exposition - Leberschädigung - Spezial-Agronom für Pflanzenschutz - Verkaufsberaterin für Pflanzenschutzmittel Orientierungssatz
(2006)hätten über labortechnische Veränderungen bei 106 in der Intensiv-Landwirtschaft eingesetzten Personen berichtet. Es hätten sich u. a. Abnahmen der Cholinesterase im Serum sowie eine erhöhte Aktivität des lebersensiblen Enzyms AST, allerdings keine Hinweise für eine klinisch relevante Lebererkrankung ergeben. Randnummer 38 Eine akute oder chronische Pflanzenschutzmittelintoxikation sei bei der Klägerin während ihrer beruflichen Tätigkeit als Agraringenieurin nicht bekannt geworden. Um 1974 seien die Werte lebersensibler Enzyme bei der Klägerin leicht erhöht gewesen. Anhaltspunkte für eine damals klinisch relevante Lebererkrankung hätten sich aber weder aus den Aktenunterlagen noch aus der aktuell erhobenen Anamnese ergeben. Es sei durchaus möglich, dass diese leichten Erhöhungen lebersensibler Enzyme in Zusammenhang mit einer damals zeitweilig erhöhten Pestizidbelastung im Zusammenhang gestanden haben könnten, hinreichend belegen lasse sich ein solcher Zusammenhang aber nicht. Auch sei davon auszugehen, dass sich eine damals aufgetretene beruflich bedingte Leberaffektion im Laufe der Jahre nicht verschlimmert und das Ende der beruflichen Tätigkeit überdauert hätte. Randnummer 39 Die Klägerin hingegen nehme eine solche berufsbedingte Persistenz an. Sie führe den im Jahr 2008 erhobenen histologischen Leberbefund mit einer geringgradigen chronischen und portalbetonten Entzündung ursächlich auf ihre zu jenem Zeitpunkt bereits Jahre zurückliegende berufliche Pestizidbelastung zurück. Unabhängig davon, dass nach dem histologischen Befund ein klinisch schwerwiegendes Leberleiden nicht vorliege, werde es aus gutachterlicher Sicht für nicht wahrscheinlich gehalten, dass die jetzigen Hinweise auf eine Leberfunktionsstörung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die frühere berufliche Pestizidbelastung zurückzuführen seien. Auch ergäben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine weitere durch die frühere berufliche Pestizidbelastung verursachte Erkrankung. Unter Berücksichtigung der aus der wissenschaftlichen Literatur vorliegenden Erkenntnisse könnte am ehestens ein Parkinsonsyndrom bzw. eine Parkinson-Erkrankung mit der früheren Berufsausübung im Zusammenhang stehen. Ein solches Leiden liege bei der Klägerin aber nicht vor. Randnummer 40 Der Auffassung der Vorgutachter werde zugestimmt. Nach der Einschätzung des Prof. R. in seinem Gutachten vom
- April 2010 spreche gegen einen beruflichen Zusammenhang der Lebererkrankung mit der Berufsausübung der erst mehrere Jahre nach Expositionsende belegte (Wieder-)Anstieg der Leberparameter. Den von Frau Dr. W. gezogenen Schlussfolgerungen werde ebenfalls zugestimmt. Randnummer 41 Während sich die Beklagte durch das Gutachten des Prof. Dr. H. bestätigt sieht, hat sich die Klägerin gegen dieses Gutachten gewandt und mit ihrem Schriftsatz vom
- August 2018 vorgetragen, das Gutachten enthalte falsche Fakten, was sie im Einzelnen dargelegt hat. Zudem hat sie bemängelt, dass sich der Sachverständige nicht hinreichend mit ihrem Schriftsatz vom
- August 2017 und den beigefügten Anlagen auseinandergesetzt habe. Der Sachverständige stelle in seinem Gutachten mehrfach fest, dass langzeitliche neurologische Störungen oder Leberveränderungen, toxische Schädigungen und krankheitsbildende Belastungen nach den beschriebenen Arbeitssituationen nicht ausgeschlossen werden könnten. Damit sei zumindest zu 50 % die Wahrscheinlichkeit der Krankheitsbilder einer BK 1302, 1307, 1310, 1316 und 1317 gegeben. Randnummer 42 Hierzu hat die Beklagte ausgeführt, eine BK könne nicht anerkannt werden, wenn es nur möglich sei, dass die beruflichen Einwirkungen die Gesundheitsstörungen verursacht hätten. Der ursächliche Zusammenhang müsse vielmehr nach dem medizinischen Erkenntnisstand hinreichend wahrscheinlich sein. Eine derartige hinreichende Wahrscheinlichkeit in Bezug auf die Lebererkrankung sei jedoch nach dem im Ergebnis übereinstimmenden eingeholten Gutachten nicht nachgewiesen. Anzumerken sei, dass Prof. H. in seinem Gutachten auch keine 50 % Wahrscheinlichkeit anführe. Randnummer 43 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (S 5 U 53/11 – L 5 U 19/16 ) sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 44 Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Randnummer 45 Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom
- November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, wie das SG Schwerin in seinem angefochtenen Urteil vom
- November 2015 zu Recht ausgeführt hat. Denn ein Leberschaden der Klägerin – nur dies ist Streitgegenstand des Berufungsverfahrens – ist keine gesundheitliche Folge einer Berufskrankheit (BK) nach der Gruppe 13 (1302, 1307, 1310, 1316 oder 1317) der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung. Randnummer 46 Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Berufskrankheiten solche Krankheiten, die durch die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als solche bezeichnet sind (sog. Listen-BK) und die der Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleidet. Randnummer 47 Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist für die Feststellung einer Listen-BK erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen o. ä. auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dabei müssen die „versicherte Tätigkeit“, die „Verrichtung“, die „Einwirkungen“ und die „Krankheit“ im Sinne des Vollbeweises – also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit (vgl. Urteil des BSG vom
- Dezember 2015 – B 2 U 11/14 R –; Urteil vom
- April 2015 – B 2 U 6/13 R –). Der Beweisgrad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit ist erfüllt, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht (vgl. Urteil des BSG vom
- Mai 2012 – B 2 U 31/11 R –) und ernste Zweifel ausscheiden. Dass die berufsbedingte Erkrankung gegebenenfalls den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-BK, wohl aber für eine Leistung (Leistungsfall). Randnummer 48 Dass die Klägerin an einer „Krankheit“, nämlich einer Schädigung ihrer Leber leidet, ist zur Überzeugung des Senats im Vollbeweis nachgewiesen. Insoweit hat Prof. Dr. Dr. R. aufgrund der über die Klägerin beigezogenen medizinischen Unterlagen und anhand einer ambulanten Untersuchung der Klägerin vom
- Oktober 2009 bei ihr eine primär biliäre Zirrhose (PBC) diagnostiziert. Dieser Diagnose stimmt auch Dr. W. in ihrem Gutachten vom
- August 2010 zu. Diese Leberschädigung bei der Klägerin ist jedoch nicht gravierend, da anlässlich der Untersuchung der Klägerin durch Prof. Dr. Dr. R. im Jahr 2009 und auch später am
- Januar 2010 (siehe Befundbericht des Prof. Dr. B./Dr. R.) die Leberwerte bei der Klägerin im Normbereich lagen. Auch wenn die Klägerin infolge ihres beruflichen Kontaktes mit Pflanzenschutzmitteln (PSM) schädigenden Einwirkungen ausgesetzt gewesen ist – nach Darstellung der Beklagten gegenüber Halogenkohlenwasserstoffen (BK 1302), organischen Phosphorverbindungen (BK 1307) und Dimethylformamid (BK 1316) –, ist es jedoch nicht wahrscheinlich, dass durch den beruflichen Kontakt mit PSM der bei der Klägerin bestehende Leberschaden hervorgerufen worden ist. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der schlüssigen und überzeugenden Beurteilung im Verwaltungsgutachten des Prof. Dr. Dr. R. vom
- April 2010 und dem im Berufungsverfahren auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG eingeholten Gutachten des Prof. Dr. H. vom
- Februar 2018 sowie den Stellungnahmen der Dr. G. vom
- Juli 2009 und der Dr. W. in ihrem Gutachten vom
- August 2010 nebst ergänzender Stellungnahme vom
- September
- Randnummer 49 So haben Dr. G. und Dr. W. übereinstimmend darauf hingewiesen, dass die Ursache einer PBC, an der die Klägerin leidet, unbekannt ist. Ursächlich hierfür sind wahrscheinlich Autoimmun-Mechanismen. Bei der Klägerin war nach den Ausführungen des Prof. Dr. Dr. R. im Jahr 1974 eine Erhöhung der Leberwerte festgestellt worden, die im folgenden Jahr komplett rückläufig gewesen ist. Bei späteren betriebsärztlichen Untersuchungen wurden keine erhöhten Leberwerte mehr dokumentiert. In ihrer Stellungnahme vom
- September 2010 hat Dr. W. angegeben, dass die im Jahr 1974 isoliert gefundene leichte Erhöhung des Leberwertes SGPT durchaus eine akute Reaktion der Leber auf eine Exposition gegenüber einem PSM (z. B. Dimethylformamid) sein könne. Eine solche Leberveränderung sei schnell reversibel, eine Langzeitfolgenschädigung sei nicht zu erwarten. Auch Prof. Dr. H. hat in seinem Gutachten vom
- Februar 2018 ausgeführt, dass Lebererkrankungen im Rahmen von akut erhöhten Pestizideinwirkungen auftreten könnten, was gewöhnlich zu einem erheblichen Ansteigen der lebersensiblen Enzyme führe. Nach einigen Wochen trete dann aber eine Besserung ein. Diese Besserung ist offensichtlich auch bei der Klägerin, nachdem bei ihr im Jahr 1974 erhöhte Leberwerte festgestellt worden waren, eingetreten, denn bei späteren betriebsärztlichen Untersuchungen sind keine erhöhten Leberwerte mehr dokumentiert worden. Entsprechende „Brückensymptome“ sind danach bis zur Aufgabe der beruflichen Tätigkeit im Jahr 1999 bei der Klägerin nicht mehr feststellbar gewesen, bei der klinischen Diagnostik im Jahr 2000 und der Untersuchung bei Prof. Dr. Dr. R. am
- Oktober 2009 lagen sämtliche Leberparameter bei der Klägerin im Normbereich. Als dann im Jahr 2007 bei der Klägerin eine Erhöhung der Leberwerte festgestellt wurde, schreiben dies die gehörten Gutachter außerberuflichen Ursachen zu. Hierfür spricht die lange zeitliche Latenz zwischen dem letzten beruflichen Kontakt mit PSM im Jahr 1999 und dem Anstieg der Leberwerte erst im Jahr 2007 und dem Labornachweis von spezifischen Antikörpern, was für eine aus körpereigener Ursache entstandene Autoimmun-Erkrankung spricht. Würde die Leberschädigung bei der Klägerin auf einer Langzeitfolgenschädigung durch die Einwirkung von Löse- und Schädlingsbekämpfungsmitteln resultieren, wäre es wahrscheinlich, dass dann auch andere Organe bei der Klägerin in Mitleidenschaft gezogen worden wären. Es müssten sich dann auch weitere Schäden beispielsweise an der Lunge oder den Nieren der Klägerin finden lassen, worauf Prof. Dr. H. in seinem Gutachten hingewiesen hat. Diesbezüglich hat er aber ausgeführt, dass sich hierfür bei der Klägerin keine Anhaltspunkte für eine weitere durch die frühere berufliche Pestizidbelastung verursachte Erkrankung fänden. Nach seinen Ausführungen stellen die in der Landwirtschaft Beschäftigten weltweit die größte Gruppe der beruflich Pestizid-Exponierten dar. Nach wissenschaftlichen Untersuchungen mehrten sich die Erkenntnisse, dass die in der Landwirtschaft beschäftigten Personen gehäuft an einem Morbus Parkinson erkrankten. Ein solches Leiden besteht bei der Klägerin nach Einschätzung des Prof. Dr. H. aber nicht. All dies macht es nicht wahrscheinlich, dass die bei der Klägerin bestehende Leberschädigung auf ihren beruflichen Kontakt mit PSM zurückzuführen ist. Eine Anerkennung des Leberschadens der Klägerin als Folge einer Berufskrankheit nach der Gruppe 13 (1302, 1307, 1310, 1316 oder 1317) der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung konnte daher nicht erfolgen, sodass die Berufung der Klägerin zurückzuweisen war. Randnummer 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 51 Der Senat hat es für angemessen gehalten, die Klägerin gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 500,00 € an den Verfahrenskosten zu beteiligen. Nach der genannten Vorschrift kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter (§ 192 Abs. 1 Satz 2 SGG). Randnummer 52 Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom
- Juni 2021 auf die Aussichtslosigkeit der Berufung hingewiesen und ferner darauf, dass bei Fortführung des Rechtsstreits Mutwillenskosten verhängt würden. Der Senat hat gegenüber der Klägerin im Termin dargelegt, dass nach der Einschätzung aller gehörten Mediziner (Prof. Dr. Dr. R., Dr. G., Dr. W. und Prof. Dr. H.) es nicht im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung wahrscheinlich ist, dass ihr vorhandener Leberschaden Folge der beruflichen Belastung mit PSM im Zeitraum von 1973 bis 1999 ist. Soweit die Klägerin auf von ihr zu den Gerichtsakten gereichte Arztbriefe des Universitätsklinikums R. beispielsweise vom
- März 2012 hinweist, wo es hinsichtlich der gestellten Verdachtsdiagnose einer PBC heißt, dass sich „andeutungsweise Hinweise auf eine chemisch-toxische Schädigung der Leber (zeigten), sodass differenzialdiagnostisch eine Schädigung durch langjährigen Kontakt mit PSM beruflicherseits nicht auszuschließen war“, ist eine durch beruflichen Kontakt mit PSM verursachte Leberschädigung durch das auf Veranlassung der Klägerin eingeholte Gutachten des Prof. Dr. H. gerade als nicht wahrscheinlich beurteilt worden. Soweit die Klägerin auf den weiteren Arztbrief des Prof. B. vom
- Mai 2013 verwiesen hat und eine Stellungnahme der Dr. L. vom
- März 2015, hat die Beklagte bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass der in den vorgenannten Schreiben diskutierte mögliche Zusammenhang sich auf neurologische Störungen (die Klägerin leidet an einer multiplen Sklerose) und nicht auf eine Lebererkrankung bezog. Prof. Dr. H. hat in seinem nach § 109 SGG erstellten Gutachten vom
- Februar 2018 im Übrigen der Auffassung der im Verwaltungsverfahren gehörten Vorgutachter und Ärzte uneingeschränkt zugestimmt. Bei diesem übereinstimmenden medizinischen Beweisergebnis konnte die Berufung nicht erfolgreich sein. Die Klägerin hat gleichwohl keine prozessbeendende Erklärung abgegeben und den Rechtsstreit fortgeführt, ohne hierfür eine nachvollziehbare Begründung vorzutragen. Randnummer 53 Die Höhe der Kostenbeteiligung hat der Senat unter Wahrung der gesetzlichen Mindesthöhe bzw. oberhalb dieser durch Schätzung des letztlich von den Steuerzahlern zu tragenden Kostenaufwandes für das Berufungsverfahren festgesetzt. Als verursachter Kostenbetrag gilt nach § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz, vor dem Landessozialgericht also derzeit 225,00 €, womit der Gesetzgeber der Erkenntnis Rechnung getragen hat, dass die genaue Feststellung der nach § 192 SGG verursachten Kosten problematisch, aufwändig und häufig angreifbar ist bzw. wäre. Den aus anteiligen Gerichtshaltungskosten, Personalkosten für den Aufwand menschlicher Arbeitskraft zusammengesetzten Arbeitsaufwand für die Fortsetzung des Berufungsverfahrens schätzt der Senat auf (mindestens) 1000,00 € (vgl. hierzu die Ausführungen im Urteil des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom
- November 2011 -L 3 R 254/11-, zitiert nach juris, dort Randnummer 35 und 36, dessen Ausführungen sich der Senat anschließt). Ausgehend von einem geschätzten Kostenaufwand von jedenfalls 1000,00 € hat der Senat in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens eine Kostenauferlegung zu Lasten der Klägerin in Höhe von jedenfalls 500,00 € für angemessen erachtet. Randnummer 54 Gründe für eine Revisionszulassung gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind für den Senat nicht ersichtlich.