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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 7. Senat L 7 R 157/17 Urteil Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei ei

Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem GmbH-Geschäftsführer Orientierungssatz

  1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. (Rn.15)
  2. Ist der Geschäftsführer einer GmbH an die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung gebunden, weil er über keine Sperrminorität verfügt, so ist von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung kann er nicht verhindern. Außerhalb des Gesellschaftsvertrags bestehende Verpflichtungen, wie z. B. eine Stimmbindungsabrede, sind nicht zu berücksichtigen. (Rn.30)
  3. In der Vergangenheit durchgeführte beanstandungsfreie Betriebsprüfungen bei der GmbH führen grundsätzlich nicht zu einem Vertrauensschutz. Erst seit der Entscheidung des BSG vom
  4. 2019, B 12 R 25/18 können Betriebsprüfungen auch eine Schutzwirkung für Arbeitgeber für die Zukunft begründen, wenn Betriebsprüfungsstellen aufgegeben wurde, die geprüften Sachverhalte offenzulegen. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend SG Schwerin,
  5. April 2017, S 22 R 43/16, Urteil Tenor
  6. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom
  7. April 2017 wird zurückgewiesen.
  8. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
  9. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens um die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu
  10. in der gesetzlichen Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin in der Zeit vom
  11. Februar 2010 bis
  12. Februar
  13. Randnummer 2 Die Klägerin ist als Mediendienstleisterin in Form einer GmbH tätig. Gegenstand des Unternehmens ist die Konzeption, Planung und Entwicklung sowie Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen auf den Gebieten Medien, Architektur, Interieurdesign, Industrial Design Fashion und Food. In dem am
  14. März 1994 notariell bekundeten Gesellschaftsvertrag wurden der am
  15. Juni 1964 geborene Beigeladene zu
  16. und seine 1966 geborene Ehefrau zu Geschäftsführern bestellt. Ihnen wurde eine Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt und es erfolgte eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. Gesellschafter der GmbH waren neben dem Beigeladenen zu
  17. und seiner Ehefrau zunächst auch deren Mutter A. H.. Im Gesellschaftsvertrag heißt es unter § 7 „Geschäftsführer“, dass die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer habe. Seien mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei von ihnen die Gesellschaft gemeinsam oder einer von Ihnen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen die Gesellschaft. Die Gesellschafterversammlung könne einzelnen von ihnen das Recht erteilen, die Gesellschaft allein zu vertreten sowie die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen. In § 10 unter dem Stichwort „Gesellschafterversammlung“ heißt es unter anderem, die Gesellschafter würden ihre Beschlüsse in einer Gesellschafterversammlung, sofern sie nicht über eine andere Art der Beschlussfassung einig seien, treffen. 100,00 DM nominal des Stammkapitals ergäben eine Stimme. Die Gesellschaftersbeschlüsse bedürften einer Mehrheit von mindestens 51 % der Stimmen aller Gesellschafter, soweit im Gesetz oder in der Satzung nichts anderes bestimmt sei. Die Klägerin änderte mehrfach ihren Sitz und firmiert schließlich seit 2000 unter dem heutigen Namen. Mit notariellem Vertrag vom
  18. Oktober 2000 trat Frau A. H. ihren Geschäftsanteil an der Gesellschaft in Höhe von damals 12.600,00 DM an ihren Ehemann H. H., den Schwiegervater des Beigeladenen zu 1., ab. Aufgrund der Währungsumstellung wurde mit notariellem Vertrag vom
  19. Dezember 2000 die Regelung über das Stammkapital der Gesellschaft und über die Gesellschafterversammlung geändert. Hiernach betrug der Geschäftsanteil des Schwiegervaters des Beigeladenen zu
  20. 6.552,00 Euro (ca. 25,2 %), des Beigeladenen zu
  21. und seiner Ehefrau jeweils 9.724,00 Euro (ca. 37,4 %); das Stammkapital wurde auf insgesamt 26.000,00 Euro (gerundet) erhöht. § 10 Abs. 2 des Gesellschaftersvertrages bestimmt im Hinblick auf die Vorschriften der Gesellschafterversammlung, dass je 50,00 Euro nominal des Stammkapitals eine Stimme ergebe. Randnummer 3 Unter dem
  22. Januar 2010 schlossen die Klägerin und der Beigeladene zu
  23. einen sogenannten Geschäftsführervertrag mit Wirkung vom
  24. Februar
  25. Darin hieß es, dass der Beigeladene zu
  26. als Geschäftsführer die Klägerin, gegebenenfalls mit anderen Geschäftsführern, gerichtlich und außergerichtlich vertrete, er führe die Geschäfte der Gesellschaft und habe die verantwortliche Leitung des gesamten Geschäftsbetriebes. Er sei Dienstvorgesetzter sämtlicher Arbeitnehmer der Gesellschaft und sei für alle Personalangelegenheiten der Gesellschaft zuständig. Er erhalte ein bestimmtes Monatsgehalt. Er sei allein geschäftsführungs- und allein vertretungsberechtigt und sei von der Beschränkung des § 181 BGB befreit. Er unterliege Weisungen der Gesellschafterversammlung und habe deren Beschlüsse durchzuführen (§ 5 Abs. 2 des Geschäftsführervertrages). Er leite die Geschäfte grundsätzlich eigenverantwortlich nach den Bestimmungen dieses Vertrages, sowie denen des GmbH-Gesetzes und der allgemeinen Straf- und Steuergesetze. Der Beigeladene zu
  27. sei an keine festen Arbeitszeiten gebunden, die Arbeitszeit richte sich nach den betrieblichen Erfordernissen und sei vom Geschäftsführer frei und eigenverantwortlich zu gestalten. Ein Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen wurde darüber hinaus vereinbart. Randnummer 4 Am
  28. Mai 2015 beantragte der Beigeladene zu
  29. bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status seiner Tätigkeit für die Klägerin. Er gab in diesem Antrag an, er übe neben der zu beurteilenden Tätigkeit keine weitere Beschäftigung aus. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der zu beurteilenden Tätigkeit übersteige nicht die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die ausgeübte Tätigkeit wurde seitens des Beigeladenen zu
  30. als Redakteur bezeichnet. Für diese Tätigkeit sei noch kein Feststellungsverfahren eingeleitet worden. Eine Betriebsprüfung sei im Oktober 2014 bezüglich eines Prüfzeitraums von 2010 bis 2013 durchgeführt worden. Er beantrage festzustellen, dass eine Beschäftigung nicht vorliege. Randnummer 5 Die Klägerin übersandte darüber hinaus ein Protokoll vom
  31. Mai 2015 bezüglich einer Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 SGB IV, durchgeführt am
  32. Oktober 2014 bezüglich eines Prüfzeitraumes vom
  33. März 2010 bis
  34. Dezember
  35. In dieser Prüfmitteilung hieß es, die aufgrund von Stichproben durchgeführte Prüfung habe im gesamten Prüfzeitraum zu keinen Feststellungen hinsichtlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages geführt. In dem Bescheid der Beklagten vom
  36. März 2015 gegenüber der Klägerin hinsichtlich des Prüfzeitraums vom
  37. März 2010 bis
  38. Dezember 2013 bezüglich der Prüfung der Zahlung der Künstlersozialabgabe nach § 28 p Abs. 1a SGB IV hieß es darüber hinaus, grundsätzlich bestehe für die Klägerin Abgabepflicht als typischer Verwerter im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), weil sie Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte leiste. Für den Prüfzeitraum gebe es jedoch keine Zahlungspflicht. Randnummer 6 Nach Anhörung der Klägerin stellte die Beklagte mit gleichlautenden Bescheiden vom
  39. September 2015 gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu
  40. die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu
  41. in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung beginnend ab dem
  42. Februar 2010 aufgrund des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses des Beigeladenen zu
  43. mit der Klägerin fest. Es liege ein sogenanntes Gesellschafter-Geschäftsführer-Verhältnis vor. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH seien grundsätzlich dann abhängig beschäftigt, wenn sie keinen maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft hätten, also weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine umfassende Sperrminorität verfügten. Sie seien dann nicht in der Lage, sich gegen Weisungen der Mehrheit in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort ihrer Geschäftsführertätigkeit, die ihnen nicht genehm seien, zur Wehr zu setzen. Aus den vorgelegten vertraglichen und tatsächlichen Verhältnissen ergäben sich wesentliche Tätigkeitsmerkmale für eine abhängige Beschäftigung. Es bestehe ein gesonderter Geschäftsführervertrag, der die Mitarbeit in der Gesellschaft regele; der vorgelegte Geschäftsführervertrag enthalte arbeitsvertraglich typische Regelungen. Der Beigeladene zu
  44. könne kraft seines Anteils am Stammkapital keinen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben. Beschlüsse der Klägerin würden mit einfacher Mehrheit gefasst. Zwar sprächen die Einzelvertretungsbefugnis und die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot sowie das Fehlen von Weisungen und die Tantiemenzahlung für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Es überwögen jedoch die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen. Randnummer 7 Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin unter anderem damit, dass es sich bei ihr um eine Familien-GmbH handele. Beschlüsse auf der Gesellschafterebene würden grundsätzlich einstimmig gefasst. Es habe seit der Gründung 1994 nicht einen einzigen Fall gegeben, in dem einer der Gesellschafter überstimmt worden wäre oder sich auch nur der Stimme enthalten hätte. Es liege auch kein Über- und Unterordnungsverhältnis des Beigeladenen zu
  45. im Verhältnis zu ihr vor. Alle Gesellschafter seien gleichberechtigt und maßgebliche Entscheidungen müssten im Konsens getroffen werden. Auch die Alleinvertretungsbefugnis spreche gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, ebenso die Weisungsfreiheit und das Vorhandensein freier Arbeitszeiten. Außerdem dürfe der Beigeladene mit sich selbst Verträge abschließen (Ausschluss des Selbstkontrahierungsverbotes gem. § 181 BGB). Randnummer 8 Mit Widerspruchsbescheid vom
  46. Januar 2016 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Ergänzend führte die Beklagte aus, dass aus den Betriebsprüfungen keine weitergehenden Rechte hergeleitet werden könnten, weil Betriebsprüfungen im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten nur den Zweck hätten, die Beitragsentrichtung zu einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung komme den Betriebsprüfungen nicht zu und könne ihnen schon deshalb nicht zukommen, weil die Betriebsprüfungen nicht umfassend oder erschöpfend zu sein bräuchten und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken dürften. Sie bezweckten auch nicht den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm etwa mit Außenwirkung Entlastung zu erteilen. Eine materielle Bindungswirkung könne sich lediglich dann insoweit ergeben, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt worden seien. Randnummer 9 Mit ihrer am
  47. Februar 2016 vor dem Sozialgericht (SG) Schwerin erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf Aufhebung der Bescheide der Beklagten weiterverfolgt. Der Beigeladene zu
  48. übe seine Tätigkeit als selbstständige Tätigkeit aus, es handele sich um eine klassische sogenannte Familien-GmbH. Sie habe bis zum
  49. März 2017 lediglich im Kern aus dem Beigeladenen zu
  50. und seiner Ehefrau sowie deren Vater bestanden. Letzterer habe die Rolle eines stillen Teilhabers gespielt und sich nicht im aktiven Geschäft der Gesellschaft beteiligt. Alle Gesellschafter seien gleichberechtigt. Er trage mit der Einbringung des Stammkapitals in Höhe von 37,4 % ein unternehmerisches Risiko. Auch ergebe sich aus einem Stimmbindungsvertrag vom
  51. Oktober 2000 ein maßgebender Einfluss des Beigeladenen zu
  52. auf ihre Geschicke. Zudem seien für das Fortkommen und den Erhalt der gesellschaftlich speziellen Branchenkenntnisse und Fähigkeiten des Beigeladenen unersätzlich. Die Betriebsprüfung hinsichtlich des Zeitraums vom
  53. März 2010 bis
  54. Dezember 2013 sei beanstandungsfrei gewesen. Zur Stützung ihrer Klage hat sie den „Stimmbindungsvertrag“ vom
  55. Oktober 2000 in Kopie zu den Akten gereicht. Hierin heißt es, die Unterzeichner (die Gesellschafter und die Klägerin) verpflichteten sich hiermit, in Zukunft übereinstimmend abzustimmen oder sich übereinstimmend der Stimme zu enthalten. Der Stimmbindungsvertrag gelte für alle Beschlüsse, die bei der Klägerin auf Gesellschafterebene zu treffen seien. Zudem hat die Klägerin auf einen notariellen Vertrag vom
  56. Mai 2017 zur Übertragung und Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen der Klägerin hingewiesen. Nach Einsichtnahme hat die Beklagte erklärt, dass die angefochtenen Bescheide gegenüber der Klägerin im Hinblick auf den Beigeladenen zu
  57. dahingehend abgeändert werden, dass ab dem
  58. März 2017 von einer selbstständigen Tätigkeit des Beigeladenen zu
  59. auszugehen sei und ab diesem Zeitpunkt keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis im Termin zur mündlichen Verhandlung am
  60. Mai 2017 ausdrücklich angenommen. Randnummer 10 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 11 den Bescheid vom
  61. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  62. Januar 2016 aufzuheben und festzustellen, dass eine aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV begründete Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1., beginnend ab dem
  63. Februar 2010, nicht besteht. Randnummer 12 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. Randnummer 15 Durch Urteil vom
  64. April 2017 hat das SG Schwerin die Klage abgewiesen. Zu Recht habe die Beklagte festgestellt, dass der Beigeladene zu
  65. bei der Klägerin in der Zeit vom
  66. Februar 2010 bis zum
  67. März 2017 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses seine Tätigkeit für die Klägerin ausgeübt habe. Es sei von einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen zu
  68. auszugehen. Insbesondere aufgrund fehlender Rechtsmacht sei der Beigeladene zu
  69. nicht in der Lage, Weisungen der Klägerin gegen seinen Willen zu verhindern. Hierbei komme es nicht darauf an, ob tatsächlich Weisungen gegen seinen Willen erteilt worden seien. Wichtiger Gesichtspunkt sei gerade im Zusammenhang mit Familien-Gesellschaften die Möglichkeit, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw. Dienstberechtigten abzuwenden. Für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit reiche es daher selbst dann nicht aus, wenn der Beigeladene zu
  70. als „Kopf und Seele“ des Unternehmens anzusehen gewesen wäre und dieses nach eigenem „Gutdünken“ geführt hätte, wenn ihm die Rechtsmacht hierzu gefehlt habe. Das Bundessozialgericht (BSG) habe für diese Fälle entschieden, dass die insbesondere für das Leistungsrecht des Arbeitsförderungs- und Unfallversicherungsrechts entwickelte „Kopf und Seele“-Rechtsprechung, wonach bestimmte Angestellte einer Familiengesellschaft ausnahmsweise als selbstständig zu betrachten seien, wenn sie faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem „Gutdünken“ führten, für die Statusbeurteilungen im sozialrechtlichen Deckungsverhältnis nicht heranzuziehen sei. (Hinweis auf Urteil des BSG vom
  71. Juli 2015 - B 12 KR 23/13 R). Eine - wie vorliegend - außerhalb des Gesellschaftervertrages geschlossene Stimmbindungsvereinbarung sei nicht geeignet, Gesellschaftern in einer GmbH mit Minderbeteiligung beherrschenden Einfluss auf die GmbH zu verschaffen. Die auf Dauer abgeschlossene Stimmbindungsvereinbarung außerhalb des Gesellschaftervertrages sei nicht geeignet, die sich aus dem Gesellschaftervertrag ergebenden „Rechtsverhältnisse“ mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu „verschieben“, weil der Stimmbindungsvertrag, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig zu einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts führe, von jedem Gesellschafter jederzeit ordentlich gekündigt werden könne. In der Vergangenheit durchgeführte beanstandungsfreie Betriebsprüfungen bei der Klägerin führten nicht zu einem Vertrauensschutz. Dies habe das BSG in ständiger Rechtsprechung schon mit der fehlenden Entlastungswirkung von Betriebsprüfungen begründet. Die Beklagte habe deshalb zu Recht festgestellt, dass im Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund der ausgeübten abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen zu
  72. bestanden habe. Randnummer 16 Die Klägerin hat gegen das am
  73. Juli 2017 zugestellte Urteil am
  74. August 2017 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern eingelegt. Zur Begründung hat sie ihren bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft. Im Übrigen sei der Umstand, der mit Datum vom
  75. März 2017 notariell erfolgten Übertragung und Abtretung des GmbH-Geschäftsanteils des Vaters der Ehefrau des Beigeladenen zu
  76. durch das SG unbeachtet geblieben. Hiermit manifestiere sich im Rahmen des notariellen Vertrages der maßgebende Einfluss auch des Beigeladenen zu
  77. auf die Geschicke der Klägerin, da für die Übertragung bzw. die Übertragung des Geschäftsanteils seines Schwiegervaters jedenfalls auch seine Zustimmung erforderlich gewesen sei. Randnummer 17 Zudem ist seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin noch ein Schreiben des Beigeladenen zu
  78. eingereicht worden. Hierin heißt es, sein Schwiegervater sei ausschließlich als sogenannter stiller Gesellschafter tätig gewesen und habe keinerlei Einfluss auf Leitung, Entwicklung und Tätigkeitsspektrum der GmbH genommen. Der für seine Ehefrau, welche ebenfalls Gesellschafterin der GmbH sei, zuständige Barmer-Mitarbeiter habe erklärt, dass sie nur als Selbstständige und somit zum höchsten Tarif als freiwillig Selbstständige zu versichern sei. Dies sei auch letztlich bei seiner Frau geschehen. Er habe im Übrigen seit 20 Jahren nicht mehr länger als ein Wochenende frei gehabt; er habe letztlich auf Privatleben und Kinder verzichtet. Ausschüttungen habe er bei schlechter wirtschaftlicher Lage sofort nach unten angepasst. Er habe viele Belastungen und Einschränkungen, welche mit seiner Selbstständigkeit verbunden seien, auf sich genommen. Sollte sich die Beklagte mit ihren Forderungen durchsetzen, bedeute dies schlicht das Ende der GmbH. Randnummer 18 Der Senat hat durch Beschlüsse vom
  79. Juni 2018 die Agentur für Arbeit sowie den Krankenversicherungsträger zum Rechtsstreit beigeladen. Randnummer 19 Darüber hinaus hat der Senat auf jüngere Rechtsprechung des BSG, unter anderem das Urteil vom
  80. März 2018 - B 12 KR 13/12 hingewiesen. Er hat zudem den notariellen Vertrag vom
  81. März 2017 beigezogen und zu den Akten genommen. Randnummer 20 Die Klägerin beantragt, Randnummer 21 das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom
  82. April 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  83. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  84. Januar 2016 sowie in Gestalt des Bescheides vom
  85. April 2017 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu
  86. in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin im Zeitraum von Februar 2010 bis Februar 2017 nicht der Versicherungspflicht in den jeweiligen Zweigen der Sozialversicherung unterlegen hat. Randnummer 22 Die Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Randnummer 25 Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstreits wird auf die Gerichtsakten L 7 R 157/17 - S 22 R 43/16 (SG Schwerin) sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt im Übrigen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Randnummer 28 Zu Recht hat das SG Schwerin in dem angefochtenen Urteil entschieden, dass der angefochtene Bescheid der Beklagten vom
  87. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  88. Januar 2016 sowie in Gestalt des Bescheides vom
  89. April 2017 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Randnummer 29 Der Beigeladene zu
  90. war in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin in dem Zeitraum vom
  91. Februar 2010 bis
  92. Februar 2017 aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses mit der Klägerin versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Der Kläger vermochte insoweit im Berufungsverfahren keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag zu leisten, sodass der Senat auf die zutreffenden Gründe des SG Schwerin in seinem Urteil vom
  93. April 2017 Bezug nimmt und sie - nach Überprüfung - zum Gegenstand seiner eigenen Rechtsfindung macht (vgl. § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Randnummer 30 Im Hinblick auf den Berufungsvortrag erlaubt sich der Senat nochmals darauf hinzuweisen, dass gerade in den letzten Jahren seit Erlass des Urteils durch das SG Schwerin zahlreiche Rechtsprechung des BSG zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern vorliegt. Hiernach ist Voraussetzung für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers, der - wie der Beigeladene zu
  94. ebenfalls - selbst auch Gesellschafter ist, eine Rechtsmacht, die ihn in die Lage versetzt, die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen oder zumindestens nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern zu können. Dieses Recht muss ihm gesellschaftsrechtlich eingeräumt worden sein; außerhalb des Gesellschaftsvertrages bestehende Verpflichtungen, etwa wie hier in Form einer sogenannten Stimmbindungsabrede, sind nicht zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung; zuletzt BSG Urteile vom
  95. September 2019 - B 12 R 25/18 R und B 12 KR 21/19 R; Urteile vom
  96. Mai 2020 - B 12 R 5/18 R sowie B 12 R 11/19 R). An einer solchen „Rechtsmacht“ des Beigeladenen zu
  97. fehlt es im streitbefangenen Zeitraum, worauf bereits das SG Schwerin zutreffend hingewiesen hat; die „Stimmbindungsvereinbarung“ vom
  98. Oktober 2010, die im Übrigen nicht notariell beurkundet worden ist, hat die entsprechenden Bestimmungen des Gesellschaftersvertrages bezüglich etwa der maßgeblichen Stimmverhältnisse etc. nicht abgeändert bzw. abändern können. Randnummer 31 Letzteres gilt auch für den vorgelegten Übertragungs- und Abtretungsvertrag des GmbH-Geschäftsanteiles des Schwiegervaters des Beigeladene zu
  99. Die Übertragung der Geschäftsanteile an den Beigeladenen zu
  100. und seiner Ehefrau erfolgte zum
  101. März
  102. Der entsprechende „Zuwachs“ der Rechtsmacht des Beigeladenen zu
  103. im Hinblick auf einen Gesellschafteranteil von 50 % änderte nichts an den maßgeblichen Verhältnissen in dem streitbefangenen vorhergehenden Zeitraum. Auch die vom Beigeladenen zu
  104. dargelegten „wirtschaftlichen“ Auswirkungen aufgrund einer Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung in dem streitbefangenen Zeitraum vermögen darüber hinaus nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide der Beklagten infrage zu stellen, geschweige denn zu begründen. Randnummer 32 Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch eine sogenannte „Sperrwirkung“ aufgrund der von der Deutschen Rentenversicherung durchgeführten Betriebsprüfung nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide zu begründen vermag. Gemäß § 7a Abs. 1 SGB IV kann eine entsprechende Entscheidung eines Beteiligten, wie hier durch die Klägerin, dann nicht beantragt werden, wenn eine Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet haben. Diese „Sperrwirkung“ könnte überhaupt dann im vorliegenden Rechtsstreit nur eingreifen, wenn bezüglich des hier streitbefangenen Beschäftigungsverhältnisses des Beigeladenen zu
  105. mit der Klägerin in dem entsprechenden Zeitraum eine ausdrückliche Prüfung des versicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu
  106. erfolgt wäre. Dies ergibt sich weder aus den Akten, noch ist dieses seitens des Beigeladenen zu
  107. bzw. auch der Klägerin überhaupt behauptet worden. Ein darüber hinausgehender „Vertrauensschutz“ aufgrund der Prüfung der Beitragspflicht in der Künstlersozialversicherung ist im Hinblick auf den versicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu
  108. in keinster Weise gegeben, auch die Prüfmitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund vermag im Übrigen, worauf bereits das SG und die Beklagte zutreffend hingewiesen haben, einen solchen Vertrauensschutz nicht zu begründen. Diese Rechtsprechung hat des BSG auch in seiner Entscheidung vom
  109. September 2019 - B 12 R 25/18 nochmals bestätigt. Es hat jedoch insoweit aufgrund der Einführung des § 7 Abs. 4 Satz 2 der BVV mit Wirkung vom
  110. Januar 2017 diese Rechtsprechung insoweit fortentwickelt, dass Betriebsprüfungen auch eine Schutzwirkung für Arbeitgeber für die Zukunft begründen können, seit Betriebsprüfungsstellen aufgegeben wurde, die geprüften Sachverhalte offenzulegen. Diese Rechtsentwicklung des BSG gilt nur für die Zukunft und kann schon deshalb auf den streitbefangenen Zeitraum der Betriebsprüfung vom
  111. März 2010 bis
  112. Dezember 2013 keine Anwendung finden. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO, wobei eine Kostentragung bzw. Kostenerstattung der Beigeladenen mangels entsprechendem Antrag ausscheidet. Randnummer 34 Gründe für eine Revisionszulassung gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind für den Senat nicht ersichtlich.

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