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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat L 5 U 54/16 Urteil Voraussetzungen der Anerkennung von Lungenkrebs bzw. Kehlkopfkrebs als Berufskr

Voraussetzungen der Anerkennung von Lungenkrebs bzw. Kehlkopfkrebs als Berufskrankheit nach Nr. 4104 BKV - Beweisnotstand des Antragstellers Orientierungssatz

  1. Die Tatbestandsmerkmale der Berufskrankheit Nr. 4104 BKV - Lungenkrebs bzw. Kehlkopfkrebs - sind zu deren Anerkennung im Vollbeweis nachzuweisen. Das gilt sowohl für die Brückenbefunde Asbestose bzw. durch Asbeststaub verursachte pleurale Läsion als auch für die Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 25 Faserjahren. (Rn.22)
  2. Sind die Brückenbefunde oder die bestimmte Einwirkung nicht nachgewiesen, so ist eine Anerkennung nach Nr. 4104 BKV ausgeschlossen. (Rn.41)
  3. Bei einem Beweisnotstand des Antragstellers hat das Sozialgericht im Rahmen der Beweiswürdigung die Möglichkeit, an den Nachweis der Tatsachen, auf die sich der Beweisnotstand bezieht, weniger hohe Anforderungen zu stellen (BSG Urteil vom
  4. 1997, 2 RU 38/96). (Rn.45) Verfahrensgang vorgehend SG Stralsund,
  5. Juni 2016, S 14 U 71/15, Urteil Tenor
  6. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom
  7. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
  8. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
  9. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt als Sonderrechtsnachfolgerin die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nummer 4104 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung („Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs oder Eierstockkrebs - in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose), - in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachten Erkrankung der Pleura oder - bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahre (25 x 10 6 (Fasern m³) x Jahre); nachfolgend BK 4104). Randnummer 2 Die Klägerin ist die Witwe des 1954 geborenen und am
  10. Juni 2015 - während des bei der Beklagten anhängigen Widerspruchsverfahrens - verstorbenen Olaf A. (nachfolgend: Versicherter). Der Versicherte erlernte von
  11. September 1970 bis
  12. Februar 1973 den Beruf eines Elektro-Installateurs und arbeitete bis zum
  13. November 1975 in diesem Beruf im Betrieb des Elektromeisters H.. Vom
  14. Dezember 1975 an bis zum
  15. April 1990 - unterbrochen durch seinen Wehrdienst - war der Versicherte als Elektriker zuständig für elektrotechnische Anlagen in der Nationalen Volksarmee in der Relaisstation A-Stadt. Vom
  16. April 1990 bis
  17. August 1991 war er im Betriebsdienst im Schichtsystem in der Relaisstation A-Stadt beschäftigt und ab
  18. September 1991 bis zum
  19. Dezember 2010 als Elektriker bei der Bundeswehr in B. angestellt. Randnummer 3 Mit einer am
  20. November 2013 bei der Beklagten eingegangenen ärztlichen Anzeige des Dermatologen/Onkologen Dr. L. zeigte dieser Arzt den Verdacht einer Berufskrankheit aufgrund eines im September 2013 bei dem Versicherten festgestellten Lungenkrebses an. Der Versicherte führe diese Erkrankung auf Arbeiten mit gesundheitsschädlichen Stäuben in Form von Asbest zurück. Als Anlage wurden medizinische Unterlagen beigefügt, woraus sich ergibt, dass ein Thorax-CT vom
  21. September 2013 bei dem Versicherten einen hochgradigen Verdacht auf ein peripheres Bronchialkarzinom Unterlappen rechts mit medidastinalen Lymphknotenmetastasen erbrachte. Im Rahmen ihres Feststellungsverfahrens zog die Beklagte zunächst zahlreiche weitere medizinische Unterlagen, insbesondere über die Lungen des Klägers, von den behandelnden Ärzten bzw. Krankenhäusern sowie bildgebende Befunde bei. Randnummer 4 Der Versicherte selbst gab auf Befragen der Beklagten unter anderem an, er führe seine Erkrankung auf die Wartung, Prüfung, Instandsetzung und Neuinstallation von Elektro-, sowie Blitzschutzanlagen in den Gebäuden und auf den Dächern sowie Wartung von Nachtspeicheröfen in der Dienststelle A-Stadt zurück. Zudem hätten sich Radar- und Antennenanlagen in der Dienststelle A-Stadt und B. und in weiteren Standorten befunden, schließlich seien Bohr- und Fräsarbeiten in Gebäuden durchgeführt worden (Angaben vom
  22. Dezember 2013). Zudem beschrieb der Versicherte seine beruflichen Tätigkeiten im Einzelnen und berichtete darüber, dass er in der Zeit vom
  23. Dezember 1975 bis zum
  24. April 1990 als Fachmann für die elektrotechnischen Anlagen in der NVA Relaisstelle A-Stadt tätig gewesen sei. In dieser Zeit habe er auch eine Meisterausbildung vom
  25. September 1977 bis zum
  26. Juni 1980 erfahren. Die Arbeiten hätten sich aus 30 % Wartung und Instandhaltung der elektrischen Anlagen im Schutzbauwerk, 15 % Wartung und Instandhaltung der elektrischen Anlagen im sogenannten U-Gebäude einschließlich Nachtstrom-Heizung, Warmwasseraufbereitung, Wirtschaftsbereichswerk, Kfz-Wartung, Garagen, Trafostationen, Niederspannungsschaltanlagen, Nebengebäude sowie 5 % Wartung und Instandhaltung der Hochspannungssicherungsanlage, 15 % Revision der elektrischen Anlagen des gesamten Objektes sowie 5 % Erfassung und Abrechnung der Elektroenergie des Wasserverbrauches, 10 %, Projektierung und Installierung von elektrischen Anlagen und 2 % Erarbeitung von Schalttechnologien für die Betriebsdienste, 2 % Einweisung der Betriebsdienste in den Umgang mit elektrischen Anlagen sowie 3 % Fehlersuche und Beseitigung von elektrischen Anlagen anderer Dienststellen zusammengesetzt. In der Zeit vom
  27. April 1990 bis zum ein
  28. August 1991 sei er als Elektromeister im Schichtsystem in der Relaisstation A-Stadt im Rahmen des Betriebsdienstes tätig gewesen. Diese Aufgaben des Betriebsdienstes hätten das Bedienen der Ver-, und Entsorgungsanlagen im Schutzbauwerk umfasst, ebenfalls die Überwachung. Ein Teil der genannten Aufgaben wie zuvor seien weiterhin wahrgenommen worden. Seit dem
  29. September 1991 übe er seine Tätigkeit als Elektriker in der Dienststelle B. aus. Zur Stützung seines Vortrages übersandte der Versicherte Kopien seines Sozialversicherungsausweises, eine Kopie des Arbeitsvertrags vom
  30. November 1975 im Hinblick auf eine Tätigkeit als Elektromeister in A-Stadt und als Zivilbeschäftigter bei der NVA sowie einen Arbeitsvertrag vom
  31. Juni 1991 mit der Standortverwaltung der Bundeswehr S. im Hinblick auf eine dortige Tätigkeit ab dem
  32. Januar 1991; ferner Tätigkeitsdarstellungen für Arbeiter vom
  33. September 1991 bezüglich des Dienstpostens des Klägers als Elektriker sowie eine entsprechende Tätigkeitsdarstellung vom
  34. September 1996 sowie Berichte über betriebsärztliche Untersuchungen bei der Bundeswehr von November 1995 sowie Oktober 1999,
  35. März 2003 und
  36. Juni
  37. Darüber hinaus erklärte der Versicherte auf Nachfragen der Beklagten, dass für die Zeit des Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma J. H. A-Stadt eine Exposition gegenüber Asbestfeinstäuben ausgeschlossen werden könne. Randnummer 5 Das von der Beklagte eingeschaltete Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr berichtete in einer Stellungnahme vom
  38. März 2014 im Hinblick auf eine durchgeführte Arbeitsplatzanalyse bzw. Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition des Klägers im Hinblick auf eine Asbestbelastung im Sinne der BK 4104, dass die Ermittlungen u. a. mit Hilfe von Telefonaten mit dem Versicherten vom
  39. Februar und
  40. Februar 2014 geführt worden seien. Der Versicherte habe darüber hinaus eine weitere E-Mail übersandt, in denen er die Tätigkeiten angebe, bei denen er seiner Ansicht nach mit asbesthaltigen Materialien in Kontakt gekommen sei. Darüber hinaus hieß es in diesem Bericht, im Gespräch mit dem Versicherten habe er angegeben, dass die Arbeiten an den Nachtspeicheröfen im Schnitt drei Stunden gedauert hätten; die neuwertigen Öfen hätten problemlos funktioniert. Bis 1994 habe der Versicherte aber alle Widerstände an den Öfen mindestens einmal getauscht. Die Häufigkeit der Bohrarbeiten in der Asbestfaserjahrberechnung habe der Versicherte mit ca. 1 Stunde pro Woche angegeben. Zusammengefasst hieß es, die Asbestfaserjahrberechnung habe 1,5 Astbestfaserjahre für den Versicherten ergeben, wobei als Art der Asbestexposition Bohrarbeiten an Asbestzementdachplatten vom
  41. Januar 1975 bis
  42. Dezember 1990 sowie Arbeiten an Nachtspeicheröfen vom
  43. Dezember 1975 bis
  44. Dezember 1994 zugrunde gelegt wurden. Randnummer 6 In einer histologischen Begutachtung bzgl. des von Dr. B. aus R. vom
  45. Oktober 2013 bei dem Versicherten durch eine Feinnadelpunktation entnommenen Gewebes hieß es, es handele sich mikroskopisch um zum Teil dissoziiertes Tumorgewebe aus fibromuskulärem Gewebe. Unter Berücksichtigung der immunhistologischen Befunde handele es sich zusammengefasst um Metastasen eines gering differenzierten Adenokarzinom am vorliegenden Material. Der Primärtumor dürfte in den Lungen zu finden sein. Randnummer 7 Im Auftrag der Beklagten erstattete Prof. Dr. N. von der B. Klinik in B. ein fachradiologisches Gutachten unter dem
  46. August
  47. Hierin hieß es, das Gutachten stütze sich auf konventionelle Radiografien des Thorax des Versicherten sowie die Computertomografie der thorakalen Organe des Versicherten. Zusammenfassend hieß es in dem Gutachten, es hätte sich eine hochgradig malignomsuspekte pulmonale Raumforderung im laterobasalen Unterlappensegment rechts (maximal 30 × 35 × 30 mm) mit spiculaeartigen Ausziehungen ins umgebende Lungenparenchym bzw. bis an die Pleura heranreichend, einhergehend mit einer infrakarinalen Lymphadenopathie, gezeigt. Bei fehlendem Anhalt für Fernmetastasen ergebe sich somit ein Tumorstadium T2a N2 M0, UICC-Stadium IIIa. Zudem zeigten sich narbige, in erster Linie als postentzündlich zu interpretierende Parenchymalterationen im anterioren Oberlappensegment rechts. Es bestehe kein Nachweis asbestbedingter Pleuraveränderungen oder einer Lungenasbestose. Randnummer 8 Mit Bescheid vom
  48. Dezember 2014 lehnte die Beklagte gegenüber dem Versicherten die Anerkennung einer BK 4104 ab. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherten erfüllten nicht die Voraussetzung dieser BK. Die für die Anerkennung dieser BK geforderte Asbestbelastung von 25 Faserjahren werde mit 1,5 Faserjahren deutlich unterschritten. Darüber hinaus ließen sich nach dem fachradiologischen Gutachten von Professor Dr. N. Hinweise auf das Bestehen von durch Asbeststaub verursachten Bindegewebsmehrungen in der Lunge (Asbestfibrose) oder asbestbedingte Veränderungen im Bereich der Pleura (Brustfell) weder röntgenologisch noch computertomografisch feststellen. Randnummer 9 Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Versicherte damit, er wende sich gegen die inhaltlichen Feststellung des vorliegenden fachradiologischen Gutachtens von Professor N. sowie gegen die Stellungnahme des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistung vom
  49. Mai
  50. Er begehre deshalb die Überprüfung. Er bezweifle auch die Richtigkeit der Feststellung in dem vorliegenden Gutachten. Randnummer 10 Mit einem am
  51. Juli 2015 bei der Beklagten eingegangenen Schriftsatz zeigte der damalige Prozessbevollmächtigte des Versicherten unter Bezugnahme auf eine Mitteilung der Klägerin vom
  52. Juni 2015 an, dass der Versicherte verstorben sei. Ein Auftrag zur Fortsetzung des Verfahrens sei nicht erteilt worden. Die Klägerin selbst teilte dann dem Beklagten mit, dass über einen Widerspruch innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden sei. Sie denke über eine Untätigkeitsklage nach. Randnummer 11 Mit Widerspruchsbescheid vom
  53. September 2015, gerichtet an die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin gemäß § 56 Abs. 1 Nummer 1 SGB I, wies die Beklagte den Widerspruch gegen ihren Bescheid vom
  54. Dezember 2014 als unbegründet zurück. Ergänzend führte die Beklagte aus, durch die arbeitstechnische und medizinische Stellungnahme sei belegt, dass der Versicherte während seiner beruflichen Tätigkeit keiner schädigenden Einwirkung im Sinne der BK 4104 ausgesetzt gewesen sei und auch kein medizinischer Nachweis für eine Asbestose oder Pleuraplaques habe geführt werden können. Da weder die Krankheit noch die schädigende Einwirkung im Sinne des Vollbeweises nachgewiesen sei, liege eine BK 4104 nicht vor. Randnummer 12 Mit ihrer am
  55. September 2015 vor dem Sozialgericht (SG) Stralsund erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf Anerkennung einer BK 4104 beim Versicherten weiterverfolgt. Die Klägerin hat vorgetragen, die Berechnung der Faserjahre sei fehlerhaft vorgenommen worden. Die berufliche Asbestexposition habe deutlich über den von der Beklagten ermittelten Belastungszahlen gelegen. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass der Versicherte vom
  56. September 1970 an bis zum
  57. Oktober 1973 sowie vom
  58. Mai 1975 bis zum
  59. November 1975 als Elektriker gearbeitet habe. Dabei habe er Neuinstallationen, wie er geschildert habe, vorgenommen. Soweit er angegeben habe, während dieser Zeit nicht mit Asbest in Kontakt gekommen zu sein, so könne diese Angabe nur auf einem Irrtum beruhen, da dem Versicherten zum Zeitpunkt seiner Tätigkeit in den siebziger Jahren nicht bekannt gewesen sei, dass in diesem Bereich viel Asbest verwandt worden sei und erst später durch die Diskussion in den Medien erfahren habe, dass sowohl Nachtspeicheröfen als auch Eternitplatten im hohen Maße Asbest enthalten hätten. Im Hinblick auf die Nachtspeicheröfen habe die Beklagte eine berufliche Asbestexposition von nur 40 Stunden im Jahr errechnet, was mit den Angaben des Versicherten nicht in Einklang zu bringen sei. Unterstelle man, dass er diese Geräte einmal im Jahr gewartet habe, so ergäbe sich allein aus der Wartungszeit eine berufliche Asbestexposition, die dreimal so hoch sei wie die, die die Beklagte hier errechnet habe. Zudem habe er auch Reparaturen an diesen Geräten durchgeführt, für die zusätzlich ein erheblicher Zeitaufwand entstanden sein müsse und welcher von der Beklagten bei der von ihr vorgenommenen Faserjahrberechnung nicht berücksichtigt worden sei. Der Versicherte habe eine Arbeitszeit von 15 % angegeben, in der er über die Nachtspeicheröfen mit Asbest in Kontakt gekommen sei. Allein aus dieser Tätigkeit ergebe sich daher eine berufliche Asbestbelastung von ca. 11,25 Faserjahren. Zudem seien die Arbeitszeiten, in denen er Reparaturen mit Eternitplatten durchgeführt habe, hinzuzurechnen. Aber auch das Zerschlagen und Zerbrechen von Platten mit Asbest habe er vorgenommen. Randnummer 13 Zudem habe es die Beklagte versäumt, die für die Feststellung der BK 4104 erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, insbesondere habe sie weder den Versicherten noch seine Angehörigen oder auch behandelnden Ärzte darauf hingewiesen, dass im Falle des Ablebens im Rahmen einer Obduktion eine Lungenstaubanalyse hätte durchgeführt werden können, mit deren Hilfe ebenfalls die Verursachung des Tumors durch Asbest hätte nachgewiesen werden können. Insofern habe die Beklagte am
  60. Juli 2015 vom Ableben des Versicherten erfahren. Da dieser erst am
  61. Juli 2015 feuerbestattet worden sei, sei es für die Beklagte möglich und zumutbar gewesen, im Rahmen der Amtsermittlungspflicht die Klägerin darüber in Kenntnis zu setzen, dass die Abklärung, ob bei dem Versicherten eine Berufskrankheit vorgelegen habe, nur im Rahmen einer Obduktion habe erfolgen können. Während seiner Grundwehrdienstzeit habe er sich außerdem in unmittelbarer Nähe eines Doppelradarschirmes (Divina-System) aufgehalten und sei somit zusätzlich unmittelbar massiven Radarstrahlen ausgesetzt gewesen. Da diese bekanntermaßen ebenfalls im hohen Maße krebserregend seien, sei erst recht anzunehmen, dass der Lungenkrebs bei dem Versicherten durch dessen berufliche Tätigkeit verursacht worden sei. Randnummer 14 Später ist seitens der Klägerin im Hinblick auf eine vorgelegte Neuberechnung des Ausmaßes der beruflichen Asbestbelastung des Versicherten vorgetragen worden, diese sei nicht nachvollziehbar. Die Angaben des Versicherten, er habe drei Stunden in der Woche und 20 Wochen im Jahr Wartungs- und Reparaturarbeiten an den Nachtspeicheröfen durchgeführt, müsse bestritten werden. Dieser Vortrag korrespondiere auch nicht mit den übrigen schriftlichen Angaben. So habe er angegeben, 40 Öfen zu warten gehabt zu haben, wobei die Wartung eines Gerätes ca. 3 Stunden in Anspruch genommen habe. Dies würde bedeuten, dass er nur 13 dieser Öfen im Jahr gewartet habe. Dies sei gerade vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass der Versicherte auch angegeben habe, die Lüfter dieser Geräte seien regelmäßig ständig völlig verdreckt gewesen und zusätzlich habe er jeden der 6-10 Widerstände in den jeweiligen Ofen mindestens einmal ausgetauscht. Zudem habe er die Geräte regelmäßig repariert. Dies korrespondiere auch mit den Angaben, dass er den Anteil seiner Arbeitszeit, durch die er mit Nachtspeicheröfen mit Asbest in Kontakt gekommen sei, mit 15 % angegeben habe. Die Beklagte habe den Anteil der Arbeitszeit, in dem der Versicherte mit Asbest in Kontakt gekommen sei, bewusst niedrig angesetzt. Randnummer 15 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 16 den Bescheid der Beklagten vom
  62. Dezember 2014 in der Form des Widerspruchsbescheides vom
  63. September 2015 aufzuheben und einen Bescheid zu erlassen, mit dem sie eine Berufskrankheit des Versicherten im Sinne der Nummer 4104 der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung anerkennt. Randnummer 17 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Es ließen sich weder röntgenologisch noch computertomografisch durch Asbeststaub verursachte Bindegewebesmehrungen in der Lunge oder asbestbedingte Veränderungen im Bereich der Pleura feststellen. Zwischen dem Eingang der Todesmitteilung am
  64. Juli 2015 und der Urnenbeisetzung am
  65. Juli 2015 hätten nur sieben Tage gelegen. Hierbei handele es sich um keinen angemessenen Zeitraum für die Prüfung eines Obduktionserfordernisses. Auch eine Feinstaubanalytik anhand der im Rahmen einer Punktion im Oktober 2013 gewonnenen Gewebeprobe sei nicht möglich. Nach Auskunft von Dr. B. aus der Praxis für Pathologie sei das seinerzeit entnommene Gewebe für eine Feinstaubanalytik nicht geeignet gewesen, auch die vorhandene Menge sei nicht ausreichend gewesen. Randnummer 20 Ergänzend hat die Beklagte noch eine weitere Stellungnahme des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistung der Bundeswehr vom
  66. März 2016 übersandt. Hiernach ist eine Korrektur auf insgesamt 2,6 Asbestfaserjahren bzgl. der Tätigkeit des Klägers bei der NVA bzw. Bundeswehr vorgenommen worden. Der Versicherte habe die Dauer der Tätigkeiten an den Nachtspeicheröfen in dem weiteren Telefonat dann auf drei Stunden/Woche eingeschätzt, zuvor mit zwei Wochenstunden. Dies sei jetzt berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Bericht vom
  67. März 2016 (Blatt 24 bis 26 der Gerichtsakten) verwiesen. Randnummer 21 Im Übrigen hat die Beklagte noch eine Stellungnahme zur Astbestexposition der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektromedienerzeugnisse am
  68. April 2016 zu den Akten gereicht. Hierin hieß es, im Hinblick auf die Angaben des Versicherten berechne sich eine kumulative Astbestfaserstaubdosis von 1,0 Faserjahren für die Tätigkeit des Klägers vom
  69. September 1970 bis
  70. November
  71. Randnummer 22 Durch Urteil vom
  72. Juni 2016 hat das SG Stralsund die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, hat es unter anderem ausgeführt, die Klage sei unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK 4104 lägen nicht vor. Zwar sei der Versicherte infolge eines Bronchialkarzinoms verstorben. Der Kausalzusammenhang zwischen der Asbestexposition und dem Lungenkrebs setze nach der Legaldefinition verschiedene Tatbestände voraus. Sowohl bei den Brückenbefunden (Asbestose oder auch durch Asbeststaub verursachte pleurale Läsion) als auch bei der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 25 Faserjahren handele es sich um Tatsachenfeststellungen, die mit Gewissheit nachzuweisen seien (Vollbeweis). Ein isolierter Lungenkrebs werde ohne Rücksicht auf die Intensität der Asbestfeinstaubeinwirkung ohne Asbestose, Erkrankung der Pleura oder unterhalb einer Einwirkung von 25 Faserjahren nicht vom Tatbestand dieser BK erfasst. Seien die Brückenbefunde oder die bestimmte Einwirkung nachgewiesen, werde der Kausalzusammenhang zwischen diesen Tatbestandselementen und dem Lungenkrebs widerlegbar vermutet. Randnummer 23 Sowohl die durchgeführten Röntgenuntersuchungen als auch das CT seien in das fachradiologische Gutachten von Professor N. eingeflossen. Der Gutachter sei zu dem Ergebnis gekommen, dass asbestbedingte Pleuraveränderungen oder eine Lungenasbestose nicht nachgewiesen werden könnten. Des Weiteren sei eine histologische Begutachtung an entnommenem Lungengewebe durchgeführt worden. Aufschluss über eine Asbestbelastung habe die Untersuchung allerdings nicht gebracht. Die medizinischen Erkenntnismöglichkeiten seien „erschöpft“ gewesen. Eine weitere Biopsie zur Entnahme einer Gewebeprobe habe sich nur im Rahmen einer medizinischen Indikation gestellt, die nicht vorhanden gewesen sei. Randnummer 24 Hinsichtlich der Arbeitsplatzbelastung hätten die Arbeitsplatzanalysen nur eine Gesamtbelastung des Versicherten von 3,6 Faserjahren ergeben. Hiermit seien auch die Arbeitszeiten bei der Firma H. berücksichtigt worden. Das Bundesamt habe die Angaben der Klägerin hinsichtlich der asbestbelasteten Arbeitszeit durch eine Korrektur für die Faserjahre berücksichtigt. Soweit nunmehr ein zeitlich größerer Umfang für die Wartung der Nachtspeicheröfen vorgetragen werde, sei unter Verweis auf die Ausführungen des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr zu berücksichtigen, dass Nachtspeicheröfen nicht ständiger Wartung und Reparatur bedurft hätten, sondern nur im Bedarfsfall ein Eingriff eines Elektrikers erforderlich gewesen sei. Im Übrigen komme den ursprünglichen Angaben des Versicherten eine besondere Bedeutung zu, da die Versicherten zu einem früheren Zeitpunkt die Geschehnisse noch besser erinnern können und auch nicht möglicherweise angepasst an die Prozesslage vortrügen. Randnummer 25 Es wäre zwar angebracht gewesen, den Versicherten oder die Klägerin auf die Möglichkeit einer Obduktion nach Beginn des Feststellungsverfahrens zur BK 4104 hinzuweisen. Der hierdurch entstandene Beweisnotstand sei nicht dahingehend zu lösen, dass trotz fehlender Hinweise durch die durchgeführten Untersuchungen aufgrund der feststehenden Asbestbelastung zumindest eine minimale Asbestose anzunehmen sei. So habe auch das BSG in einem ähnlich gelagerten Fall (Urteil vom
  73. Mai 1997 -2 R U 38/96) darauf hingewiesen, dass es dem Tatsachengericht im Rahmen seiner freien richterlichen Beweiswürdigung überlassen bleibe, hier nach den Besonderheiten des maßgebenden Einzelfalles schon einzelne Beweisanzeichen, im Extremfall ein Indiz, für die Feststellung einer Tatsache oder der daraus abgeleiteten Bejahung der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges ausreichen zu lassen. Die Möglichkeit des Vorhandenseins einer Asbestose beim Versicherten sei hingegen nicht ausreichend. Die freie Beweiswürdigung schließe nicht die Befugnis ein, das Beweismaß zu verringern oder frei darüber zu entscheiden, ob die Gewissheit erforderlich oder die Wahrscheinlichkeit ausreichend sei oder sogar die Möglichkeit genüge. Die zu Lebzeiten möglichen Ermittlungen seien alle ohne Anzeichen für eine Asbestose durchgeführt worden; die festgestellten Asbestfaserjahre von insgesamt 3,6 erschienen zu gering, als dass sie bereits einen Zurechnungszusammenhang mit dem Adenokarzinom des Versicherten begründen könnten. Randnummer 26 Gegen das ihr am
  74. Juli 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am
  75. August 2016 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern eingelegt. Unter Wiederholung ihres bisherigen Vortrages trägt sie ergänzend vor, das SG habe sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen und es entstehe der Eindruck, dass das Gericht eine ergebnisorientierte Entscheidung getroffen habe. Es habe völlig falsche Tatsachen zugrunde gelegt. Der Versicherte habe angegeben, er hätte ca. 15 % seiner Arbeitszeit damit zugetragen, Wartungs- und Reparaturarbeiten bei Nachtspeicheröfen durchzuführen. Bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden ergäbe dies bei einer jährlichen Arbeitszeit von 47 Wochen eine Belastungszeit von 282 Stunden, während die Beklagte hier zunächst lediglich 40 Stunden im Jahr anerkannt habe. Dies sei mit den Angaben des Versicherten in keinster Weise in Einklang zu bringen. Der Versicherte habe schon in seiner ersten Stellungnahme den prozentualen Anteil seiner Arbeitszeit dargestellt, als auch später auf detaillierte Nachfragen dargelegt, welche Arbeiten warum ausgeführt und wie viel Zeit diese jeweils in Anspruch genommen hätten. Beides ergebe eine berufliche Asbestbelastung von mindestens 11,25 Faserjahren. Es würde unberücksichtigt gelassen, dass die Geräte wartungsintensiv und reparaturanfällig gewesen seien, wie er dies in der E-Mail erläutert habe. Bei dem Austausch der Widerstände von 40 Geräten in 15 Jahren bei einer Arbeitszeit von ebenfalls 3 Stunden/Gerät, ergebe sich eine jährliche Belastung von weiteren 64 Stunden im Jahr. Zusätzlich habe er auch die Lüfter, die ständig verdreckt gewesen seien, gewechselt und entsprechend gereinigt, was unberücksichtigt geblieben sei. Aufzeichnungen bezüglich der Telefonate gebe es nicht. Es werde deutlich, dass der „Berater“ offensichtlich die berufliche Asbestbelastung bewusst heruntergerechnet habe. Randnummer 27 Auch Elektrokabel seien regelmäßig mit Asbest ummantelt gewesen. Das SG habe ihren Vortrag zum tatsächlichen Ausmaß der beruflichen Asbestbelastung inhaltlich nicht ernsthaft zur Kenntnis genommen. Sie habe die Grundlagen der Berechnung substantiiert anhand der Verwaltungsakte sehr leicht als offensichtlich falsch entlarvt. Randnummer 28 Unsinnig seien auch die Angaben des Gerichts im Hinblick auf die Bestattungsregelung. Selbstverständlich wäre es kurzfristig möglich gewesen, eine Obduktion durchzuführen. In der Rechtsprechung seien auch etwa 5,6 Faserjahre als ein ausreichender Nachweis für eine Ursächlichkeit der beruflichen Asbestbelastung für den primären Lungentumor angesehen worden. Randnummer 29 Nach Hinweis des Senates, dass weitere Ermittlungen z. B. in Form einer Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nicht beabsichtigt seien (Hinweis vom
  76. Dezember 2016), ist dann im September 2018 ein Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Form gestellt worden, dass Dr. rer. nat M. M. gutachterlich zu hören sei. Es entstehe der Eindruck, dass hier ergebnisorientierte Feststellungen getroffen worden seien, sodass der Umfang der beruflichen Asbestkontakte des Versicherten sachverständig überprüft werden müssten. Bei der Berechnung möge der Sachverständige die Darstellung des Versicherten in seiner Stellungnahme vom
  77. April 2014 zugrunde legen. Indes möge das Gericht, sofern es der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts folge und den „ursprünglichen Äußerungen des Versicherten“ besondere Bedeutung beimesse, sich vergegenwärtigen, dass die Versicherten regelmäßig gar nicht alle Tätigkeiten kennen würden, bei denen sie beruflich mit Asbest in Kontakt gekommen seien und ihnen zudem auch nicht bewusst sei, dass das Ausmaß der beruflichen Asbestbelastung entscheidend für die Anerkennung einer BK 4104 sein könne. Zudem bestehe bei der Berechnung der Faserjahre die Unterstellung, dass der Versicherte nur 38,5 Stunden in der Woche gearbeitet habe, während gerade in den Jahren, in denen er massiven Asbestbelastungen am Arbeitsplatz ausgesetzt gewesen sei, Arbeitszeiten von 60 Stunden und mehr pro Woche die Regel gewesen seien. Randnummer 30 Die Klägerin beantragt, Randnummer 31 das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom
  78. Juni 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom
  79. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  80. September 2015 zu verurteilen, das bei ihrem verstorbenen Ehemann aufgetretene Bronchialkarzinom (Lungenkrebs) als BK 4104 anzuerkennen. Randnummer 32 Die Beklagte beantragt, Randnummer 33 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 34 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ihre vorgenommenen arbeitstechnischen Berechnungen der Asbestfaserjahre seien transparent und basierten insbesondere auf den eigenen Angaben des Versicherten. Die gesetzlich geforderte kumulative Asbestfaserstoff-Dosis von mindestens 25 Faserjahren werde nicht im Ansatz erreicht, darüber hinaus hätten auch die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Erkrankung nach der BK 4104 nicht vorgelegen. Randnummer 35 Der Senat hat den Antrag der Klägerin betreffend die Einholung eines Gutachtens von Dr. M. am
  81. November 2018 schon allein deshalb abgelehnt, weil dieser kein Arzt ist. Randnummer 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten L 5 U 54/16 – S 14 U 71/15 (SG Stralsund) – sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (2 Bände) Bezug genommen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Entscheidungsgründe Randnummer 37 Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Randnummer 38 Das SG Stralsund hat in dem angefochtenen Urteil vom
  82. Juni 2016 zu Recht entschieden, dass der Bescheid der Beklagten vom
  83. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  84. September 2015 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Das SG hat mit zutreffenden Erwägungen unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sowie der Kriterien zur Anerkennung der hier streitigen BK 4104 in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, warum die Voraussetzungen für die Anerkennung der BK 4104 nicht gegeben sind. Der Senat nimmt insoweit, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und macht sie – nach Überprüfung – zum Gegenstand seiner eigenen Rechtsfindung (vgl. § 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 39 Der – sich größtenteils wiederholende – Berufungsvortrag der Klägerin rechtfertigt keine andere Entscheidung. Randnummer 40 Auch zur Überzeugung des Senates können bei dem Versicherten nur insgesamt maximal 3,6 Faserjahre, wie sie von der Beklagten ermittelt worden sind, berücksichtigt werden, womit das geforderte Tatbestandsmerkmal der BK 4104
  85. Spiegelstrich (25 Asbestfaserjahre) bei weitem nicht erfüllt ist. Randnummer 41 Der Senat legt hierbei, ebenso wie bereits das SG Stralsund, bei der Feststellung dieser Faserjahre die detaillierten und nachvollziehbaren Angaben des Versicherten, wie er sie noch zu seinen Lebzeiten gegenüber der Beklagten hat machen können, ebenfalls zugrunde. Der Versicherte hat umfangreich handschriftlich und auch im Rahmen seiner E-Mail sowie auf Befragung der Beklagten zu seiner Asbestexposition vorgetragen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Wartung von sogenannten Nachtspeicheröfen und der Wartung von Blitzschutz- und Erdungsanlagen aufgrund durchgeführter Bauarbeiten an Asbestzementdachplatten. Diese Angaben sind zutreffend durch die Beklagte aufgrund der beiden Berichte zur Arbeitsplatzexposition des Bundesamtes für Infrastruktur und Umweltschutz, insbesondere aufgrund des zweiten Berichtes vom
  86. März 2016, berücksichtigt worden. Dies gilt – entgegen der Behauptung der Klägerin – auch für die E-Mail des Versicherten. Der Senat hegt keinen Zweifel daran, dass die niedergelegten bzw. zugrunde gelegten Angaben des Versicherten zutreffend gewesen sind, zumal sie darüber hinaus mit den vorhandenen schriftlichen Unterlagen, wie etwa der „Stellenbeschreibung“ der Bundeswehr, in Übereinstimmung gebracht werden können. Der darüber hinaus von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin geleistete Vortrag, dass die Angaben des Versicherten (auch) „bestritten“ werden, rechtfertigt insoweit zur Überzeugung des Senates nicht, von den Angaben des Versicherten abzuweichen. Randnummer 42 Von einer „substantiierten Kritik“ an den Feststellungen der Beklagten im Hinblick auf die Ermittlung von 3,6 Faserjahren kann nicht die Rede sein. Die Klägerin hat auch nicht, wie sie selbst meint, die Grundlagen der Ermittlung der Asbestfaserjahre „als falsch entlarven“ können. Selbstverständlich ist die Beklagte von einer 40 Stunden umfassende Arbeitswoche des Versicherten – nicht von einer 38,5 Stunden/Woche wie die Klägerin meint – ausgegangen. Hierbei ist von der Beklagten der von der Rechtsprechung anerkannte sog. „BK-Report Faserjahre“ berücksichtigt worden, der eine kurze Beschreibung typischer asbestexponierter Tätigkeiten verschiedener Berufe und eine umfassende tabellarische Aufstellung der relevanten verfügbaren Expositionsdaten enthält, um dann die Arbeitsexposition des Versicherten abschätzen zu können (vgl. zum Ganzen Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
  87. Auflage, Seite 1075 m. w. N.). Hierbei wird die Dauer der Faserexposition in Jahren bei grundsätzlich 8-Stunden-Arbeitsschichten ermittelt (vgl. Schönberger, aaO, Seite 1154 mit weiteren Hinweisen auf den BK-Report). Für die Behauptung der Klägerin, der Versicherte habe im Wesentlichen 60 Arbeitsstunden in der Woche verrichtet, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Sie entbehren auch einer nachvollziehbaren Grundlage. Einen solchen Arbeitsumfang hat weder der Versicherte selbst angegeben, noch ergibt sich dies etwa aus den noch vorhandenen Arbeitsverträgen des Klägers, wie mit der NVA vom
  88. November 1975 bzw. mit der Bundeswehr vom
  89. Juli
  90. Hierin wurde jeweils eine Arbeitszeit nach den entsprechenden geltenden tariflichen Bestimmungen vereinbart. Auch die Tätigkeitsbeschreibung des Arbeitsplatzes des Versicherten vom
  91. September 1991 und
  92. September 1996 lassen nicht die Annahme zu, der Versicherte sei mit Arbeitszeiten von 60 Stunden und mehr pro Woche in der Regel tätig gewesen. Randnummer 43 Auch der Vortrag der Klägerin im Hinblick auf den Tätigkeitsumfang des Versicherten bei der Wartung von Nachtspeicheröfen widerspricht nicht nur den Angaben des Versicherten selbst, sondern entbehrt auch tatsächlichen Anknüpfungspunkten. Dieser Vortrag ist auch nicht plausibel geschweige denn „substantiiert“. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Versicherte als Elektriker bzw. Elektroinstallateur beschäftigt gewesen ist und die Wartung von Nachtspeicheröfen der Tätigkeitsbeschreibung jedenfalls ab 1991, aber auch nach den eigenen Angaben des Versicherten zu seiner Beschäftigung bei der NVA nur eine Nebentätigkeit gewesen ist. Hierbei verkennt die Klägerin, dass der Versicherte nach seinen eigenen Angaben in der Zeit vom
  93. Dezember 1975 bis zum
  94. April 1990 einen Arbeitsanteil von 15 % als „Wartung und Instandhaltung der elektrischen Anlagen im U-Gebäude, einschließlich Nachtstromheizung, Warmwasseraufbereitung, Wirtschaftsbereich, Wasserwerk, Kfz-Wartungspunkt, Garagen, Trafostationen, Niederspannungsschaltanlagen, Nebengebäude“ beschrieben hat. Insoweit hat der Versicherte gerade keinen Anteil von 15 % seiner Tätigkeiten mit Wartung und Instandhaltung von Nachtstromheizungen bzw. Nachtspeicheröfen angegeben, sondern als eine Wartungstätigkeit neben weiteren zahlreichen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten anderer Geräte, auch in anderen Gebäuden. Der Senat hält es daher für abwegig, hieraus eine Berechnung dahingehend „aufmachen“ zu können, dass der Versicherte 15 % seiner Arbeiten mit Tätigkeiten an den Nachtspeicheröfen verbracht habe. Diese Arbeiten umfassten nur einen „Bruchteil“ von 15 v. H. der Arbeiten des Versicherten und darüber hinaus einen äußerst geringen Anteil der Gesamtarbeitszeit des Versicherten, welche zutreffend dann mit 100 % anzusetzen ist. Dies entspricht auch etwa den vorhandenen „Tätigkeitsbeschreibungen“ im Hinblick auf den Arbeitsplatz des Versicherten ab 1991, in denen die Wartung von Nachtspeicheröfen als Aufgabe „unter vielen“ erfasst wurde. Der „Löwenanteil“ der Arbeiten des Versicherten bestand (selbstverständlich) in elektrohandwerklichen Arbeiten, wie er dies selbst, für den Senat plausibel, beschrieben hat. Darüber hinaus hält es der Senat angesichts der einzelnen Tätigkeiten des Versicherten bei der Wartung und Instandsetzung der Nachtspeicheröfen für richtig, von einer „Gesamtexposition“ im Hinblick auf diese Tätigkeit auszugehen, wie dies durch das Bundesamt anschaulich dargelegt worden ist. Denn letztlich wurden diese Instandhaltungsarbeiten, die das Säubern der Lüfter (einfache Arbeiten) und komplizierte Arbeiten, wie z. B. den kompletten Austausch festgebrannter Widerstände umfasste, von dem Versicherten nach Bedarf durchgeführt und eben nicht in regelmäßigen Abständen. Insofern hat der Senat auch keine Zweifel daran, dass diese Arbeiten letztlich einen Umfang von allenfalls 60 Arbeitsstunden im Jahr ausgemacht haben. Für den Senat stellen sich, ebenso wie bereits für das SG, die arbeitstechnischen Berechnungen der Asbestfaserjahre des Versicherten durch die Beklagte als transparent, schlüssig und plausibel dar. Von einer „ergebnisorientierten“ Feststellung kann entgegen der Behauptung der Klägerin in keinster Weise die Rede sein. Dagegen bietet der widersprüchliche Vortrag der Klägerin im Gerichtsverfahren keine Grundlage für den Senat, hier eine andere, insbesondere höhere, Exposition des Versicherten gegenüber Asbest anzunehmen. Randnummer 44 Zudem schließt sich der Senat ausdrücklich der vom SG Stralsund vorgenommenen Beweiswürdigung an. Der Senat bezweifelt in diesem Zusammenhang, ob überhaupt die Voraussetzungen eines sog. „Beweisnotstandes“ im vorliegenden Rechtsstreit gegeben sind und ob in diesem Zusammenhang aufgrund des Fehlens einer entsprechenden Obduktion bzw. einer damit verbundenen etwaigen Feinstaubanalyse von Lungengewebe des Versicherten hier ein der Beklagten vorwerfbares schuldhaftes Verhalten gegeben ist. Gegen diese Annahme spricht u. a., dass die Klägerin selbst zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten durch einen rechtskundigen Anwalt vertreten gewesen ist und auch noch zu Lebzeiten des Versicherten Untersuchungen, etwa des entnommenen Gewebematerials, aber auch eine radiologische Begutachtung der vorhandenen CT- und Röntgenaufnahmen des Versicherten durch die Beklagte durch Einholung einer histologischen Begutachtung von Dr. B. aus R. und von Prof. Dr. N. aus B. veranlasst wurden. Randnummer 45 Letztlich kann dies dahingestellt bleiben, ebenso die Frage, ob eine entsprechende Obduktion bzw. Feinstaubanalyse von Lungengewebe bei dem Versicherten bei einem entsprechenden Handeln der Beklagten noch möglich gewesen wäre. Nach der bereits vom SG Stralsund zutreffend zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom
  95. Mai 1997, 2 RU 38/96) haben die Tatsachengerichte, selbst bei einem durch den Sozialleistungsträger verursachten Beweisnotstand des Anspruchstellers, im Rahmen der Beweiswürdigung zwar die Möglichkeit, an den Beweis der Tatsachen, auf die sich der Beweisnotstand bezieht, weniger hohe Anforderungen zu stellen. Andererseits sind aber die Tatsachengerichte, wie hier das SG bzw. der erkennende Senat, nicht befugt, einen entsprechenden Beweismaßstab zu verringern, da es dem Tatsachengericht im Rahmen seiner freien richterlichen Beweiswürdigung letztlich überlassen bleibt, je nach den Besonderheiten des maßgebenden Einzelfalles schon einzelne Beweisanzeichen, im Extremfall ein Indiz, für die Feststellung einer Tatsache oder der daraus abgeleiteten Bejahung der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges ausreichen zu lassen. Ein solcher „Extremfall“ liegt nicht vor. Der hiesige Sacherhalt bietet keinen Anlass, etwa aufgrund einer unterlassenen weiteren Untersuchung im eingangs genannten Sinne von dem Vorliegen einer Randnummer 46 (Minimal-)Asbestose bzw. Erkrankung der Pleura bei dem Versicherten ausgehen zu können. Die insoweit durchgeführten Untersuchungen durch Prof. Dr. N. bzw. Dr. B. haben keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer solchen Erkrankung erbracht. Darüber hinaus sind bei dem Versicherten (vgl. oben) allenfalls maximal 3,6 Faserjahre nachgewiesen bzw. zugrunde zu legen. Diese Exposition liegt, worauf bereits das SG Stralsund zutreffend hingewiesen hat, weit entfernt von einer notwendigen Exposition in einem Umfang von 25 Faserjahren. Auch eine Konstellation, wie das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht in seiner dem BSG nachfolgenden Entscheidung vom
  96. März 1998 – L 8 U 93/97 – angenommen hat, liegt nicht vor. Es fehlt hier schön an entsprechenden „Indizien“. Der Senat weicht auch nicht von der vorgenannten Entscheidung des LSG Schleswig-Holstein ab, sondern hat wie es das BSG in der vorgenannten Entscheidung vorgibt, eine freie richterliche Beweiswürdigung gemäß § 128 SGG vorgenommen. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 48 Gründe für eine Revisionszulassung (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) sind für den Senat nicht ersichtlich.

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