Randnummer 38 Der Kläger erklärte selbst ausdrücklich, dass er nicht mehr in schlecht bezahlten Jobs nichtselbständig arbeiten und sich u.U. schon nach wenigen Monaten wieder eine neue Arbeit suchen wolle. Indem sich der Kläger von vornherein auf die Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit mit seinem Bruder festlegte, dafür alle notwendigen Voraussetzungen traf und sich schon eine Woche nach dem Erhalt der Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses wieder aus der Arbeitsvermittlung der Beklagten abmeldete, geht die Kammer davon aus, dass der Kläger zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsaufnahme von Anfang an gar nicht bereit und damit nicht verfügbar war (§ 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 3 SGB III) und dass er auch keine Eigenbemühungen zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zur Beendigung der erst am 31.07.2012 beginnenden Arbeitslosigkeit unternommen hat (§ 138 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Randnummer 39 Soweit die Beklagte ihre Ablehnung darüber hinaus im Rahmen ihrer Ermessensausübung auch auf die mangelnde Tragfähigkeit des Unternehmenskonzeptes gestützt hat, liegt nach Auffassung der Kammer auch kein Ermessensfehler nicht vor. Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen erkannt, das Ermessen zweckentsprechend ausgeübt und dabei die relevanten Umstände des Einzelfalles erkennbar und ausreichend berücksichtigt. Randnummer 40 Da der Gründungszuschuss bereits aus den vorgenannten Erwägungen scheitert, kann dahin stehen, ob der Kläger, wie von der Beklagten angenommen, bei Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit über ausreichende kaufmännische und unternehmerische Kenntnisse verfügt hat. Dagegen spricht die insoweit einschränkende Stellungnahme der fachkundigen Stelle. Der Kläger hat dazu selbst angegeben, dass er diese Kenntnisse jedenfalls (und damit wohl auch erst) im Laufe der Zeit durch Teilnahme an einem Meisterlehrgang erworben habe. Randnummer 41 Entgegen der Auffassung des Klägers liegt kein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vor, welche zu einer gebundenen Entscheidung der Beklagten über die Gewährung des Gründungszuschusses und damit zu einem Rechtsanspruch des Klägers führen würde. Abgesehen davon, dass eine Ermessensreduzierung auf Null nicht über das Fehlen der o. g. Anspruchsvoraussetzungen hinweghelfen würde, konnte die Kammer außerdem für die Angabe des Klägers, ihm sei der Gründungszuschuss durch die Beklagte mündlich zugesagt worden, in den Unterlagen der Beklagten keinerlei Stütze finden. In den Bearbeitungsvermerken der Beklagten, ganz besonders deutlich im Vermerk vom 04.07.2012, sind im Gegenteil Hinweise an den Kläger dokumentiert, dass er gerade keinen Gründungszuschuss erhalten könne. Es wurde mit dem Kläger auch nicht etwa eine Eingliederungsvereinbarung dahin getroffen, dass als Ziel die Aufnahme der Selbständigkeit festgelegt wurde. Die Kammer geht daher nicht davon aus, dass sich die Beklagte durch eine behördliche Erklärung dahin binden wollte, sich zur späteren Gewährung des Gründungszuschusses zu verpflichten. Eine Zusicherung, also die Zusage der Beklagten, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen, hätte im Übrigen zu ihrer Wirksamkeit

§ 34Abs.

1 S. 1 SGB X der schriftlichen Form bedurft. Randnummer 42 Der Umstand, dass dem Bruder des Klägers ein Einstiegsgeld nach dem SGB II bewilligt wurde, rechtfertigt es ebenfalls nicht, dem Kläger einen Gründungszuschuss zu gewähren. Das Einstiegsgeld nach § 16b SGB III ist an andere rechtliche Voraussetzungen geknüpft als der Gründungszuschuss, was zu einer verschiedenen Behandlung der Brüder führt. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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