forstrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen Leitsatz
G M-V (juris: WaldG MV), die zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen
den forstrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen festgesetzt werden, bedarf es keiner besonderen Ermessenserwägungen, da die Beklagte gehalten ist, dem geltenden Forst- und Waldrecht Geltung zu verschaffen. Ihr steht es nicht zu,
eigenem Belieben rechtwidrige Zustände hinzunehmen. Zu besonderen Ermessenserwägungen ist sie daher nur dann verpflichtet, wenn Gründe vorliegen, die es rechtfertigen könnten ausnahmsweise einen rechtswidrigen Zustand hinzunehmen. (Rn.35) Verfahrensgang
gehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern
gehend BVerwG, 4. September 2024, 3 B 22/23, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird
gelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über eine Beseitigungsverfügung für einen Zaun. Randnummer 2 Der Kläger ist Eigentümer der Flurstücke 52, 53/2 und 53/3 der Flur 6 in der Gemarkung Borchtitz. Im März 2016 ist dem Forstamt Rügen angezeigt worden, dass er die genannten Flurstücke mit einem Zaun umfriedet hat.
der Durchführung eines Vororttermins am
G M-V beschränke. Im Ortstermin am 23. August 2017 sei durch seine Mitarbeiterrinnen festgestellt worden, dass die geplanten forstwirtschaftlichen Verjüngungsmaßnahmen nicht umgesetzt worden seien. Im südlichen Teil entspreche der Zaun auch nicht einem Wildschutzzaun da er bereichsweise zu niedrig sei. Insgesamt sei der im Frühjahr 2016 besprochene Verjüngungshieb nicht umgesetzt worden. Zudem handele es sich nicht um einen funktionsfähigen und notwendigen Wildzaun.
G M-V dürfe Wald nur mit vorheriger Genehmigung der Forstbehörde gesperrt werden. Eine solche Genehmigung sei nicht erteilt worden. Die Waldsperrung könne auch nicht
träglich genehmigt werden, da die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 LWaldG M-V nicht vorlägen. Die vorhandene Einzäunung sei nicht notwendig. Darüber hinaus müsse die Möglichkeit des öffentlichen Betretens gewahrt bleiben. Im Rahmen des auszuübenden Ermessens sei berücksichtigt worden, dass durch die Einzäunung der Waldfläche das Recht der Allgemeinheit, den Wald zum Zwecke der Erholung zu betreten, beeinträchtigt werde. Schutzwürdige Belange auf Seiten des Klägers seien nicht ersichtlich oder vorgetragen worden. Randnummer 6 Die Zwangsgeldandrohung fuße auf dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern – SOG M-V. Die festgesetzten Gebühren fänden ihre Grundlage im Landes Verwaltungskostengesetz Mecklenburg-Vorpommern – VwKostG M-V und den Vorschriften der Forstverwaltungskostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern – ForstKostVO M-V. Randnummer 7 Den Widerspruch im Schreiben vom
den Durchführungsbestimmungen zu § 2 LWaldG M-V erforderlichen Voraussetzungen seien erfüllt.
G M-V werde bestimmt, welche Flächen nicht als Wald gelten. Dies seien zum Beispiel zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen. Aufgrund des Kriteriums „zum Wohnbereich gehörend“ solle nur der unmittelbar und erkennbar zur Wohnstätte gehörende Umgriff, d.h. der zu einer einzelnen privaten Wohnstätte gehörende Außenbereich erfasst werden. Die umzäunte Fläche, mit Ausnahme der aus der beigefügten Anlage ersichtlichen Fläche im Nahbereich des Wohnhauses, sei nicht erkennbar gärtnerisch gestaltet und damit kein privater oder öffentlicher Park. Der Wortlaut lasse keinen Raum für den Ausschluss einer Waldfläche zu, die durch die Denkmalschutzbehörde als denkmalgeschützte Parkanlage klassifiziert worden sei. Die Denkmalschutzbehörde könne die Flächen in ihre Denkmalliste aufnehmen, ungeachtet dessen bleibe die Waldeigenschaft der Fläche bestehen. Randnummer 9 Aufgrund der Erkenntnisse, die aus dem Ortstermin der Mitarbeiterinnen des Forstamtes am
dem in Ziffer 2 des Widerspruchsbescheides eine neue Frist für die vollständige Beseitigung der Umzäunung festgesetzt worden sei, fehle im Widerspruchsbescheid eine Aussage zu der ursprünglich unter Ziffer 1 des Ausgangsbescheides getroffenen Anordnung. Unter Ziffer 3 werde im Widerspruchsbescheid dann eingeräumt, dass eine Umzäunung zur Verjüngung offenbar zulässig sei, ohne dass im Einzelnen festgestellt werde, welche Bereiche hiervon betroffen seien. Unter Ziffer 5 werde im Widerspruchsbescheid erstmals davon gesprochen, dass ein vorhandener Wanderweg von der Umzäunung auszusperren sei. Um welchen Weg es sich dabei handeln solle bleibe allerdings offen. Randnummer 12 Die übergeordnete zuständige Behörde für den Park sei die Denkmalbehörde, sodass die Anordnungen der Beklagten mangels Zuständigkeit ins Leere gingen. Darüber hinaus würden die gegenständlichen Flurstücke unmittelbar an das Schloss Semper angrenzen, sodass sie unmittelbar dem Wohnbereich des Schlosses zuzuordnen seien. Entgegen der Beklagten sei die Parkanlage ihrer Parkeigenschaft nicht verlustig gegangen. Dies könne allenfalls bei nicht unter Denkmalschutz stehenden Parkflächen erfolgen. Im Zeitpunkt der Unterschutzstellung durch die Denkmalbehörde sei der aktuelle Baumbestand schon vorhanden gewesen. Ziel und Zweck der unter Schutz gestellten Parkanlage sei gerade der Erhalt, die Wiederherstellung und die Restaurierung der ursprünglichen Parkanlagen. Schließlich sei auf die Schutzwürdigkeit des Eigentums verwiesen. Die gegenständlichen Flurstücke schlössen unmittelbar an das Flurstück des Schlosses an und aufgrund der dauernden Trockenheit der vorangegangenen Jahre bestehe eine Brandgefahr mit der ebenfalls damit einhergehenden Gefahr für Leib und Leben der Bewohner. In der Vergangenheit seien unzählige weggeworfene Flaschen und sogar Zigarettenkippen sowie sonstige Müllablagerungen durch unachtsame Besucher auch auf den anliegenden Flurstücken festzustellen gewesen. Ebenfalls würden die Zäune den fortlaufenden Schäden, die durch Wildschweine verursacht würden, entgegenwirken. Die Wildschweine würden unter anderem angelockt von den Eicheln der auf dem Parkgrundstück teilweise in unmittelbarer Nähe zum Schloss befindlichen Eichen. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 den Bescheid der Beklagten vom
G überwachen die Forstbehörden die Erfüllung der
den forstrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen und treffen
pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen und zur Sicherung der Funktionen des Waldes (Satz 1). Sie haben in Erfüllung ihrer Aufgaben die Befugnisse von Sonderordnungsbehörden (Satz 2). Randnummer 29 Die Beseitigungsanordnung dient hierbei der Erfüllung forstrechtlicher Verpflichtungen. Solche Verpflichtungen können grundsätzlich nur bestehen, wenn auch Wald i.S.d. LWaldG M-V betroffen ist. Dies ist hier der Fall. Wald ist jede mit Waldgehölzen bestockte Grundfläche. Waldgehölze sind alle Waldbaum- und Waldstraucharten. Bestockung ist der flächenhafte Bewuchs mit Waldgehölzen, unabhängig von Regelmäßigkeit und Art der Entstehung, vgl. § 2 Abs. 1 LWaldG M-V. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die gegenständlichen Flächen diese Voraussetzungen erfüllen. Das Gericht hat auch
der Sichtung von Luftbildaufnahmen keinen Grund daran zu zweifeln, sodass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Randnummer 30 Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob die Flächen dennoch nicht als Wald zu gelten haben. Hierzu enthält § 2 Abs. 3 LWaldG M-V eine Regelung. Nicht als Wald gelten demnach u.a. zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen, vgl.
Aufgabe der Nutzung oder Unterhaltungsmaßnahmen allmählich zu Wald werden (vgl. Endres, BWaldG, 2014, S. 143). Darüber hinaus ist das gleichzeitige Vorhandensein einer denkmalgeschützten Parkanlage und eines Waldes i.S.d. Norm vom Gesetzgeber anerkannt worden, vgl. § 11 Abs. 7 Satz 1 LWaldG M-V.
der Norm ist die Gestaltung von Wald in denkmalgeschützten Parkanlagen entsprechend den denkmalpflegerischen Belangen uneingeschränkt möglich. Randnummer 31 Auch bei einer Betrachtung des tatsächlich vorhandenen Bestandes ist eine Parkanlage nicht zu erkennen. Eine solche setzt grundsätzlich eine überwiegend mit gartenbaulichen Mitteln gestaltete Fläche voraus, in der eine ausgewogene Wechselbeziehung zwischen Forstpflanzen, Rasen-, Blumen- und Strauchflächen (Rabatten) besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.2.2014 – OVG 11 A 1.11 –, Rn. 52, juris; ehemaliges OVG Frankfurt/Oder, Urt. v. 18.8.1998 – 4 A 176/96 –, Rn. 31, juris; VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 17.1.2018 – 5 K 726/11 –, Rn. 33, juris; VG Cottbus, Urt. v. 28.3.2008 – 3 K 1242/05 –, Rn. 19, juris). Eine Parkanlage kann nur dann zugleich die Waldeigenschaft besitzen, soweit sie eine zumindest vorwiegende flächenhafte Bestockung mit Forstpflanzen aufweist. Um weiterhin als Parkanlage zu gelten muss diese Bestockung dann jedoch in eine typische parkmäßige Gesamtgestaltung einbezogen sein, die neben üblichen Parkbäumen, Parksträuchern oder Hecken im Allgemeinen auch eine Ausgestaltung mit Wegen und einem besonderen Bodenbewuchs, wie z.B. Zierrasen aufweist. Hinzukommen müssen laufende Unterhaltungsmaßnahmen, die den Charakter als Park sicherstellen (vgl. Endres, BWaldG, 2014, S. 143). Vorliegend ist weder ersichtlich noch vorgetragen worden, dass die 1920 errichtete Anlage „Schloss Semper“ und der dazugehörige Park fortlaufend so unterhalten wurde, dass die Parkeigenschaft
wie vor fortbesteht. Es ist trotz gerichtlichen Hinweises im Schriftsatz vom 17. Februar 2020 schon nicht ersichtlich oder vorgetragen worden, dass die aktuellen Gegebenheiten die genannten Voraussetzungen einer Parkanlage erfüllen. Eine Inaugenscheinnahme der streitbefangenen Flurstücke war daher entbehrlich. Randnummer 32 Der gegenständliche Zaun verhindert den Zugang zu den Flurstücken des Klägers. Entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 LWaldG M-V kann daher nicht mehr jedermann zum Zwecke der Erholung den Wald betreten. Zwar ist es
G M-V ausnahmsweise zulässig den Wald zu sperren, aber die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor.
der Norm kann der Waldbesitzer mit vorheriger Genehmigung durch die Forstbehörde das Betreten oder sonstige Benutzungen bestimmter Waldflächen einschließlich der Waldwege ganz oder teilweise untersagen (Sperrung von Waldflächen), wenn und solange die Sperrung aus wichtigen Gründen des Waldschutzes, insbesondere des Waldbrandschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers erforderlich ist (Nr. 1), die Waldfläche für die Erhaltung bestimmter frei lebender Tier- und Pflanzenarten von wesentlicher Bedeutung ist (Nr. 2), die Waldfläche für andere wichtige, dem Gemeinwohl dienende Zwecke benötigt wird, die ohne Sperrung nicht erreicht werden können (Nr. 3) oder dies
anderen landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist (Nr. 4). Abs. 3 entsprechend hat der Waldbesitzer die Sperrung unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Sperrung von Waldflächen und Waldwegen nicht oder nicht mehr vorliegen. § 30 Abs. 1 LWaldG M-V stellt somit eine Ausnahme von § 28 Abs. 1 Satz 1 LWaldG M-V dar. Der Kläger hat vorliegend keine Genehmigung zur Waldsperrung erhalten. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Genehmigung in dem Umfang, den die gegenständliche Sperrung hat, erteilt werden kann bzw. zu erteilen ist. Die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände des § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 LWaldG M-V für die Sperrung von Waldflächen liegen nicht vor. Zum einen ist der errichtete Zaun im südlichen Bereich lediglich einen Meter hoch und damit zu niedrig, um Wild fernzuhalten und dadurch bedingte erhebliche Schäden zu vermeiden. Zum anderen ist nicht ersichtlich oder so substantiiert vorgetragen worden, dass das Gericht gehalten gewesen wäre nähere Informationen hierzu einzuholen, dass überhaupt erhebliche Schäden drohen, mithin durch die Sperrung vermieden werden sollten. Darüber hinaus sind Maßnahmen zur Verjüngung jedenfalls nicht so großflächig durchgeführt worden, dass die Sperrung im vorhandenen Umfang erforderlich ist. Nicht ersichtlich ist zudem, dass dem Kläger im Sommer 2016 von einer Mitarbeiterin der Beklagten eine mündliche Genehmigung erteilt worden ist, die die Sperrung des Waldes im gegebenen Umfang legitimiert hat. Randnummer 33 Die Beklagte wurde hier als Ordnungsbehörde tätig, sodass zu sie gem. §§ 35, 34 Abs. 1 LWaldG M-V auch die zuständige Behörde ist. Randnummer 34 Die Beseitigungsanordnung ist auch bestimmt genug. Es ist unschädlich, dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid eine neue Frist zur Beseitigung des Zauns gesetzt und dabei die Fristsetzung unter Ziffer 2 im Ausgangsbescheid veränderte, weitere Ausführungen zur Beseitigungsanordnung im Widerspruchsbescheid jedoch unterließ. Es wird aus Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides hinreichend deutlich, dass die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Beseitigungsanordnung zurückweist, sodass die Anordnung unverändert bestehen bleibt. Randnummer 35 Die Beklagte hat auch die richtige Rechtsfolge gewählt, da der Waldbesitzer gem. § 30 Abs. 3 LWaldG M-V die Sperrung unverzüglich aufzuheben hat, sofern die Voraussetzungen für die Sperrung von Waldflächen und Waldwegen nicht oder nicht mehr vorliegen. Sie hat erkannt, dass
G M-V
pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen
den forstrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen und zur Sicherung der Funktionen des Waldes Ermessen auszuüben war. Ein Ermessensausfall ist mithin nicht gegeben. Darüber hinaus bedurfte es hier keiner besonderen Ermessenserwägungen, da die Beklagte gehalten ist, dem geltenden Forst- und Waldrecht Geltung zu verschaffen. Ihr steht es nicht zu,
eigenem Belieben rechtwidrige Zustände hinzunehmen. Zu besonderen Ermessenserwägungen ist sie daher nur dann verpflichtet, wenn Gründe vorliegen, die es rechtfertigen könnten ausnahmsweise einen rechtswidrigen Zustand hinzunehmen (vgl. auch VG Greifswald, Beschl. v. 25.7.2013 – 5 B 507/13 HGW -, Bl. 3 d. Umdr.). Solche Umstände sind hier jedoch nicht ersichtlich oder vorgetragen worden. Schließlich erscheint die Anordnung auch nicht als unverhältnismäßig. Randnummer 36 Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Widerspruchsbescheides ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie fußt auf § 110 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern - VwVfG M-V i.V.m. §§ 79 , 80 ff. SOG M-V. Gem. § 79 Abs. 1 SOG M-V können Verwaltungsakte, die auf Herausgabe einer Sache oder - wie hier - auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden, vgl. Abs. 1. Für den Vollzug gelten gem. Abs. 2 der Norm die §§ 80 bis 99 SOG M-V. Mit der Beklagten als Erlassbehörde des Grundverwaltungsaktes handelte die gem. § 82 SOG M-V zuständige Behörde. Der Kläger war Adressat des Grundverwaltungsaktes, sodass die Beklagte auch gegenüber dem gem. § 83 Abs. 1 Nr. 1 SOG M-V Pflichtigen handelte. Das angedrohte Zwangsgeld ist zudem ein taugliches Zwangsmittel i.S.v. § 86 Abs.1 Nr. 1 SOG M-V.
1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 SOG M-V muss das Zwangsgeld - wie hier geschehen - unter Fristbestimmung und Nennung einer bestimmten Betragshöhe grundsätzlich zuvor angedroht werden. Die Androhung kann dabei mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, Abs. 3 Satz 1. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Es bewegt sich im untersten Bereich des in § 88 Abs. 3 SOG M-V mit mindestens 10 Euro und höchstens 50.000 Euro normierten Rahmens. Ein Ermessensausfall oder -fehlgebrauch ist vorliegend weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Randnummer 37 Auch die Gebührenfestsetzung im Ausgangs- und Widerspruchsverfahren begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Hierbei wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Bescheiden verwiesen, denen sich das Gericht anschließt, vgl. § 117 Abs.5 VwGO. Randnummer 38 Ziffer 5 des Widerspruchsbescheides wurde in der mündlichen Verhandlung von der beklagten aufgehoben, sodass die Klage hiergegen ins Leere geht. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 40 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO. Randnummer 41 Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO sind nicht ersichtlich.
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