gehend BAG,
dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien 40 Stunden. Im Übrigen heißt es in dem Arbeitsvertrag vom 22.06.2000 – soweit hier von Bedeutung – wie folgt: Randnummer 3 § 2 Arbeitszeit Randnummer 4 Ziffer 1 ... Randnummer 5 Ziffer 2 Randnummer 6 Der Mitarbeiter ist verpflichtet,
t-, Wechselschicht-/Sonntags-/Mehr-/und Überarbeit- zu leisten, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Randnummer 7 § 3 Vergütung Randnummer 8 Ziffer 1 Randnummer 9 Die Mitarbeiterin wird in die Vergütungsgruppe 08 Stufe 4 eingestuft. Randnummer 10 Ziffer 2 Randnummer 11 Die Vergütung erfolgt entsprechend dem Tarifvertrag Ost über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes. Randnummer 12 § 4 Sonstige Regelungen Randnummer 13 Ziff. 1 Randnummer 14 Sofern in diesem Änderungsvertrag nichts abweichendes geregelt ist, gelten für das Arbeitsverhältnis die Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Arbeitsbedingungen) in ihrer jeweils gültigen Fassung. ... Randnummer 15 Zwischen den Parteien besteht –
anderweitiger gerichtlicher Klärung – Einigkeit, dass
Auslegung der Vertragsklauseln jedenfalls bzgl. der Vergütung kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der DRK-Reformtarifvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung findet. Die Klägerin ist danach gegenwärtig in der Entgeltgruppe P9 Stufe 6 DRK-Reformtarifvertrag eingruppiert. Bei den in § 4 des Änderungsvertrages genannten DRK-Arbeitsbedingungen handelt es sich um ein vom Bundesvorstand des DRK verabschiedetes Regelungswerk, welches zuletzt im Jahr 2002 geändert wurde. Randnummer 16 Die Klägerin arbeitet bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden regelmäßig in Tagesdiensten von Montag bis Freitag acht Stunden täglich. Sie hat aufgrund ihrer Schwerbehinderung die Beklagte gem. § 124 SGB IX gebeten, sie von jeglicher Form der Mehrarbeit freizustellen. Die Beklagte ist dem
gekommen. Bei der Beklagten wird zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung durch die Mitarbeiter/innen neben dem regelmäßigen Diensten – auch an Wochenenden – Rufbereitschaft geleistet, so auch durch die Klägerin. Diese Arbeitsorganisation wird in der Weise umgesetzt, dass die Beklagte der Klägerin an regelmäßig ein bis zwei Tagen in der Woche zum Ausgleich der Rufbereitschaftszeiten Freizeit gewährt. Neben ihren Tagesdiensten hat die Klägerin von Januar 2019 bis Juli 2020 Rufbereitschaft im Umfang von unstreitig 1.957,33 Stunden geleistet, an denen tatsächlich keine Arbeitsleistungen angefallen sind. Soweit in der Rufbereitschaft Arbeitsleistungen erbracht worden sind, sind diese als Vollarbeitszeit gewertet und in das Arbeitszeitkonto eingestellt worden. Diese Vollarbeitszeiten sind nicht Streitgegenstand dieser Klage. Die Parteien streiten hier vielmehr darum, dass die Beklagte die Rufbereitschaftszeiten im Umfang von 1.957,33 Stunden ohne Erbringung tatsächlicher Arbeitsleistung mit der tariflich vorgesehenen Faktorisierung dem Arbeitszeitkonto zugeführt hat, anstatt diese Zeiten – wie
Auffassung der Klägerin rechtlich geboten – mit der entsprechenden Faktorisierung außerhalb und ohne Berücksichtigung des Jahresarbeitszeitkontos zu vergüten. Randnummer 17 Im Hinblick auf die vergütungstechnische Behandlung von Rufbereitschaftszeiten finden auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Bezugnahme in § 3 Abs. 2 des Änderungstarifvertrages vom 22.06.2000 folgende Regelungen des DRK-Reformtarifvertrages (künftig RTV) für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.07.2020 in der Fassung des 45. Änderungstarifvertrages vom 05.06.2018 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung: Randnummer 18 § 13 Sonderformen der Arbeit Randnummer 19
stehende Betriebsvereinbarung dient der korrekten Erfassung flexibler Arbeitszeiten und ihrer zulässigen Ausgleichung unter Beachtung der Regelungen des Mindestlohngesetzes. Randnummer 30 Die Lage der Arbeitszeit und somit das Entstehen von Plus- oder Minusstunden bestimmt sich
den mit den Mitarbeitern geschlossenen Arbeitsverträgen, den betrieblichen Dienstplänen, der unmittelbaren Anweisung von der Dienstvorgesetzten zur Erreichung von Überstunden in zulässiger Weise. ... Randnummer 31 Ziffer
RTV – multipliziert. Daraus resultiert für das Jahr 2019 rechnerisch zutreffend ein Betrag in Höhe von 4.989,49 € und für das Jahr 2020 ein Betrag i. H. v. 1.522,17 €. Randnummer 44 Mit Urteil vom 14.01.2021 – berichtigt durch Beschluss vom 10.03.2021 – hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Vergütung der Rufbereitschaftszeiten, da diese in Freizeit ausgeglichen bzw. mit Minusstunden aus den Tagdiensten verrechnet worden seien. Zwischen den Betriebsparteien sei rechtswirksam eine Betriebsvereinbarung zur Einführung eines Jahresarbeitskontos abgeschlossen worden. Daran sei auch die Klägerin gebunden. Die arbeitsvertraglichen Regelungen der Parteien seien betriebsvereinbarungsoffen. Zwischen den Parteien seien keine ausdrücklichen arbeitsvertraglichen Regelungen getroffen worden, die der Wirkung einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen würden. Eine gesonderte Berücksichtigung des Zuschlages von 25 %
2 RTV scheide bereits aufgrund der tatsächlichen Freizeitgewährung unmittelbar auf der Grundlage von § 14 Abs. 11 S. 3 i. V. m. Abs. 10 S. 3 RTV aus. Randnummer 45 Gegen diese am 09.02.2021 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 17.02.2021 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung der Klägerin nebst der –
entsprechender gerichtlicher Fristverlängerung – am 13.04.2021 eingegangenen Berufungsbegründung. Randnummer 46 Die Klägerin behauptet, sie habe ihre Ansprüche für das Jahr 2019 mit Schreiben vom 29.06.2020 und für das Jahr 2020 mit Schreiben vom 19.08.2020 per Fax jeweils bei der Beklagten rechtzeitig geltend gemacht. Außerdem habe das Landesarbeitsgericht M-V anlässlich eines anderen Rechtsstreits zwischen den Parteien zum Az. 2 Sa 26/17 bereits rechtskräftig entschieden, dass tarifliche oder sonstige vertragliche Ausschlussfristen jedenfalls nicht rechtswirksam vereinbart seien. Dies mache sich die Klägerin zu eigen. Auch die rechtlichen Würdigungen des Arbeitsgerichts in der Sache selbst seien unzutreffend. Die von der Klägerin geleisteten Rufbereitschaftsstunden seien zu vergüten. Ein Freizeitausgleich sei nicht möglich, da die DRK-Arbeitsbedingungen grundsätzlich die Vergütungspflicht der Rufbereitschaft vorschreiben würden. Eine Verrechnung mit Minusstunden sei nicht zulässig. Ein Zeitarbeitskonto hätten die Parteien nicht wirksam vereinbart. Darüber hinaus sei der Arbeitsvertrag nicht betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet. Die DRK-Arbeitsbedingungen enthielten keine Regelungen zu Zeitarbeitskonten. Die Betriebsvereinbarung sei jedenfalls teilnichtig, da sie viele Regelungspunkte, die der DRK-Reformtarifvertrag vorschreibe, nicht regele. Zumindest sei das Arbeitszeitkonto nicht wirksam geführt worden, da es regelmäßig über 50 Minusstunden ausweise. Die Beklagte könne nicht berechtigt sein, der Klägerin so viele Minusstunden einzuplanen, dass sie diese regelmäßig durch Rufbereitschaft ausgleichen müsse. Jedenfalls habe das Arbeitsgericht unzutreffend die Klage insgesamt abgewiesen. Selbst wenn man der Urteilsbegründung folgen wolle, dass
11 i. V. m. Abs. 10 S. 3 und 4 RTV eine Vergütungspflicht für Rufbereitschaftsdienste entfallen sei, wenn bis zum Ende des dritten Kalendermonats ein Ausgleich durch Freizeit erfolgt sei, habe das Arbeitsgericht die Klagen nicht insgesamt abweisen dürfen. Dies folge aus § 14 Abs. 2 RTV, wonach der Mitarbeiter neben seinem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung den Zeitzuschlag von 25 % erhalte. Insgesamt habe das Arbeitsgericht übersehen, dass die Buchung von Arbeitsentgelt für Rufbereitschaften als Arbeitszeit unter dem Vorbehalt einer Betriebsvereinbarung stehe. Die vorliegende Betriebsvereinbarung verhalte sich dazu nicht. Außerdem habe die Klägerin keine Rufbereitschaft geleistet, sondern vielmehr Bereitschaftsdienste erbracht. Von einer Rufbereitschaft könne lediglich dann ausgegangen werden, wenn Arbeitsleistungen nur im Ausnahmefall zu erbringen seien. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. So sei die Klägerin 2019 zu insgesamt 101 Rufbereitschaftsdiensten herangezogen worden und habe in dieser Zeit 85,28 Aktivstunden geleistet. Randnummer 47 Die Klägerin beantragt, Randnummer 48 das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 14.01.2021 zum Az. 2 Ca 971/20 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 49 a) 4.989,48 € zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2020 sowie Randnummer 50 b) Weitere 1.522,17 € zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.07.2020 an die Klägerin zu zahlen. Randnummer 51 Die Beklagte beantragt, Randnummer 52 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 53 Die Beklagte ist der Auffassung, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien verfallen, da sie die Ausschlussfrist
1 RTV und hilfsweise die Ausschlussfrist
2 DRK-Arbeitsbedingungen nicht eingehalten habe. Jedenfalls seien die Rufbereitschaftsstunden rechtskonform durch Freizeitgewährung ausgeglichen worden. Daraus folge ebenfalls, dass ein weiterer Zeitzuschlag von 25 %
2 RTV durch die Beklagte nicht an die Klägerin zu leisten sei. Diese Rechtsfolge ergebe sich unmittelbar aus dem Wortlaut
11 S. 3 i. V. m. Abs. 10 S. 3 RTV. Randnummer 54 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 55 Die zulässige und insbesondere frist- und formgerechte eingelegte Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Randnummer 56 Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf der Grundlage von Ausschlussfristen nicht verfallen (I). Jedoch ist die von der Klägerin erhobenen Zahlungsklage insgesamt nicht begründet (II). Deshalb hat die Klägerin als unterlegende Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, wobei Revisionszulassungsgründe nicht gegeben sind (III). I Randnummer 57 Abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass vorliegt auf das Arbeitsverhältnis Ausschlussfristen nicht zur Anwendung gelangen. Randnummer 58 1. Die tarifliche Ausschlussfrist
2 des Änderungsvertrages vom 22.06.2000 lediglich die tariflichen Vergütungsregelungen in Bezug genommen haben. Das heißt, die tarifliche Ausschlussfrist
RTV ist zwischen den Parteien vertraglich nicht vereinbart und mithin nicht anwendbar (zutreffend LAG M-V v. 05.09.2017 – 2 Sa 26/17 -, juris, RdNr. 64, 65). Randnummer 59 2. Die Beklagte kann sich rechtlich nicht mit Erfolg auf die Ausschlussfrist
V. m. § 4 Abs. 1 des Änderungsvertrages vom 22.06.2000 berufen. Die Ausschlussfrist
DRK-Arbeitsbedingungen ist
Maßgabe der § 305 ff BGB rechtsunwirksam, weil sie sich einschränkungslos auf sämtliche Ansprüche bezieht. Damit steht die Ausschlussfrist
DRK-Arbeitsbedingungen im unauflösbaren Widerspruch zu den zwingenden Regelungen zur Unzulässigkeit von Vereinbarungen über Verjährungsfragen aus § 202 BGB.
1 BGB kann die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Die Vorschrift ergänzt den allgemeinen Grundsatz des § 276 Abs. 3 BGB, wonach die Haftung wegen Vorsatz dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden darf. § 276 Abs. 3 BGB entfaltet erst durch § 202 Abs. 1 BGB seine volle Wirksamkeit. Das Gesetz bezweckt einen umfassenden Schutz gegen im Voraus vereinbarte Einschränkungen von Haftungsansprüchen aus vorsätzlichen Schädigungen. Deshalb verbietet § 202 Abs. 1 BGB nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen, die sich auf eine Vorsatzhaftung des Schädigers beziehen (LAG M-V vom 05.09.2017, a. a. O., juris, RdNr. 60, m. w. N.). Randnummer 60 Dieser Umstand führt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unmittelbar zur Rechtsunwirksamkeit von § 65 DRK-Arbeitsbedingungen. Denn insoweit besteht keine tarifliche Regelung. Vielmehr handelt es sich bei den DRK-Arbeitsbedingungen um einseitig vom Arbeitgeber bzw. seinem Dachverband vorgegebene Arbeitsbedingungen. Mithin haben die Parteien in § 4 Abs. 1 des Änderungsvertrages vom 22.06.2000 keine tariflichen Regelungen in Bezug genommen. Vielmehr haben die Arbeitsvertragsparteien damit die einseitigen – arbeitgeberseitigen – DRK-Arbeitsbedingungen durch „Rechtsgeschäft“ vereinbart i. S. d. § 202 Abs. 1 BGB. Verstößt eine vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist gegen § 202 Abs. 1 BGB, so ist sie insgesamt rechtsunwirksam. Die Grundsätze der personalen Teilunwirksamkeit finden keine Anwendung (BAG vom 25.02.2021 – 8 AZR 171/19 - , juris RdNr. 68 ff). II Randnummer 61 Die Zahlungsklage der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin für die in der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.07.2020 absolvierten Rufbereitschaftsstunden keine weitergehenden Zahlungsansprüche gegen die Beklagte beanspruchen kann. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die grundsätzlich vorgegebene Faktorisierung mit 12,5 %
11 S. 1, 1. HS RTV, als auch bezüglich des weiteren „Zeitzuschlages“ von 25 %
gekommen. Die Beklagte hat die Rufbereitschaftsstunden mit Zahlung der jeweiligen monatlichen Gehälter basierend und berechnet jeweils auf der Grundlage des vereinbarten Vollzeitarbeitsverhältnisses vergütet. Dieser Umstand ist im Grunde
zwischen den Parteien auch unstreitig. Dies gilt ebenso für den Sachverhalt, dass in der Zeit von Januar 2019 bis Juli 2020 auch bei isolierter monatlicher Betrachtung keine Arbeitsleistungen in Überschreitung der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden durch die Klägerin erbracht worden sind. Die Beklagte hat die Klägerin mithin monatlich in der Zeit vom Januar 2019 bis Juli 2020 ausnahmslos unter Zugrundelegung der arbeitsvertraglichen 40-Stunden-Woche vergütet. Darüber hinausgehende und ggf. ebenfalls vergütungspflichtige Arbeitsleistungen bzw. Arbeitszeiten hat die Klägerin unstreitig nicht erbracht. Randnummer 65 Soweit die Klägerin offenbar meint, Zeiten der Rufbereitschaft
11 S. 1, 1. HS RTV seien im Rahmen der vertraglich geschuldeten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden nicht anrechenbar bzw. verrechenbar, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Unter Beachtung der hier vorliegenden arbeitsvertraglichen, betrieblichen, tarifvertraglichen und gesetzlichen Gegebenheiten ist es der Beklagten grundsätzlich nicht verwehrt, die wöchentlich geschuldete Arbeitszeit von 40 Stunden auch auf der Grundlage von Rufbereitschaftsdiensten auszugestalten. Randnummer 66 Denn wenn – wie vorliegend unstreitig – die Ableistung von Rufbereitschaften zum Berufsbild des betroffenen Arbeitnehmers gehört, so kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts
O grundsätzlich im Rahmen der vereinbarten arbeitsvertraglichen Arbeitszeit auch die Ableistung von Rufbereitschaften anordnen, auch wenn dies im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich geregelt ist (BAG vom 25.04.2007 – 6 AZR 799/06 – juris, RdNr 16; BAG vom 16.10.2013 – 10 AZR 9/13 – juris, RdNr 23, 24; jeweils m. w. N.). Randnummer 67 Dem widersprechende vertragliche oder kollektivrechtliche Regelungen sind vorliegend nicht gegeben. Randnummer 68 Der Änderungsvertrag vom 22.06.2000 enthält keinerlei Regelungen, die eine Anrechnungsmöglichkeit von Rufbereitschaftszeiten auf die wöchentlich geschuldete Arbeitszeit von 40 Stunden verbieten bzw. auf einen entsprechenden Willen der Parteien hindeuten könnten. Randnummer 69 Dies gilt ebenso für die „Betriebsvereinbarung Arbeitszeitkonto“ vom 29.04.2015. Auch die Regelungen in §§ 13 bis 15 RTV lassen an keiner Stelle eine entsprechende Einschränkung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts
2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten
2 S. 6 und Abs. 6 sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge
2 S. 5 gebucht werden. Weitere Kontingente (z. B. Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienst-Entgelt) können durch Betriebsvereinbarung zur Buchung freigegeben werden.
2 S. 1 RTV. Denn der gesonderte Zeitzuschlag von 25 %
2 S. 2 e RTV wird von dieser Regelung nicht erfasst. Randnummer 74 Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist die von den Parteien aufgeworfene Frage zur Rechtswirksamkeit der „Betriebsvereinbarung Arbeitszeitkonto“ vom 29.04.2015 nicht entscheidungserheblich und kann offen bleiben. Dies gilt ebenso für die von den Parteien diskutierte Frage, ob die Beklagte das Arbeitszeitkonto der Klägerin ordnungsgemäß führt bzw. der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag betriebsvereinbarungsoffen ist. Randnummer 75 Insgesamt ist abschließend zur Klarstellung festzuhalten, dass der von der klagenden Partei insbesondere nochmals auch in der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2021 erhobene Vorwurf, die Beklagte weise der Klägerin ein zu geringes Arbeitsvolumen während der regulären Arbeitszeiten von Montag bis Freitag in der Anästhesie und ein zu großes Volumen an Rufbereitschaftszeiten jeweils im Vergleich zu den Kolleginnen und Kollegen zu, unter Berücksichtigung des hier gegebenen Sach- und Streitstandes keine Frage der geschuldeten Vergütung durch die Beklagte im Sinne des § 611 BGB darstellt. Vielmehr ergibt sich insoweit die Rechtsfrage, ob die Beklagte das ihr
O zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat, bzw. ausübte. Dies ist aber unter Beachtung der von der Klägerin gestellten Anträge und des diesbezüglichen Sachvortrages der Parteien nicht Gegenstand des vorliegenden (Zahlungs-) Rechtsstreits. Randnummer 76 2. Die Klägerin verfügt ebenfalls nicht über zusätzliche, isolierte Zahlungsansprüche gem. § 611 BGB i. V. m. § 3 Abs. 2 des Änderungsvertrages vom 22.06.2000 auf der Grundlage des in § 14 Abs. 2 S. 2 e RTV geregelten zusätzlichen „Zeitzuschlages“ von 25 %. Randnummer 77 Das Arbeitsgericht hat unwidersprochen festgestellt, dass die jeweils durch die Klägerin geleisteten Rufbereitschaftszeiten in dem Zeitraum von Januar 2019 bis Juli 2020 ausnahmslos innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten durch Freizeit ausgeglichen worden sind. Daraus hat das Arbeitsgericht rechtsfehlerfrei geschlussfolgert, dass damit die Grundlage für eine gesonderte Vergütung gem. § 14 Abs. 11 S. 3 i. V. m. Abs. 10 S. 3 RTV entfallen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht dem der Wortlaut des § 14 Abs. 2 S. 1 RTV nicht entgegen. Die dortige Formulierung „neben“ bedeutet lediglich, dass die „Zeitzuschläge“
2 S. 2 RTV zusätzlich zum Arbeitsentgelt zu veranschlagen sind, aber nicht unabhängig davon. Dies wiederum folgt für den Bereich der Rufbereitschaftszeiten unmittelbar aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 11 S. 1 RTV. Danach wird die Zeit der Rufbereitschaft zum Zweck der Vergütungsberechnung mit 12,5 % als Arbeitszeit gewertet und (!) mit der Rufbereitschaftsdienstvergütung gem. Abs. 2 e vergütet. Das heißt, die Vorgaben
11 S. 3 i. V. m. Abs. 10 S. 3 RTV beziehen sich auf die gesamte „Rufbereitschaftsdienstvergütung“ inklusive des „Zeitzuschlages“
Abs. 2 S. 2 e und gerade nicht lediglich auf die Faktorisierung mit 12,5 %
11 S. 1, 1. HS RTV. Randnummer 78
alle dem ist wie erkannt zu entscheiden. III Randnummer 79 Die Klägerin trägt als unterlegende Partei die Kosten des Berufungsverfahrens. Randnummer 80 Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.