Tenor Der Antrag des Antragstellers vom 25.01.2013 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Die beabsichtigte Prozessführung bietet nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Randnummer 2 Es besteht hinreichende Erfolgsaussicht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird. Die Beweiserhebung muss ernsthaft in Betracht kommen, und es dürfen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der hilfsbedürftigen Partei ausgeht. Randnummer 3 Eine Beweisantizipation ist hier zulässig und verfassungsrechtlich unbedenklich. Randnummer 4 Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden (Zöller/Geiner, ZPO,
- Auflage, § 114 Rdnr. 19 m. w. N.). II. Randnummer 5 Insoweit gilt hier Folgendes:
- Randnummer 6 Das angerufene Landgericht sieht sich nach §§ 24, 29 a ZPO als örtlich und sachlich zuständig an, die streitbefangenen Grundstücke liegen in seinem Landgerichtsbezirk. Der Pachtzins resultiert aus der Anmietung eines ebenfalls in W. belegenen Supermarktes.
- Randnummer 7 Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage, mit der er zunächst Auskunft von beiden Antragsgegnerinnen verlangt über gezahlte Pachtzinsen für den P. in W., B., und danach Auskehr des Betrages sowie Räumung und Herausgabe an ihn. Randnummer 8 Der Antragsteller beruft sich insoweit auf eine Spezialvollmacht des Notars M. vom 07.09.2001 (Urkundenrolle Nr. …/2001), nach der Frau E. U. den Antragsteller und dessen Sohn R. P. bevollmächtigte, sie in allen Angelegenheiten zu vertreten betreffend des dort im Einzelnen aufgeführten Grundbesitzes. Frau U. legte weiterhin fest, dass die Vollmacht durch ihren Tod nicht erlöschen soll. Randnummer 9 Frau U. war die Erbin des Bauunternehmers A. W.. Dieser war Eigentümer des im Grundbuch des damaligen Amtsgerichtes W. auf Blatt ... sowie Blatt ... verzeichneten Grundbesitzes. Im Hinblick auf diesen Grundbesitz sind im Zusammenhang mit dem Antrag der Frau U. auf vermögensrechtliche Ansprüche nach der Wiedervereinigung mehrere Rechtsstreitigkeiten in unterschiedlicher Parteienkonstellation geführt worden, in denen um Eintragungen im Grundbuch gestritten wurde. Randnummer 10 Frau U. verstarb am 26.01.
- Es existiert der von den Antragsgegnerinnen zur Akte gereichte Erbschein des Amtsgerichtes H. vom 24.06.2004, der wiederum auf dem Testament der Frau U. vom 06.05.2003 fußt. Nach dem Erbschein ist Alleinerbe der Frau U. das Deutsche Rote Kreuz, Landesverband Hamburg e. V.. Der Antragsteller leitet seine Ansprüche im hiesigen Verfahren aus einem Mietvertrag zwischen W. H. und der R., N., vom 31.03./15.04.1996 her. Mietgegenstand ist dort der Betrieb eines Supermarktes in W., V.. Randnummer 11 Im Grundbuch von W., eingetragen im H. zu Blatt ..., ist bezüglich dort im Einzelnen aufgeführter Flurstücke die M. gemäß Auflassung vom 22.02.
- Die Eintragung erfolgte am 12.08.
- Randnummer 12 Nach allem ist davon auszugehen, dass der Antragsteller im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht von Frau U. die Klage beabsichtigt und dafür Prozesskostenhilfe begehrt. Randnummer 13 Mit dieser sogenannten postmortalen Vollmacht erwirbt der Bevollmächtigte aufgrund der Ermächtigung des Erblassers die Befugnis, innerhalb der ihm eingeräumten Vertretungsmacht über das zum Nachlass gehörende Vermögen in Vertretung des/der Erben zu verfügen. Er vertritt also die Erben, jedoch nur bis zum Vollmachtswiderruf (Palandt/Weidlich, BGB,
- Auflage, Einführung vor § 9197 Rdnr. 10). Randnummer 14 Zulässig haben sich die Antragsgegnerinnen insoweit mit Nichtwissen erklärt. Es bleibt daher fraglich, ob die Aktivlegitimation des Antragstellers überhaupt vorliegt. Er hat trotz Hinweises der Antragsgegnerinnen seine Anträge, die er im eigenen Namen geltend macht, nicht geändert.
- Randnummer 15 Im Hinblick auf die Antragsgegnerin zu 2) bestehen ohnehin die hier geltend gemachten Ansprüche nicht. Sie ist nicht Mieterin des streitbefangenen P.es in W.. Randnummer 16 Der Mietvertrag weist zwar die R. aus, den Mietnachtrag Nr. 2 vom 28.05./09.07.1998 schloss dann bereits die R. mit Aktien als deren Rechtsnachfolgerin. Randnummer 17 Ausweislich des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages hat die R. schließlich mit Wirkung zum 02.01.2008 den gesamten Geschäftsbereich "P.", zu dem auch der vorliegend im Streit stehende P. in W. gehört, auf die Antragsgegnerin zu 2 übertragen. Es trifft daher die Auffassung des Antragstellers, dass die Antragsgegnerin zu 2) ein von der Antragsgegnerin zu 1) beherrschtes Unternehmen, das zur Gewinnabführung an diese verpflichtet sei, gerade nicht zu.
- Randnummer 18 Völlig zu Recht beruft sich die Antragsgegnerin zu 2) auf die gesetzliche Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB. Dort ist festgelegt: "Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zusteht." Randnummer 19 § 891 BGB begründet damit eine widerlegbare Vermutung. Es reicht nicht schon ihre Erschütterung, sondern es bedarf des vollen Beweises des Gegenteiles. Dafür genügt nicht die Verletzung von Verfahrensvorschriften bei Eintragung oder ein eingetragener Widerspruch (Palandt/ Bassenge, a. a. O., § 891 Rdnr. 8). Randnummer 20 Die Antragsgegnerinnen haben den Grundbuchauszug zu den streitgegenständlichen Fläche zur Akte gereicht. Danach ist die M. eingetragene Eigentümerin. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass es in der Vergangenheit immer wieder Streitigkeiten ob der Grundbucheintragungen des ehemaligen Bauunternehmers Witte gegeben hat. Darauf kommt es hier allerdings nicht an. Vielmehr hat der Antragsteller für die von ihm beabsichtigte Klage den Nachweis dafür zu erbringen, dass die klagende Partei rechtmäßige und eingetragene Eigentümerin des betreffenden Grundstückes ist. Randnummer 21 Das ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht, trotz vorangegangenen Hinweises.
- Randnummer 22 Ohne Erfolg bleibt die mit Schriftsatz vom 05.08.2013 erhobene Vollmachtsrüge des damaligen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, die dieser jedoch ausdrücklich aufrechterhält. Die Rüge ist zulässig, denn bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (nicht nur im Anwaltsprozess) ist die Vollmacht auf Rüge des Gegners zu prüfen (Zöller/Vollkommer, ZPO,
- Auflage, § 88 Rdnr. 2). Randnummer 23 Die wirksame Erteilung der Prozessvollmacht ist Prozesshandlungsvoraussetzung. Sie ermächtigt zur Prozessführung im Namen der vertretenen Partei. Randnummer 24 Die Antragsgegner zu 1) und 2) sind ordnungsgemäß vertreten. Mit Schriftsatz vom 13.03.2013 bestellten sich die Rechtsanwälte der Partnerschaft F. in K. zu Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner zu 1) und 2). Mit Schriftsatz vom 11.07.2013 teilte der Sachbearbeiter A. T. mit, dass er das diesbezügliche Mandat der obigen Sozietät nunmehr in neuer Kanzlei - Rechtsanwälte L. in K. - fortführt. Randnummer 25 Auf die Rüge des damaligen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wurde die Vollmacht vom 13.08.2013 übermittelt. Danach haben die Antragsgegner zu 1) und 2) den Rechtsanwälten der Kanzlei L. im Hinblick auf das hiesige Verfahren die Vollmacht zur Prozessführung erteilt. Damit ist der Nachweis dafür erbracht, dass Rechtsanwalt T. auch nach dem Wechsel der Sozietät bevollmächtigt ist, beide Antragsgegner im hiesigen Prozesskostenhilfeverfahren zu vertreten.
- Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1 GKG, 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.