Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - rechtsgrundlose Kindergeldnachzahlung - Erstattungspflicht - Nichtvorliegen bereiter Mittel Leitsatz Eine Nachzahlung von Kindergeld für Zeiten mit Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, die sich wegen Missachtung von § 74 Abs 2 EStG iVm § 107 Abs 1 SGB X (Erfüllungsfiktion) als rechtsgrundlos darstellt, ist von Anfang an mit einer vollumfänglichen Erstattungspflicht belastet, die für ihre Entstehung keines (konstitutiven) Erstattungs-Verwaltungsaktes der Familienkasse bedarf. Eine derartige Zahlung führt nicht zu bereiten Mitteln und ist daher im Rahmen von § 11 SGB II nicht als Einkommen anspruchsmindernd anzurechnen. (Rn.39) Verfahrensgang vorgehend SG Neubrandenburg, 7. Dezember 2016, S 3 AS 316/16-I, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im zweiten Rechtszug. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Sozialgerichts. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist noch die teilweise Aufhebung und Erstattung von Leistungen für die Klägerin zu 2. für die Monate Oktober und November 2015 in Höhe von 552 Euro wegen Anrechnung von Kindergeld als Einkommen. Randnummer 2 Die Klägerin zu 1. beantragte am 26. März 2015 beim Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Sie gab hierbei an schwanger zu sein. Der voraussichtliche Entbindungstermin ihres Kindes sei am 31. August 2015. Randnummer 3 Mit Bescheid vom gleichen Tage bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1. Leistungen für den Zeitraum von März 2015 bis August 2015 und mit Bescheid vom 11. August 2015 für den Zeitraum von September 2015 bis Februar 2016 vorläufig, da sich die Anzahl der Personen der Bedarfsgemeinschaft ändern werde. Randnummer 4 Am 3. September 2015 wurde die Klägerin zu 2. geboren. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 30. September 2015 machte der Beklagte u.a. gegenüber der F. einen Erstattungsanspruch hinsichtlich des zu gewährenden Kindergeldes geltend. Das Schreiben ging bei der F. am 6. Oktober 2015 ein. Randnummer 6 Mit Änderungsbescheid vom 1. Oktober 2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1. und nunmehr auch der Klägerin zu 2. vorläufig Leistungen für September 2015 bis Februar 2016, ohne dabei Einkommen aus Kindergeld in Anrechnung zu bringen. Unter dem gleichen Datum forderte der Beklagte die Klägerin auf, die Bescheide zu Kindergeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss und Mutterschaftsgeld vorzulegen. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 9. Oktober 2015 setzte die Familienkasse das Kindergeld für die Klägerin zu 2. für den Zeitraum von September 2015 bis September 2033 gegenüber der Klägerin zu 1. in Höhe von 188,00 Euro monatlich fest (Kindergeld-Nummer). Die Überweisung der Nachzahlung für September und Oktober 2015 in Höhe von 376,00 Euro werde in Kürze erfolgen. Sie erfolgte tatsächlich am 14. Oktober 2015; das Kindergeld für November 2015 in Höhe von 188 Euro wurde am 10. November 2015 gezahlt. Randnummer 8 Nachdem die Familienkasse dem Beklagten am 11. November 2015 telefonisch die Rechtzeitigkeit seines Erstattungsanspruchs mitgeteilt und um Bezifferung gebeten hatte, bewilligte er den Klägerinnen mit Bescheid vom 11. November 2015 endgültig Leistungen für September 2015 bis Februar 2016, wobei er das Kindergeld ab Dezember 2015 als Einkommen der Klägerin zu 2. in Anrechnung brachte. Mit Schreiben vom gleichen Tage bezifferte der Beklagte seinen Erstattungsanspruch gegenüber der Familienkasse unter Verweis auf sein Schreiben vom 30. September 2015 und unter Angabe der der Klägerin zu 2. in den Monaten September, Oktober und November 2015 bewilligten Leistungsbeträge auf insgesamt 552 Euro, wobei er sich auf § 40a SGB II i. V. m. § 104 SGB X stützte. Von diesem Schreiben erhielt die Klägerin zu 1. am gleichen Tage einen Abdruck zur Kenntnisnahme; sie möge beachten, dass von ihr keine Zahlungen zu leisten seien; sie erhalte das Schreiben lediglich zu ihrer Information. Randnummer 9 Die Familienkasse kündigte dem Beklagten am 25. November 2015 die Erstattung in der verlangten Höhe von 552 Euro an, welche kurz darauf auch erfolgte. Gegenüber der Klägerin zu 1. machte die Familienkasse mit Bescheid vom 25. November 2015 gemäß § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) eine Erstattungsforderung in eben dieser Höhe von 552 Euro geltend. Der Beklagte habe für diesen Zeitraum das Kindergeld durch Nichtanrechnung auf das Arbeitslosengeld II vorgeleistet und von ihr entsprechende Erstattung gefordert. Ihre Zahlung an die Klägerin sei daher ohne Rechtsgrund erfolgt. Die Überzahlung werde gemäß § 75 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in monatlichen Raten von 50 % des Anspruchs auf Kindergeld einbehalten. Der Beklagte erhielt eine Kopie dieses Bescheides. Randnummer 10 Gegen den Bescheid des Beklagten vom 11. November 2015 legten die Klägerinnen am 11. Dezember 2015 Widerspruch ein. Der Beklagte sei nicht berechtigt, das Kindergeld in Anrechnung zu bringen, da er Erstattungsansprüche gegen die Familienkasse habe, die die ausgezahlten Beträge zudem von der Klägerin zurückfordere. Randnummer 11 In einem Telefonat vom 5. Februar 2016 teilte eine Mitarbeiterin der Familienkasse dem Beklagten die tatsächlichen Auszahlungstermine des Kindergeldes mit. Die Rückforderung werde ab Dezember 2015 in monatlichen Raten zu je 94 Euro durch Aufrechnung gegen das laufende Kindergeld eingezogen, im Mai 2016 in Höhe der restlichen 82 Euro, sodass in diesem Monat Kindergeld in Höhe von 108 Euro ausgezahlt werde. Ab Juni 2016 werde das Kindergeld dann wieder in voller Höhe von (seit Januar 2016) 190 Euro ausgezahlt. Randnummer 12 Mit Bescheid vom 15. Februar 2016 hob der Beklagte gegenüber der Klägerin zu 1. als gesetzliche Vertreterin der Klägerin zu 2. die Leistungsbewilligung für Oktober 2015 in Höhe von 376 Euro und für November 2015 in Höhe von 188 Euro auf. Die Zahlungen der Familienkasse seien im jeweiligen Zuflussmonat als sonstiges Einkommen zu berücksichtigen, die Leistungsbewilligung wegen der Erzielung von Einkommen gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X aufzuheben. Die überzahlten Leistungen in Höhe von insgesamt 564 Euro seien zu erstatten. Randnummer 13 Mit Änderungsbescheid ebenfalls vom 15. Februar 2016 berücksichtigte der Beklagte für den Zeitraum Dezember 2015 bis Februar 2016 die Aufrechnung durch die Familienkasse und brachte das Kindergeld als Einkommen der Klägerin zu 2. nur in der Höhe der tatsächlichen Auszahlung durch die Familienkasse in Ansatz. Randnummer 14 Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2016 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die nochmalige Auszahlung des Kindergeldes im Oktober und November 2015 sei ohne Rechtsgrund erfolgt, weil der Anspruch durch die Leistung des Beklagten bereits erfüllt gewesen sei. Die rechtsgrundlosen Zahlungen der Familienkasse seien als Einkommen anzurechnen. Randnummer 15 Mit der dagegen um 23. März 2016 beim Sozialgericht F-Stadt erhobenen Klage haben die Klägerinnen ihr Begehren weiterverfolgt und sich auf Vertrauensschutz berufen. Die Auszahlung durch die Familienkasse sei rechtsgrundlos erfolgt; die Kläger hätten keinen Anspruch auf diese Einnahmen gehabt und seien zur Rückzahlung verpflichtet. Randnummer 16 Die Klägerinnen haben beantragt, Randnummer 17 den Bescheid vom 11. November 2015 in Gestalt des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 15. Februar 2016 dahingehend abzuändern, dass der letztgenannte Bescheid aufzuheben ist. Randnummer 18 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass das Kindergeld in den Monaten Oktober und November 2015 als bereites Mittel zur Verfügung gestanden habe und daher als Einkommen anzurechnen sei. Dass die Klägerin zu 2. das Kindergeld an die Familienkasse zu erstatten habe, sei dadurch berücksichtigt worden, dass das Kindergeld in den Folgemonaten nur in der Höhe angerechnet worden sei, wie es auch tatsächlich ausgezahlt worden sei. Randnummer 21 Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 7. Dezember 2016 im Wesentlichen stattgegeben und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15. Februar 2016 insoweit aufgehoben, als er einen Betrag von 12 Euro übersteigt. Randnummer 22 Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 11. November 2015 sei im Zeitpunkt seiner teilweisen Aufhebung nicht mehr rechtswidrig gewesen, wie es § 45 SGB X für eine Rücknahme jedoch voraussetze. Der Zufluss von Kindergeld in den Monaten Oktober und November 2015 (insgesamt 552 Euro) sei zu diesem Zeitpunkt bereits mit einer Rückzahlungspflicht belastet gewesen, da die Familienkasse am 25. November 2015 einen Erstattungsbescheid erlassen habe. Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet seien, seien bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Durch die Aufrechnung seien von der Klägerin bereits 378 Euro an die Familienkasse zurückgezahlt gewesen, als am 15. Februar 2016 der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ergangen sei. Es liege auf der Hand, dass die Klägerin nicht zwei Leistungsträgern zur Erstattung verpflichtet sein könne. Der Beklagte habe das Kindergeld auch im Aufrechnungszeitraum in voller Höhe leistungsmindernd anrechnen müssen. Die Aufrechnung der Familienkasse sei gemäß § 12 BKKG, § 51 Abs. 2 SGB I rechtswidrig, da sie zu einem höheren Sozialleistungsanspruch gegenüber dem Beklagten geführt habe. Dass der Beklagte die Erstattung der Klägerin gegenüber der Familienkasse zu Unrecht finanziert habe, ändere aber nichts an der Rechtswidrigkeit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 15. Februar 2016. Da die Erstattung der Familienkasse 552 Euro betragen habe, während der Klägerin von der Familienkasse 564 Euro zugeflossen seien, sei die Klage in Höhe von 12 Euro nicht erfolgreich. In dieser Höhe sei das zugeflossene Einkommen nicht mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet. Randnummer 23 Gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem dem Beklagten am 16. Januar 2017 zugestellten Urteil hat er am 14. Februar 2017 Beschwerde erhoben und zur Begründung ausgeführt, das Urteil weiche von Entscheidungen des BSG ab. Es gelte das Zuflussprinzip. Einnahmen seien im Zuflussmonat zur Bedarfsdeckung heranzuziehen; auf den Zeitraum des Erwirtschaftens komme es nicht an. Auch Art, Rechtsgrund, Quelle, Einmaligkeit oder Regelmäßigkeit des Einkommens seien unerheblich. Das BSG habe in einem Fall des Zuflusses von Arbeitslosengeld I und einer erst nach dem Zuflussmonat erfolgten Aufhebung der Bewilligung entschieden, dass es für den Zuflussmonat bei der Berücksichtigung als Einkommen verbleibe, wenn eine Verpflichtung zur Rückzahlung einer laufenden Einnahme erst nach dem Monat des Zuflusses entstehe. Dann bestehe die Verpflichtung des Hilfebedürftigen, die Leistung als „bereite Mittel“ in dem Monat des Zuflusses auch zu verbrauchen (Urteil vom 23. August 2011 – B 14 AS 165/10 R). Das Sozialgericht habe dagegen darauf abgestellt, dass das Einkommen im Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet gewesen sei, und auf eine BSG-Entscheidung zu einer zivilrechtlichen Rückzahlungsverpflichtung (Darlehen) Bezug genommen (B 14 AS 46/09 R); das sei im vorliegenden Falle nicht einschlägig. Es komme auch nicht darauf an, dass das zugeflossene Einkommen aufgrund der Aufrechnung nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Entscheidend sei allein, ob das Kindergeld im Zuflussmonat zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Verfügung gestanden habe. Nach Auffassung des Sozialgerichts hätte der Beklagte das Kindergeld ab Dezember 2015 trotz der hälftigen Aufrechnung in voller Höhe als Einkommen berücksichtigen sollen, weil die Aufrechnung durch die Familienkasse rechtswidrig gewesen sei. Das widerspreche der Rechtsprechung des BSG, wonach grundsätzlich nur Einkommen anzurechnen sei, das auch tatsächlich als sog. „bereites Mittel“ zur Verfügung stehe (Urteil vom 21. Juni 2011 – B 4 AS 21/10 R). Hier sei die Rückzahlungsverpflichtung erst durch den Erstattungsbescheid der Familienkasse vom 25. November 2015 entstanden. Gegebenenfalls scheide damit zwar eine Rückforderung für den Monat November 2015 aus. Durch die nachfolgende Berücksichtigung der Aufrechnung durch die Familienkasse, die sich rückwirkend auch im Falle ihrer Rechtswidrigkeit nicht mehr ändern lasse, würde eine teilweise Stattgabe der Klage (für November) jedoch zu einer „doppelten Privilegierung“ der Klägerin führen, was nicht mit Sinn und Zweck der Grundsicherung vereinbar sei. Randnummer 24 Der seinerzeit zuständige 10. Senat des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern hat die Berufung des Beklagten mit Beschluss vom 30. Mai 2017 zugelassen. Zur Begründung der Berufung hat der Beklagte auf seine Ausführungen im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen. Randnummer 25 Der Beklagte beantragt: Randnummer 26 Das Urteil des Sozialgerichts F-Stadt vom 7. Dezember 2016 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Randnummer 27 Die Klägerinnen beantragen: Randnummer 28 Die Berufung wird zurückgewiesen. Randnummer 29 Sie halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Die Berufung des Beklagten ist zulässig aber unbegründet. Das Sozialgericht hat der Klage der Klägerin zu 2. im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Randnummer 31 Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist allein der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 15. Februar 2016. Dieser Bescheid ist gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den endgültigen Bewilligungsbescheid vom 11. November 2015 geworden, weil er diesen (hinsichtlich der der Klägerin zu 2. bewilligten Leistungshöhe in den Monaten Oktober und November 2015) abgeändert hat. Der Ausgangsbescheid vom 11. November 2015, gegen den sich die Klägerinnen zunächst mit Widerspruch gewandt hatten, enthält hingegen keinerlei sie belastende Regelung, berücksichtigt insbesondere (bis November 2015) kein Einkommen aus Kindergeld, weshalb seine Regelungen bei verständiger Würdigung des klägerischen Vortrags und des hierin zum Ausdruck kommenden Begehrens (vgl. § 123 SGG) spätestens im ersten Rechtszug nicht mehr als angefochten betrachtet werden können. Nicht streitgegenständlich sind ferner Leistungszeiträume ab Dezember 2015, sowohl im Hinblick auf die Anrechnung von Kindergeld als auch von Elterngeld, da sich der Anfechtungsantrag bereits erstinstanzlich ausdrücklich auf den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15. Februar 2016 beschränkt hat, was auch dem erkennbaren klägerischen Begehren entspricht. Randnummer 32 Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 15. Februar 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 2. in ihren Rechten, wie das Sozialgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat. Die rechtliche Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung weicht allerdings in einigen wesentlichen Punkten von der wahren Rechtslage ab. Randnummer 33 Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass es sich bei der der Klägerin zu 1. von der Familienkasse für die Klägerin zu 2. gewährten Leistung nicht um (sozialrechtliches) Kindergeld nach dem BKGG, sondern um steuerrechtliches Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG gehandelt hat, weshalb auf seine Bewilligung, Aufhebung und Erstattung sowie Einziehung durch Aufrechnung auch nicht die Vorschriften über das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren (SGB X), sondern die steuerverfahrensrechtlichen Regelungen der Abgabenordnung (AO) sowie spezielle, das Kindergeld betreffende Regelungen des EStG Anwendung finden. Lediglich über die Verweisungsnorm § 74 Abs. 2 EStG gelten für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 SGB X entsprechend. Randnummer 34 Im rechtlichen Ausgangspunkt sind Beklagte und Sozialgericht hingegen zutreffend davon ausgegangen, dass das der Klägerin zu 1. von der Familienkasse gewährte Kindergeld vorrangig zur Bedarfsdeckung des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindes (Klägerin zu 2.) dient und diesem als Einkommen zuzurechnen ist, § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB II. Zutreffend hat das Sozialgericht ferner erkannt, dass als Rechtsgrundlage für die Aufhebungsentscheidung des Beklagten die im Bescheid vom 15. Februar 2016 angegebene Norm (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X) schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Auszahlung des Kindergeldes durch die Familienkasse sowohl für September/Oktober (Auszahlung am 14 Oktober 2015) als auch für November 2015 (Auszahlung am 10. November 2015) bereits erfolgt war, als der endgültige Bewilligungsbescheid vom 11. November 2015 erlassen wurde (mit seiner Bekanntgabe, mutmaßlich am 14. November 2015, vgl. § 37 Abs. 2 SGB X). Für die Anwendbarkeit von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X muss das anzurechnende Einkommen jedoch nach Erlass des betreffenden Verwaltungsakts hinzugetreten sein. Ist es wie hier zwischen Antragstellung und Erlass erzielt worden (insofern ist die Formulierung des Gesetzestextes missverständlich), liegt ein Fall anfänglicher Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts mit Korrekturmöglichkeit allein nach § 45 SGB X vor (allgemeine Meinung, vgl. BeckOK SGB X § 48 Rn. 27 m. w. N.). Randnummer 35 Die Benennung der falschen Rechtsgrundlage allein führt allerdings noch nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, da eine „Auswechslung der Rechtsgrundlage“ im Hinblick auf § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III unproblematisch möglich ist; nach diesen Normen ist im Anwendungsbereich des SGB II ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt bei Vorliegen der in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, ohne dass es einer (nach § 45 Abs. 1 SGB X eigentlich erforderlichen) Ermessensentscheidung bedürfte. Randnummer 36 Eine (teilweise) Rücknahme der ursprünglichen Leistungsbewilligung im Bescheid vom 11. November 2015 scheitert jedoch daran, dass diese für den Monat Oktober 2015 bereits nicht rechtswidrig war (dazu unter 1.), während für den Monat November 2015 die erforderlichen subjektiven Voraussetzungen für eine Rücknahme für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X) nicht vorgelegen haben (dazu unter 2.). Randnummer 37 1. Die Leistungsberechnung im Bewilligungsbescheid vom 11. November 2015, wegen deren Einzelheiten auf den entsprechenden Berechnungsbogen Bezug genommen wird, war zutreffend. Insbesondere ist die am 14. Oktober 2015 erfolgte Auszahlung von Kindergeld für die Monate September und Oktober 2015 in Höhe von 376 Euro zu Recht nicht als Einkommen leistungsmindernd berücksichtigt worden. Randnummer 38
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.