er und die nach § 15 beteiligten Rehabilitationsträger im Benehmen miteinander und in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen hinsichtlich Ziel, Art und Umfang funktionsbezogen feststellen und schriftlich oder elektronisch so zusammenstellen,
sie nahtlos ineinandergreifen.
die Träger der Eingliederungshilfe nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind. Sind in einem Land mehrere Träger der Eingliederungshilfe bestimmt worden, unterstützen die obersten Landessozialbehörden die Träger bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Teil. Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen fördern.“ Randnummer 7 Für den personellen Aufwand schreibt § 97 SGB IX vor: „Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. Diese sollen 1. eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben und insbesondere über umfassende Kenntnisse
sich für die Länder und Gemeinden ein Zusatzaufwand in Höhe von 30 Mio. Euro (in 2017), von 119 Mio. Euro (in 2018), von 154 Mio. Euro (in 2019) und von 50 Mio. Euro (in 2020) ergebe. Randnummer 10 Speziell zu § 97 SGB IX n.F. führt die Begründung aus: „Die für das Recht der Sozialhilfe geltende Vorschrift des § 6 SGB XII ist im Rahmen der Reform der Eingliederungshilfe umfassend weiterzuentwickeln. Die Ziele der Eingliederungshilfe lassen sich in der Praxis nur verwirklichen, wenn geeignete Fachkräfte in ausreichender Zahl hierfür eingesetzt werden. Die personenzentrierte Ausgestaltung der Leistungen der Eingliederungshilfe setzt eine umfassende Qualifikation der Mitarbeiter des Leistungsträgers sowie deren genaue Kenntnis des regionalen Sozialraums voraus. Vor diesem Hintergrund haben die Leistungsträger Fachkräfte aus unterschiedlichen Fachdisziplinen zu beschäftigen. Das neue Bedarfsermittlungs- und -feststellungsverfahren wird je nach Leistungsträger die Akquise von zusätzlichem Personal und deren weitere Qualifizierung erfordern. ... Die Regelung in Satz 4 folgt den gestiegenen Anforderungen an die Fachkräfte. Entsprechend der besonderen Bedeutung der Beratung und Unterstützung gemäß § 106 sowie der Gesamtplanung gemäß Kapitel 7 sollen die Fachkräfte in diesen beiden Bereichen fortgebildet werden.“ Randnummer 11
der dort geregelte Zuweisungsbetrag in Höhe von zuvor 225 100 000 Euro auf 216 700 000 Euro abgesenkt wurde. Zugleich senkte dessen Art. 1 Nr. 7 den in § 15 Abs. 3 geregelten Betrag von 36 800 000 Euro auf 34 200 000 Euro. Randnummer 16 Am 12.12.2019 beschloss der Landtag das Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (GVOBl. M-V S. 796). In seinem Art. 1 beinhaltet dieses Gesetz das Landesausführungsgesetz SGB IX (AG SGB IX M-V), das am 01.01.2020 in Kraft getreten ist. Nach Maßgabe von Art. 2 – rückwirkend in Kraft gesetzt zum 01.01.2018 – wurde in das Landesausführungsgesetz SGB XII (AG SGB XII M-V) der § 19a eingefügt. Art. 3 enthielt weitere Änderungen des AG SGB XII M-V, die anders als § 19a aber erst zum 01.01.2020 in Kraft traten. Das in 2018 beschlossene Gesetz zur Bestimmung des Trägers der Eingliederungshilfe wurde mit Wirkung zum 01.01.2020 aufgehoben (Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung des BTHG). Randnummer 17 § 2 AG SGB IX M-V lautet: „
mit den Kreisen und kreisfreien Städten Verhandlungen über die Auswirkungen des Konnexitätsprinzips geführt worden seien, die jedoch nicht zum Abschluss gekommen seien. Der Vorschlag stehe daher unter dem Vorbehalt dieser Verhandlungen. Die Gesetzesbegründung verwies hinsichtlich der in § 15 AG SGB IX M-V und § 19a AG SGB XII M-V genannten Zahlen auf eine übereinstimmende Einschätzung des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung sowie des Finanzministeriums zu den voraussichtlichen Kosten, ohne diese im Einzelnen näher zu erläutern (a.a.O., S. 4, vgl. auch S. 43). Vielmehr wurde angekündigt,
Ergebnisse der Konnexitätsgespräche mit den Kreisen dem Landtag mitgeteilt würden. Randnummer 25 Die Gesetzesbegründung bezog sich auf einen gemeinsamen Vermerk des Sozialministeriums und des Finanzministeriums vom 30.04.
der durch Art. 72 Abs. 3 LV M-V geforderte Ausgleich geregelt sei. Es seien bereits im Jahr 2018 zusätzliche Stellen geschaffen und besetzt worden, unter anderem mit einer zusätzlichen Führungskraft. Insgesamt seien im Gebiet des Beschwerdeführers zu
es sich bei 20 % der Fälle um komplexe Fälle handle, bei denen ein Bearbeitungsschlüssel von 1:50 erforderlich sei, seien 14 weitere Stellen erforderlich. Hinzu kämen insgesamt 3 zusätzliche Führungskräfte. Randnummer 30 Der Beschwerdeführer zu
der Bund den neuen Maßstab gesetzt habe, ändere daran nichts. Diese Aufgabe sei in wichtigen Teilen bereits ab dem 01.01.2018 wahrzunehmen gewesen. Dies betreffe das neue Teilhabeplanverfahren sowie die bereits vor Inkrafttreten der neuen Standards notwendige Klärung der Anspruchsberechtigungen. Beschließe der Gesetzgeber eine Regelung ohne Konnexitätsregelung, sei dieses Gesetz der richtige Beschwerdegegenstand. Die Mehrbelastung sei dargelegt. Zugleich habe es nicht gleichzeitig eine entsprechende Ausgleichsregelung gegeben. Das Argument des Landes,
es zum derzeitigen Zeitpunkt die Kostenentwicklung nicht übersehen könne, sei unzutreffend. Im Gesetzgebungsverfahren sei an verschiedenen Stellen auf einen Mehraufwand hingewiesen worden. Randnummer 32 Mit Schriftsatz vom 16.06.2020 hat der Beschwerdeführer zu 1. seine Verfassungsbeschwerde auf die Regelungen in § 19a AG SGB XII M-V und §§ 12, 15 AG SGB IX M-V erstreckt. Wegen der engen Verbindung der angegriffenen Normen mit dem ursprünglichen Streitgegenstand sei diese Erweiterung zulässig. In der Sache wird zunächst angeführt,
die Regelung für die Jahre 2018 und 2019 zu spät komme. Für die Zeit ab 2020 sei die Prognose des Landes inhaltlich unzutreffend. Der mit dem Gesetz verbundene Aufwand sei deutlich höher als vom Land angenommen. Ferner sei das entsprechende Gesetzgebungsverfahren formell zu beanstanden. Man hätte die zentralen Überlegungen zum notwendigen finanziellen Ausgleich nicht nur in einem im Gesetzgebungsverfahren nicht offen gelegten ministeriellen Vermerk anstellen dürfen. Zudem fehle es an einer angemessenen Auseinandersetzung mit den erheblich abweichenden Angaben der Leistungsträger zu dem mit dem Gesetz verbundenen Aufwand. Randnummer 33 Der Beschwerdeführer zu 1. beantragt, festzustellen,
des Gesetzes zur Bestimmung der für die Durchführung des Zweiten Teils des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Träger der Eingliederungshilfe und der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung bei den Rahmenverträgen vom 27.01.2018 (GVOBl. M-V, S. 42) mit Art. 72 Abs. 3 LV M-V unvereinbar ist; sowie festzustellen,
72 Abs. 3 LV M-V unvereinbar sind. Randnummer 34
sich mit der gesetzlichen Regelung eine Reihe von zusätzlichen Aufgaben verbinde, die von ihr zu erledigen seien. Dabei habe sie Mehrausgaben in Höhe von 4.126.282,63 Euro, von denen 2.819.073,00 Euro durch zusätzlichen Leistungsaufwand und 1.307.209,63 Euro durch zusätzlichen Verwaltungsaufwand entstünden. Im Einzelnen habe sie Mehrausgaben beim Leistungsaufwand durch die Änderungen von § 60 SGB IX (300.000,00 Euro pro Jahr), § 61 SGB IX (Budget für Arbeit für 5 Plätze: 191.002,00 Euro), § 75 SGB IX (Teilhabe an Bildung für 5 Plätze: 111.600,00 Euro), 24 SGB XIII (Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten durch die Veränderungen beim Betreuungsschlüssel: 2.424.134,00 Euro). Zur neuen Eingliederungshilfe nach §§ 90 bis 150 SGB IX sei ebenfalls ein Mehraufwand anzunehmen. Schließlich sei auf Risiken im Bereich der rechtlich schwierigen Abgrenzung der Eingliederungshilfe von der Hilfe zur Pflege zu verweisen (§ 103 Abs. 2 SGB IX). Randnummer 36 Zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehe bei der Betreuung des Budgets für Arbeit in Höhe von 115.707,18 Euro, bei der Betreuung der Teilhabe an Bildung in Höhe von 30.814,93 Euro, für die Einführung von Frauenbeauftragten in den Werkstätten für Behinderte in Höhe von 110.814,00 Euro sowie für die Verhandlungen der Landesrahmenverträge in Höhe von 124.535,05 Euro. Das ab dem 01.01.2018 zu praktizierende trägerübergreifende Teilhabeplanverfahren führe zu einem – näher aufgeschlüsselten – Mehraufwand bei den Sachkosten in Höhe von 7.711,26 Euro sowie bei den Personalkosten in Höhe von 618.738,69 Euro. Durch die Anforderung des BTHG habe sich der Betreuungsschlüssel geändert. Bisher seien 2.686 Fälle von – auf Vollzeitäquivalente umgerechnet – 30 Mitarbeitern betreut worden. Dies entspreche einem Schlüssel von etwa 1:90, während künftig von einem Schlüssel von 1:50 auszugehen sei. Insoweit seien – näher aufgeführte – Sachkosten in Höhe von 249.047,60 Euro zu erwarten. Für Planung und Einführung des BTHG fielen in den Jahren 2017 und 2018 Verwaltungskosten in Höhe von 90.840,92 Euro an. Randnummer 37 Als kreisfreie Stadt wende sie sich dagegen,
der Landesgesetzgeber eine neue Aufgabe geschaffen habe, ohne eine entsprechende Ausgleichsregelung vorzusehen, wie sie von Art. 72 Abs. 2 LV gefordert sei. Die vorgelegten Zahlen belegten ihre Belastung. Die Subsidiarität stehe der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Randnummer 38 Mit Schriftsatz vom 16.06.2020 hat die Beschwerdeführerin zu
das Gesetz zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB XII und anderer Gesetze vom 27.01.2018 (GVOBl. M-V, S. 38) mit Art. 72 Abs. 3 i. V. m. Art. 72 Abs. 1 LV M-V insoweit unvereinbar und damit nichtig ist, als keine gleichzeitigen Bestimmungen über die Deckung der Kosten für die Erfüllung der Verpflichtung als zuständiger Träger der Eingliederungshilfe nach § 94 Abs. 1 SGB IX getroffen wurden; sowie festzustellen,
das Zweite Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 14.02.2018 (GVOBl. M-V, S. 54) mit Art. 72 Abs. 3 i. V. m. Art. 72 Abs. 1 LV M-V insoweit unvereinbar und damit nichtig ist, als es keinen entsprechenden Ausgleich der finanziellen Mehrbelastungen schafft, die bei der Beschwerdeführerin durch die Erfüllung der Verpflichtung als zuständiger Träger der Eingliederungshilfe nach § 94 Abs. 1 SGB IX bewirkt werden; sowie festzustellen,
72 Abs. 3 LV M-V unvereinbar sind. Randnummer 40
a des Gesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB XII – AG SGB XII M-V) vom 20.12.2004 (GVOBl. M-V, S. 546), in der Fassung der Änderung durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16.12.2019 (GVOBl. M-V, S. 796) und §§ 12, 15 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB IX M-V – AG-SGB IX M-V) vom 16.12.2019 (GVOBl. M-V, S. 796) mit Art. 72 Abs. 3 LV M-V unvereinbar sind. III. Randnummer 43 Der Landtag hält die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. bereits für unzulässig und die der Beschwerdeführer zu 1. - 3. für unbegründet. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. sei unzulässig, weil sie sich nicht gegen den richtigen Beschwerdegegenstand richte. Wenn sich, wie dies vorliegend der Fall sei, eine Ausgleichsregelung in einem anderen Gesetz befinde und vorgebracht werde,
diese unzureichend sei, müsse sich die Beschwerde gegen die (angeblich) nicht ausreichende Ausgleichsregelung richten, vorliegend gegen § 17 AG SGB XII M-V. Diese Norm sei vorliegend jedoch nicht angegriffen. Randnummer 44 In jedem Fall seien die Verfassungsbeschwerden unbegründet. Der Gesetzgeber habe bei Erlass des Bestimmungsgesetzes im Jahr 2018 einen konkreten Ausgleich nicht vornehmen können, weil entsprechende Zahlen nicht vorgelegen hätten. Auch die erforderlichen Abstimmungsprozesse mit den Kreisen und kreisfreien Städten seien zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich gewesen. Das Land sei hier wegen der bundesrechtlichen Vorgaben zu einer zügigen Gesetzgebung verpflichtet gewesen. Im Übrigen habe es eine spätere Regelung durchaus in Aussicht gestellt. Randnummer 45 Gegen die Erweiterung der Verfassungsbeschwerde um die im Jahr 2019 beschlossenen Regelungen habe der Landtag keine prinzipiellen Bedenken. Allerdings halte er mangels ausreichender Darlegungen zur (Mehr-)Belastung der Beschwerdeführer die erweiterten Beschwerden für unzulässig. In jedem Fall aber seien alle drei Verfassungsbeschwerden gegen die Regelungen aus dem Dezember 2019 unbegründet. Insbesondere hätten die Kreise und kreisfreien Städte erbetene Informationen, die für eine valide Einschätzung erforderlich gewesen wären, nicht gegeben. Im Rahmen seiner Möglichkeiten habe der Gesetzgeber den Mehrbedarf seriös eingeschätzt. IV. Randnummer 46 Die Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers zu 1. sowie der Beschwerdeführerin zu 2. für unzulässig, in jedem Fall aber auch für unbegründet. Für die Jahre 2018 und 2019 gebe es mit § 17 Abs. 2 AG SGB XII M-V die bisherige Kostenerstattungsregel. Da die Aufgabenübertragung erst ab dem 01.01.2020 Wirkung entfaltet habe, könne es vorher auch keine weitergehenden Ausgleichsrechte der Beschwerdeführer geben. Außerdem fehle es am Rechtschutzbedürfnis, weil den Beschwerdeführern zu 1. und 2. hätte klar sein müssen,
weitere Regelungen folgen würden. Deswegen sei die Verfassungsbeschwerde zu früh erhoben worden. Randnummer 47 Gegen eine als solche zulässige Ausdehnung der Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1. und 2. spreche,
eine unzulässige Verfassungsbeschwerde nicht in ihrem Gegenstand erweitert werden könne. Randnummer 48 Darüber hinaus seien alle drei Verfassungsbeschwerden unbegründet. Für die Zeit bis Ende 2019 sei allenfalls der Bund für Leistungsausweitungen verantwortlich. Damit greife das Konnexitätsprinzip nicht. Außerdem sei das Land zum Zeitpunkt des Bestimmungsgesetzes nicht in der Lage gewesen, konkretere Zahlen vorzulegen. Ferner sei die notwendige Abstimmung mit den Kommunalverbänden damals noch nicht möglich gewesen. Im Übrigen habe das Land von vornherein anerkannt,
ab dem 01.01.2020 ein konnexitätsrelevanter Sachverhalt vorliege und
rechtzeitig vorher eine entsprechende gesetzliche Regelung ergehen müsse. Randnummer 49 Der Gesetzgeber habe im Rahmen des Möglichen eine Kostenschätzung vorgesehen. Angaben der kommunalen Seite hätte die Plausibilität gefehlt. Vor diesem Hintergrund sei die angenommene Kostenschätzung für die Regelungen in § 19a AG SGB XII M-V und in §§ 12, 15 AG SGB IX M-V nicht zu beanstanden. Bei verbleibenden Unsicherheiten sei auf die Evaluierungsklausel des § 18 AG SGB IX M-V zu verweisen. Schließlich seien die Regelungen deutlich kommunalfreundlicher als die vieler anderer Bundesländer. In der mündlichen Verhandlung ergänzte die Landesregierung,
die Betreuungsrelation von 1:120, die der Berechnung der in § 15 AG SGB IX M-V vorgesehenen Summe zugrunde gelegt worden sei, dem zum SGB II anerkannten Betreuungsschlüssel entspreche. B. Randnummer 50 Die Verfassungsbeschwerden sind nur zum Teil zulässig. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu
insoweit nicht die Aufgabenübertragung als solche angegriffen wird, sondern nur die damit in Verbindung stehenden Finanzierungsregelungen, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden nicht entgegen. Randnummer 53 Die Beschwerden sind auch gemäß § 53 LVerfGG M-V fristgerecht innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten der jeweils angegriffenen Gesetze erhoben worden. Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu
das angegriffene Gesetz eine Pflicht zur Erfüllung einer Aufgabe enthält. Weiter muss - soweit dies im Einzelfall zweifelhaft ist - dargelegt werden,
die Erfüllung dieser Aufgabe zu einer Mehrbelastung des Beschwerdeführers selbst führt. Dazu genügt es nicht, auf einzelne Regelungen des angegriffenen Gesetzes zu verweisen und die Darlegung darauf zu beschränken,
diese Normierungen abstrakt zu Mehrbelastungen führen bzw. führen werden. Vielmehr ist darzulegen,
der beschwerdeführenden Kommune selbst solche Mehrbelastungen entstehen bzw. entstehen werden. Es muss darüber hinaus auch eine Auseinandersetzung mit Bestimmungen des Gesetzes erfolgen, die eventuelle Mehrbelastungen kompensieren sollen oder entsprechende Auswirkungen haben können. Die Anforderungen an die Begründung zu den Auswirkungen können nicht hoch sein, wenn die beschwerdeführende Kommune nur begrenzt oder nicht in der Lage ist, die tatsächlichen Auswirkungen des Gesetzes auch nur prognostisch zu überblicken, und sich auch aus anderen Quellen, insbesondere den Gesetzgebungsmaterialien, eine Prognose über die tatsächlichen Auswirkungen auf die einzelne Kommune nicht ergibt. Wird die Verletzung des Konnexitätsprinzips darin gesehen,
der Gesetzgeber seiner aus Art. 72 Abs. 3 LV abzuleitenden Pflicht, die tatsächliche Kostenentwicklung bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Finanzierung der Kindertagesförderung zu beobachten und auf eine nachträglich entstandene Mehrbelastung zu reagieren (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. 05.10.1998, LVerfGE 9, 3, 16; VerfG Bbg, Urt. v.18.12.1997, LVerfGE 7, 144, 158 f.), nicht genügt hat, ist diese Mehrbelastung darzulegen. Zugleich muss dargelegt werden,
diese Mehrbelastung nicht durch die in § 18 Abs. 2 Satz 2KiföG M-V vorgesehene Steigerung der finanziellen Beteiligung des Landes an den allgemeinen Kosten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege aufgefangen wird.“ Randnummer 57 Das Landesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 17.06.2021 – LVerfG 9/19 – Rn. 45 weiter ausgeführt: „Von einer Mehrbelastung kann nur durch einen Vergleich der kommunalen Aufgaben und ihrer Kosten vor und nach der Übertragung durch das Land rechnerisch als Differenz zwischen den Kosten einerseits und den Entlastungen und Einnahmen andererseits ausgegangen werden (Engelken, Das Konnexitätsprinzip im Landesverfassungsrecht,
im Rahmen der Vorbereitung der Anwendung des Gesetzes ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstanden sei, nämlich durch die Notwendigkeit, den Kreis der Leistungsberechtigten und vor allem den Umfang der ab 01.01.2020 zu leistenden Hilfen zu ermitteln. Eine gesonderte Regelung über einen Mehrbelastungsausgleich für die die Leistungserbringung ab 2020 vorbereitenden Maßnahmen ist allerdings im Zusammenhang mit dem Bestimmungsgesetz vom Januar 2018 nicht getroffen worden. Randnummer 61 Soweit sich die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. gegen das Bestimmungsgesetz richtet, ist sie hier allerdings unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls mangels fortdauerndem Rechtsschutzinteresse unzulässig geworden, weil das Gesetz mittlerweile außer Kraft getreten und durch eine denselben Zeitraum umfassende vollständige Neuregelung ersetzt worden ist. Randnummer 62 An einem schutzwürdigen Interesse an der nachträglichen Feststellung der Verfassungswidrigkeit der aufgehobenen Norm fehlt es im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil angesichts der vollständigen Ersetzung durch eine neue Regelung mit Wirkung für die Vergangenheit keine rechtliche oder tatsächliche Fortwirkung des Bestimmungsgesetzes von 2018 auszumachen ist. Hinzu kommt,
der Beschwerdeführer zu
bei Ablauf der Beschwerdefrist der fragliche Zeitraum bereits fast ein Jahr zuvor geendet hatte. Daher hätte ein hinreichend klarer Überblick über den geforderten Verwaltungsaufwand vorhanden sein müssen, so
ein entsprechend plausibilisierter Vortrag geboten und zumutbar war. Randnummer 65 Der Beschwerdeführer zu
dies unzureichend ist, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu 1. nicht. Randnummer 68
ihr etliche Aufgaben vor allem in den Bereichen Budget für Arbeit, Betreuung der Teilhabe an Bildung, Einführung von Frauenbeauftragten in den Werkstätten für Behinderte sowie das trägerübergreifende Teilhabeplanverfahren neu zugewiesen worden seien. Diese seien jeweils mit im Einzelnen konkret beziffertem finanziellen Mehraufwand verbunden gewesen. So habe der Betreuungsschlüssel von zuvor etwa 1:90 zu 1:50 geändert werden müssen mit der Folge einer Erhöhung der Personalkosten um 618.738,69 Euro. Randnummer 72 c) Im Hinblick auf § 12 AG SGB IX M-V fehlt es auch der Beschwerdeführerin zu 2. an der Beschwerdebefugnis. Randnummer 73 Zwar hat die Beschwerdeführerin zu 2. bezüglich der Zielquotenregelung vorgetragen,
die Zielquoten nunmehr unzureichend seien. Es müssten statt 72 % nunmehr 78,35 % sein. Eine nähere Begründung für das Nichtausreichen der Zielquoten findet sich allerdings nicht und ist angesichts der Übernahme der bisherigen Zielquotenhöhe auch nicht anderweitig ersichtlich. Randnummer 74
nach Überprüfung des in der Vergangenheit angefallenen, nach diesem Gesetz auszugleichenden Verwaltungsaufwandes die zu erstattenden Summen niedriger anzusetzen seien. Daher wurden die dort vorgesehenen Beträge gekürzt. Zugleich sind seine Regelungen ersichtlich nicht abschließend. Erstattungsregelungen für den sozialrechtlichen Bereich finden sich nämlich in den Landesausführungsgesetzen zu den verschiedenen Büchern des SGB. Randnummer 76
diese Belastung nicht von den nach § 19a AG SGB XII M-V auszuschüttenden Beträgen gedeckt ist. Im Übrigen kann zwar den eingereichten Tabellen entnommen werden,
im Laufe des Jahres 2019 zusätzliches Personal eingestellt wurde. Dazu werden aber nur Jahresbeträge angegeben. Auch hier fehlt es an einer Differenzrechnung mit einer nachvollziehbaren Ermittlung, Berechnung und Darstellung einer ausgleichspflichtigen Mehrbelastung durch eine Gegenüberstellung der relevanten Finanzlage vor und nach der Aufgabenübertragung. Ein konkreter Ausgabebetrag für das Jahr 2019, dem dann ein Zuweisungsbetrag gegenübergestellt wird, wird nicht angegeben. Randnummer 79
die Kommunen vor Aufgabenübertragungen oder -veränderungen ohne konkreten Ausgleich der zusätzlichen finanziellen Belastungen geschützt werden (Schutzfunktion). Die Regelung soll zu mehr Transparenz und einer Schärfung des Kostenbewusstseins führen (Warnfunktion) (Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
eine Aufgabe durch den Landesgesetzgeber übertragen worden ist (a). Dies lässt sich vorliegend nur für das Jahr 2019 feststellen. Randnummer 84 a) Das Konnexitätsprinzip des Art. 72 Abs. 3 LV M-V setzt voraus,
die dort angesprochene Aufgabenübertragung durch den Landesgesetzgeber erfolgt. Zwar wird zum Teil angenommen,
das Konnexitätsprinzip auch zum Tragen kommt, wenn die Aufgabenübertragung durch den Bund erfolgt ist (Meyer, in: Classen u.a. (Hrsg.), Landesverfassung, 2. Aufl. 2015, Art. 72 Rn. 54, mit Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung von Landesregierung und kommunalen Spitzenverbänden; offen lassend LVerfG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 25.02.2020, LVG 5/18, Rn. 67). Randnummer 85 Demgegenüber haben mehrere Landesverfassungsgerichte angenommen,
das Konnexitätsprinzip nicht zum Tragen kommt, wenn der Bund seine Regelungen ändert und es auf Landesebene eine ältere Kostenregelung gibt (VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 09.12.2014 – 11/13, Rn. 75 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.10.2015 – 65/14). Randnummer 86 Dem schließt sich das erkennende Gericht für das Landesverfassungsrecht von Mecklenburg-Vorpommern an. Die in Art. 72 Abs. 3 LV M-V angesprochene Verpflichtung der Gemeinden und Kreise durch Gesetz kann sich unmittelbar nur auf die Landesgesetzgebung beziehen. Anlass zu einem anderen Verständnis bietet der Wortlaut der Norm in der Landesverfassung nicht. Verpflichtungen für den Bundesgesetzgeber kann die Landesverfassung überdies ohnehin nicht begründen. Zudem könnte der Landesgesetzgeber die Verpflichtung zur Gleichzeitigkeit nicht erfüllen, weil er immer nur im Anschluss an die Bundesgesetzgebung handeln kann. Randnummer 87 Die erwähnte Warnfunktion des Konnexitätsprinzips kann nur zum Tragen kommen, wenn der die Aufgaben übertragende Gesetzgeber mit dem ausgleichspflichtigen Gesetzgeber identisch ist, es sich also um den Landesgesetzgeber handelt. Im vorliegenden Fall liefe die Warnfunktion leer, weil der Gesetzgeber, der die neuen Maßstäbe setzt, hier der Bundestag, nicht identisch ist mit demjenigen, der durch Art. 72 Abs. 3 LV M-V gewarnt werden soll, nämlich der Landtag. Die Grundidee des Konnexitätsprinzips,
der Landesgesetzgeber neue Aufgaben, die mit finanziellen Belastungen für Gemeinden und Kreisen verbunden sind, nur schaffen soll, wenn er einen entsprechenden Ausgleich schafft, lässt sich auf Entscheidungen des Bundesgesetzgebers nicht übertragen, weil dem Landesgesetzgeber insoweit keine Möglichkeit der direkten Einflussnahme offensteht. Randnummer 88 Der VerfGH von Brandenburg hat allerdings anderes angenommen für den Fall,
der Bund zugleich im Bundesrecht auch die Regelung zur Zuständigkeit aufgehoben hat (Urt. v. 30.04.2013 – 49/11) mit der Folge,
eine zunächst deklaratorische Regelung des Landes nunmehr konstitutiven Charakter gehabt hat. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Bereits vor dem 01.01.2018 waren die Beschwerdeführer für die von ihnen erbrachten Leistungen nach Landesrecht verantwortlich, und daran hat sich im Zeitraum bis zum 31.12.2019 auch nichts geändert. Die zum 01.01.2018 eingeführten Veränderungen betreffen nur das materielle Recht sowie damit in Zusammenhang stehende, vom unverändert gebliebenen zuständigen Verwaltungsträger zu erfüllende Aufgaben. Randnummer 89 Das Landesverfassungsgericht von Sachsen-Anhalt schließlich hat die Frage offen gelassen (Urt. v. 25.02.2020, LVG 5/18, Rn. 67). Der dortige Hinweis auf den Wortlaut der Landesverfassung, der für eine Anwendung des Konnexitätsprinzips sprechen könnte, ist jedoch nicht auf Mecklenburg-Vorpommern übertragbar, denn anders als dies dort in Art. 87 Abs. 3 der Landesverfassung formuliert ist, bezieht sich Art. 72 Abs. 3 Satz 2 LV M-V durch das Wort „dieser“ bei den angesprochenen Aufgaben explizit auf die in Satz 1 erwähnte gesetzgeberische Verpflichtung. Randnummer 90 Unberührt davon bleibt allerdings die aus Art. 28 Abs. 2 GG sowie Art. 72 Abs. 1 LV M-V abzuleitende Verpflichtung des Landes, die finanziellen Grundlagen der Autonomie der Gemeinden und Kreise sicherzustellen. Angesichts der durch § 19a AG SGB XII M-V getroffenen Regelung ist vorliegend jedoch nicht erkennbar,
das Land, dem bei der Gewährleistung der finanziellen Ausstattung der Gemeinden und Kreise ein weiter Spielraum zukommt, diesen vorliegend missachtet hat. Randnummer 91 b) § 19a Abs. 1, erster Spiegelstrich AG SGB XII M-V ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil im Jahr 2018 keine dem Landesgesetzgeber zurechenbare Mehrbelastung der Beschwerdeführer erkennbar ist. Mit Blick auf die in den Jahren 2018 und 2019 zu erbringenden Leistungen an Menschen mit Behinderungen im Rahmen der Eingliederungshilfe trägt allein der Bund die Verantwortung. Allein aus der Vorwirkung der Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen ab dem 01.01.2020 kann auch dem Land für das Jahr 2019 eine zusätzliche Verantwortung zugerechnet werden. Dafür,
sich diese Vorwirkung bereits im Jahr 2018 entfaltet hat, haben die Beschwerdeführer nichts dargetan und ist auch sonst nichts ersichtlich. Randnummer 92 Zwar ist § 94 Abs. 1 SGB IX n.F. bereits zum 01.01.2018 in Kraft getreten. In Übereinstimmung mit der bundesrechtlichen Vorgabe hat das Land mit seinem Bestimmungsgesetz vom 27.01.2018 die Kreise und kreisfreien Städte aber zunächst nur verpflichtet, die Leistungen nach Teil 2 der Neufassung des SGB IX zu erbringen. Dieser Teil 2 des SGB IX, der die reformierten materiellen Grundlagen für die neugeordnete Eingliederungshilfe enthält, ist jedoch erst zum 01.01.2020 in Kraft getreten. Die frühzeitige Bestimmung der Zuständigkeiten sollte insbesondere die sachgerechte Vorbereitung der Anwendung des neuen Rechts sicherstellen. Aus diesem Grund ist aus dem Teil 2 des SGB IX bereits zum 01.01.2018 neben dem bereits erwähnten § 94 Abs. 1 insbesondere auch das Kapitel 8 (Vertragsrecht, §§ 123 ff.) wirksam geworden. Das neue Vertragsrecht zur Eingliederungshilfe enthält nur Regelungen, die die Rechtsverhältnisse zwischen den Leistungsträgern zu den Leistungserbringern betreffen und die ebenfalls bereits vor dem 01.01.2020 gelten mussten, damit ab diesem Zeitpunkt Leistungen erbracht werden konnten (Bieritz-Harder, in: Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 5. Aufl. 2019, §§ 90-98, Rn. 6). Randnummer 93 Die Bestimmungen des SGB IX, die unmittelbar die Leistungserbringung für die Menschen mit Behinderungen neu regeln, sind hingegen durchweg erst zum 01.01.2020 in Kraft getreten. Dies bestätigen die Überlegungen, die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des Bundes zu § 94 SGB IX angestellt wurden. Die im Regierungsentwurf zum BTHG enthaltene Regelung in § 94 Abs. 1 Satz 2,
es bis zu einer Neuregelung bei den bisherigen Zuständigkeitsregelungen verbleiben soll, wurde im Gesetzgebungsverfahren gestrichen, weil man meinte,
zwei Jahre für die Länder zur Umsetzung ausreichten. Zugleich bestand die Sorge,
die Regelung allenfalls kontraproduktiven Effekt haben könnte in dem Sinne,
sie den Ländern den Handlungsdruck nehme (BT-Drs. 18/10523, S. 59 (Erläuterung zu Buchstabe r). Damit wird deutlich,
die (Neu-)Bestimmung der Träger der Eingliederungshilfe allein auf Leistungen abzielte, die erst ab 01.01.2020 erbracht werden sollten. Schon daraus folgt,
die Leistungen bis zum 31.12.2019 nach Maßgabe alter Zuständigkeitsregelungen zu erbringen waren. Randnummer 94 Nichts Anderes ergibt sich daraus,
nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX n.F. die dort genannten Träger der Eingliederungshilfe die Aufgaben nach dem SGB IX zu übernehmen haben und diese Bestimmung wie der gesamte Teil 1 des SGB IX n.F. bereits zum 01.01.2018 in Kraft getreten ist. Zum einen versteht das Gesetz unter „Eingliederungshilfe“ im technischen Sinne nur die Leistungen nach SGB IX Teil 2, der wie erwähnt im Wesentlichen erst zum 01.01.2020 in Kraft getreten ist. Zum anderen begründet diese Norm ohnehin keine eigene Zuständigkeit; die konkreten Zuständigkeiten ergeben sich erst aus den jeweiligen spezifischen Normen (Dau, in: Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, § 6 Rn. 8; Kohte, in: Feldes/Stevens-Bartol/Kohte, SGB IX, 4. Aufl. 2018, § 6 Rn. 1). Randnummer 95 Ergänzend ist festzustellen,
bis zum 31.12.2019 die bisher geltenden Regelungen – wie insbesondere §§ 53 ff. SGB XII – die materielle Rechtsgrundlage für zu erbringende Leistungen der Eingliederungshilfe bildeten, die erst zum 01.01.2020 aufgehoben wurden. Die Ausgleichszahlungen des Landes waren insoweit in § 17 AG SGB XII M-V bestimmt. Bestätigt wird das durch die Übergangsregelungen für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2019 in den neuen §§ 139 ff. SGB XII bezüglich der bisher in §§ 53 ff. SGB XII geregelten „Eingliederungshilfen für behinderte Menschen“ (BT-Drs. 18/9522, S. 152 f.). Darin werden die Träger der Sozialhilfe in die Pflicht als Leistungsträger genommen, aber zugleich auch durch Anordnung der Fortgeltung der bestehenden Leistungsverträge von Verwaltungsaufgaben entlastet. Randnummer 96 Speziell mit Blick auf die Leistungen im Bereich Bildung (§ 75 SGB IX) betont die Gesetzesbegründung des Bundes ausführlich,
es insoweit nicht um wirklich neue Leistungen geht. Bildungsleistungen wurden nämlich auch bisher schon als Leistungen zur Teilhabe an der Gemeinschaft erbracht. Vielmehr soll die gesonderte Ausweisung der besonderen Bedeutung dieses Komplexes Rechnung tragen, die Art. 24 UN-BRK diesem Thema zuweist (BT-Drs. 18/9522, S. 195 [Vorbemerkungen zur Neuregelung], S. 228 [Begründung zu § 5]). Zu § 75 SGB IX wird daher ausdrücklich betont (S. 259, viertletzte Zeile): „Die Regelung begründet keine Leistungsausweitung“. Dementsprechend steht auch die Literatur auf dem Standpunkt,
bis zum 31.12.2019 die Leistungen nach dem bisherigen Recht als Leistungen zur Teilhabe am Leben der Gemeinschaft nach Maßgabe von § 53 SGB XII zu erbringen waren, der erst mit Wirkung ab 01.01.2020 aufgehoben wurde; § 75 SGB IX n.F. entfalte erst ab 01.01.2020 praktische Relevanz (Beetz, in: Feldes/Stevens-Bartol/Kohte [Hrsg.], SGB IX,
SGB IX in seiner neuen Fassung bereits zum 01.01.2018 in Kraft getreten ist, obwohl die Änderung betreffend Abs. 1 Nr. 7 faktisch erst zum 01.01.2020 wirksam werden konnte, weil es erst ab diesem Zeitpunkt die dort genannten Träger geben musste; auch erst ab diesem Zeitpunkt gab es Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB IX Teil 2 n.F. Randnummer 99 Im Ergebnis wurden also die vor dem 31.12.2019 zu erbringenden Leistungen der Eingliederungshilfe auf der Grundlage der früheren landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen erbracht. SGB IX Teil 1 bildet wie bisher nur einen allgemeinen Rahmen für alle Rehabilitationsleistungen, begründet also als solches kein eigenes Leistungsrecht für Menschen mit Behinderungen (vgl. auch BT-Drs. 18/9522, 192). Dies begründet nur Teil 2 (ebd., S. 191). Randnummer 100 Dieser bundesrechtlichen Lage entspricht im Übrigen auch das Handeln des Landesgesetzgebers. Dieser hat nicht nur das AG SGB IX M-V erst zum 01.01.2020 in Kraft gesetzt, sondern auch die Ausgleichsregelungen für die Zeit bis zum 31.12.2019 im AG SGB XII M-V verankert. Der Ausgleich für die Sachleistungen auf Landesebene gegenüber den Kreisen und den kreisfreien Städten richtet sich danach bis Ende 2019 nach dem bisherigen § 17 AG SGB XII M-V, ergänzt um die in § 19a AG SGB XII M-V vorgesehenen Beträge. Randnummer 101 Aus diesem Grund kann die Beschwerdeführerin zu 2. hier nicht mit Erfolg darauf verweisen, resultierend aus den Neuregelungen des Teil 1 des SGB IX bereits in den Jahren 2018 und 2019 Leistungen auf der Grundlage von §§ 60, 61 und 75 SGB IX (in Kraft seit dem 01.01.2018) erbracht zu haben und außerdem den mit der Erstellung von Teilhabeplänen nach §§ 19 ff. SGB IX verbundenen Verwaltungsaufwand getragen zu haben. Randnummer 102 Sämtliche eventuell zusätzlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit den Eingliederungshilfen nach bisherigem Recht bis Ende 2019 sind vom Konnexitätsprinzip nach Art. 72 Abs. 3 LV nicht erfasst, weil sie unmittelbar auf das veränderte Bundesrecht zurückgehen. Im Einzelnen: Randnummer 103 Eine Pflicht zur Koordinierung von Leistungen gab es bisher schon (§§ 10 ff. SGB IX a.F., § 19 SGB IX n.F.). Diese Verwaltungsaufgabe ist durch den intensivierten Teilhabeplan nur deutlich aufwendiger geworden. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 33 ff. SGB IX a.F.; §§ 5 Nr. 3, 60 f. SGB IX n.F.) waren auch nach bisheriger Rechtslage zu erbringen; zuständig sind nicht nur die Träger der Eingliederungshilfe. Für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen (§§ 53 SGB XII a.F.), waren bis zum 31.12.2019 die Übergangsregelungen des SGB XII (§ 139 ff.) zu beachten. Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§§ 5 Nr. 4, 75 SGB IX) waren – wie ausgeführt – auch bisher zu erbringen, eine Leistungsausweitung ist nicht vorgesehen. Randnummer 104
diese Bestimmung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Randnummer 110 Da dem Wortlaut von Art. 72 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LV M-V keine Vorgaben zum Inhalt der geforderten Kostenbestimmungen zu entnehmen sind, steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum insbesondere hinsichtlich der Methode der Kostendeckung zu (LVerfG M-V, Urt. v. 17.06.2021 – LVerfG 9/19). Dabei bedarf die Ermittlung der durch Aufgabenübertragung entstandenen Mehrbelastungen einer von dem Gesetzgeber durchzuführenden Prognose. Die auf die Zukunft gerichtete erforderliche Kostenprognose verlangt von dem Gesetzgeber eine auf vernünftigen Erwägungen beruhende Schätzung, für die er über einen Prognosespielraum verfügt. Randnummer 111 Zu den an eine solche Prognose zu stellenden Anforderungen hat das LVerfG M-V in seinem Urteil vom 17.06.2021 – LVerfG 9/19 – in Rn. 68 Folgendes ausgeführt: „Um die Mehrbelastungen durch Aufgabenübertragung [...] zu ermitteln, bedarf es einer von dem Gesetzgeber durchzuführenden Prognose. Die auf die Zukunft gerichtete erforderliche Kostenprognose verlangt von dem Gesetzgeber eine auf vernünftigen Erwägungen beruhende Schätzung, für die er über einen Prognosespielraum verfügt. Eine grobe Schätzung der zukünftigen Mehrbelastung genügt dagegen nicht (Ammermann, Das Konnexitätsprinzip im kommunalen Finanzverfassungsrecht, 2007, S. 175). Eine zutreffende Prognoseentscheidung erfordert vielmehr,
zunächst die Auswirkungen der Aufgabenübertragung auf die kommunalen Haushalte bestmöglich zu prognostizieren sind, da nur anhand einer auf realistische Annahmen gestützten Kostenfolgenabschätzung tragfähige Bestimmungen über die Deckung des aus der Aufgabenwahrnehmung erwachsenden kommunalen Finanzbedarfs getroffen werden können (Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Februar 2020 – LVG 5/18 –, Rn. 77 - 88, juris). Erforderlich ist dabei eine gründliche gesetzgeberische Befassung mit den tatsächlichen Grundlagen der Prognoseentscheidung unter Ausschöpfung der zugänglichen Erkenntnisquellen bei Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort. Dies setzt voraus,
der Gesetzgeber die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen situationsgerecht ausgeschöpft und die voraussichtlichen Auswirkungen der Regelung so zuverlässig wie angesichts der Komplexität des jeweils zu regelnden Sachverhalts nur möglich abgeschätzt hat. Hierbei muss er realistisch einschätzen, ob und inwieweit die Gemeinden und Gemeindeverbände rechtlich und wirtschaftlich imstande sind, die bei der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben entstehenden Kosten durch eigenverantwortliches Handeln zu beeinflussen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 14. Februar 2002 – 17/01 –, Rn. 56 - 57, juris). Es liegt dabei in der Natur von Prognosen,
sie mit Ungewissheit behaftet sind. Im Umgang damit ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, vorsorglich den Mehraufwand im jeweils ungünstigsten möglichen Fall auszugleichen. Es genügt, wenn die angenommene günstigere Entwicklung ebenso wahrscheinlich ist, erst recht, wenn sie wahrscheinlicher ist. Ein „mittleres Szenario“ zwischen einem besonders ungünstigen und einem besonders günstigen Szenario hat im Vergleich grundsätzlich eine höhere Wahrscheinlichkeit für sich als die Extremfälle (Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Februar 2020 – LVG 5/18 –, Rn. 77 - 88, juris).“ Randnummer 112 Dies deckt sich mit den Anforderungen, die andere Landesverfassungsgerichte zum Konnexitätsprinzip anerkannt haben. So hat das LVerfG Brandenburg bereits in einem Urteil vom 14.02.2002 (VfgBbg 17/01, LKV 2002, 323) formuliert: „Erforderlich ist ... eine gründliche gesetzgeberische Befassung mit den tatsächlichen Grundlagen der Prognoseentscheidung unter Ausschöpfung der zugänglichen Erkenntnisquellen bei Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort. Dies setzt voraus,
der Gesetzgeber die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen situationsgerecht ausgeschöpft und die voraussichtlichen Auswirkungen der Regelung so zuverlässig wie angesichts der Komplexität des jeweils zu regelnden Sachverhalts nur möglich abgeschätzt hat“ (S. 325.). Randnummer 113 Auf diese Ausführungen hat auch der Verfassungsgerichtshof von Thüringen (Urt. v. 21.06.2005 – VerfGH 28/03, NVwZ-RR 2005, 665, 671 ff.) Bezug genommen. Randnummer 114 Ähnlich hat der Verfassungsgerichtshof von Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 23.03.2010 – VerfGH 19/08, NVwZ-RR 2010, 705, 708) festgestellt: „Jedoch muss die Kostenaufstellung nach dem vom Verfassungsgeber ausdrücklich verfolgten Transparenzgebot und nach der angestrebten Schutzfunktion für die Kommunen die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen nachprüfbar erkennbaren lassen (ähnlich NdsStGH, DVBl. 1998, 185, 186, und NVwZ-RR 2001, 553, 554 f.; LVerfG LSA, DVBl. 1998, 1288, 1289 und DVBl. 2004, 434, 435; VerfG Bbg., DÖV 2002, 522, 523 f.; ThürVerfGH, NVwZ-RR 2005, 665, 671 u. 672 f.; Schoch, VBlBW 2006, 122, 126).“ Randnummer 115 Das LVerfG von Sachsen-Anhalt hat in einem Urteil vom 20.05.2020 (LVG 5/18) das Erfordernis tragfähiger tatsächlicher Grundlagen einer Prognose betont (Rn. 76 ff.) und es im Übrigen für vertretbar gehalten,
bei Unsicherheiten das Land von einem mittleren Szenario ausgeht (Rn. 87). Randnummer 116 Im vorliegenden Fall liegt jedoch keine tragfähige Prognose des Landes Mecklenburg-Vorpommern vor. Hier hat sich das Land zunächst entschlossen, in Übereinstimmung mit der „Gemeinsamen Erklärung zum Konnexitätsprinzip“, die die Landesregierung und die kommunalen Spitzenverbände am 20.03.2002 abgegeben haben (ABl. M-V, S. 314), in einen Dialog mit den für eine Aufgabenerfüllung in Aussicht genommenen Leistungsträgern zu treten. Dieser hat jedoch nicht zum Erfolg geführt. Das Land hielt die Angaben der Kreise und kreisfreien Städte für unzureichend, weil es sie für nicht nachprüfbar hielt. Zum einen ist in der Tat teilweise nicht berücksichtigt worden,
für die Wahrnehmung der neuen Aufgabe zum Teil auf vorhandene Verwaltungskräfte zurückgegriffen werden kann. Zum anderen haben die Kreise nicht individuell auf die gestellten Fragen geantwortet, obwohl ihnen die aus ihrer Sicht unzureichenden Überlegungen des Landes bekannt waren. Damit haben sie dem Land eine sachgerechte Einschätzung der realen Kosten zumindest deutlich erschwert. Randnummer 117 Entscheidet sich das Land, im Sinn von Art. 73 Abs. 3 LV M-V eine neue Aufgabe Gemeinden oder Kreisen zu übertragen, entbindet eine möglicherweise unzureichende Mitwirkung der Gemeinden und Kreise das Land aber nicht von der Pflicht, zu einer den in Rn. 111 angeführten Anforderungen entsprechenden Prognose zu kommen. Dabei ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen,
das zuständige Landesministerium die Fachaufsicht über die bisherigen und zugleich auch künftigen Leistungserbringer hat und dementsprechend über weitreichende Informationsrechte verfügt (§§ 13 Abs. 1 und 2 i.V. m. 2 Abs. 2 und 4 AG SGB XII). Randnummer 118 Konkret sollte der nach § 19a Abs.1 AG SGB XII M-V zu erstattende Betrag ausweislich der Gesetzesbegründung als erhöhter Erfüllungsaufwand dem Ausgleich des entstandenen zusätzlichen Sach- und Personalaufwandes dienen (LT-Drs. 7/3695, S. 43). Der für die Sachleistungen erforderliche Aufwand der Eingliederungshilfe war – wie ausgeführt – bis Ende 2019 nach § 17 AG SGB XII M-V zu ersetzen. Randnummer 119 Eine nachvollziehbare Ermittlung und Berechnung des für 2019 zu erstattenden, konnexitätsrelevanten Mehraufwandes, der in § 19a Abs. 1 AG SGB IX M-V mit insgesamt 2,59 Mio. Euro beziffert ist, findet sich weder im Gesetzesentwurf noch in den sonstigen Unterlagen des Gesetzgebungsverfahren oder in den Ausführungen der weiteren Beteiligten. Jegliche Berechnungsgrundlagen fehlen insbesondere für die Bestimmung des konnexitätspflichtigen Aufwandes. Zwar könnte aus dem Umstand,
für das Jahr 2018 ein Betrag von 1,54 Mio. Euro und für das Jahr 2019 ein Betrag von 2,59 Mio. Euro vorgesehen wurden, möglicherweise abgeleitet werden,
der Landesgesetzgeber mit der Differenz in Höhe von 1,05 Mio. Euro zugunsten des Jahres 2019 zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Vorbereitung der ab 01.01.2020 zu erbringenden Leistungen ersetzen wollte. Dahingehende Hinweise im Gesetzgebungsverfahren sind jedoch nicht erkennbar. Darüber hinaus fehlt es an jeglicher Benennung, Beschreibung und zumindest näherungsweisen Berechnung, wie dieser Mehrbetrag gegenüber 2018 zustande gekommen ist. Eine Prognose über die konnexitätsrelevanten Mehrbelastungen in 2019 durch die Vorbereitung der Leistungen der Eingliederungshilfen ab dem 01.01.2020 liegt damit nicht vor. Randnummer 120 Eine Einschätzung,
der im Gesetz angesetzte Betrag zu niedrig sei, verbindet das Landesverfassungsgericht mit diesen Feststellungen ausdrücklich nicht. Mangels Prognose kann das Gericht nicht feststellen, ob der Ausgleichsbetrag richtig, zu niedrig oder gar zu hoch prognostiziert ist. Maßstab der Erstattungspflicht des Landes nach dem Konnexitätsprinzip ist lediglich die Mehrbelastung durch den mit der Aufgabenübertragung verbundenen erforderlichen Aufwand, nicht der tatsächlich von den Gemeinden und Kreisen real betriebene Aufwand. Randnummer 121 2. Verfassungswidrig ist darüber hinaus § 15 Abs. 1 AG SGB IX M-V. Diese Regelung verstößt gegen Art. 72 Abs. 3 Satz 2 LV M-V, weil aufgrund der Annahmen des Landesgesetzgebers nicht festgestellt werden kann, ob mit dem in der Vorschrift bestimmten Gesamtbetrag der notwendige entsprechende finanzielle Ausgleich für die mit der Aufgabenübertragung ab 2020 verbundenen Mehrbelastungen geschaffen ist. Randnummer 122 Auch hier stellt das Gericht ausdrücklich nicht fest,
der in § 15 Abs. 1 AG SGB IX M-V bestimmte Ausgleichsbetrag von 4,228 Mio. Euro nicht ausreichend im Sinne von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 LV ist. Die unzureichende Prognose des Landes rechtfertigt es indes nicht, von einem entsprechenden Ausgleich der Mehrbelastung der kreisfreien Städte und Kreise durch die Übertragung der Aufgaben als Träger der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen ab dem Jahr 2020 auszugehen. Randnummer 123 Für den ab dem 01.01.2020 zu erbringenden Verwaltungsaufwand als erhöhtem Erfüllungsaufwand gehen die Kreise, die kreisfreien Städte und das Land übereinstimmend von einer Konnexitätspflicht aus. Randnummer 124 Allerdings fehlt es hinsichtlich des in § 15 AG SGB IX M-V genannten Gesamtbetrages von 4,228 Mio. an einer tragfähigen, faktenbasierten und nachvollziehbaren Prognose des Landes. Randnummer 125 Mit Blick auf die faktenmäßige Absicherung der in § 15 AG SGB IX M-V genannten Beträge wurde im Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 7/3695, S. 42) auf den bereits erwähnten Vermerk von Sozial- und Finanzministerium vom 30.04.2019 verwiesen. Aus einer näher zitierten wissenschaftlichen Untersuchung wird – auf Mecklenburg-Vorpommern umgelegt – ein Stellenbedarf von 22 Stellen errechnet. Zu berücksichtigen ist dabei,
diese Untersuchung vor Erlass des BTHG erstellt wurde und sich auch auf die die Zeit vor 2020 bezieht. In dem Vermerk wird dann darauf verwiesen,
nach Auffassung des Landes der Bedarf der Leistungsträger damit nicht vollständig erfasst sei. Daher hat sich das Land bereiterklärt, ab dem Jahr 2019 37 und ab dem Jahr 2020 15 Stellen zusätzlich zu finanzieren. Zugrunde gelegt wird einschließlich des Sachaufwandes ein Aufwand von 70.000 Euro pro Stelle. Begründungen zur Zahl „37“ sowie zum Betrag von 70.000 Euro werden über den Hinweis auf den Abgeordneten nicht vorliegende ministerielle Vermerke hinaus nicht gegeben. Randnummer 126 Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde der zunächst vorgesehene und auch vom zuständigen Ausschuss gebilligte Betrag in Höhe von 3 640 000 Euro auf Antrag der Fraktionen von SPD und CDU (LT-Drs. 7/4557) auf 4 228 000 Euro erhöht. Zur Begründung dieser Erhöhung wurde angeführt,
angesichts einer bisherigen Betreuungsrelation von 1:161,9 Leistungsbezieher pro Betreuungsperson, umgerechnet auf Vollzeitäquivalente, nunmehr eine Relation von durchschnittlich 1:120 angestrebt werde. Damit liege man über dem Schnitt von Niedersachsen mit einer Relation von 1:150. Nach Angaben der Landesregierung in der mündlichen Verhandlung, die der genannten Landtagsdrucksache nicht zu entnehmen sind, habe man dabei den zum SGB II anerkannten Betreuungsschlüssel übernommen. Randnummer 127 Mit diesen Überlegungen wird den Anforderungen an eine tragfähige Prognose nicht entsprochen. So hätte bei der Bezugnahme auf das SGB II dargelegt werden müssen, warum nach der damaligen Erkenntnislage der dort bestehende Betreuungsschlüssel auf die Erbringung von Leistungen nach dem SGB IX übertragbar ist. Der Verweis auf eine ungünstigere Betreuungsrelation in Niedersachsen und damit eines von 15 anderen Bundesländern vermag daran nichts zu ändern, zumal auch insoweit nicht deutlich wird, woraus sich diese Zahl ergibt. Erweist sich die Prognose als unzureichend, kann offen bleiben, wie trotz der erheblichen Unterschiede allein im Land die bereits einige Jahre alte Einschätzung zu bewerten ist,
pro voller Stelle ein Betrag von 70.000 Euro angesetzt ist. Schließlich gilt auch hier, was bereits zu § 19a AG SGB XII M-V ausgeführt wurde,
nicht festgestellt werden kann,
der angesetzte Betrag im Ergebnis zu niedrig ist. Randnummer 128
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.