Nachträgliche Anpassung des beziffert vereinbarten Kaufpreises bei einem offenen Kalkulationsirrtum Leitsatz
(2)Solchermaßen besondere Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Parteien verfolgten auch nicht erkennbar über den Austausch von Leistung und Gegenleistung hinausgehende Zwecke. Schließlich ist vom Kläger nicht vorgetragen, dass er bereit gewesen wäre, einen um 27 % (BB, S. 4 = II 271) bzw. 21 % (BE, S. 5 = II 290) erhöhten Gesamt-Kaufpreis zu zahlen. Randnummer 14 bb. Im Übrigen gelten für den offenen Kalkulationsirrtum unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs dieselben Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom
- Juli 1998 (a.a.O., Rn. 22 ff.) für den verdeckten, aber erkannten Kalkulationsfehler entwickelt hat (Ellenberger, a.a.O., Rn. 21 b). Danach ist eine unzulässige Rechtsausübung nur dann anzunehmen, wenn der Erklärungsempfänger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses positive Kenntnis nicht nur vom Kalkulationsirrtum des Erklärenden hat, sondern darüber hinaus auch von seinem Ausmaß. Dieses muss - vom Erklärungsempfänger erkannt - eine derart wesentliche Bedeutung haben, dass die Vertragsdurchführung für den Erklärenden schlechthin unzumutbar ist, etwa weil er dadurch in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geriete. Abgesehen davon, dass der Beklagte eine Kenntnis vom Kalkulationsirrtum des Klägers bestreitet, kann der Senat auch die weiteren Voraussetzungen nicht feststellen. Randnummer 15
- Hinsichtlich der weiteren Teilbeträge (7.136,28 € und 14.661,08 €) lässt der Senat offen, ob die Berufung den Begründungserfordernissen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO vollen Umfangs genügt (zur Zulässigkeit im Rahmen des § 522 Abs. 2 ZPO: OLG Köln, Beschluss vom
- September 2008 - 2 U 49/08; Urteil vom
- Dezember 2012 - 24 U 52/12). Auch die auf zwei Sätze beschränkte Berufungsrüge (BB, S. 4 unten) zeigt die vom Landgericht vermisste Schlüssigkeit der erhobenen Ansprüche nicht auf, weshalb sich die Berufung insoweit jedenfalls als ebenso unbegründet erweist. Randnummer 16 II. Das Landgericht hat zurecht die Klage auch mit den Hilfsanträgen abgewiesen. Seine Begründung, „Eine Entscheidung über die Hilfsanträge ist entbehrlich.“ (LGU 7 zu 5.), ist missverständlich, erweist sich im Zusammenhang mit seinen vorstehenden Ausführungen und der Zielrichtung der Hilfsanträge jedoch als zutreffend. Randnummer 17
- Anlass zur Stellung der Hilfsanträge (SS vom
- Dezember 2018 = II 203) gab dem Kläger der Verweis des Beklagten auf die „Schieds(gutachter)abrede in Nr. 2.8 Teil B der notariellen Urkunde vom
- Mai 2015“ (SS vom
- Mai 2018, S. 8 = I 120). Damit trug der Kläger der Möglichkeit Rechnung, dass das Gericht zwar eine Anpassung des Kaufpreises für berechtigt halten, sich jedoch außerstande sehen würde, den Mehrpreis nach § 319 BGB selbst zu bestimmen, sondern die Berechnung des anzupassenden Mehrpreises dem in Nr. 2.
- bestimmten Schiedsgutachten überlassen wollte. Die Hilfsanträge waren damit bedingt für den Fall gestellt, dass das Gericht den Anpassungsanspruch dem Grunde nach feststellen, der Höhe nach aber für nicht entscheidungsreif erachten sollte und allein aus diesem Grunde dem auf Zahlung gerichteten Hauptantrag (I.1.) nicht würde stattgeben können. Randnummer 18
- Die vom Kläger gesetzte Bedingung für die Entscheidung über seine Hilfsanträge ist nicht eingetreten. Ein Anspruch auf Anpassung des Kaufpreises besteht nicht (s.o. zu I.).