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VG Greifswald 2. Kammer 2 A 21/21 HGW Urteil Anerkennung als Flüchtling (hier: Mexiko) § 3 AsylVfG 1992, § 4 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG, § 60 A

Anerkennung als Flüchtling (hier: Mexiko) Leitsatz Asylrecht Mexiko - Cartel de Jalisco (Rn.24) Orientierungssatz 1. Flüchtling ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse,

§ 77Abs. 2 Asyl

G den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab. Randnummer 26 Auch ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ist nicht gegeben. Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Danach hat die Klägerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihr in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im vorstehenden Sinne droht. Auch hierzu folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab. Randnummer 27 Die Klage ist auch unbegründet, soweit die Klägerin die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes begehrt. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids zu. Randnummer 28 Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - BVerwG 9 C 34/99 -, juris Rn. 11). Ein solches Abschiebungsverbot besteht für die Klägerin hinsichtlich ihres Herkunftslandes Mexiko nicht. Das Gericht folgt der Klägerin nicht in der Einschätzung, dass nicht sichergestellt sei, dass sie ihr existenzielles Lebensminimum in Mexiko sicherstellen könne.

§ 77Abs. 2 Asyl

G den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab. Randnummer 29 Die Klage ist auch unbegründet, soweit die Klägerin die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes begehrt. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids zu. Randnummer 30 Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - BVerwG 9 C 34/99 -, juris Rn. 11). Ein solches Abschiebungsverbot besteht für die Klägerin hinsichtlich ihres Herkunftslandes Mexiko nicht. Das Gericht folgt der Klägerin nicht in der Einschätzung, dass nicht sichergestellt sei, dass sie ihr existenzielles Lebensminimum in Mexiko sicherstellen könne.

§ 77Abs. 2 Asyl

G den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab. Randnummer 31 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr besteht für die Klägerin nicht. Dies folgt aus einer Würdigung des Vortages der Klägerin in diesem Verfahren wie auch des Vortrages der Klägerinnen im Verfahren 2 A 22/21 HGW. Randnummer 32 Der Vortrag der der Klägerin in diesem Verfahren und der Klägerinnen im Verfahren 2 A 22/21 HGW wiederholt Im Wesentlichen das Vorbringen in der Anhörung bzw. führt dieses weiter aus, ist aber nicht geeignet, eine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Auch insoweit folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab. Randnummer 33 Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass sich aus dem Vortrag der Klägerin in diesem Verfahren und der Klägerinnen im Verfahren 2 A 22/21 HGW auch keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass die Klägerin in Mexiko außerhalb ihres Wohnorts keinen hinreichenden Schutz vor den Nachstellungen der angeblichen Mitglieder des Kartells erlangen könnte bzw. auch in anderen Regionen Mexikos von deren Nachstellungen bedroht ist. Es ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Bedeutung der Klägerin für das Kartell derart groß ist, dass ihr Nachstellungen im ganzen Land Mexiko drohen würden. Von daher bedarf es nicht des Aufenthaltes in Deutschland, um den von der Klägerin befürchteten Bedrohungen der angeblichen Kartellmitglieder zu entgehen. Dies gilt umso mehr als sie sich jetzt monatelang außerhalb ihres Wohnortes aufgehalten hat und es zu keinem weiteren Kontakt mit ihnen gekommen ist. Randnummer 34 Die Klage hat schließlich auch insoweit keinen Erfolg, als sie mit ihrem Anfechtungsantrag auch gegen die unter den Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Bundesamtes festgesetzte Ausreisefrist, die Abschiebeandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gerichtet ist. Auf die Ausführungen des Bescheids des Bundesamtes vom 30.12.2020, denen das Verwaltungsgericht insoweit folgt, wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Randnummer 36 Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung [ZPO]. Randnummer 37 Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 78 Abs. 3 AsylG).

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