V (juris: RdFunkBeitrStVtr MV) kommt bei einer Berufung auf Glaubens- und Gewissensgründe nicht in Betracht. (Rn.23) (Rn.25) Orientierungssatz 1. Vgl: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.09.2020 - OVG 11 N 95.18 -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.08.2020 - 4 LA 163/19 -; OVG Münster, Urt. v. 21.09.2018 - 2 A 1821/15 -; OVG Bautzen, Beschl. v. 30.06.2017 - 5 A 133/16 -; OVG Koblenz, Beschl. v. 16.11.2015 - 7 A 10455/15 -; VG Schleswig, Urt. v. 01.03.2017 - 4 A 145/16 -, VG Saarlouis, Urt. v. 23.12.2015 - 6 K 43/15 -. (Rn.25) 2. Das Verfahren ist nicht entsprechend § 188 S 2 VwGO gerichtskostenfrei, denn der Kläger hat eine Anfechtungsklage gegen einen Festsetzungsbescheid erhoben sowie seinen Befreiungsanspruch ausdrücklich auf Glaubens- und Gewissensgründe gestützt (vgl. auch VGH München, Beschl. v. 16.09.2019 - 7 C 19.1603 -). (Rn.47) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt vom Beklagten die Aufhebung eines Festsetzungsbescheids zur Zahlung des Rundfunkbeitrags sowie die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht unter Berufung auf Glaubens- und Gewissensgründe. Randnummer 2 Der Kläger wird beim Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio seit Januar 2013 als Inhaber einer Wohnung geführt. Randnummer 3 Der Kläger stellte am 24. April 2019 beim Beklagten einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Er sei von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, weil aufgrund seines Glaubens, seines Gewissens und seiner Lebensumstände ein besonderer Härtefall vorliege. Mit Bescheid vom 27. Mai 2019 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab und führte aus, dass ein Berufen auf religiöse Gründe oder Gewissensgründe einen besonderen Härtefall nicht begründen könne. Randnummer 4 Mit Festsetzungsbescheid vom 4. Juni 2019 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlag für den Zeitraum Januar 2019 bis März 2019 in Höhe von insgesamt 60,50 Euro fest. Mit Schreiben vom 7. Juni 2019 teilte der Beklagte formlos mit, dass die Rundfunkbeiträge für das weitere Quartal 2019 fällig seien. Randnummer 5 Die vom Kläger gegen den Ablehnungsbescheid vom 27. Mai 2019 sowie den Festsetzungsbescheid vom 4. Juni 2019 erhobenen Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 24. September 2019, jeweils zugestellt am 15. Oktober 2019, zurück. Dies begründete der Beklagte damit, dass die Härtefallregelung in § 4 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keinen pauschalen Auffangtatbestand für Personen darstelle, die sich die Zahlung des Beitrags nach eigener Einschätzung nicht leisten könnten oder wollten. Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags werde der Kläger nicht in seiner Glaubens- und Gewissensfreiheit verletzt. Die Zahlung eines Rundfunkbeitrags sei nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Der Rundfunkbeitrag bezwecke allgemein die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor. Eine Befreiung aufgrund eines Härtefalls könne nur gewährt werden, wenn ein atypischer Sachverhalt vorliege, den der Gesetzgeber, hätte er ihn gekannt, so nicht zu Lasten des Antragstellers geregelt hätte. Der Verzicht auf die Nutzung von Rundfunkprogrammen aus religiösen oder Gewissensgründen stelle keinen atypischen Sachverhalt dar. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dazu entschieden, an das Innehaben einer Wohnung und nicht das Bereithalten und Nutzen von Rundfunkgeräten anzuknüpfen. Es handele sich nicht um eine Regelungslücke, sondern eine bewusste und gewollte gesetzgeberische Entscheidung. Das Bundesverfassungsgericht habe 2018 bestätigt, dass die Beitragspflicht für Inhaber von Erstwohnungen mit der Verfassung im Einklang stehe und es dabei nicht auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen ankomme. Es sei unerheblich, ob einzelne Beitragsschuldner bewusst auf den Empfang verzichteten, da die Empfangsmöglichkeit unabhängig vom Willen des Empfängers bestehe. Randnummer 6 Am 11. November 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 7 Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ein diktatorischer und einseitig zu Lasten Dritter bindender Vertrag sei. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten handelten verfassungswidrig. Die angeordnete Rundfunkbeitragspflicht verstoße gegen das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren, gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit und gegen die Menschenwürde. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße gegen kirchliche Gesetze und gegen göttliches Recht. Der Lebensstil im Allgemeinen und der Konsum an Unterhaltungsmedien im Besonderen führe zu einer Missbildung der Menschen - speziell der Kinder - und insbesondere zu einem Verlust der Kommunikationsfähigkeit und zu einem nicht möglichen Leben im Einklang mit göttlicher Ethik. Durch die digitale Revolution sei der Verlust an Stille zur akuten Bedrohung der Gesundheit geworden. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gefährdeten aber auch durch ihr Programm die seelische Gesundheit. Das Angebot raube den Menschen ihre Identität und ihr Urteilsvermögen. Er habe ein Recht auf Stille und ein Leben ohne Fernseher und Radio und im Einklang mit früheren Generationen. Auch seinen Stromversorgungsvertrag habe er bereits gekündigt. Randnummer 8 Zudem verweist der Kläger auf Videos und Beiträge zur Berichterstattung zur Corona-Pandemie (u.a. von XX zur Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung) und die Beurteilung der Lage, die aus seiner Sicht nicht zufriedenstellend sei. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 4. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 24. September 2019 aufzuheben sowie den Ablehnungsbescheid vom 27. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 24. September 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn aufgrund des Vorliegens eines besonderen Härtefalls von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Er ist der Auffassung, die Voraussetzungen eines besonderen Härtefalls seien nicht gegeben. Die Qualität der einzelnen Rundfunkprogramme sei für die Rundfunkbeitragspflicht nicht erheblich. Es sei Aufgabe der dazu berufenen Gremien, über die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben zu wachen. Eine Befreiung aus Glaubens- oder Gewissensgründen scheide aus, da die allgemeine Zahlungspflicht nicht mit dem religiösen und weltanschaulichen Bekenntnis verbunden sei. Eine Beitragsbefreiung wegen eines besonderen Härtefalls könne sich nicht nach subjektiven Gründen richten, wie die vom Kläger vorgetragene Gewissensnot. Dies sei mit dem Regelungskonzept einer geräteunabhängigen Abgabe unvereinbar. Die Beitragspflicht beruhe zudem nicht auf einem privatrechtlichen Vertrag, sondern auf einem Gesetz. Randnummer 14 Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2020 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Randnummer 15 Das Gericht hat am 21. April 2021 mündlich verhandelt und dabei den Kläger informatorisch angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Sitzung Bezug genommen. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Das Gericht konnte zunächst mit Mund-Nase-Bedeckung mündlich verhandeln und nach Verkündung eines Beschlusses gemäß § 116 Abs. 2 VwGO durch dieses Urteil entscheiden. Soweit in den vom Kläger in Bezug genommenen Videos anklingt, dass ein Urteil nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der die Richter eine Mund-Nase-Bedeckung tragen, ein „Nichturteil“ sei, ist diese Annahme unzutreffend. Das Gericht hat im Rahmen der ihm zustehenden richterlichen Unabhängigkeit aufgrund der Pandemie-Lage entschieden, zum Schutz der Beteiligten sowie zum Schutz der eigenen Gesundheit eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Dies ist zulässig. So sind mit Blick auf § 176 Abs. 2 GVG auch sitzungspolizeiliche Anordnungen zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung zulässig, weil sie auf erkennbar vernünftigen Gründen des Gemeinwohls beruhen (vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 28.09.2020 - 1 BvR 1948/20 -, juris; LG Frankfurt, Beschl. v. 05.11.2020 - 2-03 T 4/20 u.a. -, juris; VG München, Beschl. v. 22.03.2021 - M 30 E 21.1308 -, juris). Randnummer 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 4. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (1.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Der die Befreiung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 24. September 2019 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (2.). Randnummer 19 1. Die Beitragserhebung des Beklagten durch den Festsetzungsbescheid vom 4. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 24. September 2019 erfolgt auf gesetzlicher, nicht auf vertraglicher Grundlage. Sie kann sich auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) als Rechtsgrundlage stützen. Der RBStV ist in Landesrecht umgesetzt worden [a)]. Er steht mit den Vorgaben des Grundgesetzes im Einklang [b)]. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt auch nicht gegen sonstiges Recht [c)]. Randnummer 20
V. Ein für das Vorliegen eines besonderen Härtefalls erforderlicher atypischer Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV liegt beim Kläger, der sich auf Glaubens- und Gewissensgründe und seine Lebensweise beruft, nicht vor. Randnummer 39 Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV insbesondere dann vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Die Aufzählung in Satz 2 ist dabei nicht abschließend. Randnummer 40 § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV stellt eine gesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar. Es handelt sich nach seinem Normzweck um eine Härtefallregelung, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen. Sie soll in Ausnahmefällen, die wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht im Einzelnen vorhersehbar sind, ein Ergebnis gewährleisten, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung entspricht. Es handelt sich dabei aber nicht um eine allgemeine Härte-Auffangklausel (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 30.06.2017 - 5 A 133/16 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Die Befreiungsmöglichkeit des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV bietet auch keine Handhabe dafür, das Regelungskonzept des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zu korrigieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 -, juris Rn. 28). Randnummer 41 Unter dem Gesichtspunkt der Rundfunkempfangsmöglichkeit ist hiernach eine Befreiung von
V etwa zu erteilen, wenn es dem Beitragsschuldner objektiv unmöglich ist, zumindest über einen Übertragungsweg (Terrestrik, Kabel, Satellit, Internet oder Mobilfunk) Rundfunk zu empfangen (siehe auch Gesetzesbegründung zum Zustimmungsgesetz in Mecklenburg-Vorpommern, LT-Drs. 5/4244, S. 42). Demgegenüber kommt eine Befreiung auf der Grundlage dieser Vorschrift bei einem bewussten Verzicht auf ein Rundfunkempfangsgerät nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 -, juris Rn. 23 f.; siehe auch BVerwG, Urt. v. 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rn. 9 und 34). Auch mag eine Befreiung in weiteren atypischen Fällen in Betracht kommen bei absoluten körperlichen Rezeptionshindernissen wie z.B. Wachkomapatienten oder schweren Demenzerkrankungen (so OVG Bautzen, Beschl. v. 30.06.2017 - 5 A 133/16 -, juris Rn. 16; siehe auch Gall/Siekmann in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 4 RBStV Rn. 82). Randnummer 42 Glaubens- und Gewissensgründe können einen besonderen Härtefall im Sinne eines atypischen Ausnahmefalls hingegen nicht begründen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.09.2020 - OVG 11 N 95.18 -, juris Rn. 15; OVG Münster, Urt. v. 21.09.2018 - 2 A 1821/15 -, juris Rn. 34 ff.;OVG Bautzen, Beschl. v. 30.06.2017 - 5 A 133/16 -, juris Rn. 17; VG Saarlouis, Urt. v. 25.01.2016 - 6 K 857/15 -, juris Rn. 90 ff.; VG Ansbach, Urt. v. 01.10.2015 - AN 6 K 15.00898 -, juris Rn. 70; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 09.09.2016 - B 3 K 15.931 -, juris Rn. 35 ff.). Da die Rundfunkbeitragspflicht schon nicht die Glaubens- und Gewissensfreiheit berührt, kann eine Befreiung aus diesem Grund über Art. 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nicht gewährt werden (so VG Schwerin, Urt. v. 31.01.2019 - 6 A 2847/17 SN -, nicht veröffentlicht). Es handelt sich dabei um subjektive Gründe, aus denen der Beitragsschuldner letztlich bewusst auf den Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verzichtet. Sachverhalte wie die des Klägers sind aus Sicht des Gerichts auch nicht atypisch, da sich eine Vielzahl von Personen auf Gewissens- und Glaubensgründe sowie ihre Lebensweise und eine damit zusammenhängende Nichtnutzung oder auch Nichtbereithaltung von Empfangsgeräten berufen können (vgl. auch VG Saarlouis, Urt. v. 25.01.2016 - 6 K 857/15 -, juris Rn. 124). Randnummer 43 Der Kläger macht rein subjektive Gründe geltend, keine z.B. objektive Unmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen. Er führt zusammengefasst aus, dass er ohne Strom und ohne Empfangsgeräte zurückgezogen im Einklang mit der Natur und der Lebensweise seiner Vorverfahren ohne jeglichen Medienkonsum lebt bzw. leben möchte. Die Beschäftigung mit einzelnen Fragen sei für ihn ein Schöpfergesetz und wesentlich. Durch die Informationsflut in den Medien sei es ihm unmöglich, im Einklang mit sich und seinen Vorstellungen zu leben. Gerade der Zwang zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durchtrenne bei ihm die Brücke zu seinem Verstand und gefährde seine Gesundheit. Das Gericht hat durch den persönlichen Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung und seine Ausführungen zwar auch den Eindruck gewonnen, dass es für den Kläger wichtig ist, so zurückgezogen zu leben. Die Anerkennung eines solchen Sachverhalts als besonderer Härtefall würde jedoch auch das Regelungskonzept des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags korrigieren, was nicht zulässig ist. Randnummer 44 Die Beitragspflicht knüpft - wie oben ausgeführt - in verfassungsmäßiger Art und Weise an die Möglichkeit an, das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es dabei gerade nicht an (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 89 ff.). Würde die Möglichkeit der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 6 Abs. 1 RBStV nun an das Gefallen oder Nichtgefallen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks insgesamt und damit letztlich darauf abstellen, dass jemand den öffentlich-rechtlichen Rundfunk - aus welchen subjektiven Gründen auch immer - nicht empfangen will, hebelte dies das System der objektiven Nutzungsmöglichkeit aus. Die Regelungskonzeption der Befreiungstatbestände in § 4 RBStV gibt für ein derartiges Verständnis des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV keinen Raum: § 4 Abs. 1 RBStV erfasst in einem Katalog bedürftige Personen (z.B. Sozialleistungsempfänger - bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit) sowie Personen, für die der Rundfunkbeitrag von vornherein von keinem denkbaren Nutzen ist (z.B. taubblinde Menschen). § 4 Abs. 2 RBStV sieht eine Ermäßigungsmöglichkeit für z.B. blinde Menschen vor. Der Kläger macht hier zwar auch eine gesundheitliche Schädigung durch Medienkonsum geltend, vor allem in dem Sinne, dass eine Konzentration auf das Wesentliche und eine Kommunikation der Menschen untereinander erschwert wird. Damit liegt aber keine relevante Beeinträchtigung vor, die eine Befreiung oder auch Ermäßigung rechtfertigen könnte. Randnummer 45 Aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, juris) ergibt sich im Übrigen nichts Abweichendes. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar ausgeführt: „Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer die von ihm gerügten Grundrechtsverletzungen in zumutbarer Weise in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen die Beitragserhebung geltend machen. Ein solcher Rechtsbehelf wäre jedenfalls nicht von vorneherein aussichtslos. Zudem ist er gehalten, zunächst die Befreiung von der Beitragspflicht zu beantragen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Beispiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können. Es ist jedenfalls auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchen Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann. So soll nach der Begründung des baden-württembergischen Zustimmungsgesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ein besonderer Härtefall unter anderem dann anzunehmen sein, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen (LTDrucks Baden-Württemberg 15/197, S. 41).“ Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht nach Auffassung des Gerichts aber nicht entschieden, dass ein besonderer Härtefall im Sinne des Art. 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV immer dann vorliegt, wenn sich jemand auf sein Gewissen oder seinen Glauben oder seine Lebensweise beruft und deshalb auf jeglichen Medienkonsum verzichtet. Vielmehr hat es ausdrücklich auf eine in der Gesetzesbegründung verwandte Formulierung der „objektiven Unmöglichkeit“ abgestellt. Der Kläger hat objektiv die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, selbst wenn er sich dafür erst ein Empfangsgerät beschaffen müsste sowie ggf. eine ausreichende Stromversorgung wiedereinzurichten wäre. Er möchte dies aus subjektiven Erwägungen heraus nur nicht tun. Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht - wie oben ausgeführt - im Jahr 2018 auch die Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung der Rundfunkbeitragspflicht bestätigt. Randnummer 46 Eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV ist ferner nicht deshalb zu gewähren, weil der Kläger nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung auch Bezieher von Sozialleistungen ist. Zum einen ist offen, um welche Art der Sozialleistung es sich genau handelt; der Kläger hat keine Nachweise vorgelegt (vgl. § 4 Abs. 7 Satz 1 RBStV). Zum anderen war auch keine weitere Aufklärung geboten, weil der Kläger deutlich gemacht hat, eine Befreiung nicht deshalb zu begehren, weil er bedürftig ist. Die Befreiung wird aber nur auf entsprechenden Antrag hin gewährt. Sie ist keine, die ohne weiteres Zutun des Beitragspflichtigen eintritt. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nicht entsprechend § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Der Kläger hat eine Anfechtungsklage gegen einen Festsetzungsbescheid erhoben sowie seinen Befreiungsanspruch ausdrücklich auf Glaubens- und Gewissensgründe gestützt (vgl. auch VGH München, Beschl. v. 16.09.2019 - 7 C 19.1603 -, juris). Randnummer 48 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 49 Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, liegen angesichts der einschlägigen bundesverfassungsgerichtlichen sowie ober- und höchstrichterlichen Entscheidungen nicht vor.
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