dem diese Meldung an den Rechtsvorgänger der Beklagten weitergeleitet worden war, wurde die Klägerin gebeten, Unterlagen zu übersenden, aus denen die genaue Flächengröße der Grundstücke hervorgehe. Die Klägerin teilte daraufhin mit, sie habe kein Unternehmen angemeldet und beabsichtige dies auch nicht. Sie sei Eigentümerin von ca. 4 ha Wald, Ödland und Grünflächen sowie Brachland. Die Flächen seien nicht verpachtet, zum Teil finde Eigennutzung statt, die übrigen Flächen lägen brach. Die Bewirtschaftung der Flächen sei nicht auf Gewinn, sondern auf Eigenversorgung ausgerichtet. Als Tierbestand gab sie durchschnittlich 25 Kaninchen, 3 Schafe und 10 Legehennen an. Randnummer 3
dem die Klägerin um Übersendung einer Kopie des Grundsteuermessbescheides als
weis für die Unland- und Geringstflächen gebeten worden war, teilte die Klägerin im Schreiben vom
Aktenlage erfolgen. Randnummer 7 Auf Anforderung übersandte das Finanzamt B-Stadt der Rechtsvorgängerin der Beklagten den Grundsteuermessbescheid auf den
1 Nr. 1 SGB VII seit dem
den Angaben im Grundsteuermessbescheid 2009 weise dieser 2,24 ha Forst und eine Fläche von 8118 m² aus, die als landwirtschaftliches Vermögen bewertet würden. Bei Grundstücken dieser Art handele es sich um landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des SGB VII, die der Pflichtversicherung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterlägen. Personen, die ein solches Grundstück nutzten, müssten grundsätzlich Beiträge an die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft entrichten. Zusätzlich zu den genannten Flächen seien drei Schafe, 25 Kaninchen und 10 Legehennen erfasst worden für die Beitragsberechnung. Randnummer 11 Gegen die Bescheide vom
1 Nr. 1 SGB VII u. a. Unternehmen der Landwirtschaft. Der Begriff des Unternehmens der gesetzlichen Unfallversicherung sei weit gefasst. Er gehe über die übliche Definition eines Unternehmens in anderen Rechtsgebieten weit hinaus, vor allem würden keine Gewinnerzielungsabsicht oder die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr vorausgesetzt. Auf die Motivation für die Durchführung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten komme es nicht an. Die Tatsache, dass die Klägerin die Flächenbewirtschaftung und die Tierhaltung nur privat zur Deckung des Eigenbedarfs betreibe, stehe der Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens nicht entgegen. Die von der Klägerin betriebene landwirtschaftliche Nutzung stelle ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 121 Abs. 1 SGB VII) dar. Gemeinsam sei u. a. den Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft die Bodenbewirtschaftung von nicht ganz kurzer Dauer, welche der Besitzer (Eigentümer, Nutznießer, Pächter usw.) von Grundstücken zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen für eigene Rechnung aufwende oder zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken unternehme. Ein landwirtschaftliches Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung liege vor, wenn zu dem Betrieb Grund und Boden gehörten, der zum Zwecke der Gewinnung organischer Naturerzeugnisse bearbeitet werde. Die Klägerin betreibe eine planmäßige landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung, denn ihr stünden laut Grundsteuermessbescheid 0,81 ha landwirtschaftliche Nutzfläche zur Verfügung und sie halte landwirtschaftstypische Tiere.
der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass die Tiere zumindest teilweise von der Landwirtschaftsfläche ernährt würden und dort ihren Auslauf fänden. Es sei nicht glaubhaft, dass das Tierfutter vollständig zugekauft werde. Die Futtermittelgewinnung für landwirtschaftstypische Tiere, auch diejenigen durch Beweidung, gehöre zur Bodenbewirtschaftung. Randnummer 13 Die Klägerin habe trotz Aufforderung nur unzureichende Angaben zu den konkreten Betriebsverhältnissen ihres landwirtschaftlichen Unternehmens gemacht. Eventuell andere Verhältnisse ohne Mitwirkung der Klägerin hätten nicht ermittelt werden können. Die Klägerin als Eigentümerin der Flächen habe die erforderliche Kenntnis über die wirtschaftliche Nutzung der Flächen. Sei die Einordnung nicht richtig vorgenommen worden, liege es an der Klägerin, dies zu beweisen. Insoweit werde auf § 192 Abs. 2 SGB VII hingewiesen, wonach die landwirtschaftlichen Unternehmer dem Unfallversicherungsträger Änderungen von Art und Gegenstand ihrer Unternehmen und sonstige Grundlagen für die Berechnung der Beiträge mitzuteilen hätten. Randnummer 14 Ein forstwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des unfallversicherungsrechtlichen Beitragsrechts sei jedes Unternehmen, das der Gewinnung von Holz zu denen bestimmt oder
seiner Beschaffenheit zu dienen in der Lage sei und
gesetzlichen Vorschriften forstwirtschaftlich bearbeitet werden müsse. Entscheidend sei, dass entweder konkrete forstwirtschaftliche Arbeiten selbst oder von Dritten verrichtet würden oder aber bei im Einzelfall nicht feststellbaren Tätigkeiten aufgrund der dem Waldbesitzer durch die Waldgesetze auferlegten Bewirtschaftungspflichten solche Tätigkeiten und damit die Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer vermutet würden (Hinweis auf die Urteile des BSG vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R – und vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R –). Selbst wenn die Klägerin ihren Wald nicht bewirtschafte, greife die Bewirtschaftungsvermutung durch.
dem Urteil des BSG vom 28. September 1999 reiche hierzu selbst ein
vollziehbarer und glaubhafter Entschluss, auf Lebzeiten die gesamte im Eigentum stehende Waldfläche wirtschaftlich nicht zu nutzen, zur Widerlegung der Vermutung nicht aus. Die bloße Absicht, auf einer bestimmten forstwirtschaftlichen Fläche keine forstwirtschaftlichen Tätigkeiten zu entfalten, ändere an deren Eigenschaft als solcher jedenfalls solange nichts, wie dort forstwirtschaftliche Pflanzen wüchsen. Die Klägerin als Waldeigentümerin träfen waldrechtliche Pflichten im Hinblick auf die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes, um dessen Nutz- und Schutzfunktion zu erhalten. Die der Klägerin auferlegten Unterhalts-, Kontroll-, Schadensabwehr- und Verkehrssicherungspflichten könnten nur durch forstwirtschaftliche Tätigkeiten erfüllt werden. Ob derartige Tätigkeiten von der Klägerin selbst oder von Dritten ausgeführt würden, habe keinen Einfluss auf die Unternehmereigenschaft, da es sich hier um der Unternehmerin zu Gute kommende Bewirtschaftungsmaßnahmen handele. Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sei es gerade, die mit derartigen Arbeiten verbundenen Risiken soweit wie möglich abzudecken, wobei auch die Unternehmer von Kleinstunternehmen oder Zweckbetrieben von dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht ausgegrenzt würden. Eine Untergrenze gebe es nicht, da das Unfallrisiko land- oder forstwirtschaftlicher Tätigkeiten im Einzelfall in einem Kleinunternehmen ebenso groß sein könne wie in einem großen. Randnummer 15 Die Klägerin betreibe mithin ein landwirtschaftliches Unternehmen mit Tierhaltung. Alle Bewirtschafter von land- und forstwirtschaftlichen Flächen – wie die Klägerin – seien grundsätzlich der zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zugehörig (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Die Zugehörigkeit trete kraft Gesetzes mit Beginn der Bewirtschaftung bzw. Übernahme des Nutzungsrechtes ein und ende erst, wenn keine landwirtschaftliche Nutzung mehr stattfinde bzw. keine Forstflächen mehr im Besitz stünden. Auch sei die bewirtschaftete Fläche nicht so klein (0, 25 ha), als dass Befreiungstatbestände
Der angefochtene Zuständigkeitsbescheid sei daher zu Recht ergangen. Randnummer 16 Die Klägerin bewirtschafte die streitgegenständlichen Flächen und trage das Ergebnis dieser Bewirtschaftung. Sie sei damit landwirtschaftliche Unternehmerin im Sinne des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII. Als landwirtschaftliche Unternehmerin sei die Klägerin kraft Gesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII) selbst unfallversichert. Als landwirtschaftliche Unternehmerin sei sie zur Zahlung des geforderten Beitrages verpflichtet (vgl. § 150 Abs. 1 SGB VII). Die vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Bescheides habe hinsichtlich der zugrunde gelegten Betriebsdaten und der Bemessung der Beitragshöhe entsprechend den gesetzlichen und sonstigen rechtlichen Vorgaben (hier insbesondere
2 ff SGB VII i. V. m. der Satzung) keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit ergeben. Randnummer 17 Die Klägerin hat am 8. Februar 2011 Klage beim Sozialgericht (SG) Neubrandenburg erhoben, mit der sie sich gegen ihre „Zwangsmitgliedschaft“ wendet. Zur Begründung hat sie vorgetragen, für keine Fläche könne eine Bewirtschaftung
gewiesen werden. Die in ihrem Besitz befindlichen Flächen würden über Jahrzehnte nicht planmäßig genutzt und bewirtschaftet. Sie erhalte keine Subventionen, Stilllegungsprämien o. ä. Die Tiere, zur Zeit Kaninchen, gehörten ihrem Ehemann und dienten nur zur Selbstversorgung. Die Forstfläche habe sie am 12. November 2008 gekauft, diese unterliege
Auskunft der Forstverwaltung keinem Bewirtschaftungszwang. Sie habe für keine Fläche eine Verkehrssicherungspflicht. Da die Flurstücke 6, 7 und 8 im militärischen Sicherheitsbereich lägen, unterliege diese Bewirtschaftung einer Genehmigungspflicht. Aufgrund der Lage im Landschaftsschutzgebiet müsse die Bewirtschaftung mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt werden. Eine Bewirtschaftung der genannten Flurstücke erfolge durch Einebnung der Maulwurfshaufen und der Wühllöcher der Wildschweine. Das Flurstück 7 werde als Zuwegung genutzt. Randnummer 18 Während des anhängigen Rechtsstreits hat der Rechtsvorgänger der Beklagten bzw. die Beklagte am
der Rechtsprechung des BSG setze die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft grundsätzlich voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfüge, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet werde (Hinweis auf den Beschluss des BSG vom 12. Juli 1989 – 2 BU 175/88). Allein entscheidend sei die Tatsache, dass forstwirtschaftliche Arbeiten, das heiße, die Vorbereitung des Bodens für die Bepflanzung, die Bepflanzung selber, die Pflegearbeiten einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung von Schäden und die Kontrolle des Waldzustandes sowie des Wachstums aller notwendigen Pflanzen verrichtet würden. Die Bearbeitung von Forstflächen könne entsprechend der Eigenschaft der Forstwirtschaft auf verschiedene Weise erfolgen und sich über lange Zeiträume hinweg stark unterscheiden. Gemeinsam sei jedoch immer der Bestand von Flächen, auf denen Bäume wüchsen bzw.
wüchsen. Irgendwelche konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen (z. B. Pflanzungen, Fällungen) gehörten nicht notwendigerweise zum Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens. Das BSG halte auch die Annahme einer tatsächlichen widerlegbaren Vermutung für geeignet, die dahin gehe, dass bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen die forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer vermutet werde (Hinweis auf das Urteil des BSG vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R). Eine solche Vermutung werde in tatsächlicher Hinsicht dadurch gestützt, dass von einem Brachliegenlassen in der Forstwirtschaft jedenfalls dann keine Rede sein könne, wenn auf den forstwirtschaftlichen Flächen Bäume stünden, wüchsen oder
wüchsen. Aus rechtlicher Sicht lasse sich für die Vermutung anführen, dass der Waldbesitzer
den Waldgesetzen zur Erhaltung des Waldes und damit zur Bewirtschaftung verpflichtet sei, wobei es keine Rolle spiele, wie die Einhaltung dieser Pflichten waldrechtlich gesichert sei. Randnummer 21 Aufgrund der genannten Grundsätze sei vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin forstwirtschaftliche Unternehmerin und damit beitragspflichtig sei. Unstreitig sei sie Eigentümerin von Grund und Boden, auf dem Bäume stünden und damit Nutzungsberechtigte einer forstwirtschaftlichen Fläche. Damit bestehe die Vermutung, dass sie forstwirtschaftlich tätig und damit forstwirtschaftliche Unternehmerin sei. Diese Vermutung sei auch vorliegend nicht widerlegt. Dass derzeit keine Bearbeitung der forstwirtschaftlichen Fläche stattfinde, sei
den vorherigen Ausführungen unbeachtlich. Auch die Lage in einem „militärischen Sicherheitsbereich“ und im Landschaftsschutzgebietbereich reiche zur Widerlegung der Vermutung nicht aus. Das Forstamt B-Stadt habe mitgeteilt, dass es sich bei der streitbetroffenen Waldfläche zweifelsfrei um Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LWaldG) handele. Der Bundesforstbetrieb V. habe in seiner Stellungnahme vom
anerkannten forstlichen Grundsätzen so zu bewirtschaften und zu pflegen, dass die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes unter Berücksichtigung der langfristigen Wachstumszeiträume stetig und auf Dauer erbracht werde.
G habe der Waldbesitzer u. a. den Boden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten, die
haltige Holzproduktion und die Erhaltung des Waldes als Lebensraum für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt zu sichern, Kahlschläge hiebsunreifer Bestände zu vermeiden, Verjüngungsmaßnahmen vorzunehmen und Forstkulturen und Naturverjüngungen ausreichend zu ergänzen, zu pflegen und zu schützen.
G habe der Waldbesitzer die Pflicht, der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch Naturereignisse, Waldbrände, tierische und pflanzliche Forstschädlinge vorzubeugen. Schäden durch tierische und pflanzliche Erreger seien rechtzeitig und angemessen entgegenzuwirken.
G könne die Forstbehörde die zur Verhütung von Gefahren für den Wald unbedingt notwendigen Schutzmaßnahmen anordnen. Hieraus werde deutlich, dass auch die Klägerin als Eigentümerin die Bewirtschaftungspflicht und im unfallversicherungsrechtlichen Sinne die Bewirtschaftungsvermutung treffe. Randnummer 22 Ferner nutze die Klägerin eine landwirtschaftliche Fläche von zunächst angenommenen 0,81 ha. In ihrem Schreiben vom
allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Tiere, zumindest teilweise, von der Landwirtschaftsfläche ernährt würden, bzw. die streitbetroffene Fläche als Auslauf genutzt werde. So werde auch durch das Weiden von Schafen ein Großteil das für die Tiere benötigten Futters gewonnen und vorgehalten. Auch die Verwertung von Grasschnitt für die Kaninchenfütterung entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Insofern sei unabhängig von der Haltereigenschaft vorliegend ein Zusammenhang zwischen der Tierhaltung und der Bodenbewirtschaftung gegeben. Randnummer 26 Auch gehe sie weiterhin davon aus, dass die Klägerin ein forstwirtschaftliches Unternehmen betreibe. Insoweit verweise sie erneut auf die den Waldbesitzern auferlegten Pflichten in den Vorschriften der § 11 , 12 Abs. 1 LWaldG . Damit liege ein konkreter Gesetzesbefehl vor, der ein bestimmtes Verhalten der Klägerin als Waldbesitzerin gebiete. Randnummer 27
vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG Neubrandenburg durch Gerichtsbescheid vom
umfassender Prüfung die Auffassung der Beklagten, wie sie in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden vom
noch der Höhe
zu beanstanden gewesen seien, sei der Klage in vollem Umfang der Erfolg versagt gewesen. Randnummer 28 Gegen den ihr am
gewiesen werden können. Soweit kurzzeitig Schafe als Hobby gehalten worden wären, seien diese verschenkt worden. Auch Hühner seien nur kurzzeitig gehalten und mittlerweile abgeschafft worden. Die Kaninchen würden mit zugekauften Futter ernährt und gehörten ihrem Ehemann. Die in ihrem Eigentum stehende Waldfläche sei nicht bewirtschaftet worden. Randnummer 29 Die Klägerin beantragt, Randnummer 30 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neubrandenburg vom
einem Gefahrtarif veranlagt und dem auf dieser Grundlage ergangenen Beitragsbescheiden entschieden hat, dass für eine gesetzliche Klageerweiterung analog § 96 Abs. 1 SGG im Verhältnis Veranlagungs- und Beitragsbescheid kein Raum sei (Urteil des BSG vom 5. Juli 2005, aaO, juris Rn. 20 m. w. N.), bilden vorliegend gleichwohl die von der Beklagten erlassenen Beitragsbescheide für die Jahre 2010 bis 2013 den Streitgegenstand dieses Rechtsstreits. Denn es ist von einer zulässigen Klageänderung im Sinne des § 99 SGG im Hinblick auf die Beitragsbescheide für die Jahre 2010 bis 2013 auszugehen.
1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte die damals unvertretene Klägerin mit ihrem Schreiben vom
§ 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zum 1. Januar 2013 von Gesetzes wegen die Rechtsnachfolgerin der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland geworden und hat deren Rechte und Pflichten übernommen. Der Zuständigkeitsbescheid der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist rechtmäßig, da diese die Klägerin zu Recht als forst- und landwirtschaftliche Unternehmerin in die gesetzliche Unfallversicherung aufgenommen und zutreffend zu Beiträgen veranlagt hat, denn die Klägerin war landwirtschaftliche Unternehmerin und als solche beitragspflichtig. Randnummer 42 Der Versicherung kraft Gesetzes unterliegen
1 Nr. 5a SGB VII „Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens“. Beitragspflichtig sind Unternehmer, die
dieser Vorschrift versichert sind oder die versicherte Arbeitskräfte beschäftigen (§ 150 Abs. 1 SGB VII). Landwirtschaftliche Unternehmen werden in § 123 Abs. 1 SGB VII genannt. Landwirtschaftliche Unternehmen sind
Nr. 1 der Vorschrift u. a. solche der Land- und Forstwirtschaft. Der Begriff der landwirtschaftlichen Unternehmen ist im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gesetzlich definiert. Er umfasst nicht nur bodenbewirtschaftende Unternehmen. Landwirtschaftlicher Unternehmer ist, wer als Besitzer von Grundstücken (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstiger Nutzer) auf eigene Rechnung Tätigkeiten verrichtet oder verrichten lässt, die mit dem Boden in irgendeiner Art wirtschaften (vgl. Urteil des BSG vom
diesen Grundsätzen ist die Klägerin landwirtschaftliche Unternehmerin. Bei dem Umfang der von der Klägerin damals gehaltenen Tiere (zwei Schafen, 10 Legehennen, 25 Kaninchen) kann davon ausgegangen werden, dass jedenfalls die Schafe und die Legehennen ihren Auslauf auf dem Grundstück fänden, um dort u. a. auch das Gras abzufressen oder bezüglich der Hühner
eigenem Futter zu suchen. Dass – ggf. überwiegend – die Tiere zugefüttert werden mussten von anderweitig gekauftem Futter, ist insoweit unerheblich. Soweit die Klägerin im Gerichtsverfahren vorgetragen hat, dass jedenfalls die Kaninchen im Eigentum ihres Ehemannes stünden, ist für diese Behauptung kein
weis angetreten worden. Zum Zeitpunkt des Anfangskontakts mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten hat die Klägerin im Erhebungsbogen jedenfalls nicht klargestellt, dass ein Teil der Tiere nicht in ihrem Eigentum stehen würde. Randnummer 46 Die Klägerin betreibt auch ein forstwirtschaftliches Unternehmen. Randnummer 47 Ein Unternehmen der Forstwirtschaft setzt
der Rechtsprechung des BSG voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über eine forstwirtschaftlich genutzte Waldfläche verfügt, die zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (vgl. Urteile des BSG vom
G ist Wald im Sinne dieses Gesetzes jede mit Waldgehölzen bestockte Grundfläche. Waldgehölze sind alle Waldbaum- und Waldstraucharten (Satz 2). Bestockung ist der flächenhafte Bewuchs mit Waldgehölzen, unabhängig von Regelmäßigkeit und Art der Entstehung (Satz 3). Randnummer 49 Eine bestimmte Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche ist zur Begründung der Unternehmenseigenschaft nicht erforderlich. Das Gesetz sieht in § 5 SGB VII für Inhaber landwirtschaftlicher und damit auch forstwirtschaftlicher Unternehmen bis zu einer Größe von 0,25 ha die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag vor und stellt damit gleichzeitig klar, dass selbst bei Unterschreitung einer Flächengröße von 0,25 ha grundsätzlich Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung besteht. Auch sog. Kleinwaldbesitzer sind deshalb, wenn sie sich forstwirtschaftlich betätigen, versicherungs- und beitragspflichtig zu der für sie zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Die Heranziehung als forstwirtschaftlicher Unternehmer setzt auch nicht voraus, dass die Bewirtschaftung der Waldflächen ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeitsaufwand erfordert. Dass eine Fläche wegen ihrer Größe, Lage, Bodenbeschaffenheit oder aus anderen Gründen für eine wirtschaftlich sinnvolle forstliche Nutzung nicht geeignet ist, lässt die Unternehmenseigenschaft im Grundsatz nicht entfallen, weil für das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorausgesetzt wird (vgl. Urteil des BSG vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R –; Urteil vom 23. Januar 2018 – B 2 U 10/16 R –, juris Rn. 18). Randnummer 50 Wegen der die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume besteht vielmehr die – widerlegbare – Vermutung, dass bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben ist. Die Klägerin ist Eigentümer von Grund und Boden, auf dem Bäume stehen, damit ist sie Nutzungsberechtigte einer forstwirtschaftlichen Fläche. Randnummer 51 Entscheidend für die Eigenschaft des forstwirtschaftlichen Unternehmers ist nicht, ob der Eigentümer den Forst tatsächlich bewirtschaftet oder dies in Zukunft beabsichtigt. Die Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen kann entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft auf verschiedene Weise erfolgen. Während die sog.
haltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz ernten, geschieht dies bei den sog. aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen können. Demnach können sich forstwirtschaftliche Unternehmen zumindest über lange Zeiträume hinweg in ihrer äußeren Erscheinung stark unterscheiden. Gemeinsam ist ihnen lediglich der Bestand von Flächen, auf denen Bäume wachsen bzw.
wachsen; irgendwelche konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen (z. B. Pflanzungen, Fällungen) bzw. deren Spuren gehören deshalb nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens. Solange auf den in Rede stehenden Flächen Bäume wachsen oder
wachsen, kann daher von einem „Brachliegenlassen“ nicht gesprochen werden, auch wenn über einen langen Zeitraum keine Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen werden. Das BSG hat es nur dann als ausreichend für die Widerlegung der Vermutung erachtet, wenn dem Waldeigentümer aufgrund von landesrechtlichen Normen lediglich „minimale“ Tätigkeiten und diese nur
vorheriger behördlicher Genehmigung erlaubt sind (vgl. Urteil des BSG vom
der Einlassung der Klägerin derzeit keine Bearbeitung der forstwirtschaftlichen Fläche stattfindet, ist grundsätzlich unbeachtlich. Selbst wenn die Klägerin den Entschluss gefasst haben sollte, auf Lebenszeit die gesamte in ihrem Eigentum stehende Waldfläche wirtschaftlich nicht zu nutzen, reicht dieser bloße Entschluss zur Widerlegung der Vermutung nicht aus. Die bloße Absicht, auf einer bestimmten forstwirtschaftlichen Fläche keine forstwirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten, ändert an deren Eigenschaft als solcher jedenfalls so lange nichts, wie dort forstwirtschaftliche Pflanzen wachsen. Sie entzieht der auf tatsächliche und rechtliche Kriterien gestützten Vermutung nicht ihre Grundlagen. Insbesondere in rechtlicher Hinsicht ändert sich dadurch an der Verpflichtung der Klägerin als Waldbesitzerin, den Wald jedenfalls in gewissem Umfang zu bewirtschaften, nichts. Vielmehr zählen zur forstwirtschaftlichen Betätigung unabhängig von der wirtschaftlichen Nutzung neben dem Holzanbau und dem Holzeinschlag auch die Vorbereitung des Bodens für die Bepflanzung, die Bepflanzung selber, die Pflegearbeiten einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung von Schäden und die Kontrolle des Waldzustandes sowie des Wachstums aller notwendigen Pflanzen (vgl. Urteil des BSG vom
vorheriger behördlicher Genehmigung auf ihrer Waldfläche erlaubt. Randnummer 55 Auch wenn die Klägerin ihre Waldfläche wirtschaftlich – derzeit – nicht nutzt, obliegen ihr
dem Landeswaldgesetz M-V als Waldeigentümer bzw. Waldbesitzer zahlreiche öffentlich-rechtliche Pflichten. Waldbesitzer im Sinne von § 5 LWaldG sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist. Gemäß § 11 Abs. 2 LWaldG ist der Waldbesitzer verpflichtet, seinen Wald im Rahmen der Zweckbestimmung
anerkannten forstlichen Grundsätzen so zu bewirtschaften und zu pflegen, dass die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes unter Berücksichtigung der langfristigen Wachstumszeiträume stetig und auf Dauer erbracht wird. Gemäß § 12 Abs. 1 LWaldG hat der Waldbesitzer im Rahmen seiner Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, insbesondere den Boden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten (Nr. 1), die
haltige Holzproduktion und die Erhaltung des Waldes als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt zu sichern (Nr. 2), Kahlschläge hiebsunreifer Bestände und auf größeren Flächen zu vermeiden (Nr. 3), Verjüngungsmaßnahmen mit standortgerechten und geeigneten Baumarten vorzunehmen (Nr. 4), Forstkulturen und Naturverjüngungen ausreichend zu ergänzen, zu pflegen und zu schützen (Nr. 5) und Weiteres. Diese öffentlich-rechtlichen Pflichten aus dem Landeswaldgesetz bleiben trotz eines von der Klägerin gefassten Entschlusses, die Forstfläche brach liegen zu lassen oder wirtschaftlich nicht zu nutzen, unberührt. Randnummer 56 Die Klägerin unterliegt daher kraft Gesetzes
1 Nr. 5a SGB VII als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens der Versicherung. Sie ist damit beitragspflichtig
1 SGB VII. Grundrechte der Klägerin werden durch die Versicherungs- und Beitragspflicht nicht verletzt. Dies gilt zunächst für die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, da keine erdrosselnde oder konfiskatorische Wirkung eines Beitrages erkennbar ist, der zwischen 46,03 € und 103,62 € jährlich für die Beitragsjahre 2009 bis 2013 liegt. Ebenso ist der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG jedenfalls nicht unverhältnismäßig. Auch § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII i. V. m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist grundsätzlich taugliche Schranke zur Rechtfertigung des in der Pflichtversicherung liegenden Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit. Der Inhalt der genannten gesetzlichen Regelung ist darüber hinaus auch in der Auslegung durch das BSG nicht unverhältnismäßig. Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist die Tatsache, dass die auch rechtlich gebotenen forstwirtschaftlichen Arbeiten durch die Unfallversicherung so weit wie möglich abgedeckt werden (vgl. Urteil des BSG vom
Auffassung des Senats keinen Bedenken. Einwendungen gegen die konkrete Beitragshöhe und die ihr zugrunde liegenden Berechnungsfaktoren hat die Klägerin auch nicht erhoben. Wie den für die Beitragsjahre
2009 ergangenen weiteren Beitragsbescheiden entnommen werden kann, hat die Beklagte offensichtlich die Angaben der Klägerin insoweit zugrunde gelegt, als diese angegeben hat, den Tierbestand im Laufe der Zeit verringert bzw. ganz abgeschafft zu haben. So werden beispielsweise die Schafe, Legehennen und Kaninchen in den Beitragsbescheiden für das Umlagejahr 2011 nur noch in reduziertem Umfang, die Schafe und die Legehennen für das Umlagejahr 2012 gar nicht mehr berücksichtigt. Die für die Klägerin günstigen Angaben im geänderten Grundsteuermessbescheid auf den 1. Januar 2009 hat die Beklagte betragsmäßig zugunsten der Klägerin berücksichtigt. Der Senat hat anhand der in den Beitragsbescheiden dargelegten Berechnungen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsberechnung und sieht unter Verweis auf die für zutreffend erachteten Ausführungen in den streitgegenständlichen – insbesondere geänderten – Beitragsbescheiden von einer weiteren Darstellung zur Beitragshöhe ab. Randnummer 59
alledem konnte die Berufung – soweit ihr nicht durch das angenommene Teilanerkenntnisses vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.