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Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat 2 KM 872/20 OVG Beschluss Untersagung von Versammlungen in Zeiten der Corona-Pande

Untersagung von Versammlungen in Zeiten der Corona-Pandemie Leitsatz Die Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung nach § 8 Abs 3 S 2 bzw. § 8 Abs 3a Corona-LVO M-V i.d.F. v. 18.12.2020 (juris: Corona

§ 47Abs. 6 Vw

GO vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt, soweit Versammlungen unter freiem Himmel nach dem Versammlungsgesetz untersagt sind. Randnummer 14 Hilfsweise: Randnummer 15 1. § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1, Abs. 3a der Corona-LVO M-V in der Fassung vom 18.12.2020 wird im Wege

§ 47Abs. 6 Vw

GO vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt, soweit eine Teilnehmerzahl von 500 Teilnehmern unterschritten wird. Randnummer 16

  1. § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1
  2. Halbsatz, Abs. 3a letzter Halbsatz i.V.m. Anlage 38 Ziff. 3 der Corona-LVO M-V in der Fassung vom 18.12.2020 wird im Wege

§ 47Abs. 6 Vw

GO vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. Randnummer 17 Wiederum hilfsweise: Anlage 38 Ziff. 3 zu § 8 der Corona LVO M-V in der Fassung vom 18.12.2020 wird im Wege

§ 47Abs. 6 Vw

GO vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. Randnummer 18 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 19 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Randnummer 20 Er ist der Auffassung, der Hauptantrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Aus den Ausführungen des Antragstellers gehe deutlich hervor, dass es ihm um Versammlungen mit Teilnehmerzahlen unterhalb von 500 gehe. Darauf könne der Antrag beschränkt werden; eine generelle Außervollzugsetzung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Corona-LVO M-V begehre der Antragsteller in der Sache nicht. Der Hilfsantrag unter

  1. und der weiter hilfsweise gestellte Antrag seien auf das gleiche Rechtsschutzziel gerichtet; dabei erweise sich der Hilfsantrag unter
  2. mangels Rechtsschutzbedürfnisses an der Außervollzugsetzung des § 8 Abs. 1, Abs. 3a Satz 1
  3. Halbsatz Corona-LVO M-V als unzulässig. Randnummer 21 Soweit die Anträge zulässig seien, seien sie unbegründet. Die angegriffene Verordnung sei formell rechtmäßig, insbesondere sei der Antragsgegner seiner Begründungspflicht nachgekommen. Diese sei im Internet abrufbar. § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG sehe alternativ die Untersagung oder die Erteilung von Auflagen vor. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 und 3a Corona-LVO M-V seien bloße Auflagen i.S.d. § 15 VersG, also eine rechtlich selbständige Regelung im Unterschied zu § 36 VwVfG. § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG sei nicht anwendbar. § 8 Abs. 1 Satz 1 Corona-LVO M-V sei systematisch kein generelles Verbot, sondern eine Beschränkung i.S.d. Versammlungsrechts. Der Grundrechtsträger könne sein Grundrecht im Rahmen der Bestimmungen der Corona-LVO M-V ausüben, sei dabei aber an die Auflagen/Beschränkungen aus der Verordnung gebunden. Die Norm erfülle im Übrigen – hilfsweise argumentiert – die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG. Der Bundesgesetzgeber habe die Notwendigkeit der praktischen Konkordanz bei der Bewertung der unterschiedlichen Belange, die bei der Entwicklung des Gesamtkonzepts zu berücksichtigen seien, normativ berücksichtigt. Aus der aktuellen rechtlichen und tatsächlichen Entwicklung habe sich für den Verordnungsgeber die Notwendigkeit ergeben, besonders geschützte grundrechtliche Freiheiten gewissen Einschränkungen zu unterwerfen. Daraus ergebe sich die Erforderlichkeit i.S.d. § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG. Die angegriffenen Bestimmungen genügten auch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor. Es sei schon zweifelhaft, ob eine Ungleichbehandlung von „wesentlich Gleichem“ vorliege. Es handele sich um unterschiedliche Grundrechte. Eine etwaige Ungleichbehandlung sei jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Gottesdienste unterschieden sich in der Art der Durchführung deutlich von Versammlungen, insbesondere Aufzügen. Die in Anlage 39 geregelten Verpflichtungen griffen in das Grundrecht aus Art. 4 GG anders und weniger intensiv ein als in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 GG, wenn sie gleichermaßen auf Versammlungen unter freiem Himmel angewandt würden. II. Randnummer 22 Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Randnummer 23 Im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Hierüber entscheidet der Senat auf der Grundlage einer summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten des Antrages in der Hauptsache. Erweist sich dieser als voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Eilrechtschutz abzulehnen; erweist sich der Antrag in der Hauptsache als voraussichtlich zulässig und begründet, ist dies ein wesentliches Indiz dafür, den Vollzug der Norm bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu suspendieren, wenn die ansonsten dem Antragsteller, betroffenen Dritten oder der Allgemeinheit drohenden Nachteile dies für geboten erscheinen lassen. Bei offenen Erfolgsaussichten kommt es zu einer Folgenabwägung (BVerwG, B. v. 30.04.2019 – 4 VR 3.19 – juris Rn. 4 für einen Bebauungsplan; auf Rechtsvorschriften nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erweiternd VGH Mannheim, B. v. 10.07.2019 – 8 S 2962/18 – juris Rn. 16). Randnummer 24 Selbst wenn zugunsten des Antragstellers die Zulässigkeit der Anträge angenommen und von einer voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der angegriffenen Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Corona-LVO M-V ausgegangen wird, hat der Antragsteller mit Blick auf seinen Hauptantrag und die Hilfsanträge zu
  4. und
  5. nicht substantiiert dargelegt, welche schweren Nachteile oder welche anderen wichtigen Gründe die begehrte Außervollzugsetzung dringend erforderlich machen. Er hat nicht ausgeführt, dass er im zeitlichen Geltungsrahmen der aktuellen Corona-LVO M-V eine Versammlung unter freiem Himmel plane oder gar angemeldet habe, die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Corona-LVO M-V untersagt ist. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der Antragsteller in seiner Antragsschrift vom 08.12.2020 behauptet, diese Versammlungen fänden regelmäßig statt, ohne dies für die Vergangenheit zu konkretisieren oder für die Zukunft näher darzustellen. Randnummer 25 Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass durch § 8 Abs. 1 Satz 1 Corona-LVO M-V die Möglichkeit zur Veranstaltung von Versammlungen unter freiem Himmel vollständig oder im Wesentlichen untersagt wird. Die Vorschrift ist schon nach ihrem Wortlaut in einem systematischen Zusammenhang mit den nachfolgenden Bestimmungen zu lesen und zu verstehen. Danach können Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 100 Teilnehmern bei Einhaltung der Auflagen aus Anlage 38 und ohne weitere Beschränkungen aus der Verordnung durchgeführt werden. Nur in dem Ausnahmefall des § 8 Abs. 3a Corona-LVO M-V sinkt diese Zahl auf 50 Teilnehmer. Sofern mehr Teilnehmer zusammenkommen werden, bedarf es einer so genannten Ausnahmegenehmigung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Corona-LVO M-V. Dies gilt auch im Fall des § 8 Abs. 3a Corona-LVO M-V. Diese Ausnahmegenehmigung steht nicht im „freien“ Ermessen der Versammlungsbehörde, sondern ist unter Berücksichtigung des hohen Stellenwertes des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit einerseits Versammlungen des Veranstalters und andererseits vergleichbaren Versammlungen und unter Berücksichtigung aller für die Entscheidung insbesondere unter infektionsschutzrechtlich bedeutsamen Umstände des Einzelfalles zu treffen. Im Einzelfall kann sich das Ermessen auf Null reduzieren. Für den Senat bestehen, auch mangels entsprechenden Vortrages, keine Anhaltspunkte, dass die Versammlungsbehörde und die um ihr Einvernehmen anzugehende Gesundheitsbehörde auch angesichts der gegenwärtigen außerordentlichen Belastungen durch die Aufgaben, bedingt durch die Corona-Pandemie, zu einer zeitlich wie inhaltlich zu beanstandenden Entscheidung kommen könnten. Randnummer 26 Unter diesen Umständen besteht die nicht nur abstrakte Möglichkeit für den Antragsteller, die von ihm geplanten Versammlungen durchzuführen, selbst wenn für sie konkrete Auflagen erteilt werden würden. Der Antragsteller hat selbst angegeben, dass zu diesen Demonstrationen selten über 200 Personen als Teilnehmer kommen, so dass mit Blick auf die Teilnehmerzahl allein kein unüberwindliches Genehmigungshindernis bestehen dürfte. Randnummer 27 Die von dem Antragsteller ursprünglich vorrangig beanstandete Auflage aus Ziffer 3 der Anlage 38 der Corona-LVO erachtet der Senat für nicht geeignet, einen schweren Nachteil oder sonstigen Grund zu bewirken, aus dem sich ergeben könnte, dass zumindest diese Regelung vorläufig außer Kraft gesetzt wird. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Versammlungen unter freiem Himmel beeinträchtigt nicht in einem solchen Maße die Kommunikation der Teilnehmer untereinander oder mit Außenstehenden, dass davon eine nachhaltige Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit ausgeht. Die Möglichkeit, die Gesichter der Versammlungsteilnehmer zu erkennen, ist zwar Teil der Versammlungsfreiheit, anderseits geht es aber bei Versammlungen unter freiem Himmel, die für jedermann zugänglich sind, nicht so sehr darum, dass sich die Versammlungsteilnehmer untereinander anschauen können oder Dritte ihre Gesichter sehen, sondern um die gemeinsame Kundgabe einer Meinung, die auch unter Verwendung einer dem Infektionsschutz dienenden Mund-Nase-Bedeckung möglich ist. Die Einschränkung ist jedenfalls für die Geltungsdauer der Corona-LVO M-V hinnehmbar. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 29 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Ziffer 2 GKG. Randnummer 30 Hinweis: Randnummer 31 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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