Tenor Der Angeklagte ist des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 176a Abs. 2 Nr. 1, 176 Abs. 1, 53 StGB Gründe I. Randnummer 1 Der am xxx geborene Angeklagte wuchs mit seiner Zwillingsschwester S. in einer vollständigen Familie auf. Er wurde altersgerecht in die Sonderschule L. eingeschult. Die vierte Klasse durchlief er zweimal, bevor er auf eine sog. Hilfsschule wechselte. Diese Schule besuchte der Angeklagte sechs Jahre lang. Ab der 5. Klasse wurden seine Leistungen im Lesen und Schreiben nicht mehr bewertet. Der Angeklagte kann bis heute kaum lesen und schreiben. Randnummer 2 Im April xx verstarb die Mutter des Angeklagten, weshalb er in einem Heim untergebracht wurde. Dort lebte der Angeklagte bis zum Ende seiner Schulzeit im Jahr xx. Er beendete die Schule mit dem Abschlusszeugnis der 8. Klasse. xx begann der Angeklagte in M. eine zweijährige Ausbildung zum Wirtschaftshelfer. Diese schloss er kurz vor der sog. „Wendezeit“ ab. Nach kurzer Berufstätigkeit wurde ihm betriebsbedingt gekündigt und der Angeklagte wurde arbeitslos. xxx zog er zurück in sein Elternhaus in N., wo auch sein Vater lebte. Während seiner Arbeitslosigkeit nahm der Angeklagte verschiedene kurzzeitige Arbeitseinsätze an, wie zum Beispiel die Mithilfe bei verschiedenen Erntestellen oder für neun Monate die Mithilfe bei der Bautätigkeit eines Nachbarn. Randnummer 3 Nach einer ABM-Maßnahme (Ein-Euro-Job) bekam der Angeklagte im Jahr xxx eine befristete Arbeitsstelle als Leiharbeiter bei einer Recyclingfirma. Dort ist er seit dem xxxx nach zwei befristeten Arbeitsverhältnissen in einem festen Arbeitsverhältnis beschäftigt. Der Angeklagte verdient ca. 1.600 Euro netto monatlich, abhängig von der geleisteten Stundenarbeitszahl. Zurzeit ist der Angeklagte in Kurzarbeit. Randnummer 4 Der Angeklagte hat keine Schulden außer einem Restkredit für einen Autokauf, den er monatlich mit 160 Euro tilgt. In ungefähr einem Jahr wird der Kredit abgelöst sein. In den vergangenen Jahren hat der Angeklagte bis zur Einleitung dieses Verfahren mit seinen Einkünften in erheblichem Umfang seine Zwillingsschwester S. St. und deren Familie, zu der auch ihre Töchter, die geschädigten Zeuginnen J. S. und A. S. gehören, unterstützt. Er überließ ihnen Geld zur Zahlung von Mietschulden und kaufte für sie zum Beispiel einen Laptop, DVD-Player und Nähmaschine. Zudem unterstützte er die Familie, die kein Auto hatte, durch häufige Fahrdienste. Randnummer 5 Hobbys des Angeklagten sind Angeln, Holzbastelarbeiten, sein Garten und das Grundstück. Randnummer 6 Er raucht Zigaretten. Alkohol trinkt er sehr wenig. Randnummer 7 Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Während seiner Lehrzeit hatte er einmal eine Beziehung zu einer Frau, in der es auch zu Geschlechtsverkehr gekommen ist. Danach ist er keine Beziehung mehr eingegangen. Randnummer 8 Der Vater des Angeklagten verstarb vor ca. fünf Jahren, kurz vor dessen 76. Geburtstag. Nunmehr lebt der Angeklagte alleine im ehemals elterlichen Haus. Bei behördlichen Angelegenheiten und im derzeitigen Verfahren hilft ihm ein guter Nachbar. Einen gerichtlich bestellten Betreuer hat der Angeklagte nicht. Der unterstützende Nachbar sowie die in der Nähe wohnende Patentante des Angeklagten und deren Sohn wissen um den Tatvorwurf und stehen zu ihm. Zu seiner Zwillingsschwester und ihrer Familie hat der Angeklagte seit Anfang xxx keinen Kontakt mehr. Randnummer 9 Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten enthält keine Eintragungen. II. Randnummer 10 Der Angeklagte ist der leibliche Onkel der am xxx geborenen J. S. und der am xxx geborenen A. S.. Gemeinsam mit ihrem Bruder S. St. (geboren am xxx) besuchten diese den Angeklagten im Kindesalter regelmäßig, mindestens einmal pro Monat über das Wochenende in dessen Doppelhaushälfte Z. in N.. A. nahm ab ihrem vierten Lebensjahr an den Besuchswochenenden teil. Die Kinder schliefen gemeinsam mit dem Angeklagten in dessen im Obergeschoß befindlichen Wohn- und Schlafzimmer. In dem Zimmer befand sich eine Schlafcouch und zwei extra für den Besuch der Kinder aufgestellte Klappliegen. Die Aufteilung wurde zwischen ihnen so geregelt, dass A. auf der Couch zusammen mit dem Angeklagten schlief, während auf der unmittelbar neben der Couch stehenden Liege S. und daneben J. schliefen.Allerdings besuchten nicht immer alle drei Kinder gleichzeitig den Angeklagten. Randnummer 11 Der Angeklagte kannte jeweils das Alter der Kinder. Randnummer 12 Fälle zum Nachteil der A. S.: Randnummer 13 Der Angeklagte beschaffte sich im Vorfeld der Übergriffe Kondome, um diese im Verkehr mit der Zeugin A. S. zu benutzen. Randnummer 14 1. Fälle 1 bis 14 (Fälle 1 bis 14 der Anklage) Randnummer 15 In den Jahren ab xxx bis xxx kam es in 14 Fällen dazu, dass der Angeklagte sich der zwischen sieben und neun Jahre alten A. S. während des gemeinsamen Übernachtens auf der Schlafcouch unter der Decke näherte und das Kind am Unterleib entkleidete. Dann zog der Angeklagte seine Unterhose aus und legte sich unbekleidet auf das auf dem Rücken liegende Kind. Anschließend legte er sein bereits steifes Glied, über das er sich jeweils ein Kondom gezogen hatte, zwischen die Beine von A. und vollzog den sogenannten „Schenkelverkehr" bis zur Ejakulation. Randnummer 16 In zwei dieser Fälle, ohne dass genauer festgestellt werden konnte in welchen, kam es dazu, dass der Angeklagte sich nach dem sog. Schenkelverkehr auf den Beinen des Kindes aufsetzte und über ihr bis zum Samenerguss masturbierte. Dies nahm A., worauf es dem Angeklagten auch ankam, wahr. Randnummer 17 In einem dieser Fälle, ohne dass genauer festgestellt werden konnte in welchem, manipulierte der Angeklagte zunächst an der Klitoris von A., damit diese die Beine spreizte. Sodann führte der Angeklagte den sog. Schenkelverkehr in der beschriebenen Art durch. Randnummer 18 Infolge dieser Geschehnisse berichtete die Zeugin A. S. ihrer Mutter S. St., der Angeklagte „schlafe“ mit ihr. Dies führte dazu, dass der Kontakt zwischen dem Angeklagten und der Familie der Zeugin S. St. für ungefähr zwei Jahre abbrach. Randnummer 19 2. Fälle 15 und 16 (Fälle 15 und 16 der Anklage) Randnummer 20 Als A. S. etwa elf Jahre alt war, kam es etwa ab dem Jahr xxx erneut zu familiären Kontakten zum Angeklagten. A. S. begann auch wieder, regelmäßig und ohne ihre Geschwister bei dem Angeklagten an den Wochenenden zu übernachten. Dabei schlief A. S. zwischen ihrem 11. und 13. Lebensjahr bei ihren Besuchen zunächst nicht auf der Schlafcouch mit dem Angeklagten, sondern auf einer gesonderten Klappliege. In zwei Fällen kam es dort zu sexuellem Geschehen: Randnummer 21 Der Angeklagte trat nachts komplett entkleidet an die Liege von A. S. und zog ihr die Shorts aus, die diese zum Schlafen angezogen hatte. Sodann legte er sich auf das auf dem Rücken liegende Kind, indem er seine Arme neben den Schultern des Kindes ablegte und sich mit seinen Beinen zwischen die Beine des Kindes legte. Er richtete seinen Oberkörper nochmals auf, um sich ein Kondom über sein Glied zu ziehen. Nunmehr legte sich der Angeklagte erneut über das Kind und vollzog in dieser Position den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. Randnummer 22 Dieses Geschehen wiederholte sich noch ein weiteres Mal. Randnummer 23 Fälle zum Nachteil der J. S.: Randnummer 24 3. Fälle 17 bis 28 (Fälle 19 bis 30 der Anklage) Randnummer 25 In dem Zeitraum etwa ab xxx und etwa zeitgleich mit den Fällen zu 1 bis 14 (vgl. oben II.1.), kam es während den gemeinsamen Wochenend-Übernachtungsbesuchen von A. und J. S. dazu, dass der Angeklagte abends/ nachts, während A. schon schlief, sich von der Schlafcouch zu der Liege begab, auf der sich die etwa zwölfjährige J. zur Ruhe gelegt hatte. Er legte sich seitlich, dem Kind zugewendet, zu dem meist auf dem Rücken liegenden Kind auf die Liege und griff unterhalb der Bettdecke in ihren Intimbereich. Der Angeklagte führte einen Finger in die Vagina des Kindes ein und manipulierte in dieser. Randnummer 26 Parallel dazu manipulierte der Angeklagte mit seiner anderen Hand unter der Decke an seinem Glied. Dies nahm J. S. ebenfalls wahr. Die Kammer hat allerdings nicht festgestellt, dass diese Wahrnehmung durch das Kind für den Angeklagten von entscheidender Bedeutung bei seinem Handeln war. Randnummer 27 Solche Vorgänge wiederholten sich im Tatzeitraum bei den regelmäßigen Wochenendbesuchen einmal monatlich, insgesamt zwölf Mal. Etwa ab ihrem 13. oder 14. Lebensjahr übernachtete J. S. nicht mehr bei dem Angeklagten. Randnummer 28 Nachtatgeschehen: Randnummer 29 Auch nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres verbrachte die Zeugin A. S. bis zum xxx regelmäßig die Wochenenden bei dem Angeklagten, wobei sie später wieder mit dem Angeklagten gemeinsam auf der Couch nächtigte. Dabei kam es wiederholt zur Durchführung von Geschlechtsverkehr, zuletzt zweimal am xxx. Randnummer 30 Am xxx erstattete A. S. Strafanzeige gegen den Angeklagten. Hierzu war sie von ihrem Freund, mit dem sie seit Oktober xxx befreundet war, ermutigt worden. Randnummer 31 Nach Erstattung der Strafanzeige fanden zunächst noch Kontakte zwischen den Mitgliedern der Familie S. und dem Angeklagten statt, wobei der Angeklagte auch Fahrdienste übernahm. Im Laufe des Januars xxx brach der bis dahin sehr intensive und häufige Kontakt im Zusammenhang mit den nunmehr gegenüber dem Angeklagten erhobenen Vorwürfen zum Tatgeschehen, insbesondere durch den Freund der Zeugin A. S., ab. Durch das Verhalten der Familie S., die bereits seit langer Zeit um die ersten sexuellen Übergriffe gegenüber A. wusste, entstand bei dem Angeklagten das Gefühl, jahrelang ausgenutzt worden zu sein. Er forderte deshalb im Januar xxx verschiedene technische Geräte, wie Nähmaschine, Computer und DVD-Player, die er insbesondere für A. S. gekauft und zur Verfügung gestellt hatte, zurück. Randnummer 32 Die Zeugin J. S. wurde am 12.02. xxx polizeilich als Zeugin zu den Übergriffen auf A. S. vernommen. Im Rahmen dieser Vernehmung schilderte J. S. erstmals, dass es auch sexuelle Übergriffe des Angeklagten auf sie selbst, J. S., gegeben habe. Randnummer 33 Während der Hauptverhandlung hat der Angeklagte mit Hilfe seines Verteidigers mit den Zeuginnen A. S. und J. S. Kontakt aufgenommen, um außergerichtliche Vereinbarungen über die Zahlung von Schmerzensgeld/ Schadensersatz zu treffen. Randnummer 34 Die Zeugin A. S. hat am 11.03.2021 mit dem Angeklagten folgende Vereinbarung getroffen: Randnummer 35 „.. zur Abgeltung der Schmerzensgeld- und Schadenersatzforderungen von A. S. gegenüber ihrem Onkel D. G. wegen sexuellem Missbrauchs wird folgende Vereinbarung getroffen: 1. Herr G. verpflichtet sich, an Frau S. einen Betrag in Höhe von 3.500,00 € bis zum 17.03.2021 zu zahlen. 2. Frau S. ist sich darüber im Klaren, dass diese Zahlung auch dazu dient, einen Täter-Opfer-Ausgleich im Rahmen des gegen Herrn G. laufenden Strafverfahrens durchzuführen und dass dieses möglicherweise zu einer geringeren Freiheitsstrafe führt. ... “ Randnummer 36 Der vereinbarte Betrag ist an die Zeugin A. S. überwiesen worden. Randnummer 37 Die Zeugin J. S. hat, ohne dass eine weitergehende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, einen Betrag von 2.500,00 Euro erhalten, nachdem sie zu diesem Zweck ihre Kontoverbindung mitgeteilt hat. III. Randnummer 38 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben und der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Randnummer 39 Die Feststellungen zur Sache und zum Nachtatgeschehen beruhen insbesondere auf der Einlassung des Angeklagten und den diese Einlassung bestätigenden und ergänzenden Angaben der Zeuginnen A. S. und J. S. in ihren polizeilichen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren. 1. Randnummer 40 Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung zusammenfassend eingeräumt, seine Nichten J. und A. S. sexuell missbraucht zu haben. In einer Verteidigererklärung, die er sich zu eigen gemacht hat und die er durch weitere Angaben ergänzt hat, hat der Angeklagte sich wie unter Ziffer II festgestellt eingelassen: Randnummer 41 Er ließ sich einleitend sinngemäß ein, die Taten hätten wie angeklagt stattgefunden, allerdings habe er nie Gewalt angewendet. Darüber hinaus hat er ergänzend erklärt, es sei durchaus möglich, dass es die ersten Übergriffe gegeben habe, als J. zwölf Jahre alt gewesen sei. Die Taten zum Nachteil von A. seien möglicherweise zeitgleich, aber eher danach gewesen, da A. die Jüngere gewesen sei. Einen genauen Zeitraum für die ersten Übergriffe gegenüber den beiden könne er nicht benennen. Randnummer 42 Als J. etwa zwölf Jahre alt gewesen sei, habe er sich in dem Zimmer, in welchem sie Randnummer 43 gemeinsam übernachtet hätten, zur Liege von J. begeben. Er habe unterhalb der Bettdecke in ihren Intimbereich gefasst und sei mit seinem Finger in ihre Scheide eingedrungen. Randnummer 44 Die Handlungen gegenüber A. seien genauso wie in der Anklageschrift beschrieben, erfolgt. Er habe seinen Penis zwischen die Beine des Mädchens gesteckt und ihn zwischen ihren Beinen gerieben, bis er zum Samenerguss gekommen sei. Die Handlungen seien immer in derselben Stellung ausgeführt worden. A. habe dabei unter ihm auf dem Rücken gelegen. Randnummer 45 Er habe immer ein Kondom benutzt. Einen anderen Sexualpartner und anderen Sexualverkehr habe er damals nicht gehabt. Die Nachfrage der Kammer, weshalb er sich Kondome beschafft habe, obwohl er keinen anderen, erwachsenen Sexualpartner gehabt habe, ließ der Angeklagte unbeantwortet. Randnummer 46 Hieraus schlussfolgert die Kammer, dass der Angeklagte sich im Vorfeld der Übergriffe die Kondome beschafft hat, um diese im Verkehr mit der Zeugin A. S. zu benutzen. Randnummer 47 Der Angeklagte hat sich weiter eingelassen, es könne gut sein, dass A. mal ihr Beine nicht habe auseinandermachen wollen. Dann habe er an ihrem „Kitzler“ gespielt und dann habe sie „gewollt“. Sie habe ihre Beine auseinandergemacht und er habe sich dazwischen gelegt. Es sei richtig, dass er sich manchmal nach dem Schenkelverkehr auf den Beinen des Kindes aufgesetzt und sich vor den Augen des Kindes selbst befriedigt habe. Er habe aber nie das T-Shirt von A. hochgezogen und auf diese „abgespritzt“. Es könne sein, dass A. bei dem Geschehen mal gesagt habe, ihr Knie tue weh. Sie habe auch mal gesagt, dass sie heute nicht wolle. Dann sei er zwar eingeschnappt gewesen, aber er habe aufgehört. Randnummer 48 Zum Fortgang des Geschehensablaufs, hat sich der Angeklagte weiter eingelassen, nach diesen Taten habe es über einen Zeitraum von ungefähr zwei Jahren deswegen keinen Kontakt mehr zur Familie seiner Schwester gegeben. Über die Geschehnisse habe man aber nicht direkt miteinander geredet. Nach dem Wiederaufleben des Kontaktes habe A. auf ihren Wunsch hin wieder bei ihm übernachtet. Es sei dann als A. etwa 12 oder 13 Jahre alt gewesen sei, in zwei Fällen zum Geschlechtsverkehr gekommen. Dabei sei er mit seinem erigierten Glied, über das er ein Kondom gezogen habe, in die Scheide von A. eingedrungen, ohne dass diese sich dagegen gewehrt habe. Das Alter des Mädchens habe er selbstverständlich gekannt und auch gewusst, dass er sich strafbar mache. Die Taten hätten ebenfalls in seinem Wohn- und Schlafraum im Obergeschoss seines Hauses stattgefunden. Randnummer 49 Im Oktober xxx und davor, als A. 16 oder 17 Jahre alt gewesen sei, sei es zweimal zum Geschlechtsverkehr gekommen. Dieser sei aus seiner Sicht einvernehmlich gewesen, Gewalt habe er nie angewendet. Randnummer 50 Zum Abbruch der Beziehungen zur Familie S. hat der Angeklagte sich eingelassen, nach der Erstattung der Strafanzeige durch A. habe zunächst weiter Kontakt zur Familie bestanden. Er sei zum Beispiel im Januar noch gebeten worden, mit einem Haustier der Familie zum Tierarzt zu fahren, was er auch getan habe. Erst als ihn am 13.01. xxx der Freund von A. wegen der Taten beschimpft und bedroht habe, habe er die insbesondere für A. angeschafften und überlassenen technischen Geräte wie Laptop, DVD-Player und Nähmaschine zurückgefordert. Danach sei der Kontakt zu allen Familienmitgliedern abgebrochen. Auch wenn ihm das Unrecht seines Handelns klar sei, so fühle er sich dennoch durch die Familie S. ausgenutzt und deren Verhalten tue ihm weh. Die Familie habe seit langer Zeit Kenntnis von den gegenüber A. begangenen ersten Taten gehabt habe. Gleichwohl sei danach wieder ein intensiver Kontakt gepflegt worden und die Familie S. habe jahrelang seinen persönlichen und finanziellen Einsatz für sich in Anspruch genommen. Randnummer 51 In diesem Verfahren habe sein Verteidiger in seinem Auftrag mit den Zeuginnen A. S. und J. S. Kontakt aufgenommen, um außergerichtliche Vereinbarungen über die Zahlung von Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz zu treffen. Mit A. S. sei die in den Feststellungen wiedergegebene Vereinbarung getroffen worden. J. S. habe keine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen. Er habe über seinen Verteidiger an A. S. 3.500 € und an J. S. 2.500 € gezahlt. Randnummer 52 Die Einlassung des Angeklagten bestätigt bereits im Wesentlichen die Vorwürfe aus den zur Aburteilung gekommenen Taten. Randnummer 53 Im Einzelnen schlussfolgert die Kammer aus dem Gesamtzusammenhang des äußeren Geschehensablaufs, bei dem der Angeklagte in zwei Fällen nach dem Schenkelverkehr noch auf dem Kind saß und so weitgehend den ursprünglichen, deutlichen körperlichen Kontakt aus dem Schenkelverkehr hielt und unmittelbar vor den Augen des Kindes sichtbar an seinem entblößten Glied manipulierte, dass es dem Angeklagten in diesen beiden Fällen bei seiner Handlung auf die Wahrnehmung durch das Kind und dessen Einbeziehung in diese sexuelle Handlung ankam. 2. Randnummer 54 Die Zeugin A. S. hat in ihrer polizeilichen Vernehmung am 16.01. xxx zusammenfassend insbesondere geschildert, sie habe bis auf die Sache mit ihrem Onkel eine ganz normale Kindheit gehabt. Ab ihrem vierten Lebensjahr habe sie regelmäßig ein Wochenende im Monat mit ihren Geschwistern bei dem Angeklagten verbracht. Anfangs seien meist beide ihrer Geschwister dabei gewesen. Sie hätten alle gemeinsam im Wohn-/ Schlafzimmer des Angeklagten im Obergeschoss des Hauses in N. geschlafen, sie auf der Couch mit dem Angeklagten, daneben S. in einem aufgestellten Bett und neben diesem J. in einem weiteren aufgestellten Bett. Sie habe nicht gerne mit ihrem Onkel auf der Couch geschlafen, da sie sich eingeengt gefühlt habe. Sie hätten gemeinsam eine Bettdecke gehabt und er habe sich immer eng an sie gekuschelt und oft seinen Arm um sie herum auf ihren Bauch oder noch tiefer gelegt. Randnummer 55 Als sie etwa sieben oder acht Jahre alt gewesen sei, habe sich der Angeklagte, wenn sie bereits eingeschlafen gewesen sei, auf sie gelegt. Sie habe auf dem Rücken gelegen. Der Angeklagte habe seine Unterhose ausgezogen, sich auf sie gelegt und mit der Hand sein bereits steifes Glied zwischen ihre Beine gelegt. Sie selbst sei dabei „unten herum“ ebenfalls nackt gewesen, da der Angeklagte ihr zuvor die Schlafhose ausgezogen habe. Seine Hände habe er dicht neben ihren Schultern aufgestellt. Wenn der Angeklagte gemerkt habe, dass sie nicht wolle, habe er sich auf ihren Beinen aufgesetzt und sich dann mit seiner Hand bis zum Orgasmus vor ihren Augen selbst befriedigt. Randnummer 56 Die Zeugin hat, die Einlassung des Angeklagten bestätigend, in ihrer polizeilichen Vernehmung zusammenfassend weiter ausgesagt, solche Vorfälle habe es gegeben, bis sie etwa neun/ zehn Jahre alt gewesen sei. Es sei dabei auch vorgekommen, dass ihr bei den Vorfällen ihr „schlimmes“ Knie wehgetan habe, weil es verdreht worden sei. Durch die Schmerzen habe sie sich nicht wehren können. Randnummer 57 Nachdem sie ihrer Mutter berichtet habe, dass der Onkel mit ihr „schlafe“, sei es zu einem Kontaktabbruch mit dem Angeklagten gekommen. Nach einiger Zeit sei der Kontakt ihrer Familie zum Angeklagten wiederaufgenommen worden. Wohl etwa ab ihrem 11. Lebensjahr habe sie dann auch wieder bei dem Angeklagten übernachtet, allerdings noch nicht regelmäßig. Sie habe nunmehr auf einer gesonderten Liege geschlafen. Da sei der Angeklagte des Öfteren zu ihr gekommen. Er sei, als sie im Bett gelegen habe, komplett nackt an ihr Bett getreten, habe ihre Schlafshorts ausgezogen. Beim ersten Mal sei ihre Shorts, die bereits Löcher gehabt habe, dabei kaputtgerissen. Nachdem er ihre Schlafshorts ausgezogen habe, habe sich der Angeklagte immer auf sie gelegt. Dabei habe er seine Arme neben ihren Schultern abgelegt und sich mit seinen Beinen zwischen ihre Beine gelegt. Dann habe er sich noch einmal hingehockt und ein Kondom über sein Glied gezogen. Ihr Knie habe dabei manchmal weh getan. Dann habe der Angeklagte sich wieder auf sie gelegt und sei in sie eingedrungen, wobei er sein Glied in ihrer Vagina rein- und rausgemacht habe, bis er „gekommen“ sei. Anschließend habe er sein Glied aus ihrer Vagina gezogen und sei, ohne etwas zu sagen, wieder gegangen. Solche Vorfälle hätten sich öfter wiederholt. Gleichwohl habe sie ihrer Familie zuliebe freiwillig immer wieder beim Angeklagten übernachtet. Ihre Eltern hätten nämlich während des Kontaktabbruches sehr gelitten. Insbesondere die Arztbesuche der Mutter seien ohne die regelmäßigen Fahrdienste des Angeklagten sehr schwierig gewesen, da ihre Eltern kein Auto gehabt hätten. Randnummer 58 Da sie bei den ersten Geschehnissen bemerkt habe, dass ein Wehren oder Verweigern nichts nütze, habe sie sich nicht gewehrt und nicht gesagt, dass sie nicht wolle. Sie habe das Gefühl gehabt, egal was sie mache, es bringe eh nichts. Nachdem sie 14 Jahre alt gewesen sei, sei sie weiterhin bis zum xxx regelmäßig an den Wochenenden bei dem Angeklagten gewesen. Dabei sei es jeweils mindestens einmal an diesen Wochenenden zum Geschlechtsverkehr gekommen. Sie habe später auf Wunsch des Angeklagten wieder mit ihm gemeinsam auf der Schlafcouch übernachtet. Dies habe sie alles nur für ihre Familie getan, selbst habe sie eigentlich keinen Sex mit ihrem Onkel haben wollen. Randnummer 59 Diese Angaben bestätigen die Einlassung des Angeklagten zu dem wesentlichen Geschehensablauf. Insbesondere stützen sie seine Einlassung, er habe keine Gewalt angewendet und es sei aus seiner Sicht einvernehmlicher Geschlechtsverkehr durchgeführt worden. Die Aussage der Zeugin lässt vielmehr erkennen, dass die Schmerzen am Knie lediglich die ungewollte Folge der sexuellen Handlungen gewesen sind. Randnummer 60 Zur Beendigung ihrer Besuchskontakte bei dem Angeklagten und zur Erstattung der Strafanzeige am xxx hat die Zeugin A. S. in ihrer polizeilichen Vernehmung weiter ausgesagt, zuletzt sei es am xxx mit dem Angeklagten zum Geschlechtsverkehr gekommen. Sie habe mit ihm erst darüber gesprochen, dass sie nun in einen (anderen) Mann verliebt sei. Danach habe der Angeklagte zweimal mit ihr den Geschlechtsverkehr durchgeführt. In der Folgezeit habe sie den Angeklagten nicht mehr besucht. Seit dem xxx sei sie mit ihrem Freund zusammen. Diesem habe sie von der Beziehung zu ihrem Onkel erzählt und er habe ihr zugeredet, zur Polizei zu gehen und ihren Onkel anzuzeigen. Ihr Freund habe ihr gesagt, das sei wichtig, um mit der Sache abschließen zu können. 3. Randnummer 61 Die Zeugin J. S. hat in ihrer polizeilichen Vernehmung am 12.02. xxx sinngemäß zusammenfassend ausgesagt, früher, etwa bis zu ihrem 14./ 15. Lebensjahr, habe sie sehr oft das Wochenende bei dem Angeklagten verbracht. Meist sei sie mit einem oder beiden ihrer Geschwister gemeinsam dort gewesen. Geschlafen hätten sie alle im Schlaf-Wohnzimmer im Obergeschoss des Hauses des Angeklagten. A. habe mit dem Angeklagten auf der Couch geschlafen, daneben sei eine Klappliege für ihren Bruder S. aufgestellt gewesen. Sie selbst habe daneben, zur Tür hin, auf einer weiteren Liege geschlafen. Der Angeklagte habe immer gewollt, dass A. bei ihm schlafe. Von sexuellen Übergriffen auf A. habe sie nichts mitbekommen. Als sie etwa elf oder zwölf Jahre alt gewesen sei, habe sie allerdings öfter morgens, wenn sie aufgewacht sei, gehört, dass A. zum Angeklagten gesagt habe, er solle das sein lassen. Ihr Onkel sei dann sauer gewesen und aufgestanden. Was gemeint gewesen sei, wisse sie nicht, sie habe nichts gesehen und auch nie mit A. darüber gesprochen. Sie erinnere sich, dass A. ihrer Mutter unter Tränen einmal etwas von sexuellen Geschehnissen mit dem Angeklagten berichtet habe. Um was es genau gegangen sei, habe sie nicht mitbekommen. Das sei aber schon einige Jahre her. Randnummer 62 Sie selbst sei am Anfang immer gerne zum Angeklagten gefahren, da sie dort viel Spaß gehabt hätten. Zum Schluss sei sie aber nicht mehr gerne hin, da er sie nicht in Ruhe gelassen habe. Er habe versucht, sie anzufassen. Das habe angefangen, als sie etwa zwölf Jahre alt gewesen sei. Sie habe meist auf dem Rücken auf ihrer Liege gelegen und Fernsehen geguckt. Der Angeklagte sei zu ihrer Liege gekommen und habe sich mit unter ihre Decke gelegt. Er habe dabei meist auf seiner Körperseite gelegen. Dann habe er unter der Decke einen Finger seiner rechten Hand unter ihrem Schlüpfer in ihre Vagina gesteckt. Er habe den Finger immer rein und raus bewegt. Anfangs habe sie versucht, seine Hand wegzudrücken, aber dann nicht mehr. Seine andere Hand habe der Angeklagte dabei „unten“ immer hin und her bewegt. Sie denke, dass er sich einen „runtergeholt“ habe. Randnummer 63 Dieses Geschehen habe sich nach dem ersten Mal oft wiederholt, sie meine jeden Abend bei den Besuchen bis zu ihrem 13. oder 14. Lebensjahr. Sie habe damals ein- oder zweimal im Monat das Wochenende bei ihrem Onkel verbracht. Dann sei sie nicht mehr zum Angeklagten gefahren. A. habe bei den Geschehnissen immer auf der Couch gelegen, habe aber wohl nichts mitbekommen. S. sei meist nicht da gewesen und deshalb habe bei den meisten Fällen ihre Liege direkt neben der Couch des Angeklagten gestanden. Randnummer 64 Bis Mitte Januar xxx habe sie mit ihrem Onkel regelmäßigen Kontakt gehabt, aber nicht mehr bei ihm übernachtet. Er habe ihr zum Beispiel beim Umzug geholfen. Im Januar habe er ihr noch einen selbstgebauten Besteckkasten und ein Schlüsselbrett gebracht. Den 18.01. xxx habe sie gemeinsam mit ihm verbracht. Nach dem gemeinsamen Mittagessen habe er zugegeben, dass er A. sexuell missbraucht habe. Er habe gesagt, es sei einmal gewesen. Über ihre eigenen Erlebnisse habe sie nicht mit dem Angeklagten gesprochen. Sie habe eigentlich auch überhaupt nicht darüber reden wollen, da sie sich geschämt habe und diese habe vergessen wollen. Im Zusammenhang mit den Ereignissen um A. und die Vorladung zur Vernehmung sei es ihr sehr schlecht gegangen. Ihr Freund, dem gegenüber sie deshalb erstmals ihren Missbrauch angedeutet habe, habe ihr gesagt, sie solle sich bei der Polizei offenbaren. Nun habe sie erstmals über das Erlebte gesprochen, damit sie abschließen könne. Dadurch könne sie jetzt auch ihre Schwester unterstützen, weil sie wisse, wie sich diese fühlen müsse. Randnummer 65 Diese Angaben bestätigen die Einlassung des Angeklagten zu dem Geschehensablauf. Aus dieser Aussage ergibt sich für die Kammer auch, dass die Zeugin die Manipulation des Angeklagten an seinem Glied wahrgenommen hat (§ 184h Nr. 2 StGB). Randnummer 66 Allerdings ergibt sich weder aus der Einlassung des Angeklagten noch aus der Aussage der Zeugin, dass die Manipulation des Angeklagten an seinem Glied von handlungsleitender Bedeutung war, d. h., dass er J. S. so in das sexuelle Geschehen einbeziehen wollte, dass für ihn die Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch das Kind ein entscheidender Faktor war (BGH, Beschluss v. 18.12.2018, 3 StR 427/18; BGH, Urteil v. 09.12.2015, 2 StR 261/15; BGH, Urteil v. 14.12.2004, 4 StR 255/04, jeweils n. juris). Er hat das Masturbieren nicht offen und gut sichtbar vor J. S. vorgenommen, sondern verdeckt unter einer Decke. Dabei hatte er zu dem Kind eine Körperposition, in der das Kind auch ohne Decke die sexuelle Handlung nur erschwert hätte sehen können. Der Angeklagte hat diese Manipulation zudem mit der zeitgleich vorgenommenen sexuellen Handlung an dem Kind durch vaginales Einführen seines Fingers verknüpft. Der äußere Geschehensablauf legt vielmehr nahe, dass nicht die Wahrnehmung des Kindes von seinem Tun für den Angeklagten von entscheidender Bedeutung gewesen ist, sondern dass er mit seinem Finger vaginal bei J. eingedrungen ist, um sich beim Masturbieren selbst zu stimulieren. 4. Randnummer 67 Der Inhalt der zwischen dem Angeklagten und der Zeugin A. S. getroffenen Vereinbarung ergibt sich aus der in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunde . IV. Randnummer 68 In dem vorliegenden Verfahren hat es eine Verständigung gemäß § 257c StPO gegeben. Randnummer 69 Die Kammer hat für den Fall einer vollumfänglichen geständigen Einlassung des Angeklagten vor Vernehmung der Zeuginnen A. und J. S. in der Hauptverhandlung eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen drei Jahren und sechs Monaten als Untergrenze und vier Jahren und neun Monaten als Obergrenze in Aussicht gestellt. V. Randnummer 70 Zur rechtlichen Würdigung Randnummer 71 1. Fälle 1 bis 14 Randnummer 72 In den Fällen 1 bis 14 der Feststellungen hat sich der Angeklagte jeweils des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB i.d.F. v. 27.12.2003 bzw. ab dem 05.11.2008 i.d.F. vom 31.10.2008 strafbar gemacht. Randnummer 73 A. S. war im Tatzeitpunkt unter zehn Jahre alt, mithin Kind im Sinne von § 176 StGB. Randnummer 74 Das Reiben und Stimulieren des nur mit einem Kondom bedeckten Gliedes durch beischlafähnliche Bewegungen an den unbedeckten Schenkeln zwischen den Beinen des Kindes A. S. war jeweils eine sexuell erhebliche Handlung mit körperlichem Kontakt (§ 184h Nr. 1 StGB, 184g Nr. 1 i.d.F. v. 31.10.2008 bzw. § 184f Nr. 1 i.d.F. v. 27.12.2003). Durch die Handlungen entstand eine nach Intensität und Dauer sozial nicht hinnehmbare Beeinträchtigung des durch § 176 StGB geschützten Rechtsgutes der Möglichkeit zur freien Entfaltung der Fähigkeit der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 184h Rdn. 6). Randnummer 75 Darüber hinaus verwirklichte der Angeklagte in zwei Fällen durch das Aufrichten und Masturbieren vor der Zeugin den Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB. A. S. nahm die Selbstmanipulation des auf ihr knienden Angeklagten, optisch wahr, worauf es dem Angeklagten auch ankam (Fischer, a.a.O., § 184h Rdn. 9 und § 176 Rdn. 9f). Der Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB tritt jedoch bei zugleich verwirklichtem Tatbestand des § 176 Abs.1 StGB zurück (Fischer, a. a. O., § 176, Rdn. 43 m. w. N.). Randnummer 76 Soweit er darüber hinaus in einem Fall vor dem Schenkelverkehr die Klitoris der Zeugin streichelte, verwirklichte er in derselben Handlung nochmals den Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB. Randnummer 77 Der Angeklagte kannte im Zeitpunkt der Tatbegehung jeweils das kindliche Alter von A. S.. Randnummer 78 2. Fälle 15 und 16 Randnummer 79 In den Fällen 15 und 16 der Feststellungen hat sich der Angeklagte jeweils des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB i.d.F. vom 27.12.2003 strafbar gemacht. Randnummer 80 Er hat als Person über 18 Jahren mit dem 11 bis 13 Jahre alten Kind A. S. den Beischlaf vollzogen, indem er mit seinem Glied in die Vagina des Kindes eingedrungen ist. Randnummer 81 Der Anklagte kannte dabei jeweils das kindliche Alter der Geschädigten. Randnummer 82 3. Fälle 17 bis 28:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.