den Vergleich mit gruppenspezifischen Merkmalen nahe (vgl hierzu insgesamt BSG vom 8.8.1984 - 9a RV 37/83 = SozR 3200 § 81 Nr 19). Psychischer Stress und starke Beanspruchungssituationen in Gestalt von erhöhtem Arbeitsanfall sind in aller Regel nicht dem Wehrdienst eigentümlich, soweit sich die Situation nicht ausnahmsweise von den im Zivilleben anzutreffenden vergleichbaren Umständen unterscheidet (vgl BSG vom 17.5.1977 - 10 KlV 2/74 = SozR 3200 § 88 Nr 2). (Rn.73)
dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Randnummer 2 Der 1966 geborene Kläger ist von Beruf Elektromeister und Oberleutnant der Reserve. Vom
seiner Rückkehr wurde – im Vergleich zum Hörtest bei der Musterung vor dem Einsatz am
Rhinitis fest.
der Anamnese bestehe seit Mitte September/Anfang Oktober eine Hörminderung hauptsächlich auf dem linken Ohr
einer Erkältung. Der Kläger „wäre einfach aus dem Auto gestiegen und hätte nichts mehr gehört.“
Abklingen der Erkältung sei keine Besserung eingetreten. Jetzt bestehe ein Druckgefühl auf dem linken Ohr, manchmal auch ein Rauschen. Dr. B. hielt einen Zustand
Hörsturz von Mitte September 2011 für möglich und empfahl ein MRT des Kopfes. Randnummer 5 Am 21. Februar 2012 wurde auf Antrag des Klägers bei der Beklagten ein WDB-Blatt angelegt. Darin gab der Kläger an, er habe bei einer Dienstfahrt
C. im A. beim Aussteigen aus dem Auto bemerkt, dass er auf dem linken Ohr fast nichts mehr gehört habe. Er habe dies mit der ständigen Erkältung in Verbindung gebracht und sei deshalb nicht zum Arzt gegangen. Bei der
untersuchung sei ein Hörsturz festgestellt worden. Randnummer 6 Unter dem 9. März 2012 gab der Kläger in einem Fragebogen an, im Zeitpunkt des Eintritts der Schädigung habe er sich im KFOR-Auslandseinsatz im K. befunden. Für die geltend gemachte Gesundheitsstörung habe er keine Erklärung. Er sei aus dem Kraftfahrzeug ausgestiegen und habe bemerkt, dass er links nicht mehr hören könne. Er sei mit seiner Einheit in D. gewesen, um die deutschen Einsatzkompanien während der Unruhen im Norden des K. mit Material zu versorgen und Instandsetzungen auszuführen.
dem Hörsturz vom
einer Erkältung. Diese sei jedoch als schädigungsunabhängig und als wahrscheinlich wesentliche Bedingung zu bewerten. Die Fahrt mit dem Auto bzw. der Ausstieg sei im weiteren Zusammenhang wahrscheinlich als „Gelegenheitsursache“ zu bestimmen, wobei der
folgende Gesundheitsschaden wahrscheinlich auch ohne das angeschuldigte Ereignis zustande gekommen wäre und der Gesundheitsschaden wahrscheinlich vielmehr im Zusammenhang mit dem diagnostizierten schädigungsunabhängigen Hörsturz unter zusätzlicher Beachtung der diagnostizierten schädigungsunabhängigen Rhinopharyngitis chronica zu erklären sei. Randnummer 11 Mit Bescheid vom
Hörsturz Mitte September 2011 benenne, was ungefähr den Angaben des Klägers zum Zeitpunkt des Hörsturzes entspreche. Gegenüber der Gehörprobe am
seinen Angaben vom
dem Aussteigen eine Hörminderung links aufgefallen. Da er diese im Zusammenhang mit einer akuten respiratorischen Erkrankung gesehen habe, habe er diesbezüglich während des Auslandsaufenthaltes nichts unternommen. Eine Schwindelsymptomatik oder Ohrgeräusche seien primär nicht bemerkt worden. Erst
seiner Rückkehr
Deutschland sei eine Untersuchung im Sanitätszentrum L. erfolgt und eine Hörminderung links diagnostiziert worden. Aktuell beklage er weiterhin eine Hörminderung links mit einem bestehenden Ohrgeräusch links. Durch das Ohrgeräusch fühle er sich stark beeinträchtigt. Ein Knall- oder Schädeltrauma während des Diensteinsatzes lasse sich nicht eruieren. Randnummer 14 Dr. G. führte in seiner Bewertung aus, bei dem Kläger liege eine Schwerhörigkeit rechts und links vor sowie ein Innenohrschaden links. Aus dem Sprachaudiogramm ergebe sich ein prozentualer Hörverlust rechts von 0 % und links von 20 %. Dies würde einem GdS für beide Ohren von unter 10 entsprechen. Unter Berücksichtigung des Tinnitus mit einem GdS von 5 ergäbe sich ein Gesamt-GdS von
t zusammen mit seiner Einheit zum Feldlager der französischen KFOR-Truppen ausrücken müssen, um die Wasser- und Elektroversorgung im dortigen Zeltlager sicherzustellen. Die Einsätze seien so realisiert worden, dass der Konvoi auf der Weiterfahrt von N.
O. unter schwerbewaffnetem Geleitschutz gestanden habe. Dort seien technische Arbeiten im Feldlager der Einsatzkompanie der Bundeswehr durchgeführt worden. Der Kläger sei insoweit für die Aufrechterhaltung der Elektroversorgung zuständig gewesen. Es habe eine Bedrohung durch serbische und albanische Truppen bestanden. Die Einsatztruppe sei mehrfach sowohl von albanischen als auch serbischen Gruppen durch das Errichten von Barrikaden – auch über Tage hinweg – festgesetzt worden. Dabei habe es sich um eine erhebliche Stresssituation gehandelt, die auch als Grund für den Hörsturz anzusehen sei. Der Kläger habe bei dem Einsatz von September bis Anfang Oktober 2011 gegenüber anwesenden Kameraden berichtet, dass er nichts mehr hören könne, da er plötzlich auf den Ohren kaum noch etwas habe wahrnehmen können. Randnummer 18 Dem Klagbegehren ist das L. entgegengetreten und hat unter Bezugnahme auf eine weitere versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. F. vom 19. Juni 2013 ausgeführt, dass die
den Angaben des Klägers im K. durchgemachten Stresssituationen nicht angezweifelt würden. Allerdings seien gerade diese als unspezifisch für die geltend gemachte Gesundheitsstörung anzusehen. Randnummer 19 Das Sozialgericht hat sodann Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für HNO-Krankheiten P. vom 18. Februar 2014. Im Rahmen der Anamnese habe der Kläger angegeben, er habe auf einer Dienstfahrt zwischen dem 10. und 12. Oktober 2011
dem Verlassen eines Fahrzeuges eine Hörminderung auf dem linken Ohr bemerkt. Zu diesem Zeitpunkt habe auch ein akuter Infekt bestanden, weshalb zunächst keine medizinische Vorstellung erfolgt sei. Akutereignisse wie Lärmtraumata oder andere Traumen habe der Kläger verneint. Als Diagnosen hat der Gutachter eine geringe Innenohrschwerhörigkeit rechts und eine mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit links sowie einen Tinnitus links benannt. Es bestehe ein prozentualer Hörverlust rechts von 20 % und links von 40 %. Seit der letzten Begutachtung sei eine geringe Zunahme der Schwerhörigkeit auf beiden Ohren zu verzeichnen. Unter Berücksichtigung des Tinnitus betrage der GdB nunmehr 20. Eine mögliche Ursache der im Oktober 2011 im K. erlittenen Hörstörung wäre ein Hörsturz, dessen Ätiologie und Pathogenese aber noch weitgehend unbekannt seien. Da der Kläger während des Ereignisses unter einem Erkältungsinfekt gelitten habe, wäre auch eine virale Genese in Betracht zu ziehen. Eine Wehrdienstbeschädigung liege nicht vor. Mangels akutem akustischem Ereignis und wegen des bestehenden grippalen Infekts sei der Ursachenzusammenhang mit den Ereignissen während des Auslandseinsatzes unwahrscheinlich. Seine Befunde und Bewertungen wichen in keiner Weise von dem Gutachten von Dr. G. ab. Randnummer 20 Zu dem Gutachten hat der Kläger mitgeteilt, dass er einen örtlichen, zeitlichen und räumlichen Zusammenhang seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit dem Wehrdienst ausreichend
gewiesen habe. Andere Risikofaktoren seien von den Gutachtern ausgeschlossen worden. Randnummer 21
Beiladung der Beklagten mit Beschluss vom
dem Soldatenversorgungsgesetz zu gewähren. Randnummer 24 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 25 die Klage abzuweisen. Randnummer 26 Die Beklagte hat zur Begründung auf die von ihr vorgelegte versorgungsmedizinische Stellungnahme des Facharztes für HNO-Heilkunde Dr. Q. vom
nunmehr am
der Wehrdienstbeendigung von den bisher zuständigen Bundesländern bzw. vorliegend dem L. auf die Beklagte übergegangen sei. Randnummer 29 Der Bescheid vom
dem SVG. Randnummer 30
Satz 1 SVG erhalte ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten habe,
Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt sei.
1 SVG sei eine Wehrdienstbeschädigung eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden sei.
3 Satz 1 BVG genüge zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Randnummer 31 Bei der jeweils vorzunehmenden Kausalitätsbeurteilung seien im sozialen Entschädigungsrecht die bis Ende 2008 in verschiedenen Fassungen geltenden Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) anzuwenden und zu berücksichtigen. Es handele sich dabei um eine Zusammenfassung medizinischen Erfahrungswissens und damit um sogenannte antizipierte Sachverständigengutachten (vgl. BSG, Urteil vom
der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spreche (wesentliche Bedingung). Eine Beweisregel dahingehend, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen im Zweifel zugunsten desjenigen wirkten, der Ansprüche geltend mache, gebe es nicht. Die objektive Beweislast trage im Zweifel der Kläger. Randnummer 35 Bei einer Erkrankung, deren Entstehungsursache von der ärztlichen Wissenschaft bisher nicht habe geklärt werden können, sei es nicht zu beanstanden, wenn die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nicht als gegeben angesehen werde. Randnummer 36
3 Satz 2 BVG könne, wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben sei, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit bestehe, mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung könne allgemein erteilt werden (sogenannte Kann-Versorgung). Randnummer 37 Dabei führe bereits nicht schon die ausdrückliche Erwähnung einer Erkrankung in Nr. 39 Abs. 7 der AHP dazu, die Kann-Versorgung zu gewähren. Als Voraussetzung dafür sei in Teil C Nr. 4b VersMedV festgelegt, dass über die Ätiologie und Pathogenese des Leidens keine durch Forschung und Erfahrung genügend gesicherte medizinisch-wissenschaftliche Auffassung herrschen dürfe. Außerdem dürfe wegen mangelnder wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen die ursächliche Bedeutung von Schädigungstatbeständen oder Schädigungsfolgen für die Entstehung und den Verlauf des Leidens nicht mit Wahrscheinlichkeit beurteilt werden können. Weiterhin werde für die Kann-Versorgung vorausgesetzt, dass ein ursächlicher Einfluss der im Einzelfall vorliegenden Umstände in den wissenschaftlichen Arbeitshypothesen als theoretisch begründet in Erwägung gezogen werde. Dabei reiche allein die theoretische Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs nicht aus. Denn die Verwaltung sei nicht ermächtigt, bei allen Krankheiten ungewisser Genese immer die Möglichkeit des Ursachenzusammenhangs - die so gut wie nicht widerlegt werden könne - ausreichen zu lassen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. September 2012 - L 7 VJ 3/08 - Rn. 33, m.w.N.). Es genüge nicht, wenn ein Arzt oder auch mehrere Ärzte einen Ursachenzusammenhang nur behaupteten. Vielmehr sei erforderlich, dass durch eine
vollziehbare wissenschaftliche Lehrmeinung Erkenntnisse vorlägen, die für einen generellen, in der Regel durch statistische Erhebungen untermauerten Zusammenhang sprächen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, a.a.O.). Es dürfe nicht nur eine theoretische Möglichkeit des Zusammenhangs bestehen, sondern vielmehr eine „gute Möglichkeit“, die sich in der wissenschaftlichen Medizin nur noch nicht so weit zur allgemeinen Lehrmeinung verdichtet habe, dass von gesicherten Erkenntnissen gesprochen werden könne und damit zumindest einen eingeschränkten Personenkreis der Fachmediziner im Sinne einer „Mindermeinung“ überzeuge (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, a.a.O.). Randnummer 38 Die geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden würden nicht als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne eines ursächlichen Zusammenhangs anerkannt. Randnummer 39
den Ausführungen der behandelnden Ärzte des Klägers und den durchgeführten Begutachtungen lägen bei dem Kläger unstreitig als Gesundheitsbeschädigungen im Bereich der Ohren eine Innenohrschwerhörigkeit links (mehr als rechts) und ein Tinnitus links vor. Dies stehe sowohl im Hinblick auf die Schwerhörigkeit links als auch den Tinnitus links im Vollbeweis fest. Soweit auch eine Schwerhörigkeit für das rechte Ohr benannt werde, sei diese vorliegend jedenfalls nicht relevant, da das behauptete schädigende Ereignis durch die Wehrdienstausübung
den Angaben des Klägers von Beginn an “nur” Auswirkungen auf das linke Ohr gehabt habe. Randnummer 40 Bezüglich der Ursachen der benannten Gesundheitsbeschädigungen auf dem linken Ohr könne im Ergebnis jedenfalls davon ausgegangen werden, dass weder ein akustischer Unfall stattgefunden noch ein akutes Lärmtrauma vorgelegen habe.
Schönberger/Mehrtens/Valentin (Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
Ankunft aus dem Auto ausgestiegen sei und plötzlich auf dem linken Ohr fast nichts mehr hören habe können. Unbeachtlich sei insofern, ob sich dieses Ereignis nun am
Rhinitis, beides Erkrankungen der Nase, also im unmittelbaren Bereich der Ohren. Darüber hinaus werde von den Ärzten auch eine Durchblutungsstörung des Innenohres als Ursache diskutiert, also eine allein innere Ursache, die ohne äußere Einwirkungen zum Tragen komme bzw. bei der äußere Einwirkungen ggf. nur Auslöser, aber eben nicht Ursache der Erkrankung seien. Letztendlich sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass sich bei dem Kläger auch auf dem rechten Ohr, welches definitiv
eigenen Aussagen des Klägers bei dem K.-Einsatz nicht betroffen gewesen sei, eine Schwerhörigkeit entwickelt habe, wenn auch geringer als auf dem linken Ohr. Auch dies spreche gegen eine Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs zwischen dem benannten Einsatz und der Erkrankung. Randnummer 44 Aus diesem Grund könnte allein die sogenannte Kann-Versorgung zum Tragen kommen, deren Voraussetzungen aber ebenfalls nicht erfüllt seien. Randnummer 45 Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass als entschädigungserhebliche Vorgänge bzw. Ereignisse vorliegend nur der Stress und die ungewöhnlichen Lebensumstände während des K.-Einsatzes des Klägers in Frage kommen würden. Nur in Bezug auf diese Vorgänge sei eine mögliche Kann-Versorgung im Zusammenhang mit dem festgestellten Hörsturz zu diskutieren. Randnummer 46 Zwar würden, wie bereits ausgeführt, auch Stress und ungewöhnliche Lebensumstände als Ursachen des Hörsturzes diskutiert, jedoch daneben eben auch weitere Ursachen (z.B. Durchblutungsstörungen), ohne dass einer dieser Ursachen der „Vorrang“ gegeben werden könne. Wenn überhaupt bestehe ein Vorrang
Schönberger/Mehrtens/Valentin im Hinblick auf die Durchblutungsstörungen des Innenohres als Ursache eines Hörsturzes, also bezüglich eines entschädigungsunerheblichen Vorgangs. Auch ausweislich der Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie, - Hörsturz -, Stand 01/2014, würden in erster Linie vaskuläre und rheologische Störungen, Infektionen und zelluläre Regulationsstörungen als Pathomechanismen diskutiert. Es sei nicht so, dass Fachmediziner im Sinne einer Mindermeinung davon ausgingen, Stress und ungewöhnliche Lebensumstände seien Ursache eines Hörsturzes. Darüber hinaus wäre dann noch fraglich, inwieweit ein relevanter Stress oder über das Übliche hinausgehende ungewöhnliche Lebensumstände bei dem Kläger vorgelegen hätten. Dies gelte unabhängig von der Tatsache, dass ein entsprechender Einsatz, wie ihn der Kläger durchgeführt habe, sicherlich im Hinblick auf Stress und Ungewöhnlichkeit der Lebensumstände speziell zu bewerten sei. Jedoch reiche insoweit allein diese Tatsache sicherlich nicht aus. Dies brauche aber auch nicht weiter ausgeführt zu werden. Denn als mögliche Ursachen benannt seien auch akute lokale Durchblutungs- und Stoffwechselstörungen sowie Virusinfektionen. Damit gewinne die beim Kläger im streitigen Zeitpunkt bestehende extreme Erkältung wiederum Bedeutung. Eine solche habe definitiv vorgelegen und komme
der Meinung von Ärzten als Ursache grundsätzlich ebenso in Betracht wie Stress oder ungewöhnliche Lebensumstände. Im Ergebnis bestehe also nicht mehr als die theoretische Möglichkeit, dass der vorhandene Stress und/oder die ungewöhnlichen Lebensumstände während des K.-Einsatzes – wenn man vom Vorliegen dieser Faktoren ausgehe – die Ursachen des diagnostizierten Hörsturzes gewesen seien. Es lägen keine Erkenntnisse einer
vollziehbaren wissenschaftlichen Lehrmeinung vor, die für einen generellen, in der Regel durch statistische Erhebungen untermauerten Zusammenhang zwischen der festgestellten Erkrankung und den „Umständen des K.-Einsatzes“ sprächen. Es existiere auch keine
vollziehbare evidenzbasierte wissenschaftliche Lehrmeinung, bei deren Zugrundelegung wenigstens eine gute Möglichkeit für das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs bestünde. Solche wissenschaftlichen Lehrmeinungen würden weder in den eingeholten Gutachten noch in den versorgungsärztlichen Stellungnahmen oder in der medizinischen Literatur benannt. Randnummer 47 Mangels ursächlichem Zusammenhang zwischen den Gesundheitsbeschädigungen und der Wehrdienstausübung sowie der Voraussetzungen der Kann-Versorgung habe der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Beschädigtenversorgung. Randnummer 48 Gegen das am
dem Soldatenversorgungsgesetz zu gewähren. Randnummer 51 Die Beklagte beantragt, Randnummer 52 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 53
ihrer Auffassung sei das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. Randnummer 54 Der Senat hat eine gutachterliche Stellungnahme des Chefarztes PD Dr. habil. G. vom 20. Mai 2020 eingeholt. Dieser ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für ein Knalltrauma als Ursache der vorliegenden Hörstörung nicht erfüllt seien. Für ein Knalltrauma sollte das Schallereignis mehr als 150 dB aufweisen. Bei den von dem Kläger beschriebenen Gewehrschüssen in 80-90 m Entfernung ergebe sich selbst dann, wenn er im Auto am offenen Fenster gesessen und sich mit dem geschädigten Ohr der Schallquelle zugewandt habe, ein Schalldruckpegel von lediglich 116 dB. Auch habe die für ein Knalltrauma typische Symptomatik einer sofortigen völligen Vertäubung mit einer anschließenden allmählichen Besserung bei dem Kläger nicht vorgelegen. Vielmehr sei dieser unmittelbar
dem Schallereignis symptomfrei gewesen und habe sich im Auto noch problemlos mit seinen Kameraden unterhalten können. Die akute Hörminderung sei erst unmittelbar
der Fahrt bemerkt worden. Dagegen zeige die bei dem Kläger festgestellte Hörkurve einen ähnlichen Verlauf, wie er u.a. auch bei einem Knalltrauma zu erwarten wäre. Ferner ließen sich andere Ursachen für die Innenohrschädigung anamnestisch nicht ausschließen. Neben einem Hörsturz sei als andere Ursache der Hörminderung links anamnestisch auch eine infekttoxische Innenohrschädigung im Rahmen eines stattgefundenen Infektgeschehens zu diskutieren. Randnummer 55 Auch die Voraussetzungen für eine Kannversorgung
Teil C Nr. 4 b) VMG lägen nicht vor. So werde in der aktuellen AWMF Hörsturz-Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für HNO-Heilkunde und Kopf- und Hals-Chirurgie zur Ursache und Differenzialdiagnose des Hörsturzes ausgeführt, dass vaskuläre und rheologische Störungen, Infektionen und zelluläre Regulationsstörungen als Pathomechanismen diskutiert würden. Als Ursachen für eine akute Innenohrschwerhörigkeit würden Ursachen wie u.a. virale Infektion, Encephalitis disseminata, toxische Einflüsse, dialysepflichtige Niereninsuffizienz, Tumore, Traumata, Meningitis, genetisch bedingte Syndrome, hämatologische Erkrankungen, Herz-Kreislauferkrankungen, psychogene Hörstörungen diskutiert. Natürlich wirkten sich eine ungewöhnliche Lebenssituation oder Stress nicht förderlich auf die Gesundheit im Allgemeinen aus. Deshalb könne daraus aber nicht die Ursache für eine Hörsturzsymptomatik konstruiert werden. Randnummer 56 Der Kläger hat dahingehend Stellung genommen, es habe nicht ein einzelner Knalleffekt eines einzelnen Schusses auf ihn eingewirkt, sondern eine Gruppe von Fahrzeugen mit wenigstens drei Schützen, mithin ca. 12-15 Schützen, hätten mit ihren Kalaschnikows das komplette Magazin mit 30 Schuss abgefeuert. Dies bedeute einen Schallpegel von mindestens 12 × 30 Schuss (360 Schuss), welche nahezu gleichzeitig an der Barriere entlangfahrend durch die serbischen Kräfte abgefeuert worden seien, bevor der Kläger aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei. Beim Aussteigen aus dem Fahrzeug habe er bemerkt, dass er auf dem linken Ohr nichts mehr habe hören können. Diese Darstellung sei auch insoweit nicht konträr zu der Darstellung, dass der Kläger sich noch weiter habe unterhalten können, da ein Hörsturz auf dem rechten Ohr nicht behauptet worden sei. Dem Kläger sei es also durchaus möglich gewesen, noch zu sprechen und über das rechte Ohr noch Geräusche wahrzunehmen. Dadurch ergebe sich, dass eben durch diesen Lärm und das Vorbeifahren natürlich eine erhebliche Drohkulisse gegenüber den Soldaten dargestellt worden sei. Diese Drohkulisse mündete in der Verletzung des Kompaniechefs des Klägers durch Schüsse wenige Tage zuvor. Auch sei die Personallage so schlecht gewesen, dass ca. 40 % der Dienstposten des militärischen Fachpersonals nicht besetzt gewesen sei, was zu erheblich langen Einsatzzeiten und dem entsprechenden Stresslevel, insbesondere bei der vorhandenen Drohkulisse, geführt habe. Hier sei also, schon vor dem Auftreten des Knalltraumas, eine erhebliche psychische und körperliche Stresssituation gegeben gewesen. Randnummer 57 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 58 Der Senat kann auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2020 auch in Abwesenheit der Beklagten entscheiden, da diese mit der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Randnummer 59 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 60 Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Randnummer 61 Das ehemals beklagte L. war für die Entscheidung über den Antrag des Klägers zuständig. Dies ergibt sich aus § 88 Abs. 1 und 2 SVG in der bis zum 31. Dezember 2014 gültigen Fassung, weil es um die Feststellung von Gesundheitsstörungen als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung sowie um die Gewährung einer Leistung (Ausgleich) wegen dieser Folgen
dem Ende des Wehrdienstverhältnisses geht. Ab dem
dem SVG i.V.m. BVG. Randnummer 63 Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, erhält gemäß § 80 SVG
Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.
1 SVG ist Wehrdienstbeschädigung eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt gemäß § 81 Abs. 6 Satz 1 SVG die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden (sog. Kann-Versorgung
6 Satz 2 SVG). Randnummer 64
den medizinischen Ermittlungen steht fest, dass die von dem Kläger als Schädigungsfolge geltend gemachte Innenohrschwerhörigkeit links mit Tinnitus links seit Anfang Dezember 2011 besteht und damit nur wenige Tage
dem Ende seines Wehrdienstes am 28. November 2011
gewiesen wurde. Da der im Januar 2011 vor dem Auslandseinsatz durchgeführte Hörtest keinen Befund aufwies, ist unstreitig, dass bei dem Kläger die Innenohrschwerhörigkeit links während des Einsatzes im K. erstmalig aufgetreten ist. Hierzu im unmittelbaren Zusammenhang steht auch der Tinnitus links. Dieser wurde zwar erst von Dr. G. im Dezember 2012 ausdrücklich diagnostiziert, jedoch gibt Dr. B. bereits im Dezember 2011 in der Anamnese ein zeitweiliges Rauschen links an. Dieser Gesundheitsschaden beruht
den übereinstimmenden Einschätzungen der Gutachter Dr. G. und P., die widerspruchsfrei, überzeugend und für den Senat gut
vollziehbar gewesen sind, und den ihnen zustimmenden versorgungsmedizinischen Stellungnahmen auf einem Hörsturz als Primärschädigung. Randnummer 65 Dieser Primärschaden des Klägers ist jedoch nicht durch eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne von § 81 Abs. 1 SVG herbeigeführt worden. Randnummer 66 Für den Senat steht
den durchgeführten Ermittlungen und dem übrigen Inhalt der Akten zur vollen Überzeugung fest, dass der von dem Kläger geltend gemachte Hörschaden erstmalig aufgetreten ist, als dieser im Oktober 2011 während einer Dienstfahrt in den Norden des K.
dem Aussteigen aus einem Fahrzeug eine Verschlechterung des Hörvermögens auf dem linken Ohr bemerkt hat, ohne dass ein Ereignis wie ein Knalltrauma, das hiermit im Zusammenhang stehen könnte, vorausgegangen ist. Zu diesem Zeitpunkt hat bei dem Kläger eine Erkältung bestanden, die er als Ursache angesehen hat, weswegen er sich vor Ort im K. nicht in truppenärztliche Behandlung begeben hat. Randnummer 67 Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben, die der Kläger ab Dezember 2011 und damit unmittelbar
Beendigung des Auslandseinsatzes im November 2011 gegenüber den behandelnden Ärzten, der Beklagten und dem L. konstant gemacht hat und im Übrigen zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit stehen. Randnummer 68
den weiteren Feststellungen des Senats hat bei dem Kläger während des Einsatzes im K. eine erhebliche Stresssituation bestanden. Der Kläger ist dort als Elektromeister für die Elektroversorgung zuständig gewesen. Bis Ende September 2011 hat der Kläger auch das technische Gebäudemanagement kommissarisch geleitet. Bei erheblichem Personalmangel ist das Arbeitspensum des Klägers deutlich über die normale Arbeitszeit hinausgegangen. Der Kläger hat keine festen Arbeitszeiten gehabt und ist in ständiger Bereitschaft gewesen. Er hat einmal
ts zu einem Einsatz ausrücken müssen, um die Versorgung eines Zeltlagers sicherzustellen. Die Einsätze in den Norden des K. sind unter schwerbewaffnetem Geleitschutz durchgeführt worden. Allgemein hat eine Bedrohungslage durch serbische und albanische Truppen bestanden. Es ist mehrfach vorgekommen, dass Truppenteile sowohl von albanischen als auch serbischen Gruppen durch das Errichten von Barrikaden – teilweise über Tage – festgesetzt worden sind. Randnummer 69 Zwar beruhen diese weiteren Feststellungen auf Angaben, die der Kläger erst
Erhebung der Klage im März 2013 gemacht hat, die der Senat dennoch für glaubhaft hält und im Übrigen auch nicht streitig sind. Randnummer 70 Soweit der Kläger dagegen seit der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht im Februar 2015 ergänzend angibt, dem erstmaligen Auftreten seines Hörschadens
Aussteigen aus einem Fahrzeug sei (nunmehr doch) eine Lärmeinwirkung durch einzelne Schüsse aus einer Entfernung von ca. 80 m bzw. –
dem im Berufungsverfahren weiter ausgeschmückten Vorbringen – durch vielfach überlagerte Maschinengewehrsalven von insgesamt mindestens 360 Schüssen vorausgegangen, hält der Senat dieses Vorbringen auch bei Zugrundelegung des Beweismaßstabs der Glaubhaftmachung
G für völlig unglaubhaft. Denn dieser Vortrag steht im eklatanten Widerspruch zu den früheren, insbesondere zeitnah
dem K.-Einsatz wiederholt gemachten gegenteiligen Angaben des Klägers gegenüber seinen Behandlern, der Beklagten, dem L. und den Gutachtern Dr. G. und P., wonach die Hörminderung plötzlich und ohne erkennbare äußere Ursache und ausdrücklich nicht im Zusammenhang mit einem Knalltrauma aufgetreten sei. Der Senat ist daher – wie oben ausgeführt – stattdessen davon überzeugt, dass dem Eintritt des Hörschadens kein Knalltrauma und keine akustische Einwirkung durch Schüsse vorangegangen ist. Randnummer 71 Auf der Grundlage des danach von dem Senat festgestellten Sachverhalts ist der Hörschaden, der bei dem Kläger während des K.-Einsatzes auf einer Dienstfahrt im Oktober 2011 ohne ein vorangegangenes Ereignis wie ein Knalltrauma plötzlich aufgetreten ist, offenkundig nicht auf eine konkrete Wehrdienstverrichtung, insbesondere nicht auf das Aussteigen aus einem Kraftfahrzeug auf der betreffenden Dienstfahrt, und ebenso wenig auf einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall im Sinne von § 81 Abs. 1 SVG zurückzuführen. Dies folgt zudem übereinstimmend aus den Gutachten von Dr. G. und P. und den von dem L. und der Beklagten eingeholten versorgungsmedizinischen Stellungnahmen. Randnummer 72 Der Hörschaden ist auch nicht durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse als dritte Tatbestandsvariante des § 81 Abs. 1 SVG herbeigeführt worden. Zwar macht der Kläger dies sinngemäß geltend, indem er den unstreitigen Gesundheitsschaden auch auf den psychischen Stress zurückführt, dem er während des K.-Einsatzes ausgesetzt gewesen ist. Bei diesen Umständen handelt es sich jedoch zur vollen Überzeugung des Senats weder um dem Wehrdienst eigentümliche Verhältnisse noch haben diese Umstände den von dem Kläger geltend gemachten Gesundheitsschaden im Sinne von § 81 Abs. 6 Satz 1 und 2 SVG verursacht. Randnummer 73 Wehrdiensteigentümliche Verhältnisse sind die mit den besonderen Gegebenheiten des Dienstes verknüpften Lebensbedingungen, die typische Merkmale des Dienstes aufweisen und sich außerdem deutlich von denjenigen des Zivillebens abheben. Mit diesem Tatbestand erfasst die Soldatenversorgung alle nicht näher bestimmbaren Einflüsse des Wehrdienstes, die sich u.a. auch aus der besonderen Rechtsnatur des Wehrdienstverhältnisses mit seiner Beschränkung der persönlichen Freiheit des Soldaten ergeben. Zum Vergleich sind die normalen Umstände und Verhaltensweisen sowie die durchschnittlichen Gefährdungen im Zivilleben maßgebend, aus denen der Soldat durch die Ableistung des Wehrdienstes herausgerissen worden ist, es sei denn, der Einzelfall lege der Natur der Sache
den Vergleich mit gruppenspezifischen Merkmalen nahe (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom
vollziehbar die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Umständen während des Auslandseinsatzes und dem Hörsturz verneint, weil die Ätiologie und Pathogenese eines Hörsturzes weitestgehend ungeklärt sind. Randnummer 77 Auch die Voraussetzungen für eine Kann-Versorgung
6 Satz 2 SVG liegen nicht vor. Diese sind in Teil C Nr. 4 der Versorgungsmedizinische Grundsätze (VMG) als Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) i.V.m. § 30 Abs. 16 BVG und § 80 Abs. 1 SVG geregelt.
Teil C Nr. 4
der überzeugenden Begründung von Dr. G. werden in der medizinischen Wissenschaft als Pathomechanismen für einen Hörsturz vaskuläre und rheologische Störungen, Infektionen und zelluläre Regulationsstörungen diskutiert. Bereits den hierzu vorgelagerten ursächlichen Zusammenhang auf die vorgenannten Pathomechanismen durch die Umstände des Auslandseinsatzes und des damit für den Kläger verbundenen Stresses hat Dr. G. im vorliegenden Einzelfall als konstruiert eingeschätzt und damit verneint. Randnummer 78 Ergänzend wird insoweit Bezug genommen auf die Ausführungen des Sozialgerichts, in denen ein ursächlicher Zusammenhang und eine Kannversorgung mit zutreffenden Gründen verneint wird. Randnummer 79 Des Weiteren sind auch die besonderen Wehrdienstbeschädigungstatbestände
2 SVG nicht erfüllt. So wurde die gesundheitliche Schädigung des Klägers weder durch einen Angriff auf einen Soldaten im Sinne von Nr. 1 noch durch einen Unfall im Sinne von Nr. 2 herbeigeführt. Es liegt auch kein Fall des § 81 Abs. 2 Nr. 3 SVG vor. Danach muss die gesundheitliche Schädigung durch gesundheitsschädigende Verhältnisse herbeigeführt werden, denen der Soldat im Ausland besonders ausgesetzt war. Dies ist
den vorstehenden Ausführungen aufgrund des festgestellten Sachverhalts ebenso wenig gegeben. Randnummer 80 Auch die weiteren Tatbestände
3 und 4 sowie § 81a SVG scheiden offenkundig aus. Ferner sind die Voraussetzungen von § 81b und § 81d SVG mangels Schädigung durch einen Unfall und § 81e SVG mangels Schädigung durch einen Angriff nicht gegeben. Randnummer 81 Schließlich ist auch der Tatbestand des § 81c SVG nicht erfüllt. Danach wird Versorgung in gleicher Weise wie für die Folgen einer Wehrdienstbeschädigung gewährt, wenn ein Soldat während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 63c SVG eine gesundheitliche Schädigung erleidet, die auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen ist, denen der Soldat während dieser Verwendung besonders ausgesetzt war. Der Kläger wurde in Bezug auf seinen Einsatz im K. laut Änderungsbescheid vom
2 SGG zuzulassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.