Überstundenvergütung - Urlaubsabgeltung - Arbeitnehmerhaftung wegen Sachbeschädigung - Aufrechnung Leitsatz 1. Die Vergütung von Überstunden setzt zum einen voraus, dass der Arbeitnehmer diese tatsächlich geleistet hat, und zum anderen, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet worden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind. Für beide Voraussetzungen - einschließlich der Anzahl geleisteter Überstunden - trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. (Rn.26) 2. Ein Kraftfahrer, dem vom Arbeitgeber bestimmte Touren zugewiesen werden, kann seiner Darlegungslast bereits dadurch genügen, dass er vorträgt, an welchen Tagen er welche Tour wann begonnen und wann beendet hat. Im Rahmen der gestuften Darlegungslast ist es dann Sache des Arbeitgebers, unter Auswertung der Aufzeichnungen nach § 21a Abs. 7 Satz 1 ArbZG substantiiert darzulegen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer aus welchen Gründen im geringeren zeitlichen Umfang als von ihm behauptet gearbeitet haben muss. (Rn.28) 3. Verletzt der Arbeitnehmer eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Arbeitgeber Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB). (Rn.35) Die Darlegungs- und Beweislast sowohl für die Pflichtverletzung als auch für Vorsatz oder Fahrlässigkeit trägt der Arbeitgeber. Allerdings dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, wenn das schädigende Ereignis näher am Arbeitnehmer als am Arbeitgeber lag. Der Arbeitnehmer hat sich im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast substantiiert zu äußern, sofern der Arbeitgeber Indizien vorträgt, die auf ein haftungsbegründendes Verschulden des Arbeitnehmers hinweisen. (Rn.36) Orientierungssatz Konkludent ordnet der Arbeitgeber Überstunden an, wenn er dem Arbeitnehmer Arbeit in einem Umfang zuweist, der unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nur durch die Leistung von Überstunden zu bewältigen ist. Dazu muss der Arbeitnehmer darlegen, dass eine bestimmte angewiesene Arbeit innerhalb der Normalarbeitszeit nicht zu leisten oder ihm zur Erledigung der aufgetragenen Arbeiten ein bestimmter Zeitrahmen vorgegeben war, der nur durch die Leistung von Überstunden eingehalten werden konnte. Dabei begründet allein die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb oder an einem Arbeitsort außerhalb des Betriebs keine Vermutung dafür, Überstunden seien zur Erbringung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen. (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend ArbG Stralsund, 3. Dezember 2019, 13 Ca 310/18, Urteil Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 03.12.2019 – 13 Ca 310/18 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Zahlung von Überstunden und Urlaubsabgeltung sowie Schadensersatz aus Arbeitnehmerhaftung. Randnummer 2 Die im November 1979 geborene Klägerin nahm am 01.03.2018 bei der Beklagten eine Beschäftigung als Kraftfahrerin mit einer monatlichen Vergütung von € 1.700,- brutto auf. Nach Ziffer 3 des Arbeitsvertrages ist mit dem Gehalt eine etwaige über die betriebliche Arbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit im Umfang von bis zu 10 Stunden pro Monat abgegolten; darüber hinaus aus dringenden betrieblichen Erfordernissen geleistete Mehrarbeit ist durch den Arbeitgeber zu vergüten oder durch Freizeitgewährung abzugelten. Randnummer 3 Vom 07.05. bis zum 30.05.2018 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Randnummer 4 Das Arbeitsverhältnis endete durch fristlose Eigenkündigung der Klägerin am 31.10.2018. Zu diesem Zeitpunkt stand ihr ein Resturlaubsanspruch Höhe von 15 Tagen zu. Randnummer 5 Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass die Beklagte – nach Abzug von jeweils 10 Stunden pro Monat – zumindest noch 113 Überstunden aus den Monaten April bis Juni 2018 zu vergüten habe. Multipliziert mit dem Mindestlohn von € 8,84 ergebe sich ein Betrag von € 998,92 brutto. Im Einzelnen habe sie in den Monaten April bis Juni 2018 unter Einrechnung der Be- und Entladezeiten wie folgt gearbeitet: Randnummer 6 April 2018 Tag Arbeitsbeginn und -ende Gesamtzeit Abzug Pausen Arbeitsstunden Reguläre Arbeitszeit Überstunden 03.04.2018 06:00 - 19:40 13,40 0,75 12,65 8,00 4,65 04.04.2018 07:00 - 17:30 10,30 0,75 9,55 8,00 1,55 05.04.2018 06:00 - 17:00 11,00 0,75 10,25 8,00 2,25 06.04.2018 05:00 - 21:40 16,40 0,75 15,65 8,00 7,65 09.04.2018 05:00 - 18:30 13,30 0,75 12,55 8,00 4,55 10.04.2018 05:00 - 22:00 17,00 0,75 16,25 8,00 8,25 11.04.2018 05:30 - 18:30 13,00 0,75 12,25 8,00 4,25 12.04.2018 Frei 13.04.2018 06:15 - 21:30 15,15 0,75 14,40 8,00 6,40 16.04.2018 06:15 - 20:15 14,00 0,75 13,25 8,00 5,25 17.04.2018 06:15 - 17:30 11,15 0,75 10,40 8,00 2,40 18.04.2018 06:00 - 18:45 12,45 0,75 11,70 8,00 3,70 19.04.2018 05:30 - 16:30 11,00 0,75 10,25 8,00 2,25 20.04.2018 06:30 - 16:30 10,00 0,75 9,25 8,00 1,25 23.04.2018 06:00 - 18:30 12,30 0,75 11,55 8,00 3,55 24.04.2018 05:00 - 19:30 14,30 0,75 13,55 8,00 5,55 25.04.2018 05:30 - 19:45 14,15 0,75 13,40 8,00 5,40 26.04.2018 07:00 - 19:30 12,30 0,75 11,55 8,00 3,55 27.04.2018 06:00 - 23:30 17,30 0,75 16,55 8,00 8,55 Mai 2018 Tag Arbeitsbeginn und -ende Gesamtzeit Abzug Pausen Arbeitsstunden Reguläre Arbeitszeit Überstunden 02.05.2018 06:30 - 21:00 14,50 0,75 13,75 8,00 5,75 03.05.2018 07:00 - 20:00 13,00 0,75 12,25 8,00 4,25 04.05.2018 07:15 - 19:30 12,15 0,75 11,40 8,00 3,40 07.05. - 30.05 Arbeitsunfähigkeit Juni 2018 Tag Arbeitsbeginn und -ende Gesamtzeit Abzug Pausen Arbeitsstunden Reguläre Arbeitszeit Überstunden 04.06.2018 06:00 - 18:00 12,00 0,75 11,25 8,00 3,25 05.06.2018 07:00 - 22:35 15,35 0,75 14,60 8,00 6,60 06.06.2018 07:45 - 20:45 13,05 0,75 12,30 8,00 4,30 07.06.2018 07:00 - 19:00 12,00 0,75 11,25 8,00 3,25 08.06.2018 16:30 - 20:00 trotz Krankheit des Kindes gearbeitet 3,50 11.06.2018 05:30 - 21:30 16,00 0,75 15,25 8,00 7,25 12.06.2018 08:00 - 19:50 11,50 0,75 10,75 8,00 2,75 13.06.2018 07:00 - 19:00 12,00 0,75 11,25 8,00 3,25 14.06.2018 07:30 - 18:00 10,50 0,75 9,75 8,00 1,75 15.06.2018 Kind krank 18.06.2018 05:30 - 16:15 11,05 0,75 10,30 8,00 2,30 19.06.2018 06:45 - 19:00 12,55 0,75 11,80 8,00 3,80 20.06.2018 06:00 - 18:30 12,50 0,75 11,75 8,00 3,75 21.06.2018 07:00 - 14:20 7,2 8,00 – 22.06.2018 06:45 - 18:00 11,55 0,75 10,80 8,00 2,80 25.06.2018 04:15 - 21:10 16,95 0,75 16,20 8,00 8,20 26.06.2018 08:00 - 18:00 10,00 0,75 9,25 8,00 1,25 27.06.2018 06:30 - 18:40 11,90 0,75 11,15 8,00 3,15 28.06.2018 06:15 - 17:40 11,10 0,75 10,35 8,00 2,35 29.06.2018 03:15 - 18:00 14,85 0,75 14,10 8,00 6,10 30.06.2018 06:00 - 17:20 11,30 0,75 10,55 8,00 2,55 Randnummer 7 Die Klägerin sei nach Anweisung der Beklagten gefahren. Die beklagtenseitig vorgelegte Liste zu den Fahrer-Aktivitätsdaten der Klägerin in den Monaten April und Mai 2018 könne nicht stimmen. Am 12.04.2018 habe die Klägerin einen Tag frei gehabt. Dennoch ergebe sich aus der Liste eine Fahrstrecke von 61 km, eine Lenkzeit von 1:03 Stunden und eine weitere Arbeitszeit von 0:13 Stunden. Vom 07.05. bis 26.05.2018 sei die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt gewesen. In der Liste seien hingegen am 22., 23., 24. und 25.05.2018 Lenkzeiten von 0:54 Stunden, 5:32 Stunden, 7:16 Stunden und 1:35 Stunden aufgeführt. Randnummer 8 Des Weiteren habe die Klägerin einen Anspruch auf Abgeltung des Resturlaubs von 15 Tagen in Höhe von € 1.176,92 brutto. Dieser Anspruch sei nicht durch Aufrechnung erloschen. Der Beklagten stehe kein Schadensersatzanspruch wegen der behaupteten Bemalung der Türinnenseiten des Fahrerhauses zu. Sie habe den Schaden nicht verursacht. Ihrer Kenntnis nach sei der Lkw während ihrer Erkrankung von mindestens 4 anderen Personen genutzt worden. Als sie den Lkw zuletzt abgestellt habe, seien die Verschmutzungen nicht vorhanden gewesen. Zudem habe die Beklagte überhaupt erst mehr als zwei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Schadensersatz gefordert. Darüber hinaus sei der Kostenvoranschlag überhöht. Randnummer 9 Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, Randnummer 10 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zur Abgeltung von 133 Überstunden sowie des Resturlaubs von 15 Tagen insgesamt € 2.175,84 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Randnummer 11 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Fahrerkarten, betreffend die Klägerin, für den Zeitraum April 2018 bis Juni 2018 sowie die entsprechenden Spesenabrechnungen vorzulegen. Randnummer 12 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, dass die Klägerin Überstunden geleistet habe. Sicherlich sei die Klägerin nach Anweisung der Beklagten gefahren, was aber nichts daran ändere, dass sie in ihrem Vortrag zwischen Fahr-, Lenk- und Ruhezeiten differenzieren müsse. Im Monat April 2018 habe die Klägerin 171,65 Stunden gearbeitet, was zuzüglich des Urlaubstages eine Gesamtarbeitszeit von 180,23 Stunden ergebe. Vom 02. bis einschließlich 04.05.2018 habe die Klägerin 2,64 Überstunden, 1,22 Überstunden und 3,26 Überstunden geleistet. Diese seien mit der arbeitsvertraglichen 10-Stunden-Regelung abgegolten. Randnummer 13 Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei durch Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erloschen. Die Klägerin habe das Fahrerhaus ihres Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen OVP-TM 555 verunstaltet, indem sie die Seitenverkleidungen der Türen in den Farben Schwarz, Rot, Gold besprüht habe. Auf das beigefügte Foto werde verwiesen. Es handele sich um eine vorsätzliche Sachbeschädigung. Nach dem Angebot der Werkstatt vom 08.01.2019 koste die Erneuerung der Türverkleidungen insgesamt € 1.456,05 netto. Die fehlerhafte Angabe des Kilometerstandes in dem Angebot gehe darauf zurück, dass die Werkstatt diesen nicht aktualisiert habe. Randnummer 14 Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Klägerin könne sowohl eine Überstundenvergütung als auch eine Urlaubsabgeltung beanspruchen. Sie habe ihrer Darlegungslast im Überstundenprozess genügt, indem sie vorgetragen habe, an welchen Tagen sie von wann bis wann gearbeitet habe. Dieses Vorbringen gelte als zugestanden, da die Beklagte sich hiermit nicht auseinandergesetzt, sondern die Angaben der Klägerin lediglich pauschal bestritten habe. Als Arbeitgeberin wisse die Beklagte, welche Tätigkeiten sie der Klägerin an welchen Tagen übertragen und welche Touren sie ihr zugewiesen habe. Die Beklagte könne im Übrigen auf die von ihr nach § 21a Abs. 7 ArbZG zu erstellenden Aufzeichnungen zurückgreifen. Nach dieser Vorschrift sei der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeit von Fahrern oder Beifahrern aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Randnummer 15 Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin ihrer Darlegungslast genügt habe. Es sei notwendig, die Arbeitszeiten differenziert nach Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten anzugeben. Die Beklagte habe die Fahrerkarte der Klägerin im Monat Juni 2018 nicht mehr auslesen können, da die Klägerin diese nicht mehr zur Verfügung gestellt habe. Darüber hinaus könne die Klägerin eine Beschädigung der Innentüren im Fahrerhaus nicht leichthin abstreiten. Ein anderer Lkw-Fahrer der Beklagten komme hierfür nicht in Betracht, wozu die Vernehmung von 6 Zeugen angeboten werde. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 03.12.2019 – 13 Ca 310/19 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt, Randnummer 19 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 20 Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Klägerin habe hinsichtlich der Überstundenforderung ihrer Darlegungslast genügt. Die Beklagte habe demgegenüber die von der Klägerin aufgezeigten Zweifel an der Richtigkeit der arbeitsgeberseitigen Stundenzusammenstellung nach wie vor nicht ausgeräumt. Die Klägerin habe den Lkw ordnungsgemäß zurückgegeben. Es sei nicht ersichtlich, für welchen konkreten Sachvortrag die Beklagte Zeugenbeweis angeboten habe. Jedenfalls habe der als Zeuge benannte Herr W. den Lkw der Klägerin nie von innen gesehen. Ein weiterer benannter Zeuge, Herr B., sei der Klägerin gänzlich unbekannt. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit der zutreffenden Begründung abgewiesen. Randnummer 23 1. Überstundenvergütung Randnummer 24 Die Klägerin hat aus § 611a Abs. 2 in Verbindung mit Ziffer 3 ihres Arbeitsvertrages einen Anspruch auf Vergütung der geleisteten Überstunden im Zeitraum April, Mai und Juni 2018 in Höhe von € 998,92 brutto. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Randnummer 25 Der Arbeitgeber ist nach § 611a Abs. 2 BGB zur Zahlung der vereinbarten Vergütung für die vereinbarte Arbeitsleistung verpflichtet. Nach Ziffer 3 des Arbeitsvertrages ist die aus dringenden betrieblichen Erfordernissen geleistete Mehrarbeit durch den Arbeitgeber zu vergüten oder durch Freizeitgewährung abzugelten, sofern diese über 10 Stunden pro Monat hinausgeht. Randnummer 26 Die Vergütung von Überstunden setzt zum einen voraus, dass der Arbeitnehmer diese tatsächlich geleistet hat, und zum anderen, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet worden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind. Für beide Voraussetzungen – einschließlich der Anzahl geleisteter Überstunden – trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast (BAG, Urteil vom 21. Dezember 2016 – 5 AZR 362/16 – Rn. 21, juris = NZA-RR 2017, 233; BAG, Urteil vom 25. März 2015 – 5 AZR 602/13 – Rn. 18 = NZA 2015, 1002; BAG, Urteil vom 10. April 2013 – 5 AZR 122/12 – Rn. 14 und 15, juris = NZA 2013, 1100). Randnummer 27
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