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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer 5 Sa 263/20 Urteil Kündigung in der Elternzeit - Aufhebung der zunächst erteilten behördlichen Z

Kündigung in der Elternzeit - Aufhebung der zunächst erteilten behördlichen Zustimmung Leitsatz

  1. Wird der Bescheid, mit dem die zuständige Behörde eine Kündigung während der Elternzeit für zulässig erklärt hat, im Widerspruchsverfahren aufgehoben, ist die Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG unwirksam. Das gilt auch dann, wenn der die Zulässigkeitserklärung aufhebende Widerspruchsbescheid noch nicht bestandskräftig ist. (Rn.34)
  2. Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 Abs. 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den die Zulässigkeitserklärung aufhebenden Widerspruchsbescheid kommt aufgrund des arbeitsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes regelmäßig nicht in Betracht. (Rn.38) Verfahrensgang vorgehend ArbG Stralsund,
  3. September 2020, 11 Ca 262/19, Urteil Tenor
  4. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 23.09.2020 – 11 Ca 262/19 – wird im noch anhängigen Umfang zurückgewiesen.
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
  6. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung während der Elternzeit. Randnummer 2 Die im April 1988 geborene Klägerin nahm am 21.09.2018 bei der Beklagten, die ein Kaffeehaus betreibt und durchschnittlich 3 Arbeitnehmer beschäftigt, eine Tätigkeit als Konditorin, Köchin, Küchen- und Servicefachkraft auf. Der Arbeitsvertrag vom 23.09.2018 sieht eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden bei einem monatlichen Gehalt von € 1.548,00 brutto vor. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 17.01.2019 sprach die Gynäkologin der Klägerin gemäß § 3 MuSchG ein individuelles Beschäftigungsverbot zum 20.01.2019 aus. Am 06.03.2019 gebar die Klägerin einen Sohn. Es handelte sich um eine Frühgeburt mit einem Geburtsgewicht von 2.890 g und bescheinigter wesentlich erweiterter Pflegebedürftigkeit. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 20.03.2019 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Elternzeit ab dem 25.06.
  7. Randnummer 5 Die Beklagte stellte beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LaGuS) mit Schreiben vom 02.04.2019 den Antrag, die beabsichtigte ordentliche Kündigung der Klägerin während der Elternzeit für zulässig zu erklären. In der an das LaGuS gerichteten E-Mail vom 10.04.2019 warf sie der Klägerin vor, immer wieder Geld entwendet zu haben und bei ihren Arbeitszeitaufzeichnungen die gewährten Pausen nicht abgezogen zu haben. Mit Bescheid vom 12.06.2019 ließ das LaGuS die Kündigung antragsgemäß zu. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 17.06.2019 Widerspruch ein. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 21.07.2019, der Klägerin zugegangen am 24.07.2019, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.08.2019, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 25.07.2019, eingegangen beim Arbeitsgericht am 29.07.2019, fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben. Randnummer 7 Da die Beklagte zur Güteverhandlung am 26.08.2019 nicht erschienen ist, hat das Arbeitsgericht das folgende Versäumnisurteil erlassen: Randnummer 8
  8. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 21.07.2019, zugegangen am 24.07.2019, aufgelöst worden ist, sondern über den 31.08.2019 hinaus fortbesteht. Randnummer 9
  9. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsbedingungen als Konditorin zu einem monatlichen Gehalt von € 1.595,38 brutto weiter zu beschäftigen. Randnummer 10
  10. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein wohlwollendes, berufsförderndes Zwischenzeugnis zu erteilen. Randnummer 11
  11. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Arbeitslohn für den Monat Mai 2019 in Höhe von € 1.595,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2019 zu zahlen. Randnummer 12
  12. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Arbeitslohn für den Monat Juni 2019 in Höhe von € 1.595,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2019 zu zahlen. Randnummer 13 Dieses Versäumnisurteil ist der Beklagten ausweislich der Zustellungsurkunde am 31.08.2019 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 05.09.2019, eingegangen als Original am 10.09.2019 im Gerichtszentrum Neubrandenburg, hat die Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt. Dem Einspruch war eine Fax-Sendebestätigung beigefügt, nach der dieser Schriftsatz bereits am 05.09.2019 um 15:06:12 Uhr an die Faxnummer 03831205813 gesandt wurde. Randnummer 14 Am 06.01.2020 zahlte die Beklagte an die Klägerin einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für den Monat Mai 2019 in Höhe von € 712,60 und für den Monat Juni 2019 in Höhe von € 626,50 netto. Am 16.03.2020 vollstreckte die Klägerin aus dem Versäumnisurteil Zinsen in Höhe von insgesamt € 97,66 auf die Entgeltforderungen. Randnummer 15 Die Beklagte hat in der erstinstanzlichen Kammerverhandlung am 23.09.2020 beantragt, Randnummer 16 das Versäumnisurteil vom 26.08.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 18 das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Randnummer 19 Sie hat die Ansicht vertreten, die vom LaGuS erteilte Zustimmung sei unwirksam, da die Klägerin hierzu nicht angehört worden sei. Die Beklagte habe dem LaGuS lediglich pauschale Vorwürfe mitgeteilt, ohne diese in irgendeiner Weise zu konkretisieren. Die erhobenen Vorwürfe seien haltlos. Die Klägerin habe nicht gegen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen. Randnummer 20 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.09.2020 das Versäumnisurteil aufrechterhalten und der Beklagten wegen Versäumung der einwöchigen Einspruchs(not)frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Beklagte habe die Frist unverschuldet versäumt, da sie angesichts des Fax-Sendeberichts von einem rechtzeitigen Eingang des Einspruchs habe ausgehen dürfen. Die Kündigungsschutzklage sei begründet, da die Kündigung gegen § 1 KSchG verstoße. Die Beklagte habe keine Kündigungsgründe vorgetragen. Randnummer 21 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts finde das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung, da die Beklagte regelmäßig lediglich 3 - 4 Arbeitnehmer beschäftige. Die Zustimmung des LaGuS habe vorgelegen und könne nach Ablauf eines Jahres auch nicht mehr zurückgenommen werden. Randnummer 22 Das LaGuS hob am 08.01.2021 im Widerspruchsverfahren den ursprünglichen Bescheid vom 12.06.2019 auf, da die Beklagte die erhobenen Vorwürfe eines massiven und gravierenden Fehlverhaltens nicht habe belegen können. Hiergegen hat die Beklagte Klage beim Verwaltungsgericht Greifswald erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Die Beklagte regt aufgrund dessen an, das Kündigungsschutzverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht bis zur abschließenden Entscheidung des Verwaltungsrechtsstreits auszusetzen. Randnummer 23 Hinsichtlich der Zahlungsansprüche haben die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung beim Landesarbeitsgericht am 11.05.2021 übereinstimmend für erledigt erklärt. Randnummer 24 Die Beklagte beantragt, Randnummer 25 das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 23.09.2020 – 11 Ca 262/19 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 26 Die Klägerin beantragt, Randnummer 27 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 28 Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und geht davon aus, dass das Versäumnisurteil vom 26.08.2019 bereits rechtskräftig sei. Das vorgelegte Fax-Sendeprotokoll könne auch eine Fälschung sein. Randnummer 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen. Zwischen den Parteien ist beim Arbeitsgericht Stralsund (Kammern Neubrandenburg) ein weiterer Rechtsstreit anhängig, in dem die Klägerin im Anschluss an die Elternzeit Annahmeverzugslohn von März 2020 bis einschließlich November 2020 geltend macht. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. I. Randnummer 31 Die ordentliche Kündigung vom 21.07.2019 ist unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis nicht zum 31.08.2019 beendet. Randnummer 32 Die Unwirksamkeit der Kündigung ist nicht bereits rechtskräftig festgestellt. Das Versäumnisurteil vom 26.08.2019 ist nicht wegen Versäumung der Einspruchsfrist rechtskräftig geworden. Das Arbeitsgericht hat der Beklagten gegen die Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Hieran ist das Berufungsgericht gebunden. Randnummer 33 Nach § 237 ZPO entscheidet über den Antrag auf Wiedereinsetzung dasjenige Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht. Diese Zuständigkeit gilt sowohl für einen ausdrücklich gestellten Wiedereinsetzungsantrag als auch für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO (BAG, Urteil vom
  13. Februar 2016 – 8 AZR 426/14 – Rn. 33, juris). Ob die Beklagte ohne ihr Verschulden verhindert war, die Einspruchsfrist gegen das vom Arbeitsgericht erlassene Versäumnisurteil einzuhalten, hat das Arbeitsgericht zu entscheiden. Die gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unanfechtbar (§ 238 Abs. 3 ZPO). Randnummer 34 Die Kündigung vom 21.07.2019 verstößt gegen § 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG. Danach darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nicht kündigen. Zwar kann in besonderen Fällen ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden (§ 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG). Eine solche Zustimmung des hierfür zuständigen LaGuS liegt jedoch nicht (mehr) vor. Randnummer 35 Die behördliche Zustimmungserklärung muss bei Ausspruch der Kündigung noch nicht bestandskräftig sein. Wird der Bescheid von dem Arbeitnehmer durch Widerspruch oder Anfechtungsklage angegriffen, so ist er bis zu einer gegenteiligen Entscheidung als „schwebend wirksam“ anzusehen (LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
  14. Februar 2018 – 2 Sa 20/16 – Rn. 46, juris). Wird der Bescheid jedoch nachträglich aufgehoben, wird die Kündigung rückwirkend (ex tunc) rechtsunwirksam (Ranke, Mutterschutz Elterngeld Elternzeit Betreuungsgeld,
  15. Aufl. 2018, § 18 BEEG, Rn. 31). Ist der zunächst erteilte Zustimmungsbescheid im Widerspruchs- oder Klageverfahren aufgehoben worden, fehlt die gesetzlich erforderliche Zustimmung, was die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge hat. Für die Entscheidung der Arbeitsgerichte ist der Sachstand ausschlaggebend, wie er sich zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung darstellt. Die Wirksamkeit einer Zustimmungserteilung oder deren Aufhebung ist nicht von den Arbeitsgerichten, sondern von den zuständigen Behörden bzw. Verwaltungsgerichten zu prüfen. II. Randnummer 36 Der Rechtsstreit war nicht gemäß § 148 Abs. 1 ZPO auszusetzen. Randnummer 37 Nach § 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zu Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Randnummer 38 Das Gesetz stellt die Aussetzung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts. Gegenüber dem vorrangigen Zweck einer Aussetzung – einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern – sind insbesondere die Nachteile einer langen Verfahrensdauer und die dabei entstehenden Folgen für die Parteien abzuwägen (BAG, Beschluss vom
  16. April 2014 – 10 AZB 6/14 – Rn. 5, juris = NJW 2014, 1903). Dabei sind der Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 ArbGG ebenso zu berücksichtigen wie die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer (§ 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff. GVG). In Bestandsstreitigkeiten ist eine Aussetzung wegen der besonderen Prozessförderungspflicht in Kündigungsverfahren (§ 61a Abs. 1 ArbGG) regelmäßig ermessensfehlerhaft (ErfK/Koch,
  17. Aufl. 2021, § 9 ArbGG, Rn 3). Randnummer 39 Mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Wirksamkeit der Zustimmungserklärung ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Aufgrund dessen würde sich das arbeitsgerichtliche Verfahren langfristig, ggf. über mehrere Jahre, verzögern. Demgegenüber erleidet die Beklagte durch die abschließende Entscheidung des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits keine Nachteile, die nicht rückgängig zu machen sind. Sollte sich in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren herausstellen, dass die vom LaGuS erteilte Zustimmung zur Kündigung zu Unrecht aufgehoben wurde, besteht die Möglichkeit einer Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO (vgl. BAG, Urteil vom
  18. Juni 2003 – 2 AZR 245/02 – Rn. 34, juris = NJW 2004, 796; LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
  19. Februar 2018 – 2 Sa 20/16 – Rn. 65, juris). Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts führt jedenfalls zur abschließenden Klärung der arbeitsrechtlichen Fragen und konzentriert damit den Streit zwischen den Parteien auf die behördliche Zustimmungserklärung. III. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91a Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 41 Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Ermessensentscheidung ist regelmäßig daran auszurichten, wer die Kosten zu tragen gehabt hätte, wenn die Erledigung nicht eingetreten wäre. Die Kosten sind den Parteien ganz oder teilweise in demjenigen Umfang aufzuerlegen, in dem sie das Verfahren voraussichtlich verloren hätten (z. B. BAG, Beschluss vom
  20. Januar 2018 – 6 AZR 235/17 – Rn. 18 = NZA 2018, 325; BAG, Beschluss vom
  21. Januar 2004 – 1 AZR 495/01 – Rn. 12, juris = ZTR 2004, 268; Zöller/Althammer, ZPO,
  22. Aufl. 2020, § 91a, Rn. 24). Randnummer 42 Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hätte die Beklagte den Rechtsstreit, soweit die Parteien ihn für erledigt erklärt haben, voraussichtlich verloren. Die Klägerin hatte aus § 20 Abs. 1 MuSchG einen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Soweit die Klägerin prozessual einen überhöhten Betrag geltend gemacht hat, war die Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig und hat keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst. Randnummer 43 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

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