WG M-V) dar. Zur Berechnung der Sondernutzungsgebühren wurde auf die Einzelheiten der städtischen Sondernutzungssatzung verwiesen. Zudem erhob der Beklagte die
dieser Satzung vorgesehene Verwaltungsgebühr hier in Höhe von 4 €, wobei er zur Begründung darauf hinwies, dass die Gebühr höchstens 50 % der Gebühr des angefochtenen Bescheides betragen könne und diese Grenze eingehalten sei. Randnummer 7 Mit Klage vom 22. Februar 2016 verfolgt die Klägerin ihr Anfechtungsbegehren weiter und vertieft ihre Begründung zu dem
ihrer Auffassung vorliegenden Gemeingebrauch. Außerdem sehe die gemeindliche Sondernutzungssatzung die Wochengebühr nicht vor. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, Randnummer 9 den Bescheid des Beklagten vom 14.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2016 zum Aktenzeichen 32.
folgend zu 1.) und nur zum Teil im Hinblick auf die Verwaltungsgebühren begründet (sodann unter 2.).
der dem KAG M-V vorgehenden spezielleren Regelung des § 28 Abs. 1 StrWG M-V können für Sondernutzungen Gebühren erhoben werden, deren Erhebung
Absatz 4 Satz 1 der Vorschrift von den Gemeinden und Kreisen durch Satzung geregelt werden.
4 Satz 3 sind die Gebührensätze
Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und
dem wirtschaftlichen Interesse der Nutzungsberechtigten zu bemessen. Randnummer 21
1 Satz1 der vorgenannten Sondernutzungssatzung werden Gebühren für erlaubnispflichtige Sondernutzungen
Maßgabe der Tarife der Anlage zu dieser Satzung erhoben. Eine derartige Sondernutzung liegt in dem Aufstellen der drei 1.100 l – Roll-Container sowie 240 l Abfallbehältnisse auf dem öffentlichen Gehweg vor dem klägerischen Mehrfamilienhaus unter der im Klägerrubrum bezeichneten Anschrift. Nur bis zum
einer entsprechenden Satzung Sondernutzungsgebühren verlangt werden (VGH München, Urteil vom
den straßenrechtlichen Bestimmungen. Die Versagung einer (danach ggf. notwendigen) Erlaubnis kann daher auch nur auf spezifisch straßenrechtliche Erwägungen gestützt werden (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl., Rz. 361 mwN.). Randnummer 24 Ein dauerhaftes Abstellen von Müllbehältnissen auf der (…)straße in A-Stadt unterfällt (…) vorliegend weder dem Gemein- noch dem Anliegergebrauch, so dass den Klägern für den nunmehr klargestellten Antrag auch ein Rechtsschutzinteresse zu attestieren ist. Denn der Straßenraum in diesem Bereich ist ungeachtet der Pflasterung, die unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Kläger, also zur Hauskante, im Streifen etwa einer „Mülleimerbreite“ als kleinformatiges Pflaster ausgeführt ist, insgesamt dem öffentlichen Gehweg zuzurechnen, wie sich aus dem vorliegenden Bildmaterial ohne Weiteres ergibt; warum die mit Kleinpflaster versehene Fläche der öffentlichen Nutzung entzogen sei, wie die Kläger meinen, ist nicht erkennbar. Randnummer 25 (…) Vorliegend hat der Beklagte von der ihm
WG M-V eröffneten Möglichkeit zum Erlass einer (ermessenslenkenden) Satzung Gebrauch gemacht.
1 S. 1 dieser Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtgebiet A-Stadt werden Sondernutzungserlaubnisse an Gemeindestraßen danach nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt.
1 S. 2, dort 7. Spiegelstrich, soll allerdings in den Fällen, bei denen die Unterbringung von Abfallbehältern
2 der Abfallsatzung aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht auf dem Grundstück der Eigentümerin oder des Eigentümers möglich ist und die örtlichen Verhältnisse eine Sondernutzung des öffentlichen Straßenraumes zulassen, in der Regel eine Sondernutzungserlaubnis auf Widerruf erteilt werden. § 14 Abs. 2 der Abfallsatzung des Beklagten bestimmt, dass die Abfallbehältnisse grundsätzlich auf den Grundstück der jeweiligen Abfallerzeuger aufzustellen sind.“ Randnummer 26 Diese Rechtsauffassung hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einem Parallelverfahren (1 L 499/16 – 7 A 1984/15 SN) in der dortigen mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2018, so auch der Vortrag des daran teilnehmenden Beklagtenvertreters, bestätigt, so dass es dort zu einer unstreitigen Erledigung kam. Randnummer 27 Der Fall liegt hier angesichts der entsprechenden Gestaltung des Bürgersteigs, der ähnlichen Verhältnisse im Mehrfamilienhaus und der Aufstellung der Abfallbehälter vor dem klägerischen Haus ähnlich, so dass auch hier von einer ungenehmigten Sondernutzung auszugehen ist; auf die vorstehende Begründung wird insoweit verwiesen. b) Randnummer 28 Auch die weiteren Voraussetzungen der satzungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage sind gegeben, wonach eine Sondernutzungsgebühr, vorliegend auf die Mindestgebühr von 8,- € angehoben, festgesetzt wurde. Randnummer 29 Die im Jahr 2015/2016 geltende Sondernutzungssatzung der Hansestadt A-Stadt
Maßgabe der Tarife der Anlage zu dieser Satzung erhoben werden. Die aktuelle Sondernutzungssatzung vom 6 Juni 2018, die
1 mit Wirkung vom 26. August 2018 in Kraft trat, galt 2016 noch nicht und enthält im Übrigen keine anderslautenden Regelungen. Randnummer 30 Die Anlage 3/2 zur Sondernutzungssatzung 2010 sah unter der Tarif-Nr. 16 für Abfallbehälter (als Ausnahme) bei einem Gebührenmaßstab „qm/Jahr“ für das gesamte Stadtgebiet einen Betrag von 10 € vor. Randnummer 31
Nummer 2 dieser Anlage werden Bruchteile von Monaten und Wochen
Tagen berechnet. Die Tagesgebühr beträgt in diesen Fällen 1/30 der Monatsgebühr bzw. 1/7 der Wochengebühr. Die ermittelten Gebühren werden auf volle Euro aufgerundet. Randnummer 32
Nummer 3 der Anlage 3/2 beträgt die Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen 8 €, sofern der Gebührentarif keine andere Mindestgebühr vorsieht. Randnummer 33
1 der Sondernutzungssatzung ist Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner die antragstellende Person, die Person, die die Sondernutzungserlaubnis innehat, die Person, die die Sondernutzung ausübt oder die Person, die durch die Sondernutzung unmittelbar begünstigt wird. Randnummer 34 Gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung entsteht die Gebührenpflicht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche grundsätzlich mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis bzw. bei unbefugter Sondernutzung mit Beginn der Nutzung. Randnummer 35
1 Satz 2 7. Spiegelstrich der Satzung wird die Erlaubnis bei jährlich wiederkehrender Nutzung in der Regel in folgenden Fällen auf Widerruf verteilt: Randnummer 36 - bei Abfallbehältern, deren Unterbringung
2 der Abfallsatzung aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht auf dem Grundstück der Eigentümerin des Eigentümers möglich ist, wenn die örtlichen Verhältnisse eine Sondernutzung des öffentlichen Straßenraumes zulassen. Randnummer 37 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dass gegenüber der Klägerin als die Sondernutzung ausübender Person, hier einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine Gebühr für eine Woche, angehoben auf den Betrag der Mindestgebühr von 8,- €, erhoben wurde, stellt im Vergleich zur Jahresgebühr
Tarifstelle 16 der Anlage 3/2 von 60 € (hier bei sechs für Abfallbehälter in Anspruch genommenen Quadratmetern) eine geringfügigere Belastung dar. Obwohl in Nr. 2 der Anlage 3/2 zu der Sondernutzungssatzung der Hansestadt A-Stadt 2010 eine Berechnung der Bruchteile nur von Monaten und Wochen vorgesehen ist, sieht das Gericht darin kein Verbot, statt einer Jahresgebühr
Tarifstelle 16 einen Bruchteil hiervon für eine Woche bzw. sieben Tage festzusetzen. In Ergänzung zur Nr. 2 der Anlage 3/2 kann für die Bruchteilsberechnung einer Jahresfrist insoweit auf § 191 BGB i. V. m. § 31 Abs. 1 VwVfG M-V zurückgegriffen werden, wonach das Jahr zu 365 Tagen gerechnet wird. Auf den Tag gerechnet ergibt sich (gerundet) so ein Gebührenanteil von 0,16 €, auf die Woche bzw. 7 Tage danach von 1,12 €. Gegen die Anhebung auf die Mindestgebühr von 8,- € ist bei dieser geringen Sondernutzungsgebühr nichts einzuwenden (vgl. etwa auch OVG Hamburg, Urteil vom
3, 2 Abs. 1 der Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt A-Stadt vom
KAG M-V für die illegale Sondernutzung des Bürgersteiges, festgesetzt wurden, waren keine Verwaltungsgebühren erhoben worden. Das entspricht der städtischen Verwaltungsgebührensatzung, da
Nr. 11 des Teils II der anliegenden Gebührentabelle nur für die Bearbeitung eines Antrages auf Sondernutzungserlaubnis je
Verwaltungsaufwand zwischen 12,- € und 192,- € als Verwaltungsgebühren erhoben werden. Dagegen wird bei bloßer Festsetzung der Sondernutzungsgebühr im Fall illegaler Sondernutzung ohne Antrag ein solches gebührenpflichtiges Verfahren nicht durchgeführt. Damit kann auch in einem solchen Fall eines Widerspruchs gegen die Festsetzung der Sondernutzungsgebühr keine Verwaltungsgebühr für die Erteilung eines ablehnenden Widerspruchsbescheides erhoben werden (so auch bei einem Widerspruch gegen einen gebührenfreien Verwaltungsakt über die Heranziehung zu einer kommunalen Abgabe: Holz in KAG M-V, Kommentar, Stand: Dezember 2017, § 5 Nr. 4). Randnummer 41 Aber auch wenn man eine derartige verwaltungsgebührenpflichtige Amtshandlung einmal unterstellen würde, ist die erfolgte Festsetzung angesichts des in der städtischen Verwaltungsgebührensatzung vorgesehenen Gebührenrahmens von „bis zu 50 % der Gebühr der angefochtenen Entscheidung“ wegen fehlender Ermessensentscheidung (§ 114 VwGO) als rechtswidrig anzusehen. Denn
3 Satz1 KAG M-V (vgl. ähnlich für die Verwaltungsgebühren
dem Verwaltungskostengesetz M-V § 9 Abs. 1 VwKostG M-V ) hätte bei Festsetzung der als Rahmensatz vorgesehenen Verwaltungsgebühr sich die Gebühr im Wesentlichen am entstandenen Verwaltungsaufwand orientieren müssen (Holz, a. a. O.), wobei im Falle der Sondernutzungsgebühren
WG M-V sich die Gebührensatzhöhe auch
Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und
dem wirtschaftlichen Interesse der Nutzungsberechtigten bemisst. Der Beklagte hatte jedoch lediglich festgestellt, dass bei einer Gebühr von 4,- € diese „Grenze“ von höchstens 50 % (von 8 €) eingehalten wurde; eine Ermessensentscheidung zu einer Festsetzung unterhalb von 50 % ist eine solche bloße Feststellung der Grenze bzw. des einen höheren Rahmenwertes jedoch nicht. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wobei sich die Quote von 1/3 zu 2/3 aus dem anteiligen Unterliegen und Obsiegen der Beteiligten (8 € zu 4 €) ergibt. Randnummer 43 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11 ff. ZPO, 167 Abs. 2 VwGO. Randnummer 44 BESCHLUSS Randnummer 45 Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 12,- Euro festgesetzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.