Rückforderung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung - nachträgliche Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung - Nachzahlung übersteigender Rückforderungsbetrag - atypischer Fall - Ausdehnung des Nachzahlungszeitraums auf zukünftige Zeiträume - Untätigkeitsklage Leitsatz 1. Ein atypischer Fall kann vorliegen, wenn bei nachträglicher Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung die Rückforderung wegen der zuvor bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung die nach Befriedigung der Erstattungsansprüche anderer Leistungsträger verbleibende Nachzahlung übersteigt (Anschluss an BSG vom 25.5.2018 - B 13 R 3/17 R = SozR 4-1300 § 48 Nr 35). (Rn.43) 2. Die Einbeziehung monatlicher Zahlbeträge, deren Fälligkeit am letzten Bankarbeitstag des Monats (§ 118 Abs 1 S 1 SGB VI) bei Bescheiderlass noch in der Zukunft liegt, in die Nachzahlung lässt sich nicht auf verwaltungspraktische Erwägungen stützen, sondern bedarf einer gesetzlichen Ermächtigung. Daran fehlt es hier. (Rn.45) Orientierungssatz Zur Zulässigkeit einer auf Erlass eines Verwaltungsakts mit bestimmtem Inhalt gerichteten Untätigkeitsklage nach § 88 Abs 1 S 1 SGG. (Rn.23) Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, ihre Bescheide vom 20.04.2017 und vom 21.04.2017 insoweit zurückzunehmen, als mit ihnen der Bescheid vom 11.10.2012 für die Zeit ab 01.08.2016 in vollem Umfang aufgehoben und eine Überzahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.08.2016 bis 30.04.2017 von mehr als 3.375,23 Euro zurückgefordert wird und eine Nachzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung von mehr als 9.705,39 Euro für die Zeit vom 01.08.2016 bis 30.04.2017 festgestellt wird. Der Bescheid der Beklagten vom 02.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2017 und des Bescheides vom 23.03.2020 wird insoweit aufgehoben, als eine Forderung von mehr als 3.375,23 Euro mit dem Anspruch des Klägers auf Versichertenrente aus dem Bescheid vom 21.04.2017 aufgerechnet wird. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Rentenleistungen für den Mai 2017 in Höhe von 874,83 Euro auszuzahlen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über Aufhebung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die Rückforderung eines überzahlten Betrages, die Aufrechnung des überzahlten Betrages mit einer Rentennachzahlung und über die Auszahlung der Rente des Klägers für den Mai 2017. Randnummer 2 Der Kläger erhielt von der Beklagten bereits mit Bescheid vom 11.10.2012 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt. Randnummer 3 Mit Antrag vom 27.07.2016 begehrte der Kläger von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 20.04.2017 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01.08.2016 in der Weise neu, dass die Rente nicht mehr zu zahlen ist, weil der zulässige Hinzuverdienst überschritten wird, und forderte eine Überzahlung für die Zeit vom 01.08.2016 bis 30.04.2017 in Höhe von insgesamt 4.250,06 € vom Kläger zurück. Randnummer 5 Mit weiterem Bescheid vom 21.04.2017 gewährte die Beklagte dem Kläger nunmehr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle der bisherigen Rente ab 01.08.2016 befristet bis zum 31.07.2019 in Höhe eines monatlichen Zahlbetrages ab 01.06.2017 von 1.101,19 €. Die Nachzahlung für die Zeit vom 01.08.2016 bis zum 31.05.2017 in Höhe von 10.806,58 € zahlte die Beklagte vorläufig nicht an den Kläger aus. Zugleich hob die Beklagte den Bescheid vom 11.10.2012 über die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hinsichtlich des Zahlungsanspruchs für die Zeit ab 01.08.2016 nach § 48 SGB VI auf. Randnummer 6 Beide Bescheide sind bestandskräftig geworden, weil der Kläger zunächst keine Rechtsbehelfe eingelegt hat. Randnummer 7 Mit Bescheid der Beklagten vom 02.06.2017 rechnete diese gegenüber dem Kläger die vorläufig einbehaltene Rentennachzahlung in der Weise ab, dass 6.330,16 € an die Barmer GEK zur Erfüllung eines Erstattungsanspruchs gezahlt werden, 4.250,06 € von der Beklagten einbehalten werden unter Hinweis auf den Bescheid vom 21.04.2017 (gemeint wohl 20.04.2017) und der Restbetrages von 226,36 € an den Kläger ausgezahlt wird. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben nicht. Randnummer 8 Mit seinem Widerspruch vom 13.06.2017 wandte sich der Kläger gegen die Abrechnung der Nachzahlung und führte wörtlich aus: "Hiermit möchte ich gegen die Abrechnung der Nachzahlung Widerspruch einlegen, da die Abrechnung incl. der Nachzahlung 5.2017 erfolgte. Jedoch habe ich für 5.2017 kein Krankengeld/teilw. Erwerbsminderungsrente erhalten. Ich beantrage daher die komplette Nachzahlung der vollen Erwerbsminderungsrente für 5.2017." Randnummer 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Randnummer 10 Mit seiner Klage vom 30.08.2017 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung verweist er auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Verfahren B 13 R 3/17 R. Daraus lasse sich entnehmen, dass in derartigen Fallgestaltungen eine Atypik im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X gegeben sei und insoweit eine Ermessensentscheidung erforderlich sein könne. Klar sei danach, dass eine Rückforderung des Betrages der überzahlten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, der nicht mehr durch den nach Abrechnung von Erstattungsansprüche verbleibenden Nachzahlungsbetrag ausgeglichen werden könne, vom Versicherten nur in den wenigsten Fällen in Betracht komme. In seinem Fall sei eine Ermessensentscheidung nicht erfolgt. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 01.04.2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten ausdrücklich die Überprüfung der Bescheide vom 20.04.2017 und 21.04.2017. Randnummer 12 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, dass er die bis zum 30.04.2017 zunächst erhaltene Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und das daneben erhaltene Krankengeld von der Krankenversicherung zum Lebensunterhalt verbraucht habe und dass er sich aufgrund des Umstandes, dass er im Mai 2017 dann überhaupt keine Leistungen bekommen habe, zur Deckung der laufenden Kosten schon Geld habe borgen müssen. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 die Beklagte zu verpflichten, ihre Bescheide vom 20.04.2017 und vom 21.04.2017 insoweit zurückzunehmen, als mit ihnen der Bescheid vom 11.10.2012 für die Zeit ab 01.08.2016 in vollem Umfang aufgehoben und eine Überzahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.08.2016 bis 30.04.2017 von mehr als 3.375,23 € zurückgefordert wird und eine Nachzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung von mehr als 9.705,39 € für die Zeit vom 01.08.2016 bis 30.04.2017 festgestellt wird Randnummer 15 und den Bescheid der Beklagten vom 02.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 21.08.2017 und des Bescheides vom 23.03.2020 insoweit aufzuheben, als eine Forderung von mehr als 3.375,23 € mit dem Anspruch des Klägers auf Versichertenrente aus dem Bescheid vom 21.04.2017 aufgerechnet wird Randnummer 16 und dem Kläger weitere Rentenleistungen für den Mai 2017 in Höhe von 874,83 € auszuzahlen. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und weist darauf hin, dass auch dann, wenn der Widerspruch des Klägers vom 13.06.2017 als Überprüfungsantrag hinsichtlich der Bescheide vom 20.04.2017 und 21.04.2017 auszulegen wäre, die Überprüfung nicht zugunsten des Klägers ausfallen könnte. Daher werde zur Zeit keine Überprüfung in Erwägung gezogen. Im Bescheid vom 21.04.2017 sei die Nichtauszahlung der Rente für den Mai 2017 aus ablauftechnischen Gründen bei Zahlungsregelungen unter Einbeziehung des Renten Service und des sogenannten "Kippdatums" erfolgt. Zudem werde, sofern bei einer nachschüssigen Rente eine Nachzahlung einbehalten werde, die laufende Rentenzahlung um einen Monat hinausgeschoben, um sicherzustellen, dass Erstattungsansprüche von Sozialleistungsträgern befriedigt werden könnten. Ohne die Einbeziehung der Rentenzahlung für Mai 2017 in die Nachzahlungssumme hätte diese nicht ausgereicht, den Erstattungsanspruch der Krankenkasse und die Rückforderung der Überzahlung aus dem Bescheid vom 20.04.2017 zu befriedigen. Randnummer 20 Mit Bescheid vom 23.03.2020 hat die Beklagte schließlich die Aufrechnung ihrer Forderung von 4.250,06 € mit dem Anspruch des Klägers auf Versicherungsrente aus der im Bescheid vom 21.04.2017 festgestellten Nachzahlung erklärt und sich dabei auf § 51 Abs. 2 SGB I und den Umstand gestützt, dass der Kläger durch die Aufrechnung für die Vergangenheit nicht hilfsbedürftig werden könne. Anhaltspunkte, die die Aufrechnung ausnahmsweise als unbillig hart oder aus anderen Gründen als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen könnten, seien vom Kläger nicht geltend gemacht worden und auch im Übrigen nicht ersichtlich. Randnummer 21 Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. Sie ist sowohl zulässig (dazu unter 1.) als auch begründet (dazu unter 2.) . 1. Randnummer 23 Die Klage ist, soweit sie sich auf die Verpflichtung der Beklagten zur teilweisen Rücknahme der Bescheide vom 20.04.2017 und vom 21.04.2017 bezieht, als Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Randnummer 24 Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG ist dann, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist, die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig. Randnummer 25 Diese Vorschrift bezweckt zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes, dass bei der Untätigkeit der Behörde auf einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes hin der Antragsteller auch ohne das an sich nach § 78 SGG gebotene Vorverfahren und ohne Einhaltung der Klagefrist von § 87 SGG Klage erheben kann. Randnummer 26 Die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung vorherrschende Auffassung, § 88 SGG gebe eine sogenannte echte Untätigkeitsklage, die nicht auf Erlass eines Verwaltungsaktes mit bestimmtem Inhalt, sondern auf bloße Bescheidung gerichtet sei, begegnet unter Berücksichtigung des aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) folgenden Gebots zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 24.08.2010 - 1 BvR 331/10 -) erheblichen Bedenken (dazu BSG, Urt. v. 15.12.1994 - 4 RA 67/93 -, BSGE 75, 262). Randnummer 27 Aus dem Wortlaut von § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG lassen sich keine Hinweise auf eine Unzulässigkeit einer auf Erlass eines Verwaltungsakts mit bestimmtem Inhalt gerichteten Untätigkeitsklage entnehmen. Vielmehr spricht schon der Wortlaut gerade für die Zulässigkeit einer solchen Klage. Wenn es im zweiten Satzteil heißt, "..., so ist die Klage ... zulässig.", wird damit unmittelbar an den ersten Satzteil angeknüpft. Der Gesetzgeber hat ersichtlich die Klage auf "Vornahme eines Verwaltungsakts" gemeint. Hier ist schon vom Wortlaut folglich nicht nur die Durchsetzung des Anspruchs auf "schlichte" sachliche Bescheidung eines Antrags im Blick, sondern vielmehr der Weg für die Durchsetzung des materiell-rechtlich verfolgten Anspruchs hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes vereinfacht. Dieser Befund wird durch die systematische Stellung von § 88 SGG im Gesetz bestätigt. § 88 SGG folgt unmittelbar den Regelungen zur Klagefrist in § 87 SGG nach. Dadurch wird verdeutlicht, dass es sich systematisch um eine Ausnahmevorschrift zu den allgemeinen Regeln über die Klagefrist handelt. Da die Klagefrist nach § 87 SGG in Absatz 1 an die Bekanntgabe des Verwaltungsakts bzw. (so der praktische Regelfall) in Absatz 2 an die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids anknüpft, stellt § 88 SGG systematisch zudem eine Ausnahmevorschrift zum Regelfall der Erforderlichkeit eines Vorverfahrens nach § 78 Abs. 1 SGG dar. Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich der Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift des § 88 SGG zwischen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Erlass eines Verwaltungsakts mit bestimmtem Inhalt und dem Anspruch auf sachliche Bescheidung des Antrags unterschieden werden soll, lassen sich dem Gesetzestext nicht entnehmen. Randnummer 28 Daher sprechen weit überwiegende Gründe dafür, im Interesse eines effektiven, wirksamen und prozessökonomischen Rechtschutzes den Bürger vor Beeinträchtigungen seiner Rechte durch Untätigkeit seitens des Verwaltung jedenfalls auch dadurch zu schützen, dass § 88 SGG grundsätzlich auch als Eröffnung der Klage in der Sache selbst und nicht nur als bloß formelle Bescheidungsklage ausgelegt wird (vgl. BSG a.a.O.). Randnummer 29 Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn sich eine Behörde ohne nachvollziehbaren Grund beharrlich weigert, auf einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes hin überhaupt tätig zu werden. Randnummer 30 Die Voraussetzungen von § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG liegen hier vor. Schon der Widerspruch des Klägers vom 13.06.2017 gegen den die Rentennachzahlung abrechnenden Bescheid der Beklagten vom 02.06.2017 war zugleich als Antrag des Klägers auf Überprüfung der Bescheide der Beklagten vom 20.04.2017 und vom 21.04.2017 nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Zehnter Teil (SGB X) auszulegen. Dies folgt daraus, dass der Kläger dort ausdrücklich „die komplette Nachzahlung der vollen Erwerbsminderungsrente für 5.2017“ begehrt, deren Einbeziehung in die Rentennachzahlung die Beklagte jedoch bereits mit Bescheid vom 21.04.2017 geregelt hatte. Auf diese Auslegung des Widerspruchs des Klägers hatte der Vorsitzende bereits mit Verfügung vom 25.10.2019 hingewiesen. Zudem hat der Kläger unter dem 01.04.2020 bei der Beklagten ausdrücklich die Überprüfung der Bescheide vom 20.04.2017 und vom 21.04.2017 beantragt. Gleichwohl hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.02.2020 mitgeteilt, dass zur Zeit keine Überprüfung der Bescheide in Erwägung gezogen werde. Auch nach dem ausdrücklichen Überprüfungsantrag des Klägers vom 01.04.2020 ist die Beklagte bis zur mündlichen Verhandlung – mithin über 6 Monate – insoweit nicht tätig geworden. Ein zureichender Grund für die Untätigkeit der Beklagten ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Randnummer 31 Die in der Ausdehnung des Klagebegehrens auf die Verpflichtung der Beklagten zur teilweisen Rücknahme der Bescheide vom 20.04.2017 und vom 21.04.2017 möglicherweise zu sehende Klageänderung ist jedenfalls nach § 99 Abs. 1 und 2 SGG zulässig, weil die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung rügelos auf die abgeänderte Klage eingelassen hat. Im Übrigen ist die Klageänderung sachdienlich. Randnummer 32 Die Klage hinsichtlich des Bescheides der Beklagten vom 02.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 21.08.2017 und des Bescheides vom 23.03.2020 ist als Anfechtungsklage zulässig. Das Schreiben der Beklagten vom 02.06.2017 ist zurecht auch von der Beklagten selbst trotz fehlender Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 21.08.2017 als Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) behandelt worden, weil es jedenfalls die Aufrechnung (§ 51 Sozialgesetzbuch – Erster Teil, SGB I) der Forderung der Beklagten gegen den Kläger aus dem Bescheid vom 20.04.2017 mit dem Anspruch des Klägers auf Auszahlung der Rentennachzahlung aus dem Bescheid vom 21.04.2017 mit Außenwirkung im Einzelfall regelt. Der Bescheid der Beklagten vom 23.03.2020 war nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, weil er den Bescheid vom 02.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2017 insoweit abändert, als er nunmehr eine Begründung (§ 35 Abs. 1 SGB X) für die geregelte Aufrechnung enthält und die gebotene Ermessensausübung (§§ 39 Abs. 1, 51 SGB I) erkennen lässt. Randnummer 33 Soweit der Kläger schließlich Auszahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung für Mai 2017 begehrt, ist die Klage als Leistungsklage zulässig. 2. Randnummer 34 Die Klage ist auch begründet. Randnummer 35 Die Beklagte ist aus § 44 Abs. 1 SGB X verpflichte, ihre Bescheide vom 20.04.2017 und vom 21.04.2017 insoweit zurückzunehmen, als mit ihnen der Bescheid vom 11.10.2012 für die Zeit ab 01.08.2016 in vollem Umfang aufgehoben und eine Überzahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.08.2016 bis 30.04.2017 von mehr als 3.375,23 € zurückgefordert wird und eine Nachzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung von mehr als 9.705,39 € für die Zeit vom 01.08.2016 bis 30.04.2017 festgestellt wird (dazu unter
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