25). Randnummer 32 Die frühere Mitgesellschafterin Frau C. ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vom Ausgang des Rechtsstreits betroffen. Die stillen Reserven im Gesamthandsvermögen sind im angefochtenen Bescheid auf € 0 festgestellt worden. Feststellungen zu einem Sonderbetriebsvermögen der Frau C. sind nicht getroffen worden. Ein sogenannter Nullbescheid kann sich zwar für den Adressaten insofern nachteilig auswirken, als in ihm angesetzte Besteuerungsgrundlagen für andere Verfahren verbindliche Entscheidungsvorgaben liefern (vgl. BFH, Urt. vom 08.06.2011, I R 79/10, DStR 2011, 2248, 2249 m.w.N.). Das ist vorliegend aber nicht zu erkennen. Der angefochtene Bescheid stellt fest, dass im Gesamthandsvermögen keine stillen Reserven aufgedeckt worden sind. Damit besteht keine Grundlage dafür, zu Lasten der Frau C. eine stille Reserve einer künftigen Besteuerung zugrundezulegen. Der angefochtene Bescheid setzt zwar voraus, dass zum 01.01.2017 ein Übergang zur Liebhaberei stattgefunden hat; und davon ist auch Frau C. als Mitgesellschafterin betroffen. Es ist aber nicht zu erkennen, welche steuerlichen Folgen daran noch geknüpft werden sollten, wenn stille Reserven ausschließlich im Sonderbetriebsvermögen des Klägers festzustellen sind. B. Randnummer 33 Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Randnummer 34 Zwar war der Beklagte dem Grunde nach berechtigt, einen Feststellungsbescheid nach § 8 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO - VO zu § 180 Abs. 2 AO -) zu erlassen (1.). Dabei hat er aber die Hinweispflicht nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO verletzt (2.).
24). Randnummer 45 Wenn der Kläger sich im vorliegenden Verfahren darauf beruft, dass damals keine Gewinnerzielungsabsicht vorgelegen habe, dann setzt er sich zu seinem vorigen Verhalten (dessen Vorteile er bereits unwiderruflich in Anspruch genommen hat) in Widerspruch. Das Finanzamt durfte damals auf die Feststellungserklärungen vertrauen und war nicht gehalten, die Bescheide für die Jahre bis 2006 unter den Vorbehalt der Nachprüfung zu stellen (§ 164 AO) oder vorläufig zu erlassen (§ 165 AO). Verluste in der Anlaufphase eines neugegründeten Unternehmens sind in der Regel anzuerkennen. Dass der Beklagte bereits Anhaltspunkte für Liebhaberei hatte, als die Bescheide für die Jahre 1999 bis 2006 erlassen wurden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine allgemeine Verpflichtung, Feststellungsbescheide bei Sachverhalten wie dem vorliegenden stets nur vorläufig zu erlassen, besteht nicht; die Entscheidung steht im Ermessen der Behörde. Ermessensfehler, die zugleich einen Vertrauensschutz ausschließen könnten, sind vorliegend nicht zu erkennen.
67). Nach anderer Auffassung kann bei sinngemäßer Anwendung dasjenige Kalenderjahr maßgeblich sein, in dem der Übergang zur Liebhaberei erfolgt ist (so Koenig-Koenig, AO, 3.
76; Schwarz-Frotscher, AO, 175. Lfg. § 180 Rn. 182). Randnummer 49 Der Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung. Für sie spricht, dass die gesonderte Feststellung der stillen Reserven beim Übergang zur Liebhaberei realitätsnäher durchgeführt werden kann, wenn sie bald nach dem Übergang zur Liebhaberei erfolgt; denn dann können die Werte noch sinnvoll festgestellt werden. Der Verordnungsgeber ist zwar selbst davon ausgegangen, dass die Feststellungsfrist erst mit dem Ablauf desjenigen Jahres beginne, in dem die stillen Reserven aufgedeckt werden (BR-Drucks. 493/86 S. 13). Dieser subjektive Wille des historischen Verordnungsgebers ist jedoch nicht maßgeblich, denn er hat im Wortlaut des Gesetzes keinen Niederschlag gefunden und ergibt sich auch nicht aus dessen Systematik oder Zweck. Dagegen heißt es in der Verordnungsbegründung (BR-Drucksache 493/86 S. 13) weiter: Da eine Feststellung der Werte in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Übergang zur Liebhaberei ermöglicht werde, diene das Verfahren insbesondere der Rechtssicherheit. Das spricht für die hier vertretene Auffassung. Randnummer 50 Dafür spricht weiter, dass die Regeln über den Beginn der Festsetzungsfrist in § 170 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO auf denjenigen Zeitpunkt abstellen, zu dem die Finanzbehörde Anlass hat, tätig zu werden. Das ist im Regelfall des § 170 Abs. 1 AO das Jahr, in dem die festzusetzende Steuer entstanden ist. Im Fall des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO ist es das Jahr, in dem die Steuererklärung, Anmeldung oder Anzeige eingereicht wird. Überträgt man das auf den vorliegenden Sachverhalt, dann hat die Finanzbehörde bereits dann Anlass, tätig zu werden, wenn der Übergang zur Liebhaberei stattgefunden hat. Schon dann liegen die Voraussetzungen der gesonderten Feststellung nach § 8 der VO zu § 180 Abs. 2 AO vor. Randnummer 51 Wenn die Festsetzungsfrist dagegen erst mit der Aufdeckung der stillen Reserven – etwa durch Veräußerung oder Vererbung des „eingefrorenen Betriebsvermögens“ – beginnen würde, wäre nicht erkennbar, welchen Sinn die gesonderte Feststellung hat: In diesem Fall kann sogleich die Steuer selbst festgesetzt werden (vgl. Schwarz-Frotscher a.a.O.). Randnummer 52 Die dagegen vom Beklagten vorgebrachten Praktikabilitätsargumente vermögen nicht zu überzeugen. Es mag zutreffen, dass das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht in der Regel erst nach mehreren Jahren mit Verlusten festgestellt werden kann. Die hier vertretene Auffassung bedeutet jedoch, dass die Finanzbehörde nach dem Übergang zur Liebhaberei noch mehr als vier Jahre Zeit hat, um den Feststellungsbescheid zu erlassen. Hat der maßgebliche Übergang zur Liebhaberei am 01.01.2007 stattgefunden, so lief die Feststellungsfrist bis zum 31.12.2011 (§§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 170 Abs. 1 AO entsprechend). Die Finanzbehörde hatte bis zum 31.12.2011 Zeit, um zu beurteilen, ob für das Jahr 2007 noch von Gewinnerzielungsabsicht auszugehen war, und um daraus die aus § 8 der VO zu § 180 Abs. 2 AO folgenden Konsequenzen zu ziehen. Dass diese Frist unpraktikabel kurz wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Vorliegend hat die Finanzbehörde für das Jahr 2008 bereits mit Bescheid vom 15.11.2010 die Auffassung vertreten, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorgelegen habe. Randnummer 53 Die Festsetzungsfrist ist somit nach allem am 31.12.2011 abgelaufen. 2.2 Randnummer 54 Der Umstand, dass die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung für die Jahre 2006 und 2007 erst nach dem 31.12.2007 ergangen sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Randnummer 55 Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung für die Jahre 2006 und 2007 sind keine Grundlagenbescheide für den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid. Wenn sie Grundlagenbescheide wären, dann würde sich abschließend aus der Vorschrift des § 171 Abs. 10 S. 1 AO ergeben, welche Bedeutung ihnen für die Verjährung zukommt: Die Festsetzungsfrist würde dann nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe der Grundlagenbescheide enden. Randnummer 56 Der Feststellungsbescheid für das Jahr 2006 ist im Jahr 2009 bekanntgegeben worden. Für das Jahr 2007 hat das Finanzamt erstmals mit der Einspruchsentscheidung vom 08.11.2012 entschieden, dass nicht von Gewinnerzielungsabsicht auszugehen sei. Die Verjährung war daher allenfalls bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 08.11.2012 gehemmt. Somit war sie am 16.12.2016, als der angefochtene Bescheid erlassen wurde, bereits abgelaufen. 2.3 Randnummer 57 Aus der Vorschrift des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO, nach der es auf die Abgabe der Steuererklärung ankommt, ergibt sich vorliegend nichts anderes. Randnummer 58 Der Kläger war zwar nach § 3 Abs. 1 der VO zu § 180 Abs. 2 AO auf die Aufforderung des Finanzamts vom 13.05.2015 hin verpflichtet, eine Feststellungserklärung abzugeben (§ 149 Abs. 1 S. 2 AO). Die Vorschrift des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO gilt auch für diejenigen Fälle, in denen der Steuerpflichtige nicht unmittelbar kraft Gesetzes, sondern infolge einer Aufforderung des Finanzamtes verpflichtet ist, eine Feststellungserklärung abzugeben (Klein-Rüsken, AO, 15.
9 m.w.N.). Die Festsetzungserklärung hemmt den Anlauf der Verjährung jedoch dann nicht, wenn sie erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 AO abgegeben wird (BFH, Urt. vom 28.03.2012, VI R 68/10, DStR 2012, 1605). Das trifft hier zu. Die Frist ist bereits am 31.12.2011 abgelaufen. Und selbst dann, wenn die für Grundlagenbescheide geltenden Regeln entsprechend anzuwenden wären, wäre sie im November 2014 abgelaufen. Das Finanzamt hat den Kläger erst im Mai 2015 aufgefordert, die Feststellungserklärung abzugeben. 2.4 Randnummer 59 Da die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, wäre ein Hinweis nach § 181 Abs. 5 S. 2 AO spätestens in der Einspruchsentscheidung (BFH, Urt. vom 12.07.2005, II R 10/04, BFH/NV 2006, 228) erforderlich gewesen. Da der Hinweis nicht erteilt worden ist, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und aufzuheben (BFH, Urt. vom 11.05.2010, IX R 48/09; Klein-Ratschow, AO, 14.
40 m.w.N.). Der Hinweis nach § 181 Abs. 5 S. 2 AO ist im Streitfall weder im Bescheid vom 16.12.2016 noch in der Einspruchsentscheidung vorhanden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.