← Deutschland

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat L 5 U 15/21 Urteil Sozialgerichtliches Verfahren - Ergänzungsurteil gem § 140 Abs 1 SGG - übergang

Obsah (7)§ 140§ 101§ 27§ 44§ 26§ 204§ 202

Sozialgerichtliches Verfahren - Ergänzungsurteil gem § 140 Abs 1 SGG - übergangener Nebenanspruch eines Beteiligten - Zinsanspruch wegen Beitragsrückerstattung gem § 27 Abs 1 S 1 SGB 4 - keine Anwendu

dem Eingang des vollständigen Antrages. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung am

  1. August 2020 einen Antrag auf Verzinsung gestellt, er habe folglich einen Verzinsungsanspruch für die Zeit ab
  2. August
  3. Randnummer 8 Dieses (Teil-)Anerkenntnis der Beklagten hat der Kläger nicht angenommen. Entscheidungsgründe Randnummer 9 Die Berufung des Klägers hat hinsichtlich des im Urteil des Senats vom
  4. August 2020 übergangenen Zinsanspruches nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Randnummer 10 Der Antrag des Klägers auf Erlass eines Ergänzungsurteils

§ 140Abs.

1 SGG ist zulässig und teilweise begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass eines sogenannten Ergänzungsurteils liegen vor. Der Kläger hat über das von der Beklagten abgegebene Teilanerkenntnis vom

  1. Dezember 2020 hinaus einen Anspruch auf die Zahlung von 4% Zinsen ab dem
  2. Juli 2014 auf einen Betrag von 26,25 € sowie weiteren 5,90 €. Randnummer 11 Der Kläger hat zulässigerweise gemäß § 140 Abs. 1 SGG den Erlass eines sogenannten Ergänzungsurteils beantragt . Hat das Urteil einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen, wird es auf Antrag

träglich ergänzt (Satz 1). Die Entscheidung muss binnen eines Monats

Zustellung des Urteils beantragt werden (Satz 2).

§ 140Abs.

2 Satz 1 SGG wird über den Antrag in einem besonderen Verfahren entschieden. Die Entscheidung ergeht, wenn es sich nur um den Kostenpunkt handelt, durch Beschluss, der lediglich mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden kann, im Übrigen durch Urteil, das mit dem bei dem übergangenen Anspruch zulässigen Rechtsmittel angefochten werden kann (Satz 2).

§ 140Abs.

3 SGG hat die mündliche Verhandlung nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Randnummer 12 Voraussetzung für den Erlass eines Ergänzungsurteils

§ 140Abs.

1 SGG ist, dass das (ergangene) Urteil unter anderem einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch ganz oder teilweise übergangen hat. Bei einem übergangenen Anspruch kann es sich auch um einen Nebenanspruch handeln, zum Beispiel einen Zinsanspruch (vgl. Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit,

  1. Aufl., Loseblattausgabe, Stand: August 2020, § 140 Rn. 7; Zeihe, SGG, Kommentar, Loseblattausgabe, Stand: Mai 2020, § 140 SGG Rn. 3a). Randnummer 13 Die Voraussetzungen für den Erlass eines Ergänzungsurteils sind vorliegend gegeben. Der Kläger hat in der Berufungsverhandlung vom
  2. August 2020 ausdrücklich neben der Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils und der Bescheide der Beklagten beantragt, an ihn die von ihm bereits zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen gezahlten Beiträge für das Umlagejahr 2013 in Gesamthöhe von 793,11 € zurückzuzahlen und seit dem
  3. Mai 2014 mit 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Soweit der Kläger mit seinem am
  4. November 2020 gestellten Antrag (auf Erlass eines Ergänzungsurteils) darauf hinweist, dass sich zu dem Zinsanspruch das Urteil des Senats vom
  5. August 2020 nicht verhält, trifft dies zu. Der Ergänzungsantrag ist auch zulässig, da er innerhalb der Monatsfrist des § 140 Abs. 1 Satz 2 SGG gestellt worden ist. Das schriftlich abgefasste Urteil des Senats vom
  6. August 2020 ist dem Kläger am
  7. November 2020 zugestellt worden. Die Antragstellung am
  8. November 2020 ist damit rechtzeitig. Randnummer 14 Der Kläger hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB IV einen Anspruch gegenüber der Beklagten darauf, dass die von ihm teilweise zu Unrecht entrichteten Beiträge für das Umlagejahr 2013 in Höhe eines Betrages von 26,25 € sowie weiteren 5,90 € mit 4% zu verzinsen sind. Für die Zeit ab dem
  9. August 2020 folgt dies aus dem von der Beklagten abgegebenen (Teil-) Anerkenntnis vom
  10. Dezember
  11. Auch wenn der Kläger dieses Teilanerkenntnis der Beklagten nicht angenommen hat, war die Beklagte aufgrund des von ihr abgegebenen Teilanerkenntnisses vom
  12. Dezember 2020 entsprechend zu verurteilen. Insoweit findet die Vorschrift des § 307 ZPO über § 202 Satz 1 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung (vergleiche BSG in SozR 1750 § 307 Nr. 1; Nr. 2). Zwar erledigt

§ 101Abs.

2 SGG nur das angenommene Anerkenntnis des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs den Rechtsstreit in der Hauptsache. Ein nicht angenommenes Anerkenntnis bleibt aber gleichfalls eine Prozesserklärung, wenngleich es als solche den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt. Dennoch bindet das dem Gericht erklärte Anerkenntnis auch ohne seine Annahme den Erklärenden. Dementsprechend hat auch im sozialgerichtlichen Verfahren auf ein nicht angenommenes Anerkenntnis ein Anerkenntnisurteil (§ 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 307 ZPO) zu ergehen (vergleiche Urteil des BSG vom

  1. September 2015 – B 1 KR 1/15 R, juris Rn. 12). Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 4% Zinsen auf die vorgenannten Beträge von 26,25 € und weiteren 5,90 € beruht für die Zeit ab dem
  2. August 2020 auf dem abgegebenen Teilanerkenntnis der Beklagten vom
  3. Dezember 2020, ohne dass insoweit eine weitere Begründung seitens des Gerichts erforderlich gewesen wäre (vergleiche § 313b ZPO in Verbindung mit § 202 Satz 1 SGG). Randnummer 15 Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 4% Zinsen für die beiden vorgenannten Beträge für die Zeit vor dem
  4. August 2020 beruht auf §§ 26 Abs. 2, 27 Abs. 1 SGB IV. Randnummer 16 Vorliegend macht der Kläger im Ergebnis die Verzinsung eines Erstattungsanspruchs hinsichtlich der von ihm gezahlten Beiträge

§ 27Abs.

1 Satz 1 SGB IV geltend. § 27 SGB IV ist eine abschließende Regelung. Sie gilt einheitlich für die Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Unfallversicherung und im Recht der Arbeitsförderung (vergleiche Waßer in Schlegel/Voelzke, juris PK – SGB IV,

  1. Auflage, Stand
  2. Mai 2020, § 27 SGB IV Rn. 6) . Randnummer 17 Auch wenn im Sozialrecht eine Verzinsung in § 44 Abs. 1 SGB I normiert ist, findet diese Vorschrift vorliegend keine Anwendung. Danach sind Ansprüche auf Geldleistungen

Ablauf eines Kalendermonats

dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v. H. zu verzinsen. Vorliegend handelt es sich allerdings nicht um „Ansprüche auf Geldleistungen“. Hierunter sind

§ 44Abs.

1 SGB I soziale Geldleistungsansprüche des Einzelnen zu verstehen, die ihm

den Vorschriften des SGB zur Verwirklichung seiner sozialen Rechte zu Gute kommen sollen (Waßer in Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 27 SGB IV, Rn. 11). Der Kläger macht vorliegend jedoch einen Anspruch auf Rückzahlung von ihm bereits entrichteter Beiträge geltend, für die er auch Zinsen verlangt. Der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge ist kein sozialer Geldleistungsanspruch. Ansonsten hätte es der Regelung in § 27 SGB IV nicht bedurft (vergleiche Waßer in Schlegel/Voelzke, a.a.O.). Auf andere Ansprüche gegen den Leistungsträger ist § 44 SGB I auch nicht entsprechend anwendbar, da es keinen allgemeinen öffentlich–rechtlichen Verzinsungsanspruch gibt; ein Anspruch auf Prozess– und Verzugszinsen ist für das Recht der Sozialversicherung – von besonderen gesetzlichen Regelungen abgesehen – bisher stets verneint worden (vergleiche Seewald in Kasseler Kommentar, Bd. 1, § 44 SGB I Rn. 4 mit weiteren

weisen auf die Rechtsprechung). § 27 SGB IV regelt nur, dafür aber abschließend, die Verzinsung und Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge. Aus dem abschließenden Regelungscharakter der Vorschrift ergibt sich auch, dass zivilrechtliche Vorschriften über Zins– und Verjährungsfragen nicht ergänzend heranzuziehen sind (Waßer in Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 27 SGB IV, Rn. 10), sodass die §§ 288 Abs. 1, 291 BGB vorliegend keine Anwendung finden. Randnummer 18 Voraussetzung für den Zinsanspruch ist, dass ein Erstattungsanspruch

§ 26

SGB IV gegeben ist.

§ 26Abs.

2 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten. Randnummer 19 Lag der Beitragszahlung ein Verwaltungsakt zugrunde und wurde dieser wegen Rechtswidrigkeit rückwirkend aufgehoben, entsteht auch der Erstattungsanspruch rückwirkend. Da es auf die Fälligkeit des Erstattungsanspruchs nicht ankommt, kann dieser auch für Zeiten zu verzinsen sein, in denen der Beitragszahlung noch ein wirksamer Verwaltungsakt zugrunde lag, dieser aber

träglich auch für zurückliegende Beitragszeiten aufgehoben wurde (vergleiche Waßer in Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 27 SGB IV, Rn. 20). Randnummer 20 In ihren Teilanerkenntnissen vom

  1. August 2020 hat die Beklagte den vom Kläger geforderten Beitrag für das Umlagejahr 2013 für sein landwirtschaftliches Unternehmen um 26,25 € und für sein Jagdunternehmen um 5,90 € reduziert und darüber hinaus ausgeführt, dass der Beitragsbescheid vom
  2. April 2014 in der Fassung des jeweiligen Widerspruchsbescheides teilweise aufzuheben sei und der überzahlte Betrag dem Kläger zu erstatten sei. Damit hat die Beklagte unzweifelhaft eingeräumt, dass der Kläger einen Teil seiner Beiträge zu Unrecht entrichtet hat. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend die Verfallklausel eingreift, sind nicht vorhanden. Randnummer 21 Auch wenn die Verzinsungspflicht erst mit Eingang des (vollständigen Erstattungs-) Antrags beim zuständigen Leistungsträger beginnt, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln, ob in einer bestimmten Erklärung ein Erstattungsantrag enthalten ist. In einem Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid oder in einer unter Vorbehalt erfolgten unfreiwilligen Erfüllung einer Beitragsforderung ist zugleich ein Erstattungsantrag enthalten, selbst wenn die Beiträge zu dieser Zeit noch nicht entrichtet waren, weil der zu unterstellende Erstattungsanspruch für später entrichtete Beiträge fortwirkt (vergleiche Waßer in Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 27 SGB IV, Rn. 30). Dass der Sozialversicherungsträger die Beitragsforderung nicht von vornherein kennt, darf nicht zu Lasten des Erstattungsberechtigten gehen und steht der Vollständigkeit des Erstattungsantrags nicht entgegen (Beschluss des BSG vom
  3. Juni 2017 – B 12 KR 120/16 B, juris Rn. 7; Waßer in Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 27 SGB IV, Rn. 30.1 mit weiteren

weisen auf die Rechtsprechung). Randnummer 22 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erblickt der Senat in den fristgerechten Widersprüchen des Klägers gegen die beiden Beitragsbescheide vom

  1. April 2014 auch einen konkludent erhobenen Erstattungsantrag. Damit ist eine rückwirkende Verzinsung der vom Kläger zu Unrecht entrichteten Beiträge in Höhe eines Betrages von 26,25 € und eines weiteren Betrages von 5,90 € in Höhe von 4% gerechtfertigt. Dass der Kläger eine Rückzahlung der von ihm geleisteten Beiträge und deren Verzinsung begehrt, hat er bereits mit seiner Klageschrift vom
  2. August 2014 hinreichend deutlich gemacht. Randnummer 23 Zinsbeginn ist nicht wie beantragt der
  3. Mai 2014, sondern der
  4. Juli
  5. Dies folgt aus § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, wonach der Erstattungsanspruch „

Ablauf eines Kalendermonats

Eingang des vollständigen Erstattungsantrages … zu verzinsen ist“. Wie der Begriff „

Ablauf eines Kalendermonats“ zu verstehen ist, wird unterschiedlich beantwortet. Zum Teil wird der Begriff so verstanden, dass die Verzinsungspflicht mit dem Monat beginnt, der der Antragstellung oder der Bekanntgabe der Entscheidung folgt (vergleiche Seewald in Kasseler Kommentar, a.a.O., § 27 SGB IV Rn. 5; Udsching in Hauck/Noftz, SGB, § 27 SGB IV Rn.3; Felix in Wannagat, SGB IV, § 27 Rn. 13). Unter Berücksichtigung der vom Kläger jeweils am 9. Mai 2014 erhobenen Widersprüche gegen die Bescheide der Beklagten vom 17. April 2014 wäre Zinsbeginn bereits der 1. Juni 2014. Randnummer 24

anderer Auffassung bedeutet „

Ablauf eines Kalendermonats“, dass die Verzinsungspflicht erst

Ablauf des auf den Antrag oder die Bekanntgabe folgenden Monats beginnt (Schwerdtfeger in SGB – SozVers – Gesamtkommentar, SGB IV, § 27 Anmerkung 5; Waßer in Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 27 SGB IV Rn. 24 mit weiteren

weisen in der dortigen Fußnote 29). Hiernach beginnt die Verzinsungspflicht ab dem

  1. Juli
  2. Randnummer 25 Der letztgenannten Ansicht ist zu folgen. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Vorschrift. Hätte der Gesetzgeber den Zinsbeginn entsprechend der erstgenannten Auffassung festlegen wollen, hätte er statt auf den „Ablauf eines Kalendermonats“ auf den „Ablauf des Kalendermonats“ abstellen können und müssen. Für die hier vertretene Ansicht spricht des Weiteren, dass der zuständige Versicherungsträger

Eingang des Antrags auf jeden Fall einen Kalendermonat Zeit hat, den Sachverhalt zu prüfen, bevor der geltend gemachte Erstattungsanspruch zu verzinsen ist. Würde man der erstgenannten Meinung folgen, würde dem Versicherungsträger vor Eintritt der Verzinsungspflicht keine Zeit zur Prüfung des Antrags bleiben, wenn dieser erst am Ende eines Monats eingeht. Es wird nicht übersehen, dass

der hier vertretenen Auffassung der Zeitraum zwischen dem Antragseingang oder der Bekanntgabe der Entscheidung und dem Verzinsungsbeginn unter Umständen knapp zwei Monate betragen kann. Dies ist wegen des klaren Wortlauts der Vorschrift und der Notwendigkeit, den Versicherungsträgern eine Karenzzeit zuzusprechen, bevor sie einem Zinsanspruch ausgesetzt sind, hinzunehmen (Waßer in Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 27 SGB IV, Rn. 25, 26). Randnummer 26 Der Zinsanspruch des Klägers ist auch nicht erloschen.

§ 27Abs.

3 Satz 1 SGB IV gelten für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.

§ 204Abs.

1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung gehemmt unter anderem durch die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs.

§ 202Abs.

2 Satz 1 BGB endet die Hemmung

Abs. 1 sechs Monate

der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Randnummer 27 Da der Kläger rechtzeitig Widerspruch und Klage sowie Berufung eingelegt hat, war der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt, sodass die vierjährige Verjährungsfrist bislang noch nicht abgelaufen ist. Im Übrigen hat die Beklagte die Einrede der Verjährung auch nicht erhoben. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung für das Ergänzungsverfahren beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Kläger hat die Rückzahlung der von ihm gezahlten Beiträge für das Umlagejahr 2013 in Gesamthöhe von 793,11 € und deren Verzinsung geltend gemacht. Da eine Verzinsung nur hinsichtlich eines Teilbetrages von 26,25 € sowie weiterer 5,90 € zu erfolgen hat, hat angesichts des geringen Obsiegens des Klägers der Senat eine Kostenquotelung nicht für angezeigt erachtet. Randnummer 29 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil Gründe hierfür nicht ersichtlich sind (§ 160 Abs. 2 SGG).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.