Asylrecht Mexiko - Homosexualität Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, 7. Dezember 2022, 4 LB 648/21 OVG, Urteil nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, 7. Dezember 2022, 4 LB 648/21 OVG, Urteil nachgehend BVerwG, 8. Februar 2023, 1 B 2/23, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls die Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der im Jahr ... geborene Kläger ist mexikanischer Staatsangehöriger mit katholischer Konfessionszugehörigkeit. Er lebte vor seiner Ausreise in .... Er betreibt ein Asylverfahren. Randnummer 2 Er reiste am 9.11.2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21.11.2018 einen Asylantrag. Wegen der Begründung des Asylantrags und seiner Anhörung beim Bundesamt am 7.12.2018 wird auf die Beiakten verwiesen. Randnummer 3 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge traf gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 4.9.2020 folgende Entscheidung: Randnummer 4 „1. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt. Randnummer 5 2. Der Antrag auf Asylanerkennung wird abgelehnt. Randnummer 6 3. Der subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt. Randnummer 7 4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor. Randnummer 8 5. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach Mexiko abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Randnummer 9 Die durch die Bekanntgabe dieser Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wird bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt. Randnummer 10 6. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.“ Randnummer 11 Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne der Definition des § 3 Asylgesetz (AsylG). Allein der pauschale Verweis auf Diskriminierungen im Herkunftsland sei nicht ausreichend, um einen Schutzbedarf zu belegen. Soweit der Kläger geltend mache, im Kindesalter mehrfach von einem Nachbarn missbraucht und später sogar von seinem Cousin vergewaltigt worden zu sein, bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen diesen Erfahrungen und seiner Ausreise. Seine Erklärungen verdeutlichten, dass sich aus diesen Vorkommnissen auch keine zukünftige Gefahr ergebe. Der Kläger habe vorgetragen, aufgrund der starken Homophobie im Heimatland Opfer von Anfeindungen geworden zu sein. Diese hätten jedoch nicht das Maß an Intensität erreicht, um die Voraussetzungen einer Verfolgung im Sinne des § 3 Asylgesetzes zu erfüllen. Es sei ihm zuzumuten, sich hiergegen zu erwehren. Objektiv betrachtet sei eine Gefahr, dass man ihn deswegen töten würde, nicht erkennbar. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger aufgrund der Vorkommnisse vor seiner Ausreise erneut eine Gefahr der Verfolgung drohe, wenn er nach Mexiko zurückkehre. Homosexualität sei in den vereinigten mexikanischen Staaten nicht strafbar, werde seitens des Staates nicht verfolgt und in zunehmendem Maße anerkannt. Unter anderem sei im Jahr 2003 ein Bundesgesetz zum Schutz sexuelle Minderheiten in Mexiko verabschiedet worden. Dass Homosexuelle von Zeit zu Zeit Gewaltakten Dritter ausgesetzt seien, sei zwar als Verletzung der Menschenrechte anzusehen, allerdings sei festzuhalten, dass es sich hierbei um ein weltweites Problem handele und dem Kläger überall eine solche Behandlung widerfahren könne. Er hätte die Möglichkeit, sich an die mexikanischen Sicherheitsbehörden oder Hilfsorganisation zu wenden. Es sei nicht davon auszugehen, dass es ihm nicht möglich sei, seine Homosexualität auszuleben. Er habe offenkundig seine sexuelle Orientierung ganz bewusst offenbart. Randnummer 12 Eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG scheide aus, da im Herkunftsland des Klägers die Todesstrafe im Jahr 2005 abgeschafft worden sei. Ihm drohe in Mexiko keine durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Auch eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sei nicht zu treffen. Er habe seine begründete Furcht vor einem ernsthaften Schaden nicht glaubhaft gemacht. Auch eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG scheide aus, da im Herkunftsland des Klägers kein Konflikt bestehe. Randnummer 13 Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Abschiebung sei nicht nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) unzulässig. Dem Kläger drohe in Mexiko keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Mexiko würden nicht zu der Annahme führen, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Eine veränderte Bewertung rechtfertige auch die Covid-19-Pandemie nicht. Randnummer 14 Der Kläger könne auch nicht die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Angesichts der ganz mehrheitlichen milden Verläufe bestehe für ihn auch angesichts der Covid-19-Pandemie in Mexiko keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Der Kläger weise keine signifikanten Vorerkrankungen auf. Gründe sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe, der die Klägerin angehöre, allgemein beträfen, so sei die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt. Randnummer 15 Der Kläger hat am 21.9.2020 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge, insbesondere auf seine eigenen Angaben im Rahmen der Anhörung sowie auf die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen bezüglich der Lage in seinem Heimatstaat. Die von ihm dargestellte Gefährdungssituation bestehe landesweit. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 4.9.2020 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, Randnummer 18 hilfsweise ihm subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, Randnummer 19 weiter hilfsweise festzustellen, dass für den Kläger Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz1 AufenthG vorliegen. Randnummer 20 Die Beklagte bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung und beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Mit Beschluss vom 23.12.2020 wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs dieses Verfahrens ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die Kammer konnte entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Darauf war in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Randnummer 25 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 26 Die Klage, die sich nur gegen die Nummern 1, 3 bis 6 des Bescheides vom 4.9.2020 richtet, ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft. Sie Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt. Randnummer 27 Die Klage hat zunächst keinen Erfolg, als der Kläger damit die Verpflichtung der Beklagten zur Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Asylgesetz (AsylG) begehrt. Ein solcher Anspruch steht ihm nicht zu. § 3 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) ist, wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
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