unten" abzuweichen ist; dies bereits deshalb, weil das Gericht gem. § 60 Abs. 4 Satz 2 LDG M-V die Disziplinarverfügung allein zu Gunsten des Beamten abändern könnte. (Rn.34) Orientierungssatz
gehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern
PO mit der Erforschung des Sachverhaltes, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, begonnen habe. Dem Kläger wurde im Wesentlichen vorgeworfen, als Amtsträger während der Ausübung seines Dienstes eine Körperverletzung begangen zu haben. Der Jugendliche M... R...sei am 2. Oktober 2017
Widerstandshandlungen dem Zentralgewahrsam des Polizeihauptreviers B-Stadt zugeführt worden. Dort habe der Kläger den Jugendlichen durchsucht, dem zu diesem Zeitpunkt die Handfesseln auf dem Rücken angelegt gewesen seien. Im Rahmen dieser Durchsuchung soll der Kläger den Jugendlichen dreimal mit dem Kopf gegen die Wand gestoßen haben. Der Jugendliche soll dadurch eine Platzwunde an der rechten Augenbraue, eine Schädelprellung sowie eine Prellung am linken Handgelenk erlitten haben. Randnummer 8 Der Kläger wurde mit Schreiben vom 20. Oktober 2017, dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt am 20. November 2017, über die Einleitung und Aussetzung des Disziplinarverfahrens informiert. Randnummer 9 Der dem gegenständlichen Disziplinarverfahren zugrundeliegende Sachverhalt war zugleich Gegenstand eines Verfahrens vor dem Amtsgericht B-Stadt (Aktenzeichen 181 Js 33444/17
den Feststellungen des Landgerichts B-Stadt könne auf weitere Ermittlungen verzichtet werden. Es sei beabsichtigt, das Disziplinarverfahren umgehend abzuschließen. Dem Kläger werde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Randnummer 11 Der Kläger äußerte sich mit Schreiben vom
dem der Beklagte dem Bezirkspersonalrat einen Entwurf der eine Zurückstufung des Klägers in das Eingangsamt seiner Laufbahngruppe, mithin um zwei Stufen in das Amt eines Kriminalkommissars (Besoldungsgruppe A 9), vorsehenden Disziplinarverfügung im Rahmen der Mitwirkung übersandt hatte und dieser Einwendungen gegen die beabsichtigte Disziplinarmaßnahme erhoben hatte, legte der Bezirkspersonalrat dem Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern die Angelegenheit zur Entscheidung vor. Der dort ansässige Hauptpersonalrat der Polizei stimmte der beabsichtigten Zurückstufung des Klägers mit Schreiben vom
haltigen Persönlichkeitsmangel und eine falsche Dienstauffassung. Randnummer 14 Am
der Schwere des Dienstvergehens bemessen worden, wobei sowohl das Persönlichkeitsbild des Klägers als auch der Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit berücksichtigt worden seien. Auch lange
dem Ereignis vom
VG M-V wirkt der Personalrat mit bei dem Erlass einer Disziplinarverfügung, mit der eine Kürzung der Dienstbezüge, eine Kürzung des Ruhegehalts oder eine Zurückstufung ausgesprochen werden soll, sowie bei Erhebung der Disziplinarklage. Mitwirkung heißt dabei, dass der Personalrat ein Beratungs-, vorübergehendes Aussetzungs- und Vorlagerecht an die nächsthöhere Stelle, die dann aber auch gegen den Willen der Personalvertretung entscheiden kann, hat (vgl. Rehak , in: Vogelsang/Bieler/Schroeder-Printzen/Stange (Hrsg.), Landespersonalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern, Lfg. 1/19 – XI/19, G vor § 68 Rn. 29). B. Randnummer 23 Durch die Verletzung des Jugendlichen M... R... hat sich der Kläger zur Überzeugung des Gerichts eines schweren innerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14; BVerwG, Urt. v. 19. August 2010 - 2 C 5.10). Randnummer 24 Gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Die den Beamtinnen und Beamten obliegenden Pflichten im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG sind in den §§ 33 ff. BeamtStG geregelt. So haben Beamtinnen und Beamte
StG sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig
bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
StG haben Beamtinnen und Beamte ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten
besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind. Randnummer 25 Der dem Kläger im Disziplinarverfahren zur Last gelegte Sachverhalt steht gemäß § 25 Abs. 1 LDG M-V fest. Danach sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das
des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, bindend. Der Bindung unterliegen die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, die den objektiven und subjektiven Tatbestand der verletzten Strafnorm, die Rechtswidrigkeit der Tat, das Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) sowie die Frage der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB betreffen. Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestands wie etwa Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht (BayVGH, Urt. v. 11. Mai 2016 – 16a D 13.1540, Rn. 51). Randnummer 26 Da dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 21. Juni 2018 (Aktenzeichen 181 Js 33444/17
vorangegangenem Ladendiebstahl sowie diversen Beleidigungen und Widerstandshandlungen gegen Polizeibeamte in den Zentralgewahrsam verbracht werden sollte. Der zur Tatzeit noch 16-jährige M... R...wurde durch die Polizeivollzugsbeamten K... und W... in den Zentralgewahrsam verbracht und wurde bereits im Gang durch den Angeklagten in Empfang genommen. Zu diesem Zeitpunkt waren Handfesseln auf dem Rücken angelegt. Der Rucksack des Jugendlichen war von den Schultern heruntergerutscht und befand sich ebenfalls in Höhe der Hände. Der Jugendliche war erheblich alkoholisiert. Eine Atemalkoholkontrolle um 23:45 Uhr ergab einen Atemalkoholwert von 1,48 o/oo. Sein Auftreten gegenüber den Beamten war weiterhin verbal sehr beleidigend. Die Polizeibeamten W... und K... versuchten, den Rucksack abzunehmen. Sie wollten zu diesem Zweck die Handschellen abnehmen. Der Polizeivollzugsbeamte W... wurde jedoch durch eine Beamtin aus der Zelle gebeten. Der übernahm der Angeklagte sowie der Zeuge POM S... die weitere Durchsuchung. Der Angeklagte schob den Zeugen R...mit dem Brustkorb gegen die geflieste Wand der Gewahrsamszelle. Dieser Stand war für den Zeugen R...unangenehm. Er versuchte, durch Bewegungen seines Körpers in eine andere Position zu gelangen. In dieser Situation ergriff der Angeklagte A. den Kopf des Jugendlichen und schlug diesen kräftig dreimal kurz hintereinander gegen die Wand. Anschließend zog der Angeklagte den Jugendlichen zu Boden, indem er die Handfesseln ergriff und daran kräftig zog. Der Zeuge R...zog sich durch die Misshandlung des Angeklagten eine blutende Platzwunde im Bereich der rechten Augenbraue zu. Er verspürte sowohl am Kopf als auch am Handgelenk starke Schmerzen und weinte am Boden liegend in der Gewahrsamszelle. Randnummer 28
diesem Geschehen, welches in etwa gegen 22:30 Uhr stattfand, wurde durch den Angeklagten um 00:37 Uhr der Notarzt verständigt, da die Blutung an der rechten Augenbraue nicht gestillt werden konnte und das Auge erheblich anschwoll. Neben der Kopfplatzwunde wurde bei der ärztlichen Untersuchung des Geschädigten am 4. Oktober 2017 eine Schädelprellung diagnostiziert. “ Randnummer 29 Diese Feststellungen sind der Entscheidung zugrunde zu legen, da der Kläger seine Berufung auf den Rechtsfolgenanspruch beschränkt hatte (LG B-Stadt, Urt.v. 30.01.19, 41 NS 89/18). Randnummer 30
diesem festgestellten Sachverhalt hat der Kläger durch die begangene Körperverletzung im Amt gegen seine Pflicht zu ordnungsgemäßer Dienstausübung (§ 34 Satz 1 BeamtStG), zur Achtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 340 Abs. 1 StGB) und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. C. Randnummer 31 Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht gemäß § 15 Abs. 1 LDG M-V
pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist
der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
2 LDG M-V ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Randnummer 32 Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (BVerwG, Urt. v. 29. Mai 2008 – 2 C 59.07, juris-Rn. 16). Randnummer 33 Festgestellte Dienstvergehen sind
ihrem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Dabei sind die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen für bestimmte Regeleinstufungen zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage kommt es dann für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere Disziplinarmaßnahme als diejenige, die durch die Schwere des Dienstvergehens indiziert ist, notwendig ist (BVerwG, Urt. v. 29. Mai 2008, a.a.O. Rn. 20). Randnummer 34 Das von dem Kläger begangene Dienstvergehen wiegt hier so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert ist. Bei der disziplinaren Maßnahmebemessung ist
der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v.
unten“ abzuweichen ist; dies bereits deshalb, weil das Gericht gemäß § 60 Abs. 4 Satz 2 LDG M-V die Disziplinarverfügung allein zu Gunsten des Beamten abändern könnte. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Kläger sprechenden Umstände hält das Gericht mindestens die ausgesprochene Zurückstufung um zwei Stufen für erforderlich, um dem Kläger die Bedeutung seiner Pflichtverletzung für die Zukunft vor Augen zu führen. Randnummer 37 Ein Polizeivollzugsbeamter, der in Ausübung seines Dienstes eine oder mehrere vorsätzliche Körperverletzungen begeht, ohne dass ein Fall der Notwehr oder Putativnotwehr vorliegt, verstößt in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr und verletzt den Kernbereich seiner Dienstpflichten. Er missbraucht damit die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse, erschüttert das in ihn vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit und beeinträchtigt in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei als staatlicher Institution, weil der Achtungsverlust des Beamten auf die Polizei insgesamt ausstrahlt. Denn die Allgemeinheit darf mit Recht erwarten, dass das allgemeine strafgesetzliche Verbot, andere körperlich zu verletzen, gerade von Polizeibeamten befolgt wird, die kraft ihrer Dienstpflicht die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu verfolgen haben. Das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) besitzt einen besonders hohen Rang (vgl. BayVGH, Urt. v. 12. Juli 2017 – 16a D 15.368, Rn. 53). Randnummer 38
Auffassung des Gerichts führen die vorliegend gegebenen objektiven Tatumstände zu der Einschätzung, dass das Vergehen des Klägers insbesondere aufgrund der unmittelbaren Gewalteinwirkung mindestens im mittleren Spektrum der von Polizeivollzugsbeamten begangenen Körperverletzungsdelikte im Amt liegt. Randnummer 39 Zu Lasten des Klägers wirkt, dass es sich vorliegend um eine absolute Routinesituation beim Umgang mit alkoholisierten Jugendlichen gehandelt hat, bei der die Reaktion des Klägers völlig außer Verhältnis stand und
Auffassung des Gerichts der reinen Machtdemonstration diente. Zu seinen Lasten ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger über jahrzehntelange Diensterfahrung verfügte und als Dienstgruppenleiter des Polizeihauptreviers B-Stadt eine Vorbildfunktion innehatte. Randnummer 40 Für den Kläger spricht jedoch, dass er
glaubhaftem Vortrag den Schutz der jungen Kollegen in Anbetracht der bereits durch den Jugendlichen M... R...im Vorfeld vorgenommenen Verletzung einer Polizeivollzugsbeamtin vor Augen hatte und weitere Verletzungen von Polizeibeamten verhindern wollte. Randnummer 41 Das Gericht hat zudem zugunsten des Klägers seine durchgehend positiven dienstlichen Beurteilungen berücksichtigt, wenngleich diese
Ansicht des Gerichts auch deutliche Anhaltspunkte für ein gelegentlich übermotiviertes Verhalten enthalten. Auch den Umstand, dass der Beamte bislang strafrechtlich und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, bewertet die Kammer zugunsten des Beklagten, wenngleich es sich insoweit um ein Verhalten handelt, das von jedem Beamten erwartet werden kann und das deshalb nicht maßgeblich das Gewicht des Dienstvergehens mindern kann (vgl. BVerwG, Urt. v.
Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden. Für eine abweichende Entscheidung des Gerichts
3 Satz 3 LDG M-V bestand keine Veranlassung. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 77 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 3 LDG M-V i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.