Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage Orientierungssatz
- Die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG setzt voraus, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines ergangenen Verwaltungsakts hat. Ein solches kann zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs oder unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr bestehen. (Rn.26)
- Ist der ergangene Verwaltungsakt rechtmäßig, so ist bei bestehendem Fortsetzungsfeststellungsinteresse die Fortsetzungsfeststellungsklage zwar zulässig, aber unbegründet. (Rn.29) Verfahrensgang nachgehend BSG,
- Dezember 2020, B 4 AS 278/20 B, Beschluss Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Dem Kläger werden Kosten in Höhe von 225,- Euro auferlegt. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes vom
- Dezember 2016 für die Zeit ab dem
- Dezember
- Randnummer 2 Der im Jahr 1983 geborene Kläger steht im laufenden Leistungsbezug beim Beklagten. Randnummer 3 Am
- Dezember 2016 erschien der Kläger auf Aufforderung des Beklagten bei seiner persönlichen Ansprechpartnerin, um über seine berufliche Situation und den Inhalt einer neu abzuschließenden Eingliederungsvereinbarung zu sprechen. Als Ziel sollte die Aufnahme einer Beschäftigung des Klägers auf dem ersten Arbeitsmarkt als Abwassertechniker festgeschrieben werden. Als Integrationsbemühungen des Klägers sollten monatlich mindestens drei nachweisliche Bewerbungen um Beschäftigungsverhältnisse als Fachkraft für Abwassertechnik oder in Helfertätigkeiten in Voll- oder Teilzeit vereinbart werden. Der Beklagte sollte sich im Gegenzug verpflichten, dem Kläger entsprechende Angebote zu übermitteln, Bewerbungskosten zu erstatten und die Beschäftigungsaufnahme erforderlichenfalls durch einen Arbeitgeberzuschuss und die Gewährung eines Einstiegsgeldes zu fördern. Randnummer 4 Mit dem Kläger wurde abgestimmt, dass er sich den Text der Eingliederungsvereinbarung mit nach Hause nehmen sollte, um sich diesen noch einmal durchzulesen. Als Termin für die nächste Vorsprache wurde der
- Dezember 2016 vereinbart. An diesem Tag teilte der Kläger dann ohne Angabe von Gründen mit, dass er die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreiben werde. Der Beklagte ersetzte daraufhin die nicht zustande gekommene Eingliederungsvereinbarung durch einen entsprechenden Verwaltungsakt vom
- Dezember 2016, der dem Kläger am gleichen Tage persönlich ausgehändigt wurde. Randnummer 5 Dagegen erhob die Prozessbevollmächtigte des Klägers am
- Januar 2017 Widerspruch, der auch nach erfolgter Akteneinsicht nicht begründet wurde. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom
- Februar 2017 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte unter anderem zur Begründung aus, der Beklagte sei berechtigt, eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt zu ersetzen. Eine Eingliederungsvereinbarung sei nicht zustande gekommen. § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II setze grundsätzlich voraus, dass der Grundsicherungsträger zuvor den Versuch unternommen habe, mit dem Arbeitssuchenden eine Vereinbarung zu schließen (BSG, Urteil vom
- Februar 2013, B 14 AS 195/11 R). Dies habe der Beklagte hier getan. Der Kläger sei offensichtlich nicht bereit gewesen, eine einvernehmliche Eingliederungsvereinbarung zu schließen. Ein atypischer Fall, der dem Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes entgegenstehen könnte, liege zudem nicht vor. Der Inhalt des Eingliederungsverwaltungsaktes sei ebenfalls nicht zu beanstanden und entspreche den Vorgaben des § 15 SGB II. Ersetze der Träger eine Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt, habe er dessen Regelungen im Rahmen seines Ermessens nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II nach denselben Maßstäben zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, wie sie für die Eingliederungsvereinbarung selbst gelten würden (BSG, Urteil vom
- Juni 2016, B 14 AS 42/15 R). Die Eingliederungsvereinbarung diene dem Ziel einer aktivierenden Arbeitsmarktpolitik im Sinne einer "maßgeschneiderten Ausrichtung" der Eingliederungsleistung auf den Leistungsberechtigten, bei der aufbauend auf der konkreten Bedarfslage ein individuelles Angebot unter aktiver Mitarbeit des Leistungsberechtigten geplant und gesteuert werde. Sie müsse daher auf den Leistungsgrundsätzen des § 3 Abs. 1 Satz 2 SGB II beruhen, insbesondere bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit die Eignung und individuelle Lebenssituation des Hilfebedürftigen berücksichtigen sowie individuelle, konkrete und verbindliche Leistungsangebote enthalten (BSG, Urteil vom
- Juni 2016, B 14 AS 30/15 R). Diese Anforderungen erfülle der hier angefochtene Eingliederungsverwaltungsakt. Seinem Erlass sei eine Eignungsanalyse/Profiling vorausgegangen (BSG, Urteil vom
- Juni 30/15 R), welches zur Festlegung eines konkreten Ziels geführt gehabt habe. Er enthalte auch konkrete Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne der vom Gesetzgeber intendierten "maßgeschneiderten" Ausrichtung der Eingliederungsleistungen. Ziel des Eingliederungsverwaltungsaktes sei ausweislich seines Inhaltes die Aufnahme einer Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt entsprechend der beruflichen Qualifikation des Klägers als Abwassertechniker. Zur Erreichung dieses Ziels würden in dem Eingliederungsverwaltungsakt neben Vermittlungsvorschlägen sowie Regelungen zur Erstattung von Bewerbungskosten und Fahrkosten auch weitere Unterstützungsleistungen in Form von Zuschüssen geregelt. Diese Leistungen seien für das Ziel "Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt" maßgeschneidert. Die Regelungen in dem Eingliederungsverwaltungsakt seien auch hinreichend bestimmt, § 33 Abs. 1 SGB X. Für den Kläger sei erkennbar, was von ihm erwartet worden sei und welche Leistungen im Gegenzug erbracht würden. Die Gegenleistung des Klägers sei nach Anzahl der Bewerbungen und Art des Nachweises konkret bezeichnet. Angesichts des Umstandes, dass nahezu alle Tätigkeiten für den Kläger zumutbar im Sinne des § 10 SGB II seien, sei die ihm auferlegte Verpflichtung monatlich drei Bewerbungen vorzunehmen und diese nachzuweisen, alles andere als unzumutbar und übermäßig belastend. Die Leistungen des Beklagten erschöpften sich auch nicht im Wesentlichen in reinen allgemeinen Verhaltenspflichten ohne jeden konkreten Bezug. Auch die Pflicht zur Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen sei hinreichend bestimmt. Eine weitere Konkretisierung sei insoweit nicht möglich, weil nicht absehbar sei, ob und welche offenen Stellen dem Beklagten gemeldet würden. Dass dem Kläger nicht jede Stelle angeboten werden könne, ergebe sich bereits aus der Formulierung "passend" in dem Eingliederungsverwaltungsakt sowie aus § 10 SGB II, der die Zumutbarkeit einer Tätigkeit regele. Der Eingliederungsverwaltungsakt weise nach allem ein ausgewogenes Verhältnis der wechselseitigen Verpflichtungen auf und enthalte Regelungen zu individuellen, konkreten und verbindlichen Unterstützungsleistungen. Dass die Kostenerstattung von einer Beantragung abhängig gemacht worden sei, begegne dabei keinen Beanstandungen (BSG, Urteil vom
- Juni 2016, B 14 AS 30/15). Randnummer 7 Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Neubrandenburg am
- März 2017 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt, die Klage jedoch nicht begründet. Randnummer 8 Am
- Juni 2017,
- Februar 2018 und am
- August 2018 erließ der Beklagte weitere Eingliederungsverwaltungsakte, jeweils für die Zeit ab Bekanntgabe bis auf weiteres. Mit Bescheid vom
- Dezember 2018 hob der Beklagte den Bescheid vom
- August 2018 mit Wirkung zum
- Dezember 2018 auf, weil eine Eingliederungsvereinbarung während der vom Kläger zwischenzeitlich (zumindest bis zum
- Juni 2020) angetretenen Elternzeit nicht notwendig sei. Randnummer 9 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 10 den Eingliederungsverwaltungsakt vom
- Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 2017 aufzuheben. Randnummer 11 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Mit Gerichtsbescheid vom
- Oktober 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom
- November 2017 einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Am Tag der mündlichen Verhandlung vom
- April 2018 hat die Klägerseite per Fax ausgeführt, der angefochtene Eingliederungsverwaltungsakt sei nicht für die Dauer von sechs Monaten, sondern unbefristet erlassen worden. Eine Abweichung von der Regellaufzeit setze eine hier nicht getroffene Ermessensentscheidung voraus. Zudem bedürfe ein Eingliederungsverwaltungsakt zu seiner Wirksamkeit der Bekanntgabe. Der angegriffene Bescheid sehe eine Gültigkeit ab sofort vor, ohne zu diesem Zeitpunkt bereits zugegangen gewesen zu sein. Randnummer 14 Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom
- April 2018 abgewiesen. Zur Begründung – auf die im einzelnen Bezug genommen wird – hat das SG unter anderem ausgeführt, die Kammer teile die Auffassung des Beklagten, wie sie im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid dargetan worden sei, § 136 Abs. 3 SGG. Der klägerische Einwand gegen die Laufzeit der Eingliederungsvereinbarung beruhe auf der nicht mehr maßgeblichen Regelung in § 15 SGB II in der Fassung vom
- Mai
- Vorliegend sei die Fassung der Norm vom
- Juli 2016 mit Gültigkeit ab
- August 2016 maßgeblich. Hierdurch sei die sechsmonatige Regellaufzeit für Eingliederungsvereinbarungen zu Gunsten einer Regelüberprüfung von sechs Monaten ersetzt und vom Regelbewilligungszeitraum für Grundsicherungsleistungen entkoppelt worden. § 15 Abs. 3 SGB II sehe keine Mindest- oder Höchstlaufzeit vor. Die im streitigen Eingliederungsverwaltungsakt geregelte Gültigkeit „bis auf weiteres“ sei daher nicht zu beanstanden. Die klägerischen Ausführungen zu einem Ermessensausfall passten auf die frühere, nicht hingegen auf die geänderte Rechtslage. Der Eingliederungsverwaltungsakt sei dem Kläger im Übrigen bereits am
- Dezember 2016 übergeben worden und damit wirksam geworden. In der Rechtsmittelbelehrung hat das Sozialgericht auf die Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen. Randnummer 15 Gegen das dem Kläger am
- Mai 2018 zugestellte Urteil hat er nach erfolgloser Nichtzulassungsbeschwerde am
- Januar 2019 Berufung eingelegt, diese jedoch zunächst nicht begründet. Erstmals am Tag der mündlichen Verhandlung hat er geltend gemacht, dass über den Eingliederungsverwaltungsakt nach Erledigung auf Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG zu entscheiden sein werde, da von einer Wiederholungsgefahr auszugehen sei, wie die nachfolgenden Eingliederungsverwaltungsakte zeigten, die ähnliche Regelungen wie der angegriffene Bescheid enthielten. Die Rechtswidrigkeit des ursprünglich angefochtenen Bescheides ergebe sich bereits daraus, dass dieser einen Zeitraum vor Bekanntgabe regele, ferner aus der Laufzeitregelung. Grundsätzlich sei zwar nicht zu beanstanden, wenn ein Eingliederungsverwaltungsakt "bis auf weiteres" erlassen werde. Allerdings müssten dann im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens konkrete Regelungen zu den Anlässen und Zeitpunkten für die gemeinsame Überprüfung während der Geltungsdauer geregelt werden, woran es vorliegend fehle. Es finde sich nur ein formularmäßiger Hinweis, dass der Inhalt des Bescheides regelmäßig, insbesondere bei wesentlichen Änderungen in den persönlichen Verhältnissen geprüft werde. Solche formularmäßigen Ausführungen, die sich in jedem Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten fänden, berücksichtigten den Einzelfall nicht hinreichend. Randnummer 16 Der Kläger beantragt: Randnummer 17 Das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom
- April 2018 wird aufgehoben. Randnummer 18 Es wird festgestellt, dass der Verwaltungsakt des Beklagten vom
- Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 2017 rechtswidrig war. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt: Randnummer 20 Die Berufung wird zurückgewiesen. Randnummer 21 Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Randnummer 22 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Randnummer 24 Die Zulässigkeit der Berufung begegnet keinen Bedenken. Sie ist insbesondere wegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Urteil fristgerecht eingelegt, § 66 SGG. Auch ist die Umstellung des Antrages auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage noch im Berufungsverfahren zulässig, vgl. Keller a.a.O., § 131 Rn. 8a. Randnummer 25 Der Kläger hat sich ursprünglich zutreffend mit der Anfechtungsklage gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom
- Dezember 2016 gewandt. Der streitige Eingliederungsverwaltungsakt hat sich nach Klageerhebung durch den Erlass des neuen Eingliederungsverwaltungsaktes vom
- Juni 2017 für den Zeitraum ab diesem Tage erledigt. Unabhängig von der Frage, ob dieser Bescheid und die weiteren Folgebescheide vom
- Februar 2018 und vom
- August 2018 gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind, haben sich alle genannten Bescheide spätestens mit dem Aufhebungsbescheid des Beklagten vom
- Dezember 2018 erledigt, § 39 Abs. 2 SGB X. Damit ist die ursprünglich zulässige Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG unzulässig geworden. Weitergehende Folgewirkungen, wie zum Beispiel Sanktionen, haben sich aus den Bescheiden nicht ergeben. Der Kläger hat seine Klage im Berufungsverfahren mithin zutreffend auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG umgestellt. Randnummer 26 Nach dieser Vorschrift kann mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigenden Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann zur Vorbereitung eines (hier nicht im Raum stehenden) Schadensersatzanspruchs und unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr bestehen. Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleiche Entscheidung ergeht (vgl. BSG, Urteil vom
- Februar 2013, B 14 AS 195/11 R, Rn. 16). Randnummer 27 Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in diesem Sinne liegt nicht vor. Eine Wiederholungsgefahr kann bereits deshalb nicht angenommen werden, weil keine im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Umstände mehr vorliegen. Der Kläger ist mittlerweile (nach den Angaben seiner Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung wohl zum zweiten Mal) Vater geworden, was eine bei einer zukünftigen Eingliederungsvereinbarung zu berücksichtigende wesentliche Änderung der persönlichen Verhältnisse darstellt. Randnummer 28 Die klägerseitig mit Schriftsatz vom
- Juni 2020 vorgetragene Kritik an den im Verwaltungsakt getroffenen Regelungen zur Überprüfung (regelmäßig und insbesondere bei wesentlichen Änderungen in den persönlichen Verhältnissen) ist nicht geeignet, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen. Insoweit klägerseits für einen Eingliederungsverwaltungsakt konkrete Regelungen zu den Anlässen oder Zeitpunkten für die gemeinsame Überprüfung während seiner Geltung für notwendig erachtet werden, besteht bereits kein Anhalt für die Annahme, dass der Beklagte bei gegebenem, konkretem Hinweis nicht eine entsprechend konkrete Überprüfungsregelung treffen würde. Derartige Tatsachen sind weder von Klägerseite vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ganz im Gegenteil hat sich herausgestellt, dass der Beklagte auf konkrete, zuvor nicht absehbare Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen reagiert, indem er etwa den zuletzt ergangenen Eingliederungsverwaltungsakt aufgrund der Elternzeit des Klägers aufgehoben hat. Die Tatsache allein, dass der Kläger trotz relativ jungen Alters und abgeschlossener Berufsausbildung bislang nicht erfolgreich hat eingegliedert werden können, bietet zwar Anlass, über geänderte, insbesondere gesteigerte wechselseitige Verpflichtungen in einer möglichen zukünftigen Eingliederungsvereinbarung nachzudenken. Dies stellt jedoch keinen Grund dafür dar, konkrete Überprüfungszeitpunkte oder Anlässe hinsichtlich der Laufzeit einer derartigen Vereinbarung festzulegen, solange derartige nicht bereits bei Erlass des Verwaltungsaktes absehbar sind. Randnummer 29 Somit stellt sich die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht nur mangels bestehenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses als unzulässig, sondern jedenfalls auch als unbegründet dar, da der streitige Verwaltungsakt bereits nicht rechtswidrig war. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes im Übrigen und auch seiner Wirksamkeit nimmt der Senat zur Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich auf die im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom
- April 2018 dargestellten und zutreffenden Gründe Bezug und macht sie - nach Überprüfung - zum Gegenstand seiner eigenen Rechtsfindung (§ 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 31 Der Senat hat dem Kläger Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Höhe der Mindestgebühr von 225 Euro (vgl. § 184 Abs. 2 SGG) auferlegt. Danach kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Rechtsverfolgung ist miss-bräuchlich, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (BVerfG, Nichtannahme-beschluss vom
- Dezember 2008 - 2 BvR 2187/08). Es ist also ein ungewöhnlich hohes Maß an Uneinsichtigkeit (vgl. BSG, Urteil vom
- März 1981,11 RA 30/80) zu verlangen, wobei sich ein Beteiligter die Uneinsichtigkeit seines Anwalts zurechnen lassen muss (vgl. BSG, Urteil vom
- Oktober 1967,10 RV 102/67). Trotz Belehrung über die offen-sichtliche Aussichtslosigkeit und die Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchs-gebühr hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers hier ein derart hohes Maß an Uneinsichtigkeit gezeigt, was insbesondere dadurch deutlich wird, dass keinerlei konkreter Vortrag zu einer möglichen, von der tatsächlich getroffenen Überprüfungsregelung abweichenden Regelung erfolgt ist. Randnummer 32 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 160 Abs. 2 SGG.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.