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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer 5 Ta 15/21 Beschluss PKH-Erklärung - Glaubhaftmachung - Originalunterschrift - auswärtiger Recht

PKH-Erklärung - Glaubhaftmachung - Originalunterschrift - auswärtiger Rechtsanwalt - Mehrkostenverbot Leitsatz 1. Zwar kann eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die

, § 567 Abs. 2

, § 78 Satz 1 ArbGG zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht durfte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnen, ebenso wie die Beiordnung des in B-Stadt ansässigen Prozessbevollmächtigten. 1. Randnummer 18 Nach § 114 Abs. 1

(i. V. m. § 1076, § 1078

) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1

). Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei gemäß § 117 Abs. 4

ihrer bedienen. Das Formular sieht am Ende neben Angabe von Ort und Datum auch die Unterschrift der Partei oder der Person, die sie gesetzlich vertritt, vor. Randnummer 19 Umstritten ist, ob das Formular im Original unterschrieben sein muss (so BFH, Beschluss vom

  1. April 2001 – X B 56/00 – Rn. 10, juris = BFH/NV 2001, 1412; BFH, Beschluss vom
  2. Mai 1999 – VII S 13/99 – Rn. 1, juris = BFH/NV 2000, 51; vgl. auch VerfG Brandenburg, Beschluss vom
  3. Januar 2019 – 3/18 – Rn. 12, juris) oder ob die Übermittlung eines elektronischen Dokuments bzw. eines Telefaxes genügt, sofern feststeht, dass die Erklärung von der Partei stammt (so LAG Sachsen, Beschluss vom
  4. Oktober 2018 – 4 Ta 52/18

(8)– Rn. 17, juris = NZA-RR 2019, 278; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom
  1. Mai 2017 – 6 Ta 67/17 – Rn. 14, juris; OLG Dresden, Beschluss vom
  2. April 2018 – 4 W 325/18 – Rn. 6, juris = MDR 2018, 829; OLG Karlsruhe, Beschluss vom
  3. Dezember 1995 – 2 WF 145/95 – Rn. 9, juris = FamRZ 1996, 805; Zöller/Schulzky,

,

  1. Aufl. 2020, § 117, Rn. 23; MüKoZPO/Wache,
  2. Aufl. 2020,

§ 117Rn.

19). Unabhängig von der Frage, ob eine fotokopierte oder eingescannte Unterschrift genügen oder ggf. sogar eine Unterschrift entbehrlich sein kann, bleibt es dem Gericht unbenommen, im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens eine Glaubhaftmachung der Angaben zu verlangen, ggf. auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu fordern (§ 118 Abs. 2 Satz 1

). Eine Glaubhaftmachung kann beispielsweise veranlasst sein, wenn der Antragsteller vorträgt, über keinerlei Einnahmen zu verfügen (LAG Hamburg, Beschluss vom 18. September 2003 – 6 Ta 19/03 – Rn. 5, juris; MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020,

§ 118Rn.

15). Randnummer 20 Das Arbeitsgericht Stralsund hat zur Glaubhaftmachung die Nachreichung des Originals der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gefordert. Diese Beauflagung lässt keine Ermessensfehler erkennen. Dem Arbeitsgericht ging es darum, eine Zurechnung der Erklärung zum Kläger und dessen ordnungsgemäße Belehrung sicherstellen zu können. Das ist nicht zu beanstanden. Für den Kläger ist diese Auflage weder mit besonderen Kosten noch mit einem nennenswerten Zeitaufwand verbunden. Das Arbeitsgericht hat den Zugang des Klägers zu staatlichem Rechtsschutz dadurch in keiner Weise erschwert, sondern nur etwas eingefordert, was schnell und einfach zu erfüllen ist, während hingegen die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit zusätzlichen Kosten verbunden gewesen wäre. Davon hat das Arbeitsgericht jedoch abgesehen und lediglich eine Originalunterschrift des Klägers verlangen, um den Aufwand möglichst gering zu halten. Es ist nicht erkennbar, was den Kläger hindert, der Auflage des Arbeitsgerichts nachzukommen, bzw. woraus sich ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse ergeben soll. 2. Randnummer 21 Des Weiteren hat das Arbeitsgericht zu Recht eine Beiordnung des in B-Stadt ansässigen Prozessbevollmächtigten abgelehnt. Nach § 121 Abs. 3

kann ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Eine uneingeschränkte Beiordnung eines nicht im Bezirk des zuständigen Gerichts niedergelassenen Rechtsanwalts ist nicht möglich, sofern dadurch höhere Fahrtkosten entstehen als im Falle einer Beiordnung eines dort ansässigen Rechtsanwalts (OLG Brandenburg, Beschluss vom

  1. Dezember 2020 – 9 WF 293/20 – Rn. 4, juris). Mehrkosten fallen an, wenn die Fahrstrecke, die der auswärtige Rechtsanwalt von seinem Kanzleisitz zum Gericht zurücklegen muss, weiter ist als die Fahrstrecke, die ein Prozessbevollmächtigter zurücklegen müsste, der seine Kanzlei in dem entferntesten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks hat (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  2. August 2018 – L 2 AS 974/18 B – Rn. 4, juris). Randnummer 22 Der Antrag auf Beiordnung ist insgesamt zurückzuweisen, wenn der Rechtsanwalt nicht mit einer Beiordnung zu den Bedingungen eines Rechtsanwalts mit Niederlassung im Bezirk des Gerichts einverstanden ist, sondern ausdrücklich die uneingeschränkte Beiordnung beantragt, und dadurch Mehrkosten entstehen würden (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  3. Januar 2014 – L 18 R 289/13 B – Rn. 3, juris; Zöller/Schulzky,

,

  1. Aufl. 2020, § 121, Rn. 26; MüKoZPO/Wache,
  2. Aufl. 2020,

§ 121Rn.

16). Randnummer 23 Ob besondere Spezialkenntnisse eines auswärtigen Rechtsanwalts ausnahmsweise zu einer unbeschränkten Beiordnung führen können, bedarf keiner Entscheidung. Zwar verfügt der Prozessbevollmächtigte des Klägers über besondere Sprachkenntnisse. Im Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts Stralsund sind jedoch ebenfalls polnisch sprechende Rechtsanwälte ansässig. Darauf hat das Arbeitsgericht bereits zu Recht hingewiesen und dies konkret belegt. III. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97

. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.