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SG Neubrandenburg 7. Kammer S 7 AS 992/13 Urteil Unzulässigkeit der Klage bei vollem Anerkenntnis des Beklagten in der mündlichen Verhandlung § 54 Abs

Unzulässigkeit der Klage bei vollem Anerkenntnis des Beklagten in der mündlichen Verhandlung Orientierungssatz

  1. Das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Rechtschutzbedürfnis ist in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen. (Rn.10)
  2. Erkennt der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die geltend gemachte Leistung in vollem Umfang - einschließlich Abgabe eines Kostengrundanerkenntnisses - an, so ist der Kläger klaglos gestellt, mit der Folge, dass die erhobene Klage unzulässig geworden ist. (Rn.11) Verfahrensgang nachgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern
  3. Senat,
  4. März 2019, L 14 AS 133/18, Beschluss nachgehend BSG,
  5. November 2020, B 14 AS 175/19 B, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt mittelbar für die Monate Januar bis August 2011 sowie für Dezember 2011 bis Mai 2012 höhere Heizkostenübernahmen. Randnummer 2 Der Beklagte bewilligte seinen Eltern und seiner Schwester, mit denen er damals in Haushaltsgemeinschaft lebte, für die vorgenannten Zeiträume mit Bescheid vom
  6. Februar,
  7. April,
  8. Mai,
  9. November und
  10. Dezember 2011 sowie mit Bescheid vom
  11. April 2012 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in unterschiedlicher Höhe. Hinsichtlich der Zeiträume Januar bis Mai 2011, Juni bis August 2011 und Dezember 2011 bis Mai 2012 verwarf er die gegen die drei Änderungsbescheide vom
  12. Dezember 2011 jeweils mit anwaltlichem Schriftsatz vom
  13. Januar 2012 eingelegten Widersprüche mit drei Widerspruchsbescheiden vom
  14. Mai 2013 (W 192/12, W 190/12 und W 188/12) wegen der aus seiner Sicht abgelaufenen Einmonatsfrist als unzulässig. Randnummer 3 Am
  15. Juni 2013 hat der Kläger beim Sozialgericht Neubrandenburg unter den ehemaligen Aktenzeichen S 11 AS 992/13, S 11 AS 993/13 und S 11 AS 994/13 Klage erhoben, die das Gericht mit Beschluss vom
  16. Februar 2015 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Randnummer 4 Der Kläger macht in Bezug auf seine Widersprüche vom
  17. Januar 2012 geltend, dass diese innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist eingelegt worden seien. So greife hier die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch nicht ein, weil bei den Bewilligungsbescheiden vom
  18. Dezember 2011 der Postaufgabetag nicht hinreichend dokumentiert worden sei. Randnummer 5 In der Sache legt der Kläger dar, dass seinen Eltern und seiner Schwester für die betreffenden Zeiträume wegen ihrer Hilfebedürftigkeit ein höherer Leistungsanspruch zustehe. Sofern ihre Heizkosten tatsächlich unangemessen sein sollten, wäre eine Kostensenkungspflicht zu prüfen. Dazu käme ein Wohnungswechsel in Betracht, der allerdings nur dann zumutbar wäre, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt höhere Kosten (Anmerkung des Unterzeichners: gemeint waren niedrigere Kosten) als bisher anfallen. Bei den Vergleichskosten seien hinsichtlich der Unterkunftskosten die abstrakt angemessenen Kosten heranzuziehen. Dabei müsse die Wohngeldtabelle mit einem 10%igen Zuschlag gelten, da die Richtlinie des Landkreises hier nach Maßgabe der BSG-Rechtsprechung wegen des zu großen Vergleichsraumes nicht herangezogen werden könne. In Bezug auf die Heizkosten gehe der Beklagte bei der Anwendung des Heizspiegels von einer falschen Quadratmeterzahl aus. Im Übrigen seien Werte heranzuziehen, die das tatsächliche Preisniveau auf dem Wohnungsmarkt wiederspiegeln. Insgesamt würde man hier zum Ergebnis gelangen, dass die tatsächliche Gesamtmiete von 600,00 € die Vergleichswerte nicht übersteige. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, Randnummer 7 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seiner Bescheide vom
  19. Dezember 2011 und
  20. April 2012 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
  21. Mai 2013 zu verpflichten, ihm für die Zeiträume Januar bis August 2011 und Dezember 2011 bis Mai 2012 Leistungen nach dem SGB II in der gesetzlichen Höhe zu bewilligen. Randnummer 8 Der Beklagte hat zunächst mit Begründung beantragt, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung am
  22. Februar 2018 hat er das Klagebegehren anerkannt und ein Kostengrundanerkenntnis abgegeben. Randnummer 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Leistungsakte des Beklagten und der Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom
  23. Mai 2016 und
  24. Februar 2018 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der nach § 110 Abs. 1 SGG ordnungsgemäß geladene Kläger wie auch seine – ebenfalls ordnungsgemäß geladene - Prozessbevollmächtigte nicht zum Termin erschienen sind (vgl. § 126 SGG). Sie wurden in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen. Randnummer 11 Die Klage ist bereits unzulässig. Das in jeder Lage des Verfahrens (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG,
  25. Aufl. 2017, vor § 51, Rn 20) zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis ist hier nachträglich entfallen, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am
  26. Februar 2018 u.a. für die hier einschlägigen Bewilligungszeiträume Januar bis August 2011 und Dezember 2011 bis Mai 2012 die von den Eltern und der Schwester des Klägers allein noch begehrte Übernahme der Heizkosten von 200,00 €/mtl. in vollem Umfang – einschließlich Abgabe eines Kostengrundanerkenntnisses - anerkannt und sie damit klaglos gestellt hat. Dies gilt auch für den Kläger selbst, da sich durch das vorbezeichnete Anerkenntnis die Anrechnung seines überschießenden Einkommens auf den Bedarf der übrigen drei Familienmitglieder entsprechend reduziert hat. Randnummer 12 Die Gerichtskostenfreiheit und die Kostenentscheidung folgen aus § 183 Satz 1, § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.