Unbegründetheit einer Konkurrentenklage - rechtsfehlerfreier Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens Leitsatz
(06)verfügt worden. Die in dem streitgegenständlich Verfahren betroffene Stelle „Abteilungsleiter/-in Informations- und Kommunikationstechnik“ sei in die Stelle „Amtsleiter/-in des Amtes für Digitalisierung und IT“ umgewandelt worden. Die streitgegenständliche Abteilungsleiterstelle sei mit der Entgeltgruppe 14 und die neu geschaffene Amtsleiterstelle des Amtes für Digitalisierung und IT mit der Entgeltgruppe 15 bewertet worden. Aufgrund der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 15 sei für die Ausschreibung und das Ausschreibungsverfahren der bei der Beklagten bestehende Personalausschuss zuständig. Derzeit befinde sich der von der Personalabteilung entworfene Ausschreibungstext beim Personalausschuss zur Abstimmung bzw. Zustimmung. Die Organisationsverfügung 14/2020 (Inhalt Bl. 371 bis 373 d. A.) sei auch nicht willkürlich. Der Oberbürgermeister der Beklagten habe mit Amtsantritt im September 2019 mehrere Umstrukturierungsmaßnahmen angeschoben. So sei – insoweit unstreitig – auch ein neues Amt für Mobilität und ein neues Amt für Rechts- und Vergabewesen eingeführt worden. Die neu geschaffenen Ämter seien Ausfluss der Vorstellungen des Oberbürgermeisters für eine zukunftsfähige Verwaltung. Ein Verstoß gegen das Haushaltsrecht bezogen auf das abgebrochene Ausschreibungsverfahren liege hier ganz offensichtlich nicht vor. Unabhängig von der neu geschaffenen Amtsleiterstelle sei Ergebnis der Organisationsentscheidung der Verzicht auf die Wiederbesetzung der ursprünglich ausgeschriebenen und hier streitgegenständlichen Abteilungsleiterstelle. Die Entscheidung zur Nichtbesetzung einer nach Stellenplan vorhandenen Stelle sei Organisationsentscheidung und als solche nicht zu beanstanden. Randnummer 22 Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. Z. Im Hinblick auf das Beweisthema sowie bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der Kammerverhandlung vom 26.08.
- Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche lassen sich bereits deshalb nicht auf Art. 33 Abs. 2 GG stützen, weil die Beklagte das Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen rechtsfehlerfrei abgebrochen hat. Randnummer 25
- Die einseitige Erledigungserklärung der Beklagten steht einer Sachentscheidung nicht entgegen. Die Beklagte hat den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 30.07.2020 in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil sie die Besetzung der Planstelle „Abteilungsleiter/in Informations- und Kommunikationstechnik“ nach ihrer Auffassung rechtsfehlerfrei abgebrochen habe. Jedoch kann eine Beklagte den Rechtsstreit nicht einseitig für erledigt erklären. Sie kann nicht allein über den Streitgegenstand verfügen (BAG v. 17.08.2010 – 9 AZR 347/09 – juris RN 13). Randnummer 26
- Die Klage ist mit den Haupt- und Hilfsanträgen unbegründet. Randnummer 27 Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die Planstelle „Abteilungsleiter/in Informations- und Kommunikationstechnik“ zu übertragen bzw. über die vorgenannte Stelle neu zu entscheiden. Dieser Verpflichtung steht der rechtswirksame Abbruch des Auswahlverfahrens entgegen. Randnummer 28 Bricht der öffentliche Arbeitgeber das Stellenbesetzungsverfahren aus einem sachlich nachvollziehbaren Grund ab, gehen die Verfahrensrechte der Bewerberinnen und Bewerber nach Art. 33 Abs. 2 GG unter. Die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den öffentlichen Arbeitgeber nicht, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber/innen zu besetzen. Die Ausschreibung ist lediglich ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber. Der Bewerberverfahrensanspruch verdichtet sich nur dann zu einem Besetzungsanspruch, wenn das Auswahlverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen wurde und die Auswahl nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu Gunsten der klagenden Partei ausgefallen war oder hätte ausfallen müssen (BAG, a.a.O. RN 16). Ein Besetzungsanspruch des Klägers wäre nach den benannten Vorgaben nur dann gegeben, wenn die Bestenauslese zum Zeitpunkt des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens ohne Verletzung der Bewerberverfahrensansprüche der anderen Bewerber gem. Art. 33 Abs. 2 GG zu Gunsten des Klägers abgeschlossen war und nur der sachwidrige Abbruch des Besetzungsverfahrens seine Einstellung verhindert hat. Diese Voraussetzung ist nach dem gegebenen Sach- und Streitstand und dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht gegeben. Randnummer 29 In diesem Zusammenhang kann es dahin stehen, ob - wie der Kläger meint -, das Stellenbesetzungsverfahren nur zu seinen Gunsten hätte ausfallen können bzw. bereits zu seinen Gunsten abgeschlossen gewesen sei. Denn die Beklagte hat das Stellenbesetzungsverfahren vor Besetzung der hier streitgegenständlichen Planstelle nicht ohne Sachgrund abgebrochen. Randnummer 30 Es ist anerkannt, dass die Organisationshoheit und das Organisationsermessen des öffentlichen Arbeitgebers durch den Umstand der Eröffnung eines Stellenbesetzungsverfahrens nicht einschränkt ist. Als eine aus dem Organisationsrecht des öffentlichen Arbeitgebers erwachsene Umstrukturierungsentscheidung berührt der daraus resultierende Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Bewerberinnen und Bewerbern. Das für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens maßgeblich Ermessen im Rahmen von Umstrukturierungsentscheidungen ist ein anderes, als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen. Insbesondere wird die Organisationshoheit nicht durch ein laufendes Ausschreibungsverfahren beschränkt. Es bedarf für den Abbruch eines Auswahlverfahrens mithin eines sachlichen Grundes. Dabei ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob sich die Entscheidung zum Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens auf der Grundlage einer Umstrukturierungsmaßnahme im Rahmen der Organisationshoheit des öffentlichen Arbeitgebers als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweist (BVerwG v. 10.12.2018 – 2 VR 4/18 – juris RN 17; OLG Stuttgart v. 20.07.2018 – 1 Not 1/18 – juris RN 17, 18). Randnummer 31 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze und des Ergebnisses der in der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2020 durchgeführten Beweisaufnahme ist vorliegend zu Lasten des Klägers von einem rechtsfehlerfreien Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens durch die Beklagte auszugehen. Dieser Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens stellt sich nicht als willkürlich und/oder rechtsmissbräuchlich dar. Randnummer 32 a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte auf der Grundlage der Organisationsverfügung Nr. 14/20 die Bildung und Einrichtung eines neuen Amtes für „Digitalisierung und IT
(06)“ durchführen will und sich in diesem Zusammenhang jedenfalls mit Wirkung zum 01.05.2020 entschlossen hat, die hier streitgegenständliche Planstelle „Abteilungsleiter/in Informations- und Kommunikationstechnik“ mit der Entgeltgruppe 14 nicht mehr zu besetzen und künftig im Rahmen einer entsprechenden Organisationsentscheidung in die Stelle „Amtsleiter/in für Digitalisierung und IT“ mit der Entgeltgruppe 15 umzuwandeln. Das beschriebene Vorhaben der Beklagten ist durch den Zeugen Dr. Z. anlässlich seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2020 unmissverständlich bestätigt worden. Dabei hat der Zeuge nicht nur den Inhalt der Organisationsverfügung 14/2020 beschrieben, sondern darüber hinaus auch die Hintergründe nachvollziehbar erklärt. Diesbezüglich hat der Zeuge bestätigt, dass der seit September 2019 in Amt befindliche neue Oberbürgermeister der Beklagten eine deutlich schnellere Digitalisierung der Verwaltungsabläufe anstrebe und deshalb auch der Arbeitsbereich I-Government, welcher bisher als Stabsstelle direkt bei der Leiterin des Hauptamtes angesiedelt sei, in das neu gegründete Amt IT zu überführen. Das Vorhaben sei dann auch zum 01.05.2020 mit der neuen Zuordnung zum Senator für Finanzen umgesetzt worden. Auf der Grundlage der wahrzunehmenden Tätigkeiten (z.B. Wahrnehmung der direkten Dienstbesprechungen mit dem Finanzsenator, Teilnahme an den Sitzungen des Lenkungsausschusses für die Digitalisierung im Land MV) seien die für die Eingruppierung bei der Beklagten verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu dem Ergebnis gelangt, dass die neue Amtsleiterstelle mit der Entgeltgruppe 15 zu vergüten sei. Ein Ausschreibungstext für die neu geschaffene Amtsleiterstelle befinde sich in Bearbeitung. Randnummer 33 An der Glaubhaftigkeit des Zeugen und der Glaubwürdigkeit seiner Aussage bestehen keine Bedenken. Die Aussage wirkte weder einstudiert, noch erfolgte sie unter Verwendung eines vorbereiteten Textes. Zudem legte der Zeuge nachvollziehbar und überzeugend dar, auf welcher Grundlage er seine Erkenntnisse im Hinblick auf die Beweisthemen erlangte. Die Aussage erfolgte in freier Rede und ohne erkennbare Verfolgung von Eigeninteressen. Auch auf die Nachfrage des Klägervertreters reagierte der Zeuge authentisch, offen und inhaltlich nachvollziehbar. Randnummer 34
- b)Auf der Grundlage des gegebenen Sach- und Streitstandes sowie im Hinblick auf das dargestellte Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens durch die Beklagte sachlich begründet und mithin nicht rechtsmissbräuchlich und/oder willkürlich erfolgt ist. Randnummer 35 Soweit der Kläger dem insbesondere mit dem Argument entgegen tritt, der Oberbürgermeister der Beklagten sei auf der Grundlage der KV M – V rechtlich ohne Zustimmung der nach der Kommunalverfassung vorgesehenen Gremien nicht befugt, selbstständig ein neues Amt mit einer im Stellenplan nicht vorgesehenen Stelle nach der Entgeltgruppe 15 einzurichten, so vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen. Dieser Umstand folgt bereits daraus, dass es für die Beurteilung der hier anstehenden Rechtsfrage nicht darauf ankommt, ob die neue Amtsleiterstelle bereits rechtswirksam eingestellt worden ist, sondern vielmehr darauf, ob die Beklagte in Gestalt des Oberbürgermeisters auf der Grundlage von § 38 Abs. 7 KV M-V sich in Vorbereitung der angedachten Umstrukturierungsmaßnahme endgültig entschlossen hat, die hier streitgegenständliche Planstelle „Abteilungsleiter/in Informations- und Kommunikationstechnik“ nicht mehr zu besetzen. Die Durchführung dieser - streitigen - Entscheidung der Beklagten steht aber - wie bereits begründet - auf der Grundlage der Zeugenaussage fest. Randnummer 36
- c)Auch der Vortrag des Klägers, die Beschreibung der Tätigkeiten und Inhalte des neuen Amtes für „Digitalisierung und IT“ aus der Organisationsverfügung Nr. 14/2020 sei mit der entsprechenden Beschreibung der hier streitgegenständlichen Planstelle inhaltsgleich, vermag rechtlich kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Zum einen ist diese Behauptung bereits deshalb zweifelhaft, weil der Zeuge u.a. ausgesagt hat, dass auch der Arbeitsbereich I-Government (bestehend aus 13 – 14 Personen bis 2019) in das neu gegründete Amt integriert worden ist. Jedenfalls lässt der diesbezügliche Vortrag des Klägers aber unberücksichtigt, dass das neue Amt direkt dem Senator für Finanzen bei der Beklagten zugeordnet ist und durch die neue Amtsleiterin/den neuen Amtsleiter weitergehende Aufgaben (Teilnahme an den direkten Dienstberatungen mit dem Senator für Finanzen, ausgedehnte Dienstberatungen auch im Bereich I-Government, Vertretung der Beklagten anlässlich der Sitzungen des Lenkungsausschusses für Digitalisierung im Land MV) wahrzunehmen sind. Randnummer 37
- d)Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch angemerkt, dass die Behauptung des Klägers, die vermeintliche Umstrukturierungsmaßnahme auf der Grundlage der Organisationsverfügung 14/2020 diene ausschließlich dem Zweck, den von vornherein auserkorenen Bewerber zu Lasten des Klägers durchzusetzen, auf der Grundlage des gegebenen Sach- und Streitstandes keinen Niederschlag findet. Dieser Umstand ergibt sich bereits daraus, dass im Zeitpunkt des Ausschreibungsverfahrens (Dezember 2018, Januar 2019) sich der jetzige Oberbürgermeister der Beklagten (Amtsantritt September 2019) noch gar nicht im Amt befand. Mithin sind Berührungspunkte des jetzigen Oberbürgermeisters der Beklagten als Leiter der Verwaltung mit dem ursprünglichen Ausschreibungsverfahren nicht ersichtlich. Randnummer 38 Nach alledem ist wie erkannt zu entscheiden. Randnummer 39 3. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Randnummer 40 4. Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.