Kein Auskunftsanspruch gegen juristische Personen des Privatrechts nach dem InfFrG MV Leitsatz Personen des Privatrechts treffen keine Informationspflichten aus dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern. (Rn.26) Orientierungssatz Zwar steht eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts einer Behörde im Sinne des § 3 Abs. 3 InfFrG MV gleich, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt oder dieser Person die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde oder an denen eine oder mehrere der in § 3 Abs. 1 InfFrG MV genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit einer Mehrheit der Anteile oder Stimmen beteiligt sind, Anspruchsverpflichteter ist in einem solchen Fall jedoch nicht die Person des Privatrechts, sondern die Behörde, die sich dieser zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. (Rn.26) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V). Sie ist ein produzierendes Unternehmen der Lebensmittelbranche, das in der Hansestadt A-Stadt ansässig ist. In diesem Bereich obliegt dem W-Wasser- und Abwasserverband die öffentliche Aufgabe zur allgemeinen Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung. Die Produktionsstandorte der Klägerin sind an die öffentlichen Einrichtungen zur Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung angeschlossen und werden entsprechend leitungsgebunden ver- und entsorgt. Randnummer 2 Die Beklagte ist eine gemeinsame Gesellschaft des W-Wasser- und Abwasserverbandes und der R-GmbH und wurde vom W-Wasser- und Abwasserverband unter dem 1. Juli 2018 mit der Betriebsführung der Wasserver- und Abwasserentsorgung beauftragt. Die hierdurch anfallenden Kosten werden dem W-Wasser- und Abwasserverband in Rechnung gestellt. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 4. April 2019 begehrte die Klägerin bei der Beklagten eine Auskunftserteilung zu folgenden Fragen: Randnummer 4 1. Höhe und Grund von Zahlungen bzw. Sponsoringausgaben der Beklagten im Zusammenhang mit sportlichen, karitativen oder gesellschaftlichen Zwecken (z.B. Nordwasser-Cup, HC Empor, Rostocker Zoo, Landeserntedankfest, Zoofest, Klima-Aktionstag, Hansetag etc.). Randnummer 5 2. Höhe und Grund von Zahlungen bzw. Ausgaben der Beklagten für Werbung (z.B. RSAG, rebus etc.). Randnummer 6 3. Sämtliche Unterlagen des Vergabeverfahrens über die Entsorgung des Klärschlamms aus der Kläranlage A-Stadt für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2018. Randnummer 7 Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, dass die im Rahmen des beklagten für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 in Rechnung gestellten Gebühren Gegenstand von Widerspruchsverfahren und voraussichtlich demnächst auch von Gerichtsverfahren seien. Da das von der Beklagten veranschlagte Betriebsführungsentgelt Bestandteil der Gebührenkalkulation des W-Wasser- und Abwasserverbandes sei, seien für deren Überprüfung die begehrten Informationen erforderlich. Die Beklagte gelte gemäß § 3 Abs. 3 IFG M-V als Behörde im Sinne dieses Gesetzes, da ihr von dem W-Wasser- und Abwasserverband die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Abwasserentsorgung übertragen worden sei. Ferner ergebe sich dies auch aus dem Umstand, dass die Mehrheit der Gesellschaftsanteile von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne des § 3 Abs. 1 IFG M-V gehalten würden. Randnummer 8 Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 16. April 2019 ab und führte hierzu aus, dass sie zur Herausgabe der begehrten Informationen nicht berechtigt sei. Zudem sei sie nach dem IFG M-V nicht informationspflichtig, denn sie übernehme keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben im Sinne des Gesetzes. Der W-Wasser- und Abwasserverband bediene sich ihr – der Beklagten – nur für technische und kaufmännische Aufgaben. Verwaltungshelfer seien keine Behörden im Sinne des IFG M-V. Außerdem handle es sich bei den begehrten Informationen nicht um „amtliche Informationen“ im Sinne des IFG M-V. Schlussendlich handle es sich bei den begehrten Daten um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, so dass diese nicht herausgegeben werden dürften. In Bezug auf das gesamte Vergabeverfahren seien in besonderem Maße die Wettbewerbsinteressen Dritter zu wahren. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 30. April 2019 begehrte die Klägerin sodann auch bei dem W-Wasser- und Abwasserverband eine Auskunftserteilung über die oben genannten Fragestellungen. Der W-Wasser- und Abwasserverband lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 16. Mai 2019 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der W-Wasser- und Abwasserverband mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2019 zurück. Hiergegen richtet sich die durch die Klägerin erhobene Klage mit dem Az. 1 A 2011/19 SN. Randnummer 10 Am 7. Januar 2020 hat die Klägerin die streitgegenständliche Klage erhoben. Randnummer 11 Zur Begründung macht sie geltend, dass sich der Informationsanspruch gegen die Beklagte richte, da diese gemäß § 3 Abs. 3 IFG M-V einer Behörde gleichstehe. § 10 Abs. 1 Satz 3 IFG M-V regele nur den Fall, dass sich die Behörde einer juristischen Person des Privatrechts bediene ( § 3 Abs. 3 Alt 1 IFG M-V ), nicht aber den Fall der in § 3 Abs. 3 Alt. 3 IFG M-V geregelten gesellschaftsrechtlichen Beteiligung, die hier vorliege. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, Randnummer 13 unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Beklagten vom 16. April 2019 die Beklagte zu verpflichten, ihr schriftliche Auskunft zu erteilen und alle vorliegenden Informationsträger zugänglich zu machen hinsichtlich folgender von ihr begehrter Informationen: Randnummer 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.