110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Feststellung einer fiktiv erteilten bzw. die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wintergartens an seinem Wochenendhaus. Randnummer 2 Er ist Erbbauberechtigter eines der Beigeladenen gehörenden Grundstücks A-Straße, bestehend aus dem 287 m² großen Flurstück G1 der Flur F1, Gemarkung A... (so auch, soweit nicht anders aufgeführt, die Flur und Gemarkung nachfolgend genannter Flurstücke). Es ist mit einem Gebäude mit einer Grundfläche
ca. 66 m² bebaut und besitzt ein Satteldach. Das Gebäude wurde laut Baugenehmigung des damaligen Landrats des Landkreises Nordvorpommern vom
27 m² auf der Südseite des Wochenendhauses. Er legte mit dem selbst unterzeichneten Bauantrag eine Bauzeichnung im Maßstab 1:100, eine Baubeschreibung, einen Statistischen Erhebungsbogen und einen
ihm als „Entwurfsverfasser“ selbst gefertigten Lageplan im Maßstab 1:100 vor, aus dem im Wesentlichen ein Teil des genehmigten Gebäudes, das Vorhaben sowie die Grundstücksgrenzen vom Wintergarten aus in südwestlicher, südlicher und südöstlicher Richtung ersichtlich sind. Eine amtliche Liegenschaftskarte befindet sich nicht in den Verwaltungsvorgängen. Auch in dem vom Kläger erstellten Inhaltsverzeichnis (des Bauantrags und der Bauvorlagen) wird die Vorlage einer Liegenschaftskarte nicht aufgeführt. Allerdings enthält das Formular des Bauantrags unter der Ziffer 6. „Anlagen“ ein Kreuz bei dem Vordruck „3-fach Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte ( § 7 Abs. 1 BauVorlVO M-V )“. Randnummer 4 Das Vorhabengrundstück befindet sich innerhalb eines Gevierts, das im Norden und Westen
unbefestigten Wegen umschlossen ist. Südlich des Quartiers verläuft in Ost-West-Richtung ein ca. drei Meter tiefer und sechs Meter breiter Graben. Randnummer 5 Für das Quartier hat der Kläger in Kopie eine Planzeichnung „Bebauungskonzeption für 12 Stk B 26 A... Flur F2, Flurstück G2 Saisonunterkünfte für die HO B-Stadt“ vorgelegt, die u. a. vom Rat der Gemeinde und vom Rat des Kreises B-Stadt, insoweit am 27. März 1978, unterzeichnet ist. Wegen der Einzelheiten der Zeichnung wird auf die Kopie Bezug genommen. Randnummer 6 Heute befinden sich dort insgesamt 17 Hauptgebäude mit unterschiedlichen Grundflächen und Höhen, hauptsächlich jeweils mit einem Pultdach. Im nördlichen/nordöstlichen Bereich grenzen sie an den „F... Weg“ an, werden wegemäßig aber (auch) durch das Flurstück G3 erschlossen. Dies gilt auch für die südliche Reihe der Gebäude. Randnummer 7 Auf dem östlichen Nachbargrundstück (Flurstück G4) befindet sich ein 1 ½-geschossiger sog. Feriendoppelbungalow mit einer Grundfläche
128 m² und einem Satteldach. Mit Bescheid vom
ca. 26 bis 31 m², zwei
33 m², eines
37 m², eines
45 m² und eines
48 m². Auf etwa der Hälfte der Grundstücke befinden sich Gebäude mit überdachten Terrassen mit Grundflächen zwischen 15 und 23 m². Die Hauptgebäude sind – bis auf das Gebäude auf dem Flurstück G4 – eingeschossig. Im Geviert befinden sich außerdem mehrere Nebengebäude mit unterschiedlichen Grundflächen, die uneinheitlich auf den jeweiligen Grundstücken angeordnet sind. Baugenehmigungen, die eine Dauerwohnnutzung gestatten würden, existieren nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten nicht. Wegen der Einzelheiten der Bebauung, auch nördlich und südlich des Gevierts, wird auf das Protokoll über die Augenscheinseinnahme des Berichterstatters vom
ca. 110 m² handle es sich um einen „Doppelbungalow“ mit demnach 55 m² je Gebäude, der in dem Gebiet als Solitär anzusehen sei. Zudem sei das klägerische Gebäude entgegen der tatsächlichen Nutzung nicht zu Dauerwohnzwecken genehmigt worden, sodass auch keine Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Wohngebäudes nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB angenommen werden könne. Randnummer 12 Den Widerspruch des Klägers gegen den Ablehnungsbescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2015 zurück, dem anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers am 28. Juli 2015 zugestellt. Es sei
einer zu missbilligenden Verfestigung der Splittersiedlung im Falle der Realisierung des Vorhabens auszugehen.
dem Vorhaben gehe eine negative Vorbildwirkung aus, da auch die umliegenden bebauten Grundstücke einer Erweiterung mit Wintergärten zugänglich seien. Randnummer 13 Am 28. August 2015 hat der Kläger daraufhin Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, das Baugrundstück liege im Innenbereich nach § 34 BauGB. Die Bebauung um das Vorha-bengrundstück stelle keine Splittersiedlung, sondern – was näher ausgeführt worden ist – ein faktisches Sondergebiet der Erholung i. S.
NVO) dar. Der Beklagte habe die Siedlung geduldet und sich mit ihr abgefunden, da er über Jahrzehnte hinweg keine Abrissverfügungen erlassen habe. Zudem entspreche das Baugebiet der Siedlungsstruktur der Gemeinde, sodass der Bebauungskomplex mit seinen 18 Wochenend- und Ferienhäusern ein ausreichendes städtebauliches Gewicht für die Annahme eines Ortsteils besitze. Das Vorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die beantragte Baugenehmigung gelte wegen Zeitablaufs als erteilt. Randnummer 14 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 15 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom
einer Vermessungsstelle erstellt werden müssen. Randnummer 21 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Vorhabengrundstück mit dem bereits größten Gebäude befinde sich in einer im Außenbereich gelegenen Wochenendhaussiedlung. Der Wintergarten sei zu groß und füge sich nicht ein. Andernfalls würde im Vergleich zu der vorhandenen „Kleinstrukturierung“ der Wochenendhäuser eine negative Vorbildwirkung entstehen. Randnummer 22 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom
ihr bestätigt worden. Im Weiteren sei erörtert worden, dass für die Bestandsgebäude eine Baugenehmigung erteilt worden und deshalb eine Bauakte vorhanden sei. In den Genehmigungsunterlagen sei bereits ein Höhen-Lageplan einer Vermessungsstelle vorhanden. In diesem Lageplan sei die Lage des Wintergartens schon eingezeichnet, da er mit der ursprünglichen Terrasse unter der entsprechenden Betonfläche identisch sei, welche durch den Wintergarten überbaut worden sei. Randnummer 28 Nach Aufforderung habe er zunächst den Lageplan einer Vermessungsstelle vom 5. September 2014 zur Akte gereicht. Nachdem dieser nicht angenommen worden sei, da darin das Bestandsgebäude als Wohnhaus bezeichnet worden sei, habe er den Lageplan mit Datum vom 15. September 2014 nachgereicht. Weitere Unterlagen seien
ihm nicht gefordert worden, insbesondere kein Lageplan im Maßstab 1:500. Auch die Ausführungen des Beklagten in den Bescheiden ließen nicht erkennen, dass der eingereichte Bauantrag formell fehlerhaft sei. Der Lageplan im Maßstab 1:250 erfülle die gesetzlichen Anforderungen. Randnummer 29 In Anbetracht der nach Einreichung des Bauantrags vergangenen Zeit sei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Bauantrag im Übrigen vollständig gewesen sei. Sofern der Beklagte den Bauantrag bearbeite bzw. das Verwaltungsgericht hierüber entscheide, ohne die formellen Voraussetzungen zu prüfen oder zu monieren, müsse sich der Beklagte auf die Frist des § 63 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V verweisen lassen. Ansonsten könne er diese Frist willkürlich umgehen, indem er über entscheidungserhebliche Gesichtspunkte nicht aufkläre und damit dem Bürger keine Möglichkeit gebe, diese formellen Voraussetzungen abzuändern. Randnummer 30 Das Vorhabengrundstück liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die Begründung des Verwaltungsgerichts, für die dort errichteten Gebäude sei eine Dauerwohnnutzung nicht genehmigt worden, stehe dem nicht entgegen. Es komme auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Die Gründe für ihre Genehmigung seien unerheblich. Die vorhandene Bebauung müsse jedenfalls über die einer Splittersiedlung hinausgehen, also eine den Siedlungszwecken entsprechende Anordnung erkennen lassen. Es handle es sich um ein faktisches Wochenendhausgebiet. Wie das Verwaltungsgericht zu der Feststellung gelange, dass die Bebauung keine einheitliche Struktur aufweise und auch nicht der Bebauung innerhalb eines „DDR-Wochenendhausgebiets“ entspreche, sei nicht nachvollziehbar. Ein Großteil der Gebäude sei als „Bungalow“ in einem solchen Gebiet genehmigt worden. Dementsprechend seien die Grundflächen sehr uneinheitlich, da sie zu DDR-Zeiten im Maßstab mit kleineren Grundstücksflächen erbaut worden seien. Die uneinheitlichen Grundflächen seien erst dadurch zustande gekommen, dass nach der Wende durch den Beklagten selbst weitere Baugenehmigungen erteilt worden seien, die teilweise Neubauten, aber auch Anbauten vorgesehen hätten. Randnummer 31 Das gesamte Gebiet erwecke den Eindruck der Geschlossenheit und füge sich nahtlos in die nördliche und südliche Bebauung ein. Es erscheine willkürlich, wenn auf der einen Seite der Bau
Wohn- oder Wochenendhäusern genehmigt, auf der anderen Seite jedoch Anbauten wie der Wintergarten abgelehnt würden. Hier füge sich nahtlos ein, dass die Behörde ebenfalls plane, die unmittelbar in nördlicher Richtung angrenzende Straße zu befestigen und auszubauen und gleichzeitig unmittelbar an der östlichen Seite der letzten Häuser des Siedlungsgebiets einen Parkplatz zu bauen. Dies spreche dafür, dass es sich nicht um den Außenbereich und nicht um eine Splittersiedlung handle. Ungeachtet dessen sei auch eine Verfestigung einer Splittersiedlung durch den flächenmäßig geringfügigen Wintergarten an einem bereits bestehenden Gebäude nicht zu befürchten. Randnummer 32 Der Kläger beantragt, Randnummer 33 unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom
1:500 lasse nur kleinere Maßstäbe zu. Es habe keinen sachlichen Grund gegeben, hier vom Mindestmaß abzuweichen. Wie sich aus § 7 Abs. 2 Satz 3 BauVorlVO M-V ergebe, könne und müsse der Lageplan eine Vielzahl
Darstellungen enthalten, weshalb eine allgemeine Zulässigkeit
Lageplänen mit kleinerer Maßstabszahl den Nachteil einer verkürzten Darstellung der Lageeinordnung des Vorhabens nach sich zöge. Die beiden vom Kläger vorgelegten Lagepläne enthielten bestimmte nach § 7 Abs. 3 BauVorlVO M-V erforderliche Angaben nicht, z. B. die katastermäßigen Flächengrößen oder Flurstücksnummern des eigenen und der benachbarten Grundstücke. Die Lage des Vorhabens im geodätischen Raum sei nicht bestimmt. Die Darstellung der benachbarten Bebauung mit Angabe ihrer Nutzung, First- und Außenwandhöhe, Dachform und Art der Außenwände und Bedachung fehle, ebenso der Abstand der geplanten baulichen Anlage zu den baulichen Anlagen auf den Nachbargrundstücken. Die fehlenden Darstellungen seien der zu geringen Maßstabszahl geschuldet. Nur wenn es für die Beurteilung durch die Bauaufsichtsbehörde erforderlich sei, dürfe der Bauherr bzw. der Entwurfsverfasser einen größeren Maßstab wählen. Da diese Variante jedoch eine Ausnahme
der Mindestgröße sei, stehe sie nicht im Belieben des Bauherrn. Die Liegenschaftskarte habe nicht weitergeholfen, da sie zu ungenau sei; insbesondere fehlten Nutzungsarten und eine Maßstabsangabe. Im Übrigen spreche für die Richtigkeit dieser Auffassung, dass § 7 Abs. 2 der Bauvorlagenverordnung Bayern einen kleineren Maßstab als 1:500 verlange. Randnummer 40 Die Nachforderung eines Lageplans sei auch deshalb erforderlich gewesen, da der ursprüngliche Lageplan die Merkmale eines amtlichen Lageplans i. S.
VorlVO M-V nicht erfüllt habe. Die vordere Abstandsfläche des Wintergartens liege auf dem gemeindeeigenen Flurstück G3, die nordöstliche Ecke der Abstandsfläche des Gebäudes befinde sich weniger als 0,5 m
der Nachbargrenze entfernt. Randnummer 41 Die planungsrechtliche Bewertung durch das Verwaltungsgericht sei ebenfalls zutreffend. Randnummer 42 Neben den Baugenehmigungen für das Grundstück des Klägers und das Flurstück G4 gebe es eine Baugenehmigung für das Flurstück G5 (Hausnr. S1) zur Errichtung eines Sommerhauses. Ab dem Jahr 2014 habe er, der Beklagte, seine Genehmigungspraxis geändert und nachfolgende Bauanträge aus dem Geviert abgelehnt. Randnummer 43 Ein faktisches Wochenendhausgebiet liege – was näher ausgeführt wird – nicht vor. Auch wenn die damalige Bebauungskonzeption die Grundlage für die Verwirklichung der jetzigen Erholungssiedlung gewesen sei, rechtfertige dies keine Ausnahme vom Grundsatz, dass Erholungssiedlungen Splittersiedlungen im Außenbereich seien. Ein Innenbereich nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 10 BauNVO liege nicht vor. Es fehle bereits an der Eigenschaft eines Ortsteils i. S.
GB. Die zu Erholungszwecken genutzte Siedlung bestehe aus 17 Gebäuden,
denen ein Teil zu Wochenendhauszwecken, ein anderer Teil möglicherweise zu Ferienhauszwecken genutzt werde. Das klägerische Gebäude diene gegenwärtig einem ungenehmigten Wohnzweck. Die Eigenart dieser Gebäudeansammlung reiche nicht aus, um die Ortsteileigenschaft zu begründen. Die Anzahl der Gebäude sei zu gering, um eine Bebauung
einigem Gewicht anzunehmen. Randnummer 44 Die Bebauung am F... Weg stelle sich auch nicht so dar wie ein typisches Wochenendhausgebiet, das aufgrund einer Bauleitplanung entstanden sei. Wenn tatsächlich diese Siedlung für Saisonkräfte der ehemaligen HO B-Stadt geplant gewesen sei, die dort sechs Monate lang verweilten, handle es sich nicht um eine DDR-Wochenendhaussiedlung. Ebenfalls weise der heutige Bauzustand der Gebäude hinsichtlich der Anzahl, Anordnung und Größe eine erhebliche Abweichung
der ursprünglichen Planung auf. Randnummer 45 Es gebe keine aktive Duldung der unteren Bauaufsichtsbehörde bezüglich etwaiger nicht genehmigter Nutzungen. Er, der Beklagte, habe sich dazu entschieden, das gerichtliche Verfahren abzuwarten, um aufgrund einer abschließenden planungsrechtlichen Bewertung sein bauaufsichtliches weiteres Vorgehen danach auszurichten. Randnummer 46 Als sonstiges Vorhaben trüge der Wintergarten zu einer weiteren Verfestigung der Splittersiedlung bei. Die Vorbildwirkung sei gegeben. Randnummer 47 Die Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren ohne Vertretung nach § 67 VwGO geäußert. Entscheidungsgründe Randnummer 48 Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Darauf war in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO. Randnummer 49 Die zulässige Berufung ist zurückzuweisen. A) Randnummer 50 Die nunmehr im Hauptantrag erhobene Feststellungsklage hat keinen Erfolg. I. Randnummer 51 Der Austausch
Haupt- und Hilfsantrag und damit der Wechsel der Klageart
der Verpflichtungs- zur Feststellungsklage im Hauptantrag gilt gemäß § 264 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO nicht als Klageänderung und ist auch in der Berufung nach § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom
drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund schriftlich gegenüber dem Bauherrn um bis zu einem Monat verlängern. Die Genehmigung gilt nach Satz 2 als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist versagt wird. Die Bauvorlagen waren aber erst am
O M-V 2006 darstellt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom
Gebäuden ist nach § 65 Abs. 1 LBauO M-V 2006 die Unterschrift eines Entwurfsverfassers notwendig, der bauvorlageberechtigt ist. Wer bauvorlageberechtigt ist, regelt § 65 Abs. 2 LBauO M-V 2006 (Architekten, bauvorlageberechtigte Ingenieure usw.), wobei nach Absatz 3 dann diese Restriktionen für – Nr. 1 – Bauvorlagen, die üblicherweise
Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden, oder – Nr. 2 – bei geringfügigen oder technisch einfachen Bauvorhaben nicht gelten. Randnummer 55 Bauvorlagen sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen in der hier maßgebenden Fassung vom
mindestens 1 : 500 zu verwenden. Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 BauVorlVO M-V 2006 ist allerdings ein größerer Maßstab zu wählen, wenn es für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Randnummer 58 Der vom Kläger am
1 : 500 regelmäßig nur für die unmittelbar benachbarten Grundstücke und ihre Bebauung weiterhelfen wird. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung in diesem Sinne ist vielmehr jedenfalls auch durch den Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte mit den nach § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauVorlVO M-V 2006 erforderlichen Angaben über das zu kennzeichnende Baugrundstück und benachbarte Grundstücke im Umkreis
mindestens 50 Metern vorzunehmen. Denn im Liegenschaftskataster sind im Landesgebiet alle Flurstücke und Gebäude nachzuweisen, wobei der Umfang zugleich ihre Ordnungsmerkmale, geometrische Begrenzung, Lagebezeichnung, Nutzung, Flächengröße und wesentlichen topografischen Merkmale (Geobasisdaten) beinhaltet (siehe § 22 Abs. 1 des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes , vgl. zuvor § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes). Randnummer 59 Der Lageplan muss nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 BauVorlVO M-V 2006 allerdings neben Angaben zu den vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück auch solche zu den vorhandenen baulichen Anlagen auf den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, First- und Außenwandhöhe, Dachform und der Art der Außenwände und der Bedachung umfassen. Dass diese inhaltlichen Anforderungen des § 7 Abs. 3 BauVorlVO M-V 2006 bei einem größeren Maßstab als 1 : 500 nicht Platz finden würden, trifft nicht zu. Bauvorlagen sind nicht auf ein bestimmtes Format begrenzt. Sie müssen nicht zwingend dem Format DIN A 4 entsprechen, sondern können nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BauVorlVO M-V 2006 auch auf diese Größe gefaltet vorgelegt werden, mithin größer erstellt werden. Grenzen werden insoweit nur durch eine nicht mehr praktikable Handhabung des (auf DIN A 4-Größe gefalteten) Lageplans gesetzt. Ebenso muss ein größerer Maßstab für den Lageplan dann gewählt werden, wenn es für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, § 7 Abs. 2 Satz 3 BauVorlVO M-V 2006. Soweit der Beklagte für seine Rechtsauffassung auf § 7 Abs. 2 Satz 2 der bayerischen Bauvorlagenverordnung vom 10. November 2007 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 hinweist, wonach ein Lageplan im „Maßstab nicht kleiner als 1 : 1000“ vorgeschrieben ist, verkennt er bereits deren Regelung, nämlich das Verbot der Vorlage
Lageplänen in einem kleineren Maßstab als 1 :
allen Seiten „geschlossene“ bzw. umbaute Wintergarten. Randnummer 67 Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde vor allem nach § 63 Abs. 1 Satz 1 lit. a Nr. 1 LBauO M-V 2006 die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB, also die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Diese hat das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint.
Berechnungsregeln an, weshalb auch bei den Kriterien des Maßes der Bebauung auf diejenigen Faktoren abzustellen ist, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt (BVerwG, Urteil vom
Gebäuden mit deutlich kleineren Grundflächen geprägt als sie bereits das Bestandsgebäude des Klägers aufweist. Die Grundflächen (ohne grau gekennzeichnete Wintergärten bzw. überdachte Terrassen, beim Kläger ohne Einzeichnung des Wintergartens) hat der Beklagte für den Bereich unbestritten wie folgt ermittelt: Randnummer 72 Auf nahezu allen übrigen Flurstücken der näheren Umgebung sind die Grundflächen der Hauptgebäude, mit oder ohne Berücksichtigung der ggf. überdachten Terrassen, uneinheitlich, aber jedenfalls deutlich kleiner als die des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück des Klägers. Das deutlich nächstkleinere Hauptgebäude steht mit ca. 48 m² auf dem Flurstück G5, gefolgt
dem ca. 45 m² großen Hauptgebäude auf dem Flurstück G
der Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 14. Februar 2019 – 3 LZ 701/18 OVG –, S. 7 des amtlichen Umdrucks). Randnummer 75 Mit dem Bauvorhaben des Wintergartens mit einer Grundfläche
27 m² vergrößert der Kläger die ohnehin schon gegenüber nahezu allen anderen dortigen Wochenendhäusern erheblich größere Grundfläche seines Hauptgebäudes
ca. 66 m² um mehr als 1/3 und damit in erheblichem Maß. Durch die Ausrichtung des Wintergartens zum inneren Weg (Flurstück G3) ist diese Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung auch ohne weiteres
außen wahrnehmbar. Randnummer 76 Diese Überschreitung des Rahmens der Umgebungsbebauung führt aufgrund ihrer Vorbildwirkung zu bodenrechtlichen Spannungen. c) Randnummer 77 Soweit das Bauvorhaben hingegen als im Außenbereich liegend einzuordnen ist, beeinträchtigt es den öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB, da es die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Randnummer 78 Splittersiedlungen sind allerdings nicht schon um ihrer selbst willen zu missbilligen. Zu befürchten ist das Entstehen einer Splittersiedlung nur dann, wenn das Vorhaben zum Bestehen einer unerwünschten Splittersiedlung führt; unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Nicht anders liegt es mit der Erweiterung bzw. – hier – der Verfestigung. Auch sie sind nur dann zu missbilligen, d. h. zu befürchten und unerwünscht, wenn in ihnen ein Vorgang der Zersiedlung gesehen werden muss. Das anzunehmen rechtfertigt sich in aller Regel. Auch die Berechtigung der regelhaften Annahme eines Vorgangs der Zersiedlung bedarf jedoch – zumindest in Fällen der Verfestigung – einer konkreten Begründung (BVerwG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.