Verfassungsmäßigkeit der Einkommensanrechnung bei Bewilligung von Hinterbliebenenrente Orientierungssatz 1. Die Einkommensanrechnungsregelungen des § 97 SGB 6 auf die nach § 46 SGB 6 zu gewährende Hin
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GG unterliege, stelle die vorgenommene Kürzung ihres Anspruchs aufgrund des Einkommens und eines abgesenkten Zugangsfaktors keinen unverhältnismäßigen Eingriff in dieses Recht dar. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bereits aufgrund des um 0,084 gekürzten Zugangsfaktors der Hinterbliebenenrentenanspruch der Klägerin gemindert worden sei. Insgesamt führten beide Kürzungen zusammen zu einer Minderung des Anspruchs um ca. 20 %; hierin sei zur Überzeugung des Gerichts kein unverhältnismäßiger Eingriff in etwaige Eigentumsrechte der Klägerin zu sehen. Diskutabel in diesem Zusammenhang sei auch, ob dem Eigentumsschutz der ungekürzte Rentenanspruch der Klägerin oder nicht vielmehr der auch unter Berücksichtigung von Kürzungen zu ermittelnde Rentenanspruch unterliege. Randnummer 39 Des Weiteren vermöge das Gericht in der vorgenommenen Kürzung keinen Verstoß gegen Art. 3 GG zu sehen. Ein solcher liege vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt werde, obwohl zwischen beiden Gruppen von Normadressaten keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestünden, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigten (BVerfGE 79, 87, 98). Der Gesetzgeber überschreite den ihm eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum, wenn für eine gesetzliche Differenzierung ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehle, es sich also um eine Regelung handele, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheine (BVerfGE 71, 39, 58 f.). Ein Verstoß gegen diese Bestimmung liege schon deshalb nicht vor, weil nicht erkennbar sei, gegenüber welcher vergleichbaren Personengruppe die Klägerin ungleich behandelt worden sein sollte. Randnummer 40 Ein Verstoß gegen Bestimmungen des GG, hier insbesondere des Art. 14 GG, ergebe sich auch nicht im Zusammenhang mit dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Randnummer 41 Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens würden das Recht von Menschen mit Behinderungen auf einen angemessenen Lebensstandard für sich selbst und für ihre Familien, einschließlich angemessener Ernährung, Bekleidung und Wohnung, wie auch eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen anerkennen und würden geeignete Schritte zum Schutz und zur Förderung der Verwirklichung dieses Rechts ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung unternehmen. Die Vertragsstaaten würden das Recht von Menschen mit Behinderungen auf sozialen Schutz und den Genuss dieses Rechts ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung anerkennen und würden geeignete Schritte zum Schutz und zur Förderung der Verwirklichung dieses Rechts, einschließlich Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu Leistungen und Programmen der Altersvorsorge zu sichern, unternehmen (Art. 28 UN-Behinderten-konvention). Entgegen der Ansicht der Klägerin ergebe sich auch insbesondere aus Art. 28 Abs. 2e der UN-Behindertenkonvention kein Anspruch auf Besserstellung hinsichtlich des Zugangs zu Sozialleistungen. Vielmehr sei in dieser Vorschrift ausdrücklich von einem gleichberechtigten Zugang zu solchen Leistungen die Rede. Ein Anspruch auf Besserstellung gegenüber Nichtbehinderten lasse sich hieraus nicht ableiten; der Anspruch beschränke sich darauf, wegen einer Behinderung nicht diskriminiert oder benachteiligt werden zu dürfen. Randnummer 42 Ein Verstoß gegen Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02), alle Personen seien vor dem Gesetz gleich, sei im Hinblick auf die Berechnung des Hinterbliebenenrentenanspruchs der Klägerin ebenso wenig erkennbar wie ein Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrichtlinie). Randnummer 43 Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 4. Januar 2017 zugestellte Urteil richtet sich die am 25. Januar 2017 beim Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern eingelegte Berufung. Zur Begründung wird unter anderem vorgebracht, im vorliegenden Verfahren seien die Tatsachen sowie die Anwendung des einfachgesetzlichen Rechts unstreitig. Streitig sei allein die Verfassungs- und Völkerrechtswidrigkeit der einfachgesetzlichen Normen und deren Anwendung. Zutreffend gehe das Sozialgericht Schwerin zunächst davon aus, dass der Hinterbliebenenrentenanspruch der
Art. 14GG unterliege.
Unzutreffend sei indes die Schlussfolgerung des SG, dass die vorgenommene Kürzung des Anspruchs aufgrund des Einkommens und des abgesenkten Zugangsfaktors keinen unverhältnismäßigen Eingriff in dieses Recht darstelle. Die beiden Kürzungen führten zusammen zu einer Minderung des Anspruchs um ca. 20 %. Dies habe auch das SG Schwerin festgestellt. Ohne eine weitere Begründung behaupte das SG indes, dass eine 20-prozentige Kürzung kein unverhältnismäßiger Eingriff in Eigentumsrechte der Klägerin sei. Die Frage, bei welcher prozentualen Kürzung ein unverhältnismäßiger Eingriff in Eigentumsrechte der Klägerin zu bejahen wäre, bleibe unbeantwortet. Das SG Schwerin könne sich jedenfalls nicht auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom
- Januar 2011 (1 BvR 3588/08) stützen, denn in dieser Entscheidung habe das Bundesverfassungsgericht die Verfassungskonformität der Kürzung des Zugangsfaktors um maximal 10 % bestätigt. Bei einer 10-prozentigen Kürzung des Rentenanspruchs handele es sich um eine den Umfang der Rentenanwartschaft reduzierende Inhaltsbestimmung im Schutzbereich des Art. 14 GG, die einem Gemeinwohlszweck diene und verhältnismäßig sei, so das Bundesverfassungsgericht. Ob das Bundesverfassungsgericht die vorstehende Rechtsprechung auch bei einer Verdopplung der Kürzung aufrechterhalten würde, sei völlig ungewiss. Insofern bedürfe es angesichts der Verfassungsrechtsprechung einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Grenze verhältnismäßiger Eingriffe in die Eigentumsrechte der Klägerin. Randnummer 44 Auch die weitere Argumentation des SG Schwerin zur vermeintlichen Vereinbarkeit der (doppelten) Kürzung der Rentenansprüche mit der UN-Behindertenrechtskonvention vermöge nicht zu überzeugen. Wie bereits vorgetragen, gehöre die Klägerin zum Personenkreis schwerbehinderter Menschen und genieße den Schutz der UN-Behindertenrechts-konvention. Entgegen der Ansicht des Sozialgericht Schwerin ergebe sich aus Art. 28 Abs. 2e der Konvention ein Anspruch auf faktische Gleichstellung der Behinderten mit nicht behinderten Menschen hinsichtlich des Zugangs zu den Alterssicherungsleistungen. Aufgrund des faktischen Ungleichgewichts beim Erwerb entsprechender Anwartschaften zwischen den beiden Gruppen folge aus der Konvention mittelbar die Verpflichtung zu einer Beseitigung der Kürzungen, die das faktische Ungleichgewicht perpetuierten. Ob diese Verpflichtung als "Besserstellung“ definiert werde, sei eine rein terminologische Frage. Der Verstoß gegen die Konvention liege darin begründet, dass die Gruppe der behinderten und nicht behinderten Menschen hinsichtlich der "doppelten“ Kürzungen des Hinterbliebenenanspruchs gleich behandelt würden, obwohl sie faktisch ungleich seien. Die Gleichbehandlung von wesentlich ungleichen Personengruppen stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar. Randnummer 45 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, Randnummer 46 das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom
- November 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom
- Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- März 2015 zu verpflichten, ihr eine höhere große Witwenrente zu gewähren. Randnummer 47 Die Beklagte beantragt, Randnummer 48 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 49 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Randnummer 50 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 51 Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin und ihres Vertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Randnummer 52 Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Randnummer 53 Zur Begründung seiner Entscheidung nimmt der Senat, mit Ausnahme der wohl vom SG vorgenommenen Annahme, dass der Hinterbliebenenrentenanspruch der
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Grundgesetz unterliege, auf die im angefochtenen Urteil des SG Schwerin dargestellten und zutreffenden Gründe Bezug und macht sie - nach Überprüfung - zum Gegenstand seiner eigenen Rechtsfindung (§ 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 54 Ausweislich der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom
- Februar 1998 - 1 BvR 1318/86 -, juris, Rz. 60, 61) ist die Hinterbliebenenversorgung dem Versicherten nicht als Rechtsposition privatnützig zugeordnet und beruht auch nicht auf einer dem Versicherten zurechenbaren Eigenleistung; sie ist keine dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG unterliegende Rechtsposition. Randnummer 55 Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ins Feld führt, sei lediglich darauf hingewiesen, dass auch das BSG nicht von den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes abweicht: "Das BSG ist nämlich an die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss des Ersten Senats vom
- Februar 1998 im Sinne von § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden. Dort hat das Bundesverfassungsgericht die Frage, ob auch Ansprüche auf "Versorgung" von Hinterbliebenen (§ 46 SGB VI) dem Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallen, verneint“ (BSG, Urteil vom
- Januar 2004 – B 4 RA 29/03 R -, juris, Rz. 101). Randnummer 56 In der oben benannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 1998 hat dieses auch festgestellt, dass die Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG wurde nicht festgestellt (Rz. 65ff, 81ff). Randnummer 57 Dem schließt sich der erkennende Senat an. Randnummer 58 Soweit von Klägerseite die Absenkung des Zugangsfaktors für Hinterbliebenenrenten gerügt wird, sei ebenfalls auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes im Nichtannahmebeschluss vom
- Februar 2011 (- 1 BvR 642/09 -, juris Rz. 6ff) hingewiesen. Dort hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass, soweit die Absenkung des Zugangsfaktors für Hinterbliebenenrenten gemäß § 77 SGB VI in Rentenanwartschaften eingreift, dieser Eingriff gerechtfertigt ist, weil er sowohl dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als auch den Anforderungen des Vertrauensschutzprinzips genügt. Ebenso ist auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Randnummer 59 Auch diesen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts schließt sich der erkennende Senat ausdrücklich an. Randnummer 60 Es sei ferner darauf hingewiesen, dass in dieser Entscheidung vom Februar 2011 (a.a.O., juris Rz. 6) das Bundesverfassungsgericht auch auf seine Entscheidung aus dem Februar 1998 hinweist. Demnach ist dem Bundesverfassungsgericht auch bewusst gewesen, dass es neben einer Absenkung des Zugangsfaktors für Hinterbliebenenrenten darüber hinaus, aufgrund der Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Hinterbliebenenrente, zur kumulierten Rentenminderungen kommen kann, was nicht beanstandet worden ist. Randnummer 61 Weiterhin ist festzustellen, dass allein die Einkommensanrechnung bei der Hinterbliebenenrente bereits dazu führen kann, dass gar kein Zahlbetrag mehr verbleibt (sogenannter Nullfall), was vom Bundesverfassungsgericht erkannt und für nicht verfassungswidrig erachtet worden ist (- 1 BvR 1318/86 -, Rz. 73). Randnummer 62 Nach alledem muss in dem hier vorliegenden Fall auch die insgesamt knapp 20-prozentige Minderung der Hinterbliebenenrente der Klägerin als verfassungskonform angesehen werden. Randnummer 63 Soweit hier von Klägerseite eine Verletzung von Art. 3 GG dergestalt geltend gemacht wird, dass die Klägerin behindert ist, verkennt sie, dass es sich bei der Hinterbliebenenrente nicht um eine Rente aus eigener Versicherung handelt - bei der die Behinderung eine Bedeutung haben kann -, sondern um eine Rente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemanns, die mit ihrer Behinderung in keinerlei Zusammenhang steht. Randnummer 64 Hinsichtlich der Ausführungen der Klägerin im Berufungsverfahren bezüglich der UN-Behindertenrechtskonvention ist lediglich wiederholend auszuführen, dass hier die Höhe der aus der Versicherung des verstorbenen Ehemanns abgeleitete Hinterbliebenenrente in Streit steht, also mit ihrer Behinderung in keinem Zusammenhang steht und daher auch keine Europa- und völkerrechtlichen Vorgaben verletzt sein können. Randnummer 65 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 66 Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG.