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Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat 1 L 190/12 Urteil Anschlussbeitrag - Schmutzwasser; Veranlagung übergroßen Schloss

Obsah (5)§ 4§ 226§§ 92§ 2§ 9

Anschlussbeitrag - Schmutzwasser; Veranlagung übergroßen Schlossgrundstücks Leitsatz 1. Zur Veranlagung eines übergroßen Schlossgrundstücks zu einem Anschlussbeitrag. (Rn.52) 2. In der Rechtsprechung

§ 4Abs.

2 Buchstabe

  1. c)SWAS 2012 nehme nur die im unbeplanten Innenbereich liegende Fläche am Vorteilsausgleich teil. Zwar normiere die genannte Bestimmung lediglich eine Tiefenbegrenzung. Das Fehlen einer Seitenbegrenzungslinie beruhe auf dem Umstand, dass die abstrakt generelle Festlegung ausscheide, weil es für die örtliche Breite einer baulichen Nutzung keine sachgerechten Anhaltspunkte gebe. Die Reichweite des unbeplanten Innenbereiches zur Seite sei daher nach den allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln (m. w. N.). Im konkreten Fall rage lediglich der Bereich des Schlosses – wie eine Ausstülpung (Nase) – in nordöstlicher Richtung in den Außenbereich hinein. Es sei daher sachgerecht, lediglich die Teilfläche, auf der sich der Baukörper des Schlosses befinde, in den Vorteilsausgleich einzubeziehen, und zwar nach dem Beitragsmaßstab für bebaute Außenbereichsgrundstücke (§ 4 Abs. 2 Buchstabe
  2. f)SWAS 2012). Randnummer 27 Auf das Flurstück G2 sei die Maßstabsregelung für den Innenbereich anzuwenden. Das Grundstück liege im Geltungsbereich der Klarstellungssatzung. Zweifel an der Wirksamkeit der Klarstellungssatzung in diesem Bereich bestünden nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1) sei für das Entstehen der Beitragspflicht unerheblich, ob auf dem im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB liegenden Grundstück Flurstück G2 Abwasser anfalle und damit ein Entwässerungsbedarf bestehe. Unerheblich sei ferner, ob ein Anschluss- und Benutzungszwang bestehe. Ausreichend sei, dass die öffentliche Einrichtung betriebsfertig hergestellt worden sei. Randnummer 28 Auf eine im Vorfeld des Grundstücksverkaufs abgegebene Zusage der Gemeinde K-Stadt, dass der zu entrichtende Beitrag den Betrag von 10.000 DM nicht übersteige – die Richtigkeit dieser Behauptung zugunsten der Klägerin zu 1) unterstellt – stehe der Beitragserhebung nicht entgegen. Eine solche Zusage sei weder von den Beklagten noch von Rechtsvorgängern des Beklagten zu 2) abgegeben worden. Hinzu komme, dass eine solche Zusage gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 und die dort normierte Beitragserhebungspflicht verstoßen hätte. Dieser Verstoß sowie der Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG stellten einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB dar und machten eine solche Vereinbarung zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner unwirksam. Randnummer 29 Die Festsetzungsverjährungsfrist sei nicht abgelaufen, weil – wie ausgeführt – die SWAS 2012 die erste wirksame Satzung des Beklagten zu 2) sei. Die Abwasserbeseitigungssatzung des Amtes Penkun vom 20. September 1994 sei bereits formell fehlerhaft gewesen. Eine Genehmigung des beitragsrechtlichen Teils für die rückwirkend in Kraft getretene Satzung sei nicht erfolgt. Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung des Amtes Penkun (Abwasserabgabensatzung) – AAS – vom 27. August 2001 in der Fassung der 1. Änderungsatzung vom 3. Dezember 2001 sei – wegen der fehlerhaften Kalkulation – nicht rechtswirksam geworden. Gleiches gelte für die Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattung für die Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes Klar-See (Schmutzwasserabgabensatzung) – SWAS – vom 21. Mai 2005 in der Fassung der 2. Änderungsatzung vom 21. April 2008. Diese habe auf einer veralteten Kalkulation von 1993 beruht. Die 3. Änderungsatzung vom 27. September 2010 sei wegen eines Bekanntmachungsmangels unwirksam gewesen. Im amtlichen Bekanntmachungsblatt sei nicht darauf hingewiesen worden, dass dort auch Veröffentlichungen des Zweckverbandes Gewerbegebiet „Klar-See“ erfolgten. Die SWAS vom 7. November 2011 sei wegen einer verfahrensfehlerhaften Maßstabsregelung nichtig. Die Festlegung der Tiefenbegrenzung sei nicht ermittelt, sondern nur „gegriffen“ worden. Randnummer 30 Die Beitragsansprüche seien nicht verwirkt. Vorliegend fehle es bereits am Zeitmoment, da zwischen dem Erlass der Beitragssatzung des Amtes Penkun vom 20. September 1994 und dem erstmaligen Erlass von Beitragsbescheiden für die Grundstücke G1 und G2 im Jahre 2002 ein Zeitraum von lediglich 8 Jahren vergangen sei. Randnummer 31 Die Leistungsgebote seien nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beitragsforderungen gestundet worden seien. Die Vereinbarung vom 1. Juli 2003 sei unwirksam, denn die Vereinbarung einer unbefristeten Stundung sei unzulässig, weil sie auf einen Beitragsverzicht hinauslaufe, der gegen die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 geltende Beitragserhebungspflicht verstoßen habe. Zudem sei der Stundungsbescheid rechtswirksam und bestandskräftig aufgehoben worden. Randnummer 32 Eine Aufrechnung durch die Klägerseite wegen der Benutzung der Begräbnishalle oder mit vermeintlichen Schadensersatzansprüchen wegen der von Ihnen behaupteten Zusage sei

§ 226Abs.

3 AO ausgeschlossen. Die von der Klägerin zu 1) geltend gemachten Gegenansprüche seien weder rechtskräftig festgestellt noch unbestritten. Randnummer 33 Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen. Randnummer 34 Die Gegenvorstellung der Kläger vom

  1. Juli 2012, mit der sie unter anderem das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung rügen sowie die Tatsache, dass erst zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung die Satzung des Beklagten zu 2) „repariert“ worden sei, hat das Gericht am
  2. Juli 2012 zurückgewiesen; die mündliche Verhandlung sei nicht wiederzueröffnen. Randnummer 35 Das Urteil ist den Beklagten am
  3. Juli 2012 und dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am
  4. Juli 2012 zugestellt worden. Randnummer 36 Die Kläger haben am
  5. August 2012 und der Beklagte zu 1) hat am
  6. August 2012 die zugelassene Berufung eingelegt. Randnummer 37 Zur Begründung der Berufung tragen die Kläger im Wesentlichen vor: Die Klagen der Kläger zu 2) – 4) hätte nicht als unzulässig verworfen werden dürfen. Die Auslegung des eingelegten Widerspruchs im Hinblick auf die Kläger zu 2) – 4) ergebe, dass die Widersprüche auch der GbR zuzurechnen seien. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Hinblick auf die Manipulationen durch die Klarstellungssatzung vor. Andere Grundstücke mit Deputatshäusern (wie die Grundstücke G3, G4 und G5) hätten maximal 1.500 € zu zahlen. Randnummer 38 Die Klägerin zu 1) verweise noch einmal auf die ihr erteilte Zusage, ausgesprochen von dem Gutshausbesitzer H., damals zuständiger stellvertretender Amtsausschussvorsitzender des damals selbstständigen Amtes Penkun und Bürgermeister von K-Stadt, dass als Anschlussbeitrag für das Gutshaus C-Stadt (Flurstück G1) maximal ein Betrag von 10.000 DM zu zahlen sei. Seitens der Kläger werde Zeugenbeweis angeboten. Der Einwand der mangelnden Schriftlichkeit (§ 37 VwVfG) sei nicht erheblich. Nur weil der Klägerin zu 1) die genannte Zusage gegeben worden sei, habe sie das Grundstück erworben. In der Gemeinde K-Stadt sei diese Beitragszusage zugunsten der Klägerfamilie im Jahre 1998 von maximal 10.000 DM keinesfalls ein Einzelfall. Dies gelte auch für die Tatsache, dass sich die zugesagte Beitragshöhe von maximal 10.000 DM daraus ergeben habe, dass nur die Grundstücksfläche des Gutshauses beitragspflichtig habe sein sollen. Diese Zusage sei in exakt der gleichen Form und mit gleichem Inhalt in zwei weiteren Fällen gegeben worden. Den Klägern sei somit Vertrauensschutz zuzuerkennen und mit dem Vertrauensschutzinteresse könne auch in Ansehung des § 226 Abs. 3 AO – entsprechend der gefestigten Rechtsprechung des BGH – aufgerechnet werden, und zwar auch gegenüber den Abgabenforderungen. Zudem werde die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen, die auf dieser Zusage beruhten, erklärt. Im Abhilfebescheid vom
  7. Oktober 2012 habe der Beklagte zu 1) festgestellt, dass der Gutshofkomplex C-Stadt (C-Straße) in den Jahren 2010, 2011 nicht an die Abwasseranlage angeschlossen gewesen sei und habe die dieses Grundstück betreffenden Gebührenbescheide für die Jahre 2010 und 2011 aufgehoben. Im Hinblick auf sämtliche Beitragsforderungen sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Randnummer 39 Die Klägerin zu 1) beantragt, Randnummer 40 das angefochtene Urteil abzuändern und die angefochtenen Bescheide für die Flurstücke G1 und G2 aufzuheben und die Berufung des Beklagten zu 1) zurückzuweisen. Randnummer 41 Der Beklagte zu 1) beantragt, Randnummer 42 unter Abänderung des angefochtenen Urteils vom
  8. Juli 2012 die Klage der Klägerin zu 1) abzuweisen, soweit der Beitragsbescheid des Beklagten zu 1) vom
  9. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  10. Oktober 2011 betreffend das Flurstück G1, Flur 105, Gemarkung K-Stadt, in Höhe der Beitragsforderung von 138.055,50 € angefochten wurde und die Berufung der Klägerin zu 1) zurückzuweisen. Randnummer 43 Der Beklagte zu 1) trägt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen vor: Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei das gesamte Schlossgrundstück (Flurstück G1) dem Innenbereich zuzuordnen. Die Klarstellungssatzung sei wirksam. Das sogenannte Rondell gehöre noch zum Innenbereich. Das Flurstück G1 sei auch dann in vollem Umfang in die Beitragserhebung einzubeziehen, wenn sich die Klarstellungssatzung – wie das VG angenommen habe – teilweise als unwirksam erweisen würde. Zum unbeplanten Innenbereich zähle nämlich auch die sogenannte bauakzessorische Nutzung. Vor diesem Hintergrund sei der Schlosspark weder eine Außenbereichsinsel noch als Außenbereichsnase anzusehen. Entscheidungsrelevant sei daher, wo die zulässige bauakzessorischen Nutzung ende; bis zu dieser Grenze sei das Grundstück beitragspflichtig. Aus diesen Gründen sei aus dem 31.665 m² großen Grundstück eine Teilfläche von (nur) 25.101 m² zu veranschlagen. Daraus ergebe sich eine Beitragsforderung in Höhe von 138.055,50 €. Auf die Frage des tatsächlichen Anschlusses des Gutshofkomplexes C-Stadt (C-Straße) in den Jahren 2010 und 2011 komme es für die Beitragserhebung nicht an. Im Übrigen habe der Prozessbevollmächtigte der Kläger seinerzeit eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erstrebt. Randnummer 44 Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten. Der Hinweis der Klägerseite auf die Stundungsvereinbarung greife nicht durch. Unter anderem führe das Verwaltungsgericht zutreffend dazu aus, dass eine unbefristete Stundung als Beitragsverzicht zu werten und damit unwirksam sei. Es habe keine rechtswirksame Zusicherung eines Beitragsverzichts gegeben. Ein solcher Verwaltungsakt wäre nichtig. Die von Klägerseite vorgetragene Stundungsvereinbarung vom
  11. Juli 2007 sei im Hinblick auf die Beitragserhebung nicht wirksam geworden, weil sie seitens des Amtes Löcknitz-Penkun am
  12. Januar 2011 gekündigt worden sei. Soweit die Klägerseite Sekundäransprüche anspreche, möge sie diese im ordentlichen Rechtsweg geltend machen, soweit sie noch nicht verjährt seien. Der Verwaltungsrechtsweg sei insoweit nicht eröffnet (§ 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Randnummer 45 In der mündlichen Verhandlung vom
  13. Oktober 2019 haben die Kläger zu 2) – 4) ihre Berufung zurückgenommen. Randnummer 46 Der Senat hat im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die Niederschrift der Beweisaufnahme Bezug genommen; auf die dabei gefertigten Lichtbilder wird verwiesen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung – nach Zwischenberatung – darauf hingewiesen, dass er zu der Rechtsauffassung tendiere, dass sich das Schlossgrundstück (Flurstück G1) und das sich anschließende Flurstück G2 im Außenbereich (§ 35 BauGB) befinden und auf den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit verwiesen. Zudem hat der Senat die Beklagtenseite aufgefordert darzulegen, ob die genannten Grundstücke tatsächlich an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sind. Die Beklagtenseite hat mit Schriftsatz vom
  14. Oktober 2019 hierzu Stellung genommen. Randnummer 47 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, der weiterhin beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren – 3 A 104/07, 3 B 334/12, 3 A 107/07 und 3 A 1163/11 – sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen; diese Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 48 A. Soweit die Kläger zu 2) – 4) ihre Berufung am
  15. Oktober 2019 zurückgenommen haben, ist das Berufungsverfahren

§§ 92Abs. 3 i. V. m. 125 Abs. 1 Vw

GO einzustellen. Randnummer 49 B. Auf die Berufung der Klägerin zu 1) wird im Übrigen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom

  1. Juli 2012 – 3 A 1162/11 – aufgehoben. Randnummer 50
  2. Soweit die Klägerin zu 1) ihre Klage gegen den Beklagten zu 2) durch die Beschränkung ihres Antrages in der mündlichen Verhandlung vom
  3. Juli 2012 vor dem Verwaltungsgericht zurückgenommen hat, wird – zur Klarstellung – das Klageverfahren betreffend den Beklagten zu 2) eingestellt und das insoweit ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom
  4. Juli 2012 – 3 A 1162/12 – für gegenstandslos erklärt. Randnummer 51
  5. Die Berufung der Klägerin zu 1) ist zulässig. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen sein Urteil zugelassen. Die Klägerin zu 1) hat ihre Berufung fristgerecht eingelegt und ebenso fristgerecht begründet. Randnummer 52
  6. Die Berufung der Klägerin zu 1) ist auch begründet. Ihre Anfechtungsklage ist erfolgreich. Die die Klägerin zu 1) betreffenden Beitragsbescheide des Beklagten zu 1) vom
  7. Februar 2011 für die Grundstücke Gemarkung K-Stadt, Flur 105, Flurstücke G1 und G2, in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
  8. Oktober 2011 sind in voller Höhe rechtswidrig und verletzen die Klägerin zu 1) in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie sind daher aufzuheben. Daraus folgt im Umkehrschluss: Da sich die genannten angefochtenen Bescheide insgesamt als rechtswidrig erweisen, ist die Berufung des Beklagten zu 1) zurückzuweisen (siehe unter Ziffer 5). Randnummer 53 a)

§ 2Abs.

1 KAG M-V dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden, wobei die Satzung den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und Fälligkeit angeben muss. Randnummer 54 Die von der Klägerin zu 1) angefochtene Abgabenfestsetzung für ihre o. g. Grundstücke ist anhand der nach Auffassung des Senates rechtswirksamen Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes Gewerbegebiet Klar-See (Beklagter zu 2) vom 2. Juli 2012 – SWAS 2012 – zu beurteilen. In Bezug auf die Vorgängersatzungen und deren Unwirksamkeit verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils. Randnummer 55 Rechtliche Bedenken gegen das Zustandekommen der SWAS 2012 sind weder vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich. Insbesondere hat der Zweckverbandsversammlung eine hinreichende Kalkulation bei der Beschlussfassung am 2. Juli 2012 vorgelegen. Die oben genannten Mindestanforderungen an eine kommunale Abgabensatzung ( § 2 Abs. 1 KAG M-V ) sind erfüllt; insbesondere sind die Maßstabsregelungen des § 4 SWAS 2012 wirksam. Die SWAS 2012 genügt dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit – siehe im Einzelnen unter Buchstabe

  1. b)und c). Randnummer 56
  2. b)Allein nach Lage der Akten, insbesondere nur auf der Grundlage des Kartenmaterials und der Luftbilder, konnte der Senat allerdings nicht entscheiden, ob die Maßstabsregelungen des § 4 SWAS 2012 dem im Anschlussbeitragsrecht und auch im Erschließungsbeitragsrecht gültigen Grundsatz der konkreten Vollständigkeit genügen. In der Rechtsprechung des OVG Greifswald ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass die konkrete Vollständigkeit des Abgabenmaßstabes im Anschlussbeitragsrecht verlangt, dass eine Abgabensatzung für alle Beitragsfälle im Beitragsgebiet einen wirksamen Maßstab vorsieht (grundlegend OVG Greifswald, Urt. vom 15. März 1995 – 4 K 22/94 –, KStZ 1996, 114; Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 2 Erl. 3.3.4, mit zahlreichen weiteren Nachweisen, sowie Aussprung , a. a. O., § 9 Erl. 9.1 m. w. N.). Auch nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urt. vom 8. November 2018 – 9 LC 4/17 –, juris) muss eine Verteilungsregelung in einer Erschließungsbeitragssatzung derart vollständig sein, dass sie eine annähernd vorteilsgerechte Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands für alle Verteilungskonstellationen ermöglicht, die in der betreffenden Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Satzung vorhanden sind oder deren Entstehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten ist. Für diese Konstellationen muss die Gemeinde in ihrer Satzung (Verteilungs-)Vorsorge treffen. Andernfalls ist die Verteilungsregelung insgesamt unwirksam. Der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit verlangt aber nicht, dass für alle „irgendwie denkbaren“ Fälle eine Maßstabsregelung vorhanden sein muss, wohl aber für die realistischer Weise zu erwartenden Fälle. Randnummer 57 In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall folgt, dass es – wäre das Flurstück G1 (Schlossgrundstück) ganz oder teilweise dem Innenbereich (§ 34 BauGB) zuzuordnen – den Maßstabsregelungen des § 4 Abs. 2 SWAS 2012 an einem vorteilsgerechten Maßstab fehlte ( § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V; vgl. OVG Greifswald, Urt. vom 10. Oktober 2007 – 1 L 256/06 –). Es errechnete sich dann der von dem Beklagten zu 1) zuletzt geltend gemachte Beitrag in Höhe von 138.055 €. Dieses Ergebnis erwiese sich deshalb als fehlerhaft, weil die Regelungen des § 4 Abs. 2 SWAS 2012 rechtlich nicht vorteilsgerecht regelten, wie bei einem vom Innen- in den Außenbereich übergehenden Grundstück (sog. Übergangsgrundstück), das mit der straßenseitig angrenzenden Fläche in Breite und Tiefe (zweiseitig) in den Außenbereich übergeht, die Grundstücksfläche vorteilsgerecht flächenmäßig zu begrenzen ist. Die Satzung mag zwar eine vorteilsgerechte Begrenzung der bevorteilten Grundstückstiefe eines Übergangsgrundstückes hinreichend sicherzustellen (Tiefenbegrenzung). Die Regelungen des § 4 Abs. 2 Buchstaben
  3. b)und
  4. c)SWAS 2012 bieten aber keine Handhabe, die bevorteilte Fläche des Schlossgrundstückes auch in seiner Breite einzugrenzen. Das Schlossgrundstück ist sowohl in der Breite als auch in der Tiefe übergroß, und für eine solche Fallkonstellation findet sich in der Satzung keine adäquate Regelung. Da das Schlossgrundstück (Flurstück G1) eine Größe von 31.665 m² aufweist, ist eine nicht vorteilsgerechte Veranlagung dieser Fläche von erheblichem Gewicht. Wenn das Schlossgrundstück als ein Übergangsgrundstück anzusehen wäre, wäre es nach der Beitragssatzung nicht möglich, ein solches Grundstück vorteilsgerecht zu bemessen. Die sich hieraus ergebende Lücke des Beitragsmaßstabes würde die Beitragssatzung insgesamt unwirksam machen ( §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V; vgl. OVG Greifswald, Urt. vom 10. Oktober 2007 – 1 L 256/06 –, juris Rn. 4 ff.). Randnummer 58 Der Senat folgt in diesem Zusammenhang nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich eine sog. Breitenbegrenzung nicht abstrakt generell auf der Ebene der Satzung regeln ließe. Erforderlich und ausreichend wäre, dass der Satzung ausdrücklich – gegebenenfalls auch durch Auslegung – entnommen werden kann, dass der Innenbereichsmaßstab bei einem Übergangsgrundstück nicht für die gesamte Grundstücksfläche anzuwenden ist, sondern nur „insoweit“ wie ein Teil des Grundstücks im unbeplanten Innenbereich liegt. Mit dem Begriff „insoweit“ kann umschrieben werden, dass Außenbereichsflächen, die unbebaut sind, im Anschlussbeitragsrecht im Grundsatz nicht bevorteilt sind. Das vom Verwaltungsgericht im Hinblick auf den Vorteil zutreffend gefundene Ergebnis, dass lediglich das Schloss selbst mit seiner Umrissfläche beitragspflichtig sein kann, lässt sich im vorliegenden Fall kaum durch Auslegung ermitteln. Denn der Ortsgesetzgeber hat durch § 4 Abs. 2 Buchstaben
  5. c)
  6. aa)und
  7. bb)SWAS 2012 den Sachverhalt der Übergangsgrundstücke detailliert geregelt hat, ohne für den hier vorliegenden Fall eine vorteilsgerechte Regelung vorzusehen. Randnummer 59 Der Senat folgt nicht der auch auf der Einigkeit der Beteiligten beruhenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Grundstück zwar teilweise im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liege, aber gleichwohl die Außenbereichregelung des § 4 Abs. 2 Buchstabe
  8. f)SWAS 2012 mit ihrem sog. Umgriffsflächenmaßstab Anwendung finde. Es liegt allein im ortsgesetzgeberischen Ermessen des Satzungsgebers, für übergroße Innenbereichs- bzw. Übergangsgrundstücke eine vorteilsgerechte Satzungsregelung zu schaffen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall, zumal auch die „Satzung über die Klarstellung und Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles C-Stadt der Gemeinde K-Stadt – Klarstellungssatzung mit Ergänzungen – vom 28. April 2005“ (im Folgenden: Klarstellungssatzung) keine vorteilsgerechte Eingrenzung der bevorteilten Fläche dieser Fallgruppe ermöglicht und daher – wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat – jedenfalls für das Schlossgrundstück unwirksam ist – siehe unter Buchstabe c). Randnummer 60 Eine analoge Anwendung der Außenbereichsregelung, die ersichtlich nicht vom ortsgesetzgeberischen Willen getragen wäre, scheidet somit aus. Eine unbeabsichtigte Regelungslücke, die Voraussetzung für eine Analogie ist, besteht nicht. § 4 Abs. 2 SWAS 2012 behandelt alle einschlägigen Fallgruppen, die der übergroßen Übergangsgrundstücke (vgl. § 4 Abs. 2 Buchstabe
  9. b)und
  10. c)SWAS 2012) in der vorliegenden Konstellation allerdings nicht vorteilsgerecht.Schließlich kann bei den vom Satzungsgeber geschaffenen detaillierten Regelungen für Übergangsgrundstücke im vorliegenden Fall nicht unterstellt werden, dass ein sich seitlich an die Bebauung anschließender Außenbereich per se nicht zur beitragspflichtigen Fläche für den hier streitigen Anschlussbeitrag gehören soll. Randnummer 61 Schließlich ist auch vom OVG Lüneburg (a. a. O.) vorgenommene Einschränkung des Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit, wonach dieser nicht verlangt, dass für alle „irgendwie denkbaren“ Fälle eine Maßstabsregelung vorhanden sein muss, nicht geeignet, § 4 Abs. 2 SWAS 2012 normerhaltend auszulegen. Dass in einem ländlichen Umfeld überbreite Übergangsgrundstücke anzutreffen sind, ist gerade in Mecklenburg-Vorpommern ein in sehr realistischer Weise zu erwartender Fall, der vom Satzungsgeber zu regeln ist. Randnummer 62
  11. c)Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung vom 22. Oktober 2012 steht zur Überzeugung des Senates fest, dass das Flurstück G1 weder vollständig noch teilweise im unbeplanten Innenbereich, sondern im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt, sodass die oben angesprochene Maßstabslücke nicht besteht, weil es sich nicht um ein übergroßes Innenbereichs- bzw. Übergangsgrundstück handelt. Randnummer 63 Eine Satzung ist nämlich dann nicht wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit nichtig, wenn im Satzungsgebiet kein Anwendungsfall für die fehlende Maßstabsregelung besteht (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 28. Januar 2014 – 1 M 8/14 –; Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V § 9 Erl. 5.1 m. w. N.). Ein solcher Anwendungsfall ist für den Senat nicht ersichtlich. Randnummer 64 § 34 BauGB findet auf bauliche Vorhaben im unbeplanten Innenbereich Anwendung, d. h. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Ein Grundstück liegt im Innenbereich, wenn es sich in einem Bebauungszusammenhang befindet, der einem Ortsteil angehört. Bei der Beurteilung, ob ein Grundstück in einem Bebauungszusammenhang liegt, ist maßgeblich, ob eine tatsächlich aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung besteht (vgl. nur BVerwG, Urt. vom 6. November 1968 – IV C 2.66 –, BVerwGE 31, 20). Ein Bebauungszusammenhang kann auch durch eine Straße unterbrochen werden. Abgrenzungsschwierigkeiten treten vor allem auf, wenn die Aufeinanderfolge von baulichen Anlagen unterbrochen ist, etwa durch Baulücken oder durch größere Freiflächen. Randnummer 65 Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die südlich der Dorfstraße gelegenen Grundstücke am Bebauungszusammenhang der Ortslage teilnehmen. Die Grundstücke G3, G4 und G5 liegen im unbeplanten Innenbereich. Randnummer 66 Entgegen der im Schriftsatz des Beklagten vom 28. Oktober 2019 geäußerten Ansicht kommt im vorliegenden Fall der Dorfstraße im streitgegenständlichen Bereich eine trennende Wirkung zwischen Innen- und Außenbereich zu. Die Flurstücke G1 und G2 nördlich der Straße sind zudem auf ihrer Südseite und auch im Übrigen in Teilen von einer Mauer umgeben, die diesen Eindruck verstärkt. Das Schlossgelände ist somit auch optisch vom Dorfgebiet separiert. Die Bebauung auf den Flurstücken G1 und G2 stellt sich als ein Ensemble dar – die Schlossgebäude einerseits und die Nebengebäude andererseits. Das Flurstück G1 weist für sich alleine eine Größe auf, die – bereits nach Kartenlage – die Vermutung nahelegt, es liege im Außenbereich. Allein das Flurstück G1 weist eine Breite parallel zur Dorfstraße von teilweise deutlich über 300 m auf und seine Nord-Süd Ausdehnung überschreitet teilweise die 100 m Grenze deutlich. Dieser Eindruck eines Außenbereichs ist durch die Ortsbesichtigung nachhaltig bestätigt worden. Randnummer 67 Durch das östlich an das Schlossgrundstück angrenzende Grundstück Flurstück G2 wird von dieser Grundstücksseite aus kein Bebauungszusammenhang vermittelt. Auf dem Grundstück G2 befinden sich nur (ehemals) landwirtschaftlich genutzte Nebengebäude (ehemaliger Pferdestall und Scheune). Dabei handelt es sich um Vorhaben, die auch im Außenbereich zulässig sein können (§§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB) und denen im vorliegenden Fall keine prägende Wirkung zugesprochen werden kann. Randnummer 68 Gegenteiliges gilt auch nicht im Hinblick auf die Klarstellungssatzung der Gemeinde K-Stadt vom 28. April 2005. Diese findet keine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 34 Abs. 4 Nrn. 1 - 3 BauGB. Eine Ermächtigungsgrundlage ergibt sich nicht aus der Nr. 1, da die Gemeinde nicht lediglich die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles hat festlegen wollen. Auf die Nr. 2, d. h. das Vorliegen eines Flächennutzungsplanes, stützt sich die Klarstellungsatzung nicht. Auch die rechtlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB, wonach einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen werden können, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind, liegen nicht vor. Randnummer 69 Eine Prägung der einzubeziehenden Außenbereichsflächen setzt voraus, dass dem angrenzenden Innenbereich im Hinblick auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche die erforderlichen Zulässigkeitsmerkmale für die Bebaubarkeit auch der Außenbereichsflächen entnommen werden können. Im Hinblick auf die Notwendigkeit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung muss eine hinreichend konfliktfreie bauliche Nutzung möglich sein. Die Regelung findet ihre Grenzen dort, wo entweder die prägende Wirkung der angrenzenden Bebauung endet oder durch die Einbeziehung der Flächen ein umfassendes Planungsbedürfnis entsteht ( Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 34 Rn. 89 m. w. N.). Randnummer 70 Der Senat hat im Rahmen der Ortsbesichtigung nicht feststellen können, dass die östlich und südlich angrenzenden dörfliche Bebauung auf das Schlossensemble einen baurechtlich prägenden Einfluss ausübt. Art und das Maß der baulichen Nutzung des Schlosses unterscheiden sich von der übrigen dörflichen Bebauung eklatant. Zudem ist das Schlossgelände von einer solchen Größe, dass allein wegen seiner Größe ein umfassendes Planungsbedürfnis besteht, um eventuell auftretende städtebaulichen Konflikte zu bewältigen. Eine solche Konfliktbewältigung kann durch eine Klarstellungs- und/oder Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 BGB nicht geleistet werden, sondern nur durch eine Bauleitplanung. Somit ist – wie bereits oben ausgeführt – die Klarstellungssatzung jedenfalls für die Flurstücke G1 und G2 unwirksam. Randnummer 71 Der nördlich des Flurstücks G2 gelegene östliche Teil des Flurstücks G1 wird selbst durch die Klarstellungssatzung vom 12. Juli 2001 dem Außenbereich zugeordnet. Von dem dort sich befindenden „Rondell“, wie dieser Bereich von den Beteiligten bezeichnet wird, ist in der Örtlichkeit keine Baulichkeiten mehr zu erkennen, nicht einmal – wie die gefertigten Lichtbilder zeigen – ein Weg. Diese Fläche ist als Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB zu bewerten. Randnummer 72 Die auf der sogenannten „Alten Karte“ (Blatt 496 GA) nördlich des Schlossgebäudes eingezeichneten Baulichkeiten existieren nicht mehr und sind daher nicht geeignet, die Örtlichkeit noch zu prägen. Der Verfall dieses nördlichen Teils des Schlosses ist derart weit vorangeschritten, dass der Senat keinen Zweifel daran hat, dass diese Baulichkeiten, die auf der alten Karte im Rahmen der Beweisaufnahme durchgestrichen worden sind, auch im Zeitpunkt der ersten wirksamen Anschlussbeitragssatzung im Jahre 2012 nicht mehr vorhanden gewesen sind. Auch die auf dem nördlichen Nachbargrundstück Flurstück 1/5 und 4 (jeweils alte Flurstücksbezeichnungen) anzutreffende südliche Baulichkeit ist derart verfallen, dass nach der Verkehrsauffassung eine Wiedererrichtung nicht erwartet werden kann. Diese Baulichkeiten prägen von daher die Örtlichkeiten nicht mehr. Randnummer 73 Die westlich der Schlossgebäude belegen Fläche hat sich im Rahmen der Örtlichkeit als weitläufige, ehemals parkähnliche gestaltete freie Landschaft dargestellt. Bauliche Anlagen von nennenswertem Gewicht sind dort nicht anzutreffen gewesen. Auch diese Fläche ist dem Außenbereich zuzuordnen. Randnummer 74 Aus dem eben dargestellten Rundblick, der während der Ortsbesichtigung vorgenommen worden ist, folgt, dass sich im streitgegenständlichen Bereich nördlich der Dorfstraße der Außenbereich erstreckt, der an der Ostgrenze des Flurstücks G2 beginnt. Randnummer 75 Der Senat setzt sich mit dieser Bewertung auch nicht in Widerspruch zu dem bereits erstinstanzlich erörterten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 1986 (– 4 C 15.84 –, BVerwGE 75, G1, juris), weil der dortige Sachverhalt mit dem vorliegend zu entscheidenden Fall in keiner Weise vergleichbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem dortigen Fall entschieden, dass ein 39.000 m² großes, ehemals mit einem Sanatorium und Nebengebäuden bebautes Grundstück durch dessen Abriss nicht zu einer Außenbereichsinsel in einem Stadtgebiet wird. Eine sich in den Bebauungszusammenhang in keiner Weise einpassende Bebauung eines einzelnen Grundstücks möge zwar ein „Fremdkörper“ sein und folglich die Eigenart des Gebietes nicht prägen; eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs sei sie jedoch nicht (BVerwG, a. a. O. Rn. 8). Der vorliegende Sachverhalt zeichnet sich aber gerade dadurch aus, dass das Schlossgrundstück nicht von weiterer Bebauung umgeben ist. Die Bebauung des Schlosses betrifft nur die östliche Seite des Grundstücks, während der erheblich größere westliche Bereich (ca. 130 m bzw. ca. 70 m tief und ca. 90 m bzw. 230 m lang) unbebaut ist. Vorliegend hat sich die Bebauung an einer Stelle konzentriert, sodass die umgebenden Freiflächen den Bebauungszusammenhang unterbrochen haben (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 18). Darüber hinaus liegt das hiesige Schlossgrundstück – wiederum anders als das der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegende Sanatoriumsgrundstück (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 21) – in Randlage. Wie bereits oben ausgeführt, sind die nördlich an den „Schloßpark“ angrenzenden Flurstücke sämtlich unbebaut (alte Flurstück-Nr. 1/6, 1/7, 1/4) und das in Höhe des Schlosses nördlich gelegene Flurstück nur mit einem verfallenen Gebäude bebaut. Soweit der Beklagte hierzu in seinem Schreiben vom 28. Oktober 2019 behauptet, das Flurstück (Nr. G1) sei in alle Himmelsrichtung von Bebauung umgeben, trifft das nicht zu. Die vom Beklagten für seine Behauptung angeführten drei länglichen Bauten direkt an der Grenze zur Feldmark liegen nicht unmittelbar an das Flurstück Nr. G1 an, vielmehr befinden sich noch die ebenfalls unbebauten Flurstücke 1/7 und 1/4 (beide alt) dazwischen. Randnummer 76
  12. d)Da die Grundstücke der Klägerin zu 1), die Flurstücke G1 und G2, im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, reicht nach §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 2 SWAS 2012 in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senates eine Anschluss möglichkeit noch nicht aus, die Vorteilssituation (sachliche Beitragspflicht) zu begründen. Die sachliche Beitragspflicht für ein Außenbereichsgrundstück entsteht erst, wenn dieses tatsächlich an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist (OVG Greifswald, Urt. vom 15. April 2009 – 1 L 205/07 –; vgl. Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 9 Erl. 4.1 und § 9 Erl. 7.5 m. w. N.). Randnummer 77 Der Senat hat mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung die Frage erörtert, ob das Schlossgrundstück tatsächlich angeschlossen ist und die Beklagtenseite hierzu zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. Im Schriftsatz vom 28. Oktober 2019 hat die Beklagtenseite als Ergebnis ihrer Nachforschungen mitgeteilt: Randnummer 78 Die vom Gericht angesprochene Anschlussmöglichkeit liege vor. Es werde auf das Schreiben des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost vom 4. September 2002, gerichtet an Herrn Dr. Heinrich-Nikolaus A., C-Straße, K-Stadt OT C-Stadt verwiesen, worin ausgeführt werde, dass die Arbeiten an der Abwasserbeseitigungsanlage in K-Stadt OT C-Stadt abgeschlossen worden seien. Es könne mit den Anschlussarbeiten begonnen werden. Der Grundstückseigentümer sei verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. Bis zum 15. November 2002 solle das Grundstück an die zentrale Abwasseranlage angeschlossen sein. Die Meldung über den Anschluss des Hausanschlusses sei an den Trink- und Abwasserzweckverband zu senden. Randnummer 79 Die vom Senat aufgeworfene Frage des tatsächlichen Anschlusses des Grundstücks (Flurstück Nr. G1) der Klägerin zu 1) hat der Beklagte zu 1) damit nicht bejaht. Randnummer 80 Da seitens der Beklagten keine weitergehenden Informationen über einen tatsächlichen Anschluss des Schlossgrundstücks zur Verfügung gestellt worden sind und ein solcher Grundstücksanschluss jedenfalls auch nicht in den Kalenderjahre 2010 und 2011 bestand, wie sich aus der Aufhebung der diesbezüglichen Schmutzwassergebührenbescheide ergeben hat, legt der Senat zugrunde, dass ein tatsächlicher Anschluss auch heute noch nicht erfolgt ist. Randnummer 81 Auch das Verwaltungsgericht hat der Sache nach die Außenbereichsregelung der SWAS 2012 auf das Schlossgrundstück angewendet, sodass die Beklagtenseite damit hat rechnen müssen, dass es auf die Frage des Bestehens eines tatsächlichen Anschlusses im vorliegenden Verfahren ankommen wird. Vor diesem Hintergrund bewertet der Senat den Schriftsatz vom 28. Oktober 2019 dahingehend, dass seitens der Beklagten das Bestehen eines tatsächlichen Anschlusses nicht substantiiert vorgetragen werden kann. Da ein tatsächlicher Anschluss ein Tatbestandsmerkmal für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist, geht es zulasten der Beklagtenseite, dass sich ein solcher nicht feststellen lässt. In Anbetracht des bisherigen Ablaufs des Verfahrens sieht der Senat sich nicht veranlasst, in eine weitere Ermittlung von Amts wegen einzutreten. Denn ein Kontrollschacht, wie er nach § 9 Abwasserbeseitigungssatzung vom 21. Februar 2005 erforderlich wäre, hat auf dem Flurstück G1 nicht vorgefunden werden können. Dort hat lediglich eine Sammelgrube in Augenschein genommen werden können (siehe Lichtbild), die nach klägerseitigen Angaben wohl noch in Betrieb sein soll. Randnummer 82 4. Da bereits aus den oben genannten Gründen die die Klägerin zu 1) betreffenden Beitragsbescheide aufzuheben sind, kommt es auf die folgenden rechtlichen Gesichtspunkte nicht mehr entscheidungserheblich an: Randnummer 83
  13. a)Da weder für das Flurstück G1 noch für das Flurstück G2 das Vorliegen eines tatsächlichen Anschlusses hat festgestellt werden können, kommt es nicht mehr entscheidend auf die Frage an, wie sich die Größe der Baulichkeit der beiden Außengrundstücke bemisst, die gegebenenfalls bei einer Beitragsfestsetzung nach dem Außenbereichsmaßstab zugrunde zu legen wäre. Da sich diese Frage aber in einem weiteren Heranziehungsverfahren stellen könnte, weist der Senat darauf hin, dass lediglich das südliche, an die Dorfstraße angrenzende Gebäude des Schlosses für die Beitragsberechnung maßgeblich sein dürfte. Der nördlich anschließende Laubengang und das eigentliche Schlossgebäude dürften außer Betracht zu lassen sein, weil – soweit ersichtlich – dort kein Abwasser anfällt. Zudem weist das eigentliche Schlossgebäude einen derartigen baulichen Zustand auf, dass der Senat aus Sicherheitsgründen davon abgesehen hat, es zu betreten. Randnummer 84
  14. b)Der Beitragsbescheid für das Flurstück G2 erwiese sich auch dann als rechtswidrig, wenn dieses Grundstück – so die Rechtsauffassung der Beklagtenseite – dem unbeplanten Innenbereich zuzurechnen wäre. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung besteht für dieses Grundstück nicht einmal eine Anschlussmöglichkeit. Nach dem in der mündlichen Verhandlung beklagtenseitig vorgelegten und dann erörterten Entwässerungsplan ist für dieses Grundstück nicht einmal ein Grundstücksanschluss eingezeichnet. Die öffentliche Einrichtung ist damit nicht betriebsfertig hergestellt. Ohne einen eigenen Grundstücksanschluss kann nach dem Ortsrecht des Beklagten zu 2) (§ 6 Abs. 2 SWAS 2012) in der Regel die sachliche Beitragspflicht für das betreffende Grundstück nicht entstehen.

§ 9der Abwasserbeseitigungssatzung vom 21.

Februar 2005 muss jedes bürgerlich-rechtliche Grundstück im Grundsatz einen eigenen Grundstücksanschluss besitzen. Es ist nach Lage der Akten nicht erkennbar, dass seitens der Beklagten ein gemeinsamer Anschluss für das lediglich mit einem ehemaligen Pferdestall und einer Scheune bebaute Flurstück G2 genehmigt worden ist. Randnummer 85

  1. c)Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerseite ist nicht ersichtlich, dass Festsetzungsverjährung eingetreten ist, weil noch gar keine sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des OVG Greifswald ist das Bestehen einer wirksamen Satzung im Anschlussbeitragsrecht ein notwendiges Tatbestandsmerkmal dafür, dass die sachliche Beitragspflicht entstehen kann ( OVG Greifswald, Beschl. vom 27. Februar 2019 – 1 LZ 230/17 –). Wegen der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V , wonach die Satzung auch den dort niedergelegten Mindestanforderungen genügen muss, ist eine Satzung, die nicht wirksam ist, nicht geeignet ist, den Lauf der Verjährungsfrist in Kraft zu setzen (st. Rechtsprechung des OVG Greifswald seit Beschl. vom 8. April 1999 – 1 M 41/99 –, vgl. ferner z. B. OVG Greifswald, Urt. vom 6. September 2016 – 1 L 212/13 –, juris Rn. 46 und 52; OVG Greifswald, Beschl. vom 11. März 2019 – 1 LZ 200/17 –; siehe ferner Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 7 Erl. 11.2, mit zahlreichen weiteren Nachweisen auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, beginnend seit 1975, und des VGH Mannheim sowie auf weitere Rechtsprechung des OVG Greifswald). Randnummer 86
  2. d)Auch aus den Gesichtspunkten des Gebotes der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (vgl. OVG Greifswald, Beschl. vom 11. März 2019 – 1 L 137/12 –; OVG Greifswald, Beschl. vom 11. März 2019 – 1 LZ 200/17 –; OVG Greifswald, Beschl. vom 11. März 2019 – 1 LZ 731/17 –) und des Vertrauensschutzes oder der Verwirkung, folgt nichts Gegenteiliges. In ständiger Rechtsprechung sieht der Senat die Regelungen der §§ 7 , 9 , 12 und 22 KAG M-V Fassung 2016 für verfassungsgemäß an ( OVG Greifswald, Urt. vom 20. Juni 2019 – 1 L 247/13 –; ähnlich: OVG Greifswald, Urt. vom 20. Juni 2019 – 1 L 2G43 –; ferner OVG Greifswald, Urt. vom 20. Juni 2019 – 1 L 111/13 –, jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies gilt auch für die Erhebungssperrfrist (absolute zeitliche Obergrenze) – vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V 2016 (vgl. OVG Greifswald, Beschl. vom 14. Dezember 2017 – 1 LZ 557/17 –; OVG Greifswald, Beschl. vom 27. Februar 2019 – 1 LZ 230/17 –, m. w. N.). Auch nach Ansicht des VGH München (Urt. vom 16. November 2018 – 6 BV 18.445 –, juris) handelt es sich bei der Frist, die die Kommunalabgabengesetze für die Erhebung von Beiträgen nach Eintritt der Vorteilslage setzen, nicht um eine Verjährungshöchst-, sondern um eine Ausschlussfrist im Sinne einer absoluten zeitlichen Obergrenze bei der Erhebung von (Erschließungs-)beiträgen. In Mecklenburg-Vorpommern endet diese Sperr- bzw. Ausschlussfrist in Altfällen ( § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V 2016) erst mit Ablauf des Jahres 2020. Randnummer 87
  3. e)Die Frage, ob die streitigen Grundstücke im Land Mecklenburg-Vorpommern belegen sind und von daher die entsprechenden Bescheide der Gerichtsbarkeit des Oberverwaltungsgerichts unterliegen, ist im Berufungsverfahren – zu Recht – nicht weiter vertieft worden. Insoweit wird auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsrechts im angefochtenen Urteil verwiesen. Dies gilt auch für die dortigen Ausführungen zur wirksamen Gründung des beklagten Zweckverbandes. Randnummer 88
  4. f)Soweit sich die Klägerin zu 1) auf eine vermeintlichen Stundung oder Erlass des ihre Grundstücke betreffenden Beitrages berufen hat, kommt es hierauf – mangels Entscheidungserheblichkeit – nicht an. Gleiches gilt für die behauptete Aufrechnungsmöglichkeit bzw. den eingeforderten Billigkeitserlass, da die Klägerin zu 1) mit ihrer Klage bereits aus den oben genannten Gründen obsiegt. Randnummer 89 5. Da – wie oben ausgeführt – die Berufung der Klägerin zu 1) gegen die sie betreffenden Heranziehungsbescheide für die Flurstücke G1 und G2 insgesamt erfolgreich ist, folgt daraus im Umkehrschluss: Da sich die genannten angefochtenen Bescheide insgesamt als rechtswidrig erweisen, ist die Berufung des Beklagten zu 1) zurückzuweisen. Randnummer 90 C. Die Kostenentscheidung zulasten des Beklagten zu 1) beruht auf § 154 Abs. 2 und 1 VwGO. Randnummer 91 Soweit der Klägerin zu 1) Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind, folgt dies aus § 92 Abs. 3 VwGO, da sie ihr Rechtsmittel beschränkt hat. Randnummer 92 Den Klägern zu 2) – 4) sind Kosten auferlegt worden, weil sie ihre Berufung zurückgenommen haben. Die Kostenentscheidung folgt insoweit aus §§ 155 Abs. 2, 159 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Angemerkt sei, dass die Klage jedenfalls der Kläger zu 3) – 4) und ihre Berufung nicht bereits unzulässig gewesen sind. Die Heranziehung hat sich an eine „Gesellschaft öffentlichen Rechts“ gerichtet, die rechtlich nicht existent (gewesen) ist. Nachdem die Beklagte zu 1) den Abgabeschuldner im Widerspruchsbescheid klargestellt hat – die seinerzeit existierende und in den Grundbüchern als Eigentümerin eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts –, ist fristgerecht Klage erhoben worden. Diese hätte aber, wie oben ausgeführt, als unbegründet abgewiesen werden müssen, weil die SWAS 2012 eine wirksame Rechtsgrundlage zur Heranziehung der Grundstücke der GbR ist und Fehler im Heranziehungsverfahren weder vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich sind. Randnummer 93 Bei der Verteilung der Kosten der ersten Instanz ist zugrunde zu legen, dass im Hinblick auf den von der Klägerin zu 1) eingeforderten Betrag von 180.125 € (entspricht 92 % des Streitgegenstandes) die Klägerin zu 1) gegenüber dem Beklagten zu 1) obsiegt hat (46 % des Streitgegenstandes), während sie gegenüber dem Beklagten zu 2) unterlegen ist (ebenfalls 46 % des Streitgegenstandes). Die verbleibenden 8 % des Streitwertes (streitiger Betrag 14.475 €) betreffen die Heranziehung der Kläger zu 2) – 4). Randnummer 94 Bei der Verteilung der Kosten der zweiten Instanz ist maßgeblich, dass der Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin zu 1) mit der gesamten zwischen diesen Beteiligten streitigen Summe von (noch) 144.023 € (entspricht 91 % des Streitgegenstandes) unterlegen ist. Das Rechtsmittel der Kläger zu 2) – 4) (streitiger Betrag 14.475 €) entspricht 9 % des insgesamt zwischen den Beteiligten streitigen Betrages. Randnummer 95 D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 96 Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 VwGO). Randnummer 97 Beschluss: Randnummer 98 Der Wert des Streitgegenstandes für das erstinstanzliche Verfahren wird – unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. Juli 2012 – auf 194.600 € festgesetzt, für das Berufungsverfahren auf 158.498 €. Randnummer 99 Gründe Randnummer 100 1. Die Höhe des Streitwertes erster Instanz ermittelt sich aus dem für das Flurstück Flurstücks G1 festgesetzten Betrag von 174.157,50 € zuzüglich des für das Flurstück G2 festgesetzten Betrages von 5.967,50 €. Damit ergibt sich im Hinblick auf die Klägerin zu 1) die Zwischensumme von 180.125,00 € (entspricht 92 % des Streitwertes der ersten Instanz). Der Streitwert erhöht sich durch die Heranziehungsbescheide für das Flurstücks G3 (6.855,00 €), das Flurstücks G4 (4.825,00 €) und das Flurstücks G5 (2.795,00 €), sodass sich das Anfechtungsbegehren der Kläger zu 2) – 4) auf insgesamt 14.475,00 € beziffert (entspricht 8 % des Streitwertes erster Instanz). Dieser beträgt somit insgesamt 194.600,00 €. Randnummer 101 2. Die Höhe des Streitwertes zweiter Instanz differiert lediglich im Hinblick auf die Heranziehung des Flurstücks G1. Insoweit hat der Beklagte zu 1) lediglich in Höhe von 138.055,50 € an seiner Beitragsfestsetzung festgehalten. Zuzüglich des für das Flurstück G2 festgesetzten Betrages addiert sich die Zwischensumme betreffend die Klägerin zu 1) auf 144.023,00 € (entspricht 91 % des Streitwertes zweiter Instanz). Die unverändert gebliebene Heranziehung der Kläger zu 2) – 4) in Höhe von 14.475,00 € entspricht 9 % des Streitwertes der zwei Instanz. In der Summe beläuft sich der Streitwert für die zweiter Instanz auf 158.498,00 €. Randnummer 102 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

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