dem Grundsatz des beitragsfähigen Teilstreckenausbaus kann die sachliche Beitragspflicht bei einem Straßenausbaubeitrag auch dann entstehen, wenn eine flächenmäßige Teileinrichtung (hier: Gehweg) nicht auf der vollen Länge der Verkehrsanlage ausgebaut worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die ausgebaute Teileinrichtung (Gehweg) nicht bis zur Höhe des beitragspflichtigen Grundstücks herangeführt worden ist. (Rn.24)
gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag. Randnummer 2 Sie ist Eigentümerin des gewerblich genutzten Grundstücks Flurstück .../19, Flur 1, Gemarkung A-Stadt in einer Größe von 18.286 m². Das Grundstück grenzt westlich an die in südliche Richtung verlaufende Dr.-Allende-Straße, der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße 71. Hier befindet sich eine durch ein Tor verschlossene Zufahrt. Die Haupterschließung des Grundstücks erfolgt über die ebenfalls Dr.-Allende-Straße genannte Ortsdurchfahrt der Kreisstraße VG 72, die nördlich an das Grundstück angrenzt. Randnummer 3 Das klägerische Grundstück bildet die südliche Grenze der Ortslage von A-Stadt im Bereich der Dr.-Allende-Straße (VG 71). Südlich schließt sich eine Kleingartenanlage an, deren Erschließung über einen zur Dr.-Allende-Straße (VG 72) verlaufenden Weg erfolgt. Randnummer 4 Im Bereich der Ortsdurchfahrt wies die Dr.-Allende-Straße (VG 71) neben der Fahrbahn einen beiderseitigen Gehweg und eine Straßenbeleuchtung auf. Im Zuge der vorliegend abgerechneten Baumaßnahme ließ die Gemeinde A-Stadt den auf der westlichen Straßenseite verlaufenden Gehweg und die Straßenbeleuchtung erneuern. Der Gehweg und die Straßenbeleuchtung wurden dabei nicht bis zur Höhe des klägerischen Grundstücks herangeführt, sondern enden an der Zufahrt des nördlichen
bargrundstücks der Klägerin (Flurstück .../13). Die letzte Unternehmerrechnung (Ingenieurbüro P.) datiert vom 24. November 2017. Die Prüfung des Verwendungsnachweises für
der Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILERL M-V) ausgereichten Fördermittel war mit Schreiben vom
bargrundstücks. Die erforderliche fußläufige Erreichbarkeit vom Gehweg zum Grundstück sei nicht gegeben. Ein Fußgänger müsse zum Erreichen des klägerischen Grundstücks ein Stück weit die Fahrbahn benutzen. Dies aber sei wegen des auf der Kreisstraße herrschenden Durchgangsverkehrs nicht ungefährlich. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 den Straßenbaubeitragsbescheid des Beklagten vom
2 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung – SBS) vom
1 SBS bilden die Grundstücke das Abrechnungsgebiet, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird. Dies trifft auf das Grundstück der Klägerin zu. Es grenzt unmittelbar an die Dr.-Allende-Straße an. Randnummer 19 Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Dr.-Allende-Straße um eine sog. klassifizierte Straße (Kreisstraße VG 71) handelt. Bei klassifizierten Straßen gilt, dass beitragsfähige Anlage nur die innerhalb der – gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 Fernstraßengesetz (FStrG) bzw. § 5 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) – festgesetzten Ortsdurchfahrt gelegene Teileinrichtungen sind, die in der Straßenbaulast der Gemeinde liegen (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 12.06.2008 - 3 A 1153/06 - n.v; Urt. v. 06.02.2012 – 23 A 266/09 – juris). Die Festsetzung ist ein Verwaltungsakt mit konstitutiver Wirkung, was sich daraus ergibt, dass sie nicht mit der Grenze der geschlossenen Ortslage i.S.d. § 5 Abs. 4 Satz 2 FStrG übereinstimmen muss, sondern abweichend erfolgen kann. Die Festsetzung hat damit auch für die Beitragserhebung Tatbestandswirkung (für das Erschließungsbeitragsrecht vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.2000 - 11 C 11/99 - NVwZ-RR 2000, 530; Sauthoff, Straßen- und Wegegesetz M-V, Stand 12/06, § 5 Rn. 22). Unstreitig grenzt das Grundstück der Klägerin innerhalb der durch Verwaltungsakt definierten Ortsdurchfahrt der Dr.-Allende-Straße (VG 71) an die Straße an. Damit ist die Klägerin in den Vorteilsausgleich für alle beitragsfähigen Maßnahmen einzubeziehen. Randnummer 20 Ihr Einwand, die erforderliche fußläufige Erreichbarkeit sei nicht gegeben, weil die ausgebaute Teileinrichtung Gehweg nicht an ihr Grundstück herangeführt worden sei, verkennt, dass es für die Vorteilsbegründung auf die fußläufige Erreichbarkeit von der Verkehrsanlage, nicht aber auf die fußläufige Erreichbarkeit vom ausgebauten Teil der Verkehrsanlage ankommt. Der Umstand, dass der Gehweg nicht unmittelbar an das klägerische Grundstück herangeführt worden ist, betrifft nicht die Frage der fußläufigen Erreichbarkeit als Bestandteil des beitragsrelevanten Vorteils, sondern die Frage der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (dazu sogleich). Randnummer 21 Vorliegend kann offenbleiben, ob das klägerische Grundstück auch von der Dr.-Allende-Straße (VG 71) aus mit Lkw befahren werden kann. Die vorhandene Toreinfahrt spricht dafür. Möglich ist aber, dass Großfahrzeuge wegen der benötigten Kurvenradien nicht in der Lage sind, auf das Grundstück heraufzufahren. Dies bedarf vorliegend aber keiner Vertiefung. Denn selbst der hier nur unterstellte Umstand, dass das Grundstück von der Dr.-Allende-Straße (VG 71) aus nicht mit Lkw befahren werden kann, führt nicht dazu, dass es aus dem Vorteilsausgleich auszuscheiden wäre. Dem Straßenausbaubeitragsrecht ist eine Koppelung zwischen der Qualität der Erreichbarkeit des Grundstücks und dessen baulicher Ausnutzbarkeit fremd. Im Rechtsbereich der Beitragserhebung für eine vorhandene, lediglich erneuerte oder verbesserte Ortsstraße reicht es zur Annahme eines auszugleichenden Sondervorteils aus, dass die Straße in qualifizierter Weise, nämlich vom eigenen Grundstück aus, in Anspruch genommen werden und das Grundstück in einer Weise genutzt werden kann, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Auf die Frage, ob die ausgebaute Anlage das Grundstück im baurechtlichen Sinne erschließt, kommt es dagegen nicht an (VGH München, Urt. v. 30.10.2007 – 6 BV 04.2189 –, juris; VG Greifswald, Beschl. v. 13.01.2010 – 3 B 1734/09 –, juris). Ausreichend für die Annahme eines Vorteils in diesem Sinne ist grundsätzlich die fußläufige Erreichbarkeit der betreffenden Straße von dem bevorteilten Grundstück aus, die nicht durch ein nicht ausräumbares tatsächliches oder rechtliches Hindernis ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall mit Blick auf die vorhandene Toreinfahrt gegeben. Randnummer 22 Schließlich begegnet auch die Heranziehung der Klägerin keinen Bedenken. Mit der Bekanntgabe des streitgegenständlichen Beitragsbescheides ist ihre persönliche Beitragspflicht entstanden.
2 Satz 1 KAG M-V ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des bevorteilten Grundstücks ist. Dies ist die Klägerin. Weitere Voraussetzung für die Entstehung der persönlichen Beitragspflicht ist, dass zum Zeitpunkt der Heranziehung die sachliche Beitragspflicht besteht. Auch dies trifft vorliegend zu.
5 erste Var. KAG M-V entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung. Da das Merkmal „endgültige Herstellung“ nicht in einem bautechnischen, sondern beitragsrechtlichen Sinn zu verstehen ist, beschreibt das Merkmal den Zeitpunkt, in dem die Baumaßnahme technisch abgeschlossen ist und die Kosten feststehen. Dies ist vorliegend der Zeitpunkt des Abschlusses der Verwendungsnachweisprüfung hinsichtlich der für die Maßnahme ausgereichten Fördermittel (Schreiben des Landkreises Vorpommern-Greifswald vom 30. April 2019). Vom Zeitpunkt des Eingangs dieses Schreibens standen die Kosten fest, da erst von da an Rückforderungsansprüche des Zuwendungsgebers ausgeschlossen waren. Randnummer 23 Trotz der auf die Teileinrichtungen Straßenbeleuchtung und Gehweg beschränkten Beitragserhebung war eine Kostenspaltung i.S.d. § 7 Abs. 3 KAG M-V im Hinblick auf die Fahrbahn der Dr.-Allende-Straße (VG 71) für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nicht erforderlich, weil sich diese Teileinrichtung nicht in der Straßenbaulast der Gemeinde befindet. Erforderlich ist eine Kostenspaltung
3 KAG M-V aber, weil die Dr.-Allende-Straße
dem Erläuterungsbericht des Bauplanungsbüros Siegfried Raub vom September 2017 einen beiderseitigen Gehweg aufweist, die Baumaßnahme aber auf einen einseitigen Gehwegsausbau beschränkt ist. Beitragsfähig ist eine Straßenbaumaßnahme nur dann, wenn sie sich auf die gesamte Verkehrsanlage mit allen ihren vorhandenen Teileinrichtungen bezieht (OVG Greifswald, Beschl. v. 18.10.2001 – 1 M 52/01 –, NVwZ-RR 2002, 304). Damit wäre ohne eine Kostenspaltung die sachliche Beitragspflicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entstanden. Allerdings liegt ein solcher Kostenspaltungsbeschluss vor. Die Gemeinde A-Stadt hat mit Beschluss vom 31. August 2017 unter ausdrücklichem Hinweis auf § 7 KAG M-V die Abrechnung des einseitigen Gehwegs beschlossen. Dass er rechtsirrig (s.o.) als Abschnittsbildungsbeschluss bezeichnet ist, steht seiner hinreichenden Bestimmtheit als Kostenspaltungsbeschluss nicht entgegen. Randnummer 24 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht unschädlich, dass der Gehweg nicht bis zur Höhe des klägerischen Grundstücks herangeführt worden ist, sondern an der Zufahrt des nördlichen
bargrundstücks Flurstück .../13 endet, weil die Baumaßnahme auf den (westlichen) Gehweg in seiner vorhandenen Ausdehnung beschränkt ist. Richtig ist zwar, dass der Anlagenbegriff des Kommunalabgabengesetzes dazu zwingt, regelmäßig die gesamte beitragsfähige Anlage mit allen ihren vorhandenen Teileinrichtungen auszubauen. Richtig ist auch, dass die aus dem Anlagenbegriff folgenden Maßgaben nicht durch ein auf Teile der Anlage beschränktes Ausbauprogramm unterlaufen werden können (OVG Greifswald a.a.O.). Ausnahmen von diesem Erfordernis können sich aber aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit ergeben. Es ist der Gemeinde nämlich nicht zuzumuten, auch solche Anlagenteile auszubauen, deren Zustand den aus der Verkehrsfunktion dieser Teile folgenden Anforderungen in jeder Hinsicht genügt. Denn ein darauf entfallender Aufwand wäre nicht erforderlich und damit nicht beitragsfähig und dürfte in der Kalkulation nicht berücksichtigt werden (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 17.05.2018 – 3 A 630/15 HGW –, juris). Dies gilt auch im vorliegenden Fall: Der Umstand, dass der Gehweg nicht bis an das Grundstück der Klägerin herangeführt worden ist, beruht ausweislich des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 31. August 2017 auf dem Umstand, dass insoweit kein Ausbaubedarf gesehen wurde. Daher wurde mit Blick auf den Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung von einem Ausbau abgesehen. Diese Einschätzung lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Im Bereich des klägerischen Grundstücks war auch vor der Durchführung der vorliegend abgerechneten Baumaßnahme kein Gehweg vorhanden, wie die von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder zeigen. Das Grundstück der Klägerin bildet das in südliche Richtung letzte Baugrundstück an der Dr.-Allende-Straße. Die sich südlich anschließende Kleingartenanlage ist westlich über die Kreisstraße VG 72 erschlossen. Die Zufahrt des klägerischen Grundstücks zur Dr.-Allende-Straße (VG 71) wird
ihrem eigenen Vortrag und ausweislich der von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder nicht genutzt. Vor diesem Hintergrund durfte die Gemeinde A-Stadt davon ausgehen, dass auf dem nur maximal 77 m langen Teilstück – die gesamte Ausbaulänge des Gehweges beträgt ca. 560 m – der Anlage kein nennenswerter Fußgängerverkehr stattfindet, zu dessen Sicherheit die Anlegung des Gehwegs und der Straßenbeleuchtung erforderlich ist. Es liegt daher ein beitragsfähiger Teilstreckenausbau i.S.d. Rechtsprechung des OVG Greifswald (vgl. Beschl. v. 11.11.2010 – 1 M 136/10 –, juris Rn. 13 ) vor. Ist die sachliche Beitragspflicht entstanden, weil ein beitragsfähiger Teilstreckenausbau vorliegt, so unterliegen alle an die ausgebaute Anlage angrenzenden oder von ihr erschlossenen Grundstücke und damit auch die Grundstücke der sachlichen Beitragspflicht, die an die nicht ausgebaute Teilstrecke angrenzen oder von ihr erschlossen sind (OVG Greifswald a.a.O.). Randnummer 25 Die Nichtberücksichtigung der Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke beruht auf § 6 Abs. 2 Buchst. a SBS. Randnummer 26 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.