dem Eingang des vollständigen Antrages. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung am
1 SGG ist zulässig und teilweise begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass eines sogenannten Ergänzungsurteils liegen vor. Der Kläger hat über das von der Beklagten abgegebene Teilanerkenntnis vom
träglich ergänzt (Satz 1). Die Entscheidung muss binnen eines Monats
Zustellung des Urteils beantragt werden (Satz 2).
2 Satz 1 SGG wird über den Antrag in einem besonderen Verfahren entschieden. Die Entscheidung ergeht, wenn es sich nur um den Kostenpunkt handelt, durch Beschluss, der lediglich mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden kann, im Übrigen durch Urteil, das mit dem bei dem übergangenen Anspruch zulässigen Rechtsmittel angefochten werden kann (Satz 2).
3 SGG hat die mündliche Verhandlung nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Randnummer 12 Voraussetzung für den Erlass eines Ergänzungsurteils
1 SGG ist, dass das (ergangene) Urteil unter anderem einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch ganz oder teilweise übergangen hat. Bei einem übergangenen Anspruch kann es sich auch um einen Nebenanspruch handeln, zum Beispiel einen Zinsanspruch (vgl. Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit,
2 SGG nur das angenommene Anerkenntnis des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs den Rechtsstreit in der Hauptsache. Ein nicht angenommenes Anerkenntnis bleibt aber gleichfalls eine Prozesserklärung, wenngleich es als solche den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt. Dennoch bindet das dem Gericht erklärte Anerkenntnis auch ohne seine Annahme den Erklärenden. Dementsprechend hat auch im sozialgerichtlichen Verfahren auf ein nicht angenommenes Anerkenntnis ein Anerkenntnisurteil (§ 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 307 ZPO) zu ergehen (vergleiche Urteil des BSG vom
1 Satz 1 SGB IV geltend. § 27 SGB IV ist eine abschließende Regelung. Sie gilt einheitlich für die Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Unfallversicherung und im Recht der Arbeitsförderung (vergleiche Waßer in Schlegel/Voelzke, juris PK – SGB IV,
Ablauf eines Kalendermonats
dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v. H. zu verzinsen. Vorliegend handelt es sich allerdings nicht um „Ansprüche auf Geldleistungen“. Hierunter sind
1 SGB I soziale Geldleistungsansprüche des Einzelnen zu verstehen, die ihm
den Vorschriften des SGB zur Verwirklichung seiner sozialen Rechte zu Gute kommen sollen (Waßer in Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 27 SGB IV, Rn. 11). Der Kläger macht vorliegend jedoch einen Anspruch auf Rückzahlung von ihm bereits entrichteter Beiträge geltend, für die er auch Zinsen verlangt. Der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge ist kein sozialer Geldleistungsanspruch. Ansonsten hätte es der Regelung in § 27 SGB IV nicht bedurft (vergleiche Waßer in Schlegel/Voelzke, a.a.O.). Auf andere Ansprüche gegen den Leistungsträger ist § 44 SGB I auch nicht entsprechend anwendbar, da es keinen allgemeinen öffentlich–rechtlichen Verzinsungsanspruch gibt; ein Anspruch auf Prozess– und Verzugszinsen ist für das Recht der Sozialversicherung – von besonderen gesetzlichen Regelungen abgesehen – bisher stets verneint worden (vergleiche Seewald in Kasseler Kommentar, Bd. 1, § 44 SGB I Rn. 4 mit weiteren
weisen auf die Rechtsprechung). § 27 SGB IV regelt nur, dafür aber abschließend, die Verzinsung und Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge. Aus dem abschließenden Regelungscharakter der Vorschrift ergibt sich auch, dass zivilrechtliche Vorschriften über Zins– und Verjährungsfragen nicht ergänzend heranzuziehen sind (Waßer in Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 27 SGB IV, Rn. 10), sodass die §§ 288 Abs. 1, 291 BGB vorliegend keine Anwendung finden. Randnummer 18 Voraussetzung für den Zinsanspruch ist, dass ein Erstattungsanspruch
SGB IV gegeben ist.
2 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten. Randnummer 19 Lag der Beitragszahlung ein Verwaltungsakt zugrunde und wurde dieser wegen Rechtswidrigkeit rückwirkend aufgehoben, entsteht auch der Erstattungsanspruch rückwirkend. Da es auf die Fälligkeit des Erstattungsanspruchs nicht ankommt, kann dieser auch für Zeiten zu verzinsen sein, in denen der Beitragszahlung noch ein wirksamer Verwaltungsakt zugrunde lag, dieser aber
träglich auch für zurückliegende Beitragszeiten aufgehoben wurde (vergleiche Waßer in Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 27 SGB IV, Rn. 20). Randnummer 20 In ihren Teilanerkenntnissen vom
weisen auf die Rechtsprechung). Randnummer 22 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erblickt der Senat in den fristgerechten Widersprüchen des Klägers gegen die beiden Beitragsbescheide vom
Ablauf eines Kalendermonats
Eingang des vollständigen Erstattungsantrages … zu verzinsen ist“. Wie der Begriff „
Ablauf eines Kalendermonats“ zu verstehen ist, wird unterschiedlich beantwortet. Zum Teil wird der Begriff so verstanden, dass die Verzinsungspflicht mit dem Monat beginnt, der der Antragstellung oder der Bekanntgabe der Entscheidung folgt (vergleiche Seewald in Kasseler Kommentar, a.a.O., § 27 SGB IV Rn. 5; Udsching in Hauck/Noftz, SGB, § 27 SGB IV Rn.3; Felix in Wannagat, SGB IV, § 27 Rn. 13). Unter Berücksichtigung der vom Kläger jeweils am 9. Mai 2014 erhobenen Widersprüche gegen die Bescheide der Beklagten vom 17. April 2014 wäre Zinsbeginn bereits der 1. Juni 2014. Randnummer 24
anderer Auffassung bedeutet „
Ablauf eines Kalendermonats“, dass die Verzinsungspflicht erst
Ablauf des auf den Antrag oder die Bekanntgabe folgenden Monats beginnt (Schwerdtfeger in SGB – SozVers – Gesamtkommentar, SGB IV, § 27 Anmerkung 5; Waßer in Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 27 SGB IV Rn. 24 mit weiteren
weisen in der dortigen Fußnote 29). Hiernach beginnt die Verzinsungspflicht ab dem
Eingang des Antrags auf jeden Fall einen Kalendermonat Zeit hat, den Sachverhalt zu prüfen, bevor der geltend gemachte Erstattungsanspruch zu verzinsen ist. Würde man der erstgenannten Meinung folgen, würde dem Versicherungsträger vor Eintritt der Verzinsungspflicht keine Zeit zur Prüfung des Antrags bleiben, wenn dieser erst am Ende eines Monats eingeht. Es wird nicht übersehen, dass
der hier vertretenen Auffassung der Zeitraum zwischen dem Antragseingang oder der Bekanntgabe der Entscheidung und dem Verzinsungsbeginn unter Umständen knapp zwei Monate betragen kann. Dies ist wegen des klaren Wortlauts der Vorschrift und der Notwendigkeit, den Versicherungsträgern eine Karenzzeit zuzusprechen, bevor sie einem Zinsanspruch ausgesetzt sind, hinzunehmen (Waßer in Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 27 SGB IV, Rn. 25, 26). Randnummer 26 Der Zinsanspruch des Klägers ist auch nicht erloschen.
3 Satz 1 SGB IV gelten für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.
1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung gehemmt unter anderem durch die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs.
2 Satz 1 BGB endet die Hemmung
Abs. 1 sechs Monate
der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Randnummer 27 Da der Kläger rechtzeitig Widerspruch und Klage sowie Berufung eingelegt hat, war der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt, sodass die vierjährige Verjährungsfrist bislang noch nicht abgelaufen ist. Im Übrigen hat die Beklagte die Einrede der Verjährung auch nicht erhoben. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung für das Ergänzungsverfahren beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Kläger hat die Rückzahlung der von ihm gezahlten Beiträge für das Umlagejahr 2013 in Gesamthöhe von 793,11 € und deren Verzinsung geltend gemacht. Da eine Verzinsung nur hinsichtlich eines Teilbetrages von 26,25 € sowie weiterer 5,90 € zu erfolgen hat, hat angesichts des geringen Obsiegens des Klägers der Senat eine Kostenquotelung nicht für angezeigt erachtet. Randnummer 29 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil Gründe hierfür nicht ersichtlich sind (§ 160 Abs. 2 SGG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.