schweizerischem Recht können Asylantragsteller auch subsidiären Schutz vergleichbar dem Art 15 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikations-Richtlinie [QualfRL]) (juris: EURL 95/2011) erlangen. (Rn.25) 3. Es ist grundsätzlich unerheblich, ob der durch die Schweiz gewährte Schutz auf Vollzugsebene zu weniger Rechten führt, als die Anerkennung eines subsidiären Schutzes
der Qualifikationsrichtlinie. Entscheidend ist die Möglichkeit der Erlangung eines solchen Schutzes. (Rn.34)
Deutschland gekommen. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 11. November 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Klägers in die Schweiz an.
Ablauf der Überstellungsfrist wurde dieser Bescheid unter dem
den vorliegenden Erkenntnisquellen zu Eritrea die illegale Ausreise unter Entziehung vom Nationaldienst zu einer erheblichen, politischen motivierten Haft führe. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 13. Dezember 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 13 Das Gericht konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist. Sie ist unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordnungsgemäß geladen worden. II. Randnummer 14 Die Klage ist zulässig, insbesondere auch fristgerecht erhoben worden. Die Klage ist aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist zwar rechtswidrig, weil er sich unzutreffend auf die allgemeinen Bestimmungen der §§ 3 ff. des Asylgesetzes (AsylG) stützt. Dennoch verletzt er den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit im Bescheid die von ihm begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft versagt worden ist. Der Kläger hat bei Berücksichtigung der zutreffenden Rechtsgrundlage des § 71 a AsylG keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da dieser Anspruch in Deutschland wegen der abschließenden Durchführung eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (hier: Schweizerische Eidgenossenschaft) nicht mehr zu prüfen ist. Durch die Auswechselung der Rechtsgrundlagen wird der angegriffene Bescheid als ablehnende Entscheidung nicht in seinem Wesen geändert. Randnummer 15 1.
GO unterliegt ein Verwaltungsakt der gerichtlichen Aufhebung, soweit er rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Darin kommt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zum Ausdruck zu prüfen, ob ein angefochtener Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er den Kläger in seinen Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung sind alle einschlägigen Rechtsvorschriften und -
Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. Dies gilt aber nur, wenn und soweit der angefochtene Verwaltungsakt hierdurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Diese Grenze wird überschritten, wenn durch einen Austausch der Rechtsgrundlage prozessual der Streitgegenstand verändert würde. Randnummer 16 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 – 1 C 4/15 –, BVerwGE 153, 234-246, juris Rn. 28 mwN; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 113 Rn. 64 ff. Randnummer 17 2. Das Gericht folgt nicht der Auffassung der Beklagten, dass das vorliegende Asylverfahren
den allgemeinen Regeln des Asylgesetzes zu behandeln ist. Einschlägig ist vielmehr die Bestimmung über den Zweitantrag
G. Hierbei handelt es sich um vorrangig zu prüfende spezielle Vorschriften zu den allgemeinen Bestimmungen der §§ 3 ff. AsylG. Die deutsche nationale Zuständigkeit der Beklagten folgt für das vorliegende Asylverfahren nicht aus der Ermessensbestimmung des Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO), sondern aus der zwingenden Bestimmung des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO. Randnummer 18
w. aus der Rechtsprechung auch zur Gegenansicht. - Vgl. zu dem Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. EU L 160) VG Würzburg, Beschluss vom 27. Januar 2014 – W 6 S 14.30036 –, juris Rn. 15; ferner Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 1. Aufl. 2014, Art. 2 K1 und S. 402 ff. (Wortlaut des Protokolls mit der Schweiz). Randnummer 22 b)
Auffassung des Gerichts ist
dem schweizerischen Recht auch subsidiärer Schutz
Maßgabe des Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikations-Richtlinie [QualfRL]) zu erlangen. Randnummer 23 A. A. etwa VG Cottbus, Urteil vom 14. Mai 2020 – 8 K 1895/18.A –, juris LS 2 und Rn. 26 ff. Randnummer 24 Dies folgt aus der Zusammenschau der Art. 4 und Art. 44 Satz 2 des schweizerischen AsylG vom 26. Juni 1998 (Stand: 1. April 2020) sowie Art. 83 und 84 des schweizerischen Ausländer und Integrationsgesetzes (AIG) vom 16. Dezember 2005 (Stand: 01. Januar 2019). Randnummer 25
G in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Art. 44 Satz 2 AsylG verweist insoweit allerdings hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung auf Art. 83 und 84 AIG. Gemäß Art. 83 Abs. 1 AIG verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug ist
Abs. 2 nicht möglich, wenn (faktisch oder rechtlich) die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Der Vollzug ist
Abs. 3 unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Randnummer 28 Vgl. dazu auch Bundesrat (Schweiz), Vorläufige Aufnahme und Schutzbedürftigkeit: Analyse und Handlungsoptionen (ohne Datum), S. 18 ff.; abrufbar: https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/aktuell/news/2016/2016-10-14/ber-va-d.pdf ; ferner Überblick bei International Centre for Migration Policy Development, Handlungsoptionen zur Reform der vorläufigen Aufnahme (November 2012), S. 7. Randnummer 29 cc) Danach ist
schweizerischem Recht eine vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn ein ernsthafter Schaden in Form der Todesstrafe oder Hinrichtung droht (vgl. Art. 15
RL ergibt sich in der Schweiz aus Art. 4 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG. Danach kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Randnummer 30 Ebenso VG Würzburg, Beschluss vom
Auffassung von aida (Country Report Switzerland 2019, S. 18) geht der rechtlich mögliche Schutz in der Schweiz sogar über den subsidiären Schutz der Qualifikationsrichtlinie hinaus. Auch UNHCR hat sich in einer ausführlichen Stellungnahme vom 24. Februar 2020 zu einem Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württembergs unter Hinweis auf die schweizerische Rechtsprechung dahingehend geäußert, dass
den hier referierten Bestimmungen die Schweiz einen mit dem subsidiären Schutz
RL und § 4 (deutsches) AsylG vergleichbaren Schutz bietet. Diese Stellungnahme ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz der Beklagten vom 29. Mai 2020 im Verfahren 15 A 1072/18 SN zur Kenntnis gebracht worden. Randnummer 32 dd)
allem führen die referierten Bestimmungen dazu, dass Asylantragsteller bei Vorliegen der beschriebenen Voraussetzungen - wenn auch teilweise auf der Vollzugsebene - nicht in einen Staat abgeschoben werden dürfen, in denen ihnen ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 QualRL droht. Die vorläufige Aufnahme ist zwar kein selbstständiger aufenthaltsrechtlicher Status wie der Aufenthalt oder die Niederlassung, sondern eine Ersatzmaßnahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung. Randnummer 33 So Bundesrat (Schweiz), Vorläufige Aufnahme und Schutzbedürftigkeit: Analyse und Handlungsoptionen (ohne Datum), aaO, S. 18. Randnummer 34 Dies ist aber unerheblich. Der durch die Schweiz gewährte Schutz auf der Rechtsfolgenseite mag zu weniger Rechten führen, als die Anerkennung eines subsidiären Schutzes
der Qualifikationsrichtlinie. Entscheidend ist aber die Erfüllung der Voraussetzung für die Erlangung eines solchen Schutzes. Randnummer 35 Dazu VG Stuttgart, Urteil vom
Ablauf der Überstellungsfrist kraft Gesetzes auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Demnach hatte das Bundesamt bereits im weiteren Verwaltungsverfahren (zunächst) zu prüfen, ob in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) ein Asylverfahren durchgeführt und abgeschlossen worden ist. Randnummer 37 Sowohl das Bundesamt als auch die Gerichte sind gehalten zu prüfen, ob Gründe für die Unzulässigkeit des Antrags
G gegeben sind. Ggf. muss dieses aufgeklärt werden. Ein Verwaltungsgericht darf in einem solchen Fall einer Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur stattgeben, wenn keiner der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG geregelten (echten) Unzulässigkeitsgründe vorliegen. Da diese zwingendes Recht sind, sind ihre Voraussetzungen vor jeder stattgebenden Entscheidung von Amts wegen zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn das Bundesamt dem Asylantrag - wie hier teilweise - entsprochen haben sollte. Randnummer 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom
den allgemeinen Bestimmungen des §§ 3 ff. AsylG entscheidet. Wenn der endgültige Abschluss des Verfahrens im Drittstaat feststeht, ist § 71 a AsylG einschlägig. Randnummer 42 Vgl. auch BVerwG, Urteil vom
G nur noch durchgeführt werden, wenn in dem Drittstaat kein diesbezügliches Asylverfahren abgeschlossen worden ist. Das folgt auch aus der Intention der Dublin III-VO (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2), einen Antrag auf internationalen Schutz in der Europäischen Union nur noch durch einen Mitgliedstaat umfassend prüfen zu lassen. Randnummer 44 aa)
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, setzt ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren
Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Randnummer 45 Vgl. BVerwG, Urteil vom
Aktenlage der Kläger am
Auffassung des Einzelrichters mehrdeutig ist. Randnummer 49 Dazu zuletzt VG B-Stadt, Beschluss vom 21. März 2019 - 15 B 518/19 SN, Umdruck S. 3 f. mwN. Randnummer 50 cc)
G ist im Falle eines erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Diese Voraussetzungen sind indessen im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Randnummer 51
VfG ist ein solcher Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Schließlich muss der Antrag gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG binnen drei Monate
Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes gestellt werden.
Auffassung des Gerichts sind diese Voraussetzungen vom Asylbewerber substantiiert vorzutragen. Randnummer 52
den Erkenntnissen des Gerichts hat sich die flüchtlingsrechtlich relevante Lage in Eritrea seit jedenfalls 2012 auch nicht durchgreifend verschlechtert. Dazu hat auch der Kläger nichts vorgetragen. IV. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.