Schadensersatzberechnung bei Deliktshaftung des Kraftfahrzeugherstellers wegen vorsätzliche sittenwidriger Schädigung des Käufers eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens: Anrechnung von Nutzungsersatz; verzugsbegründende Mahnung bei Kaufpreisrückzahlungsverlangen; Prozesszinsen bei Anfall eines Teils der Fahrleistung zwischen dem Eintritt der Rechtshängigkeit und dem Schluss der Berufungsverhandlung Leitsatz 1. Der Hersteller eines Pkw mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung haftet dem Käufer aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19, BGHZ 229, 316 und BGH, Urteil vom 30. Juli 2020, VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798). (Rn.33) 2. Auf den Schadensersatzanspruch sind die gezogenen Nutzungen anzurechnen. Entscheidet sich der Käufer für die weitere ihm zumutbare Nutzung, hat er die daraus gezogenen Vorteile auszugleichen (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19, BGHZ 229, 316) und zwar bis zur Rückgabe des Fahrzeugs (Anschluss OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019, 5 U 1318/18, NJW 2019, 2237). (Rn.54) 3. Verlangt der Käufer vorgerichtlich den vollen Kaufpreis gegen Übergabe des Pkw, liegt keine verzugsbegründende Mahnung vor, weil der Kläger damit die ihm obliegende Gegenleistung der Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs nicht - wie erforderlich - in einer den Annahmeverzug begründenden Art und Weise angeboten hat. (Rn.59) 4. Wenn ein Teil der Fahrleistung zwischen dem Eintritt der Rechtshängigkeit und dem Schluss der Berufungsverhandlung angefallen ist, sind die Prozesszinsen auf den Schadensersatzanspruch nicht nur nach der Laufleistung zum Schluss der Berufungsverhandlung zu berechnen. Vielmehr ist innerhalb der jeweiligen Zeiträume mangels näherer Anhaltspunkte von einer in etwa gleichmäßigen Erbringung der Fahrleistung auszugehen. Angesichts dessen kann zur Berechnung der Prozesszinsen mit den jeweiligen Mittelwerten zwischen den Beträgen, welche dem Kläger zugesprochen worden wären, wenn er zu Beginn des jeweiligen Zeitraums mit dem Fahrzeug nicht mehr gefahren wäre und dem Betrag, welcher ihm zum Ende des jeweiligen Zeitraums zuzusprechen gewesen wäre, gerechnet werden. (Rn.61) Verfahrensgang vorgehend LG Schwerin 4. Zivilkammer, 20. September 2018, 4 O 57/18, Urteil Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 20.09.2018, Az. 4 O 57/18 , teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.085,53 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus - 14.353,06 € für den Zeitraum ab dem 25.04.2018 bis zum 04.06.2018, - 13.353,82 € für den Zeitraum ab dem 05.06.2018 bis zum 28.01.2019, - 10.878,53 € für den Zeitraum ab dem 29.01.2019 bis zum 15.01.2021 und - 9.085,53 € ab dem 16.01.2021 zuzüglich vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des VW Passat mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ... zu zahlen. Die weitergehende Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 64% und die Beklagte 36% zu zahlen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger nimmt die Beklagte als Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer vermeintlich unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch. Randnummer 2 Der Kläger kaufte am 22.03.2012 von einem Autohaus einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw VW Passat 2,0 l, Erstzulassung am 03.02.2011, mit Dieselmotor des Typs EA 189 zu einem Kaufpreis von 24.902,78 €. Zu diesem Zeitpunkt wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 25.000 km auf. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typengenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (nachfolgend: VO 715/2007/EG) mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Randnummer 3 In dem Fahrzeug war eine Motorsteuergerätesoftware installiert, die erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird und in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus 1 schaltet, einen NOx-optimierten, also stickoxidoptimierten Modus. In diesem Modus findet eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. So werden mehr Stickoxide in den Motor zurückgeführt, wo sie erneut am weiteren Verbrennungsvorgang beteiligt werden, bevor sie das Emissionskontrollsystem erreichen. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der Motor dagegen in den Abgasrückführungsmodus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist. Für die Erteilung der Typengenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Randnummer 4 Im September 2015 räumte die Beklagte öffentlich die Verwendung der entsprechenden Software ein. Gegen sie erging unter dem 15. Oktober 2015 ein bestandskräftiger Bescheid des Kraftfahrtbundesamts (KBA) mit nachträglichen Nebenbestimmungen zur Typengenehmigung, der auch das Fahrzeug des Klägers betrifft. Das KBA ging vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG aus und gab der Beklagten zur Vermeidung des Widerrufs oder der Rücknahme der Typengenehmigung auf, die Abschalteinrichtung zu beseitigen sowie geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen. Hierzu wurde am Klägerfahrzeug bei einem autorisierten Partner der Beklagten ein für den Kläger kostenloses Software-Update durchgeführt, nach dem der Pkw nur noch in einem adaptierten Modus 1 betrieben wird. Randnummer 5 Vorprozessual beauftragte der Kläger seine erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit der Interessenwahrnehmung. Diese forderten die Beklagte mit Schreiben vom 12.10.2017 unter Fristsetzung bis zum 26.10.2017 zur Erstattung des vollen gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs auf. Ebenfalls forderten sie die Abgabe einer Freistellungserklärung im Hinblick auf Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.899,24 €, die anhand einer 2,0 Geschäftsgebühr errechnet wurden. Wegen des genauen Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage K 36 zur Klageschrift Bezug genommen. Da die Rechtsschutzversicherung des Klägers die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beglich, ermächtigte sie ihn, die gezahlten Rechtsanwaltskosten in eigenem Namen geltend zu machen. Randnummer 6 Der Kläger hat daraufhin mit der Beklagten am 24.04.2018 zugestelltem Schriftsatz Klage erhoben. Zu diesem Zeitpunkt wies das streitgegenständliche Fahrzeug einen Kilometerstand von 138.000 km auf, am 04.06.2018 145.000 km, am 28.01.2019 160.069 km und schließlich zum Zeitpunkt des Schlusses der Berufungsverhandlung am 15.01.2021 199.669 km. Randnummer 7 Der Kläger hat behauptet, für seine Kaufentscheidung sei wesentlich gewesen, dass es sich um ein umweltfreundliches Auto handele und die Abgaswerte auch im realen Straßenverkehr erreicht würden. Mit der Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug habe die Beklagte zugesichert, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Herstellung mit der Typgenehmigung sowie mit sämtlichen in der EU geltenden Rechtsvorschriften übereinstimme. Dies sei aufgrund des Einbaus der Motorsteuergerätesoftware, die eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, nicht der Fall gewesen. Das Fahrzeug sei infolgedessen nicht zulassungsfähig und verfüge über keine wirksame Typgenehmigung. Er habe befürchten müssen, dass das KBA die Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufe mit der Folge einer Betriebsuntersagung durch die Zulassungsbehörde. Bei Kenntnis vom Vorhandensein der aus seiner Sicht unzulässigen Abschalteinrichtung hätte er den Vertrag nicht abgeschlossen. Trotz des erfolgten Software-Updates hafte dem Fahrzeug ein erheblicher merkantiler Minderwert an. Randnummer 8 Die Software habe die Beklagte eingesetzt, um kostenerhöhende Anpassungen der Entwicklung zu umgehen. In der Abwägung zwischen der Einhaltung immer strengerer gesetzlicher Vorschriften und der Gewinnmaximierung habe sie letzterem den Vorrang gegeben. Der Einsatz der Software gehe auf einen Entschluss aus dem Jahr 2006 zurück, der unter anderem durch die damaligen Leiter der Motorenentwicklungsabteilung sowie der Abteilung für Niedrigstemissionsmotoren und Abgasnachbehandlung der Beklagten getroffen worden sei. Der spätere Entwicklungsvorstand der Beklagten sei bereits im Jahr 2011 hierüber informiert gewesen und habe im Jahr 2012, noch als Leiter der Motorenentwicklung, die Verbesserung der Software genehmigt. Ebenso hätten der Verantwortliche für das Qualitätsmanagement und die Produktsicherheit, der Leiter Typprüfung der Beklagten, die Leitung der Abteilung Typengenehmigung sowie der Vorstand der Beklagten, insb. dessen Vorsitzender, und weitere Abteilungen in ihrem Konzerngeflecht in zurechenbarer Weise von dem Vorhandensein der Software Kenntnis gehabt. Das einfache Bestreiten der Beklagten im Hinblick auf die behauptete ihr zurechenbare Kenntnis sei aufgrund einer sie treffenden sekundären Darlegungslast nicht ausreichend. Randnummer 9 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte könne Nutzungsersatz nicht beanspruchen aufgrund des europarechtlichen Effektivitätsgrundsatzes. Zudem würde die Vorteilsausgleichung die Beklagte unbillig entlasten. Im Falle der Anrechnung eines Nutzungsersatzes sei für den erworbenen Pkw als langlebiges Dieselfahrzeug mit einer Gesamtlaufleistung von mindestens 300.000 bis 500.000 km zu rechnen. Randnummer 10 Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, ihr sei eine unerlaubte Handlung nicht zur Last zu legen. Aufgrund der Rückführung der Abgase beim Durchfahren des NEFZ in den Motor ohne Einwirkung auf die emissionsmindernden Einrichtungen habe es sich bei der eingesetzten Software nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung gehandelt. Die Typgenehmigung sei unverändert wirksam und durch das KBA auch nicht aufgehoben worden. Auf die Emissionswerte im normalen Fahrbetrieb komme es nach gesetzgeberischer Entscheidung nicht an, da die maßgeblichen Abgaswerte zum Zwecke der Vergleichbarkeit ausschließlich unter bestimmten Laborbedingungen gemessen würden. Die Aufhebung der Typgenehmigung habe nicht gedroht, weil die Beklagte die mit dem KBA abgestimmte technische Lösung im Rahmen des Zeit- und Maßnahmenplans erfolgreich umgesetzt habe. Die Übereinstimmungsbescheinigung sei richtig gewesen, weil mit dieser lediglich bestätigt werde, dass das konkrete Fahrzeug mit dem genehmigten Fahrzeugtyp in jeder Hinsicht übereinstimmt. Randnummer 11 Trotz umfangreicher Untersuchungen lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts der Beklagten an der Entwicklung der Software beteiligt waren, deren Entwicklung und Verwendung in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten oder auch nur Kenntnis von deren Verwendung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung für das streitgegenständliche Fahrzeug am 21.01.2011 bzw. des Kaufvertragsschlusses des Klägers gehabt hätten. Randnummer 12 Zudem fehle es an einem Schaden des Klägers. Wegen der Kostenfreiheit des Software-Updates und der mangels behördlicher Maßnahmen durchgängig gegebenen Nutzbarkeit des Fahrzeugs fehle es an jeglichen wirtschaftlichen Nachteilen. Ein durch die streitgegenständliche Software bedingter Wertverlust der betroffenen Fahrzeuge lasse sich, jedenfalls nach Durchführung des Software-Updates, nicht feststellen. Randnummer 13 Im Falle eines unterstellten Schadensersatzanspruchs müsse sich der Kläger nach Ansicht der Beklagten einen Ersatz für seine jahrelange Nutzung des Fahrzeugs anrechnen lassen. An einem Annahmeverzug der Beklagten fehle es. Ein solcher sei weder durch das vorgerichtliche Schreiben vom 12.10.2017 noch durch den Inhalt der Klageschrift begründet worden. Denn der Kläger habe einen deutlich überhöhten Betrag, nämlich den gesamten Kaufpreis ohne Abzug von Nutzungsersatz, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs gefordert. Für die Berechnung eines klägerseitigen Nutzungsersatzes sei von einer Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs von 250.000 km auszugehen. Randnummer 14 Im Übrigen wird wegen der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlichen Anträge auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Randnummer 15 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stünden weder deliktische noch vertragliche oder quasivertragliche Ansprüche gegen die Beklagte zu. Insbesondere scheide ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB mangels Täuschungshandlung der Beklagten aus. Durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs sei dem Kläger gegenüber keine aktive Täuschung erfolgt, weil er das Fahrzeug nicht direkt von der Beklagten erworben habe. Die Angaben in der Prospektwerbung der Beklagten seien nicht falsch und die für das Fahrzeug ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung tauge bereits deshalb nicht als aktive Täuschungshandlung, weil sie dem Kläger erst nach Kaufvertragsabschluss zusammen mit dem Fahrzeug übergeben worden sei. Auch eine Täuschung durch Unterlassen scheide aus. Zwar stehe aufgrund der bestandskräftigen Bescheide des KBA, nämlich des Rückrufbescheides vom 14.10.2015 und der Freigabebestätigung vom 03.06.2016, fest, dass es sich bei der verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG gehandelt habe, allerdings bestehe eine Aufklärungspflicht der Beklagten als Fahrzeughersteller lediglich im Hinblick auf wertbildende Faktoren des Fahrzeugs von ganz besonderem Gewicht, was hinsichtlich der zwar unzulässigen, aber allein durch ein vom KBA freigegebenes Software-Update zu beseitigenden Abschalteinrichtung nicht anzunehmen sei. Aufgrund der Durchführung des Software-Updates am Klägerfahrzeug drohe ihm keine Betriebsuntersagung durch die Zulassungsbehörde. Eine auf die Abschalteinrichtung zurückzuführende Wertminderung sei jedenfalls nach Durchführung des Software-Updates nicht ersichtlich. Randnummer 16 Auch eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB scheide aus. Um eine Ausuferung der Haftung nach § 826 BGB zu vermeiden, sei der Haftungsumfang nach Maßgabe des Schutzzwecks der konkret verletzten Verhaltensnormen zu beschränken. Die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verletzte Verordnung (EG) Nr. 715/2007, nämlich deren Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Nr. 10, diene jedoch nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, weshalb der geltend gemachte Vermögensschaden weder in den Schutzbereich des § 826 BGB noch des § 823 Abs. 2 BGB falle. Auch im Rahmen des § 826 BGB scheide eine Täuschung durch Verschweigen der unzulässigen Abschalteinrichtung aus. Randnummer 17 Wegen der Einzelheiten der Begründung und der weiteren durch das Landgericht abgelehnten Anspruchsgrundlagen wird auf das Urteil vom 20.09.2018 Bezug genommen. Randnummer 18 Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung unter Weiterverfolgung seiner erstinstanzlichen Anträge. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Randnummer 19 Fehlerhaft habe das Landgericht eine Haftung gemäß § 823 Abs. 2, 31 BGB und nach § 826 BGB abgelehnt. Eine aktive Täuschungshandlung der Beklagten liege zum einen im Ausstellen einer falschen Übereinstimmungsbescheinigung durch den damaligen Leiter der Abteilung Typprüfung der Beklagten, der um die Unrichtigkeit gewusst habe und dessen Verhalten der Beklagten nach § 31 BGB zurechenbar sei, weil er für die Beklagte wesensmäßige Funktionen ausgeübt habe. Zum anderen liege eine aktive Täuschungshandlung auch in konkludenter Form vor, nämlich durch das Inverkehrbringen der Kraftfahrzeuge mit der Vorspiegelung der EG-Konformität. Hierdurch habe die Beklagte zur Verkehrsanschauung beigetragen, die betreffenden Kraftfahrzeuge erfüllten alle gesetzlichen Voraussetzungen. Deshalb komme es auf die Erwägungen des Landgerichts zu einer Täuschung durch Unterlassung und einem Fehlen der Aufklärungspflicht bzw. einer Garantenstellung nicht an. Die Frage der EG-Konformität stelle im Übrigen einen wertbildenden Faktor für den Kauf eines Kraftfahrzeuges von ganz besonderem Gewicht dar, weil kein Käufer einen Pkw kaufen würde, bei dem von vornherein feststeht, dass dieser nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Randnummer 20 Das Landgericht habe ebenfalls das Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne von § 826 BGB verkannt. Die erforderliche besondere Verwerflichkeit des Handels der Beklagten folge daraus, dass sie zum Zwecke der Gewinnmaximierung das Zulassungsverfahren unter Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften betrieben und damit die betroffenen Verkehrskreise über die nicht vorhandene Gesetzeskonformität ihrer Fahrzeuge getäuscht habe. Sie habe zielgerichtet durch die Manipulation erreicht, dass eine Vielzahl von Verbrauchern erhebliche finanzielle Mittel einsetzt, um Kraftfahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu erwerben und hierbei von vornherein einkalkuliert, dass ihre Manipulation nicht entdeckt werde. Dabei habe die Beklagte billigend in Kauf genommen, dass bei Feststellung der Manipulation die Käufer potentieller Fahrzeuge mit tatsächlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteilen rechnen müssten. Randnummer 21 Der Kläger ist weiter der Auffassung, er müsse sich eine Nutzungsentschädigung nicht anrechnen lassen. Jedenfalls sei hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs für die Berechnung einer Nutzungsentschädigung von einer Gesamtlaufleistung von 500.000 km auszugehen. Randnummer 22 Die im Rahmen der begehrten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemachte Geschäftsgebühr von 2,0 sei trotz der Tatsache, dass der außergerichtliche Schriftverkehr sich im Wesentlichen auf die Rücktrittserklärung gegenüber dem Händler beschränkte, im Hinblick auf die Komplexität und Schwierigkeit der juristischen Materie sowie der Aufklärung des tatsächlichen Sachverhaltes gerechtfertigt. Wegen der begehrten Feststellung des Annahmeverzuges verweist der Kläger auf sein vorgerichtliches Rücknahmeverlangen mit Schreiben vom 27.10.2017. Randnummer 23 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Schwerin vom 20.09.2018, Aktenzeichen 4 O 57/18 , Randnummer 24 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.902,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.10.2017 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des VW Passat mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ... zu zahlen; Randnummer 25 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des VW Passat mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ... seit 27.10.2017 in Annahmeverzug befindet; Randnummer 26 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.899,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.10.2017 zu zahlen. Randnummer 27 Die Beklagte beantragt, Randnummer 28 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 29 Sie verteidigt das Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Eine aktive Täuschung des Klägers durch die Beklagte scheitere bereits am fehlenden Kontakt der Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages. Deswegen habe die Beklagte nicht auf das Vorstellungsbild des Klägers einwirken können. Der Kläger habe zudem keine Aufklärung über die in seinem Fahrzeug verbaute Motorsteuerungssoftware erwarten können. Die Beklagte habe nämlich annehmen dürfen, dass der Kläger kein Interesse an der Mitteilung technischer Details der Funktionsweise des Motors bzw. der Motorsteuerungssoftware hatte. Zudem sei das Fahrzeug uneingeschränkt nutzbar gewesen und weiterhin nutzbar. Die EG-Typgenehmigung liege weiterhin wirksam vor und das streitgegenständliche Fahrzeug werde von dieser erfasst. Die Beklagte wiederholt zudem ihre Auffassung, dass die streitgegenständliche Software als bloße innermotorische Maßnahme keine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle. Ein Schaden des Klägers fehle insbesondere deshalb, weil Auswertungen der Restwertentwicklung von Dieselfahrzeugen zeigten, dass Fahrzeuge mit dem Motortyp EA 189 keine schlechtere Restwertentwicklung aufwiesen als andere, ursprünglich nicht mit einer Umschaltlogik ausgestattete Dieselfahrzeuge. Auch in einem eventuell ungewollten Vertragsschluss sei kein Schaden zu erblicken, weil die vom Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages vorausgesetzte Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs jederzeit gegeben gewesen sei. Für eine Kenntnis der Beklagten von der vermeintlich unzulässigen Umschaltlogik komme es allein auf die Kenntnis eines ihrer Organe an, welche der Kläger nicht schlüssig dargelegt habe. Unerheblich sei, auf welcher Arbeitsebene die Entscheidung über die Entwicklung und Verwendung der Software gefallen sei. Auch weiterhin seien ihre internen Ermittlungen nicht abgeschlossen und das bisherige Ermittlungsergebnis stelle sich noch so dar, wie erstinstanzlich vorgetragen. Eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich eines fehlenden Schädigungsvorsatzes ihrer Organe treffe sie nicht. Weiterhin fehle es an der erforderlichen Kausalität zwischen der vermeintlichen Täuschung und dem Kauf des Fahrzeugs durch den Kläger, weil er bereits nicht dargelegt habe, sich über die Stickoxidemissionen des Fahrzeugs im Prüfstand Gedanken gemacht zu haben. Bei Unterstellung eines Schadensersatzanspruchs des Klägers müsse er sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, für deren Berechnung von einer Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Pkw von 200.000 bis 250.000 km auszugehen sei. II. Randnummer 30 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete, Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg. Ihm steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, gerichtet auf Erstattung des Kaufpreises von 24.902,78 € für den streitgegenständlichen Pkw, allerdings nur unter Abzug einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 15.817,25 €. Randnummer 31 1. Die Beklagte haftet dem Kläger aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB. Randnummer 32
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.