Anfechtung der Verhängung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots von bestimmter Dauer Leitsatz Bei der Verhängung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots von bestimmter Dauer nach § 11 AufenthG (juris: AufenthG 2004) handelt es sich um eine einheitliche Regelung, die insgesamt mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist. (Rn.17) Zitierungen zustimmend BVerwG, Urt. v. 27.07.2017 – 1 C 28/16 –, juris BVerwG, Beschl. v. 13.07.2017 – 1 VR 3/17 –, juris BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 27/16 –, juris OVG Berlin, Urt. v. 06.07.2020 – OVG 3 B 2/20 –, juris VGH Mannheim, Beschl. v. 21.01.2020 – 11 S 3477/19 –, juris VGH München, Beschl. v. 06.04.2017 – 11 ZB 17.30317 –, juris Verfahrensgang vorgehend VG Schwerin, 26. April 2019, 15 A 4113/17 As SN, Urteil Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26. April 2019 – 15 A 4113/17 As SN – wird zum Teil geändert. Den Bescheid des Bundesamtes vom 10. Oktober 2017 wird in Ziffer 6 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Rechtszügen zu 9/10. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu 1/10. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Vollstreckungsgläubigerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten noch um ein Einreise- und Aufenthaltsverbot. Randnummer 2 Die Klägerin ist russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Die Klägerin reiste am 8. Mai 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24. Mai 2017 einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 10. Oktober 2017 den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2) und erkannte die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und den subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) nicht zu. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte die Abschiebung in die Russische Föderation an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Randnummer 3 Die Klägerin hat Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben und beantragt, den Bescheid des Bundesamts vom 10. Oktober 2017 zu den Ziffern 1 und 3 bis 6 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, ihr Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen sowie weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf null zu befristen, hilfsweise die Klägerin insoweit erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. April 2019 Randnummer 4 – 15 A 4113/17 As SN – abgewiesen. Randnummer 5 Der Senat hat mit Beschluss vom 24. März 2021 – 4 LZ 443/19 OVG – die Berufung gegen das Urteil zugelassen, soweit die Entscheidung des Bundesamts zu § 11 AufenthG im Streit steht und den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung im Übrigen abgelehnt. Der Beschluss ist der Klägerin am 31. März 2021 zugestellt worden. Am 12. April 2021 hat die Klägerin die Berufung begründet. Der angefochtene Bescheid berücksichtige ihre schutzwürdigen Belange nicht ausreichend. In der Bundesrepublik lebe das Kind ihres zwischenzeitlich verstorbenen Sohnes. Die Beziehung zu ihrem Enkelkind habe wegen ihrer depressiven Erkrankung und einer akuten Belastungsreaktion besonderes Gewicht. Ihren Ehemann habe sie im Tschetschenienkrieg verloren. Ihre Schwiegertochter und ihr Enkelkind seien ihre einzigen verbliebenen Verwandten. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt, Randnummer 7 den Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2017 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26. April 2019 – 15 A 4113/17 As SN – aufzuheben, soweit die Entscheidung des Bundesamtes zu § 11 AufenthG im Streit steht und die Beklagte zu verpflichten, die Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot aus Ziffer 6 des angegriffenen Bescheides vom 10. Oktober 2017 auf null herabzusetzen, hilfsweise, die Beklagte insoweit zur Neubescheidung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 10 Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und das Urteil des Verwaltungsgerichts. Krankheiten des Ausländers dürften nur im Rahmen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden. Beziehungen zu Verwandten außerhalb der Kernfamilie genössen geringeren Schutz. Es müssten dann zusätzliche Aspekte der Abhängigkeit hinzutreten, die über affektive Beziehungen hinausgingen. Solche Umstände seien nicht vorgetragen worden. Randnummer 11 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 1. Das Gericht durfte im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 14 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26. April 2019 – 15 A 4113/17 As SN – ist zulässig. Die Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht im Umfang der Berufungsanträge zugelassen (§ 78 Abs. 2 AsylG). Die Klägerin hat die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht begründet (§ 124 Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO). Die Begründung enthält einen bestimmten Antrag sowie die Berufungsgründe (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Randnummer 15 3. Die Berufung der Klägerin ist aber nur zum Teil begründet. Die Klage der Klägerin gegen Ziffer 6 des Bescheides vom 10. Oktober 2017 ist im Hauptantrag nur mit dem Anfechtungsantrag zulässig. Der Verpflichtungsantrag und der hilfsweise gestellte Bescheidungsantrag sind dagegen unzulässig. Randnummer 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.