(1)WoGVwV seien beide Kinder Haushaltsmitglieder, da sie im Wechselmodell gemeinsam mit dem Vater von ihr betreut würden. Randnummer 33 Der vom Beklagten genannten prognostisch als zu gering angenommen Stromverbrauch sei mittels aktueller Energiekostenabrechnung widerlegt worden. Die Benutzung der Mikrowelle führe bei 15 Minuten täglicher Benutzung bei höchster Leistungsstufe zu einem Verbrauch von 5 kWh pro Monat. Auch verbrauche ein Herd nur dann ca. 4000 W und mehr – wie die Widerspruchsbehörde annehme – wenn alle 4 Kochfelder und der Backofen gleichzeitig auf höchster Stufe eingeschaltet seien. Die Annahmen des Beklagten und die Wirklichkeit gingen weit auseinander. Randnummer 34 Die Klägerin beantragt, Randnummer 35 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 5.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 10.2.2021 zu verpflichten, der Klägerin für die Wohnung, A-Stadt, A-Straße, Wohngeld für die Zeit vom 1.8.2020 bis 31.7.2021 in der gesetzlichen Höhe zu bewilligen. Randnummer 36 Der Beklagte trägt zur Sache nicht vor und beantragt, Randnummer 37 die Klage abzuweisen. Randnummer 38 Mit Beschluss vom 10.6.2021 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Randnummer 39 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die bei den Akten befindlichen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 40 Das Gericht konnte über die Klage entscheiden, obwohl der Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Darauf war in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Auch ist die Ladungsfrist von 7 Tagen eingehalten worden. Zwar ist das Empfangsbekenntnis zur Ladung nicht vom Beklagten zurückgesandt worden, jedoch ergibt sich anderweitig hinreichend, dass die Ladung dem Beklagten – rechtzeitig – zugegangen ist. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat mit Schriftsatz vom 25.10.2021 mitgeteilt, dass die Ladung zugegangen ist. Die Ladung ist zusammen mit den Ladungen in den Parallelverfahren, die zunächst für denselben Tag terminiert waren und an dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten verschickt worden sind, mit Verfügung vom 12.10.2021 an den Beklagten gesandt worden. In den Parallelverfahren ist die Ladung dem Prozessbevollmächtigten jeweils am 14.10.2021 zugegangen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Ladung in diesem Verfahren dem Beklagten nicht später als am 19.10.2021 und damit rechtzeitig zugegangen ist, um die siebentägige Ladungsfrist zu wahren. Der Termin zur mündlichen Verhandlung war nicht auf die Verhinderungsanzeige des Prozessbevollmächtigten des Beklagten hin aufzuheben. Dieser hat seine Bevollmächtigung erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung bei Gericht angezeigt, zu einem Zeitpunkt also, an dem ihm der Termin zur mündlichen Verhandlung ebenso bekannt war wie seine Verhinderung an diesem Tag. Wenn aber eine Vollmacht für ein Verfahren erst nach erfolgter Ladung in Kenntnis der Verhinderung des Prozessbevollmächtigten erteilt wird, gebietet der Vorrang der Verfahrensökonomie, dass der Termin gleichwohl stattfindet und sich der Vertretene um eine anderweitige Prozessvertretung bemühen muss, weil er die fehlende Vertretungsmöglichkeit selbst herbeigeführt hat. Randnummer 41 Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Randnummer 42 Die Klage ist mit dem Antrag, die Verpflichtung des Beklagten auszusprechen, der Klägerin das beantragte Wohngeld für Ihre Wohnung in A-Stadt ab dem nächstmöglichen der Antragstellung folgenden Zeitraum, also für ein Jahr ab dem 1.8.2020 bis zum 31.7.2021, zu bewilligen, ist zulässig. Soweit die Klägerin nicht die Gewährung eines Wohngelds in bestimmter Höhe, sondern lediglich die grundsätzliche Gewährung von Wohngeld beantragt hat, besteht hierfür ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis. Ersichtlich besteht zwischen den Beteiligten allein Streit darüber, ob der Klägerin ein Wohngeld für einen Dreipersonenhaushalt überhaupt zu gewähren ist, was der Beklagte verneint. Hinsichtlich der Höhe kann die Klägerin davon ausgehen, dass der Beklagte, soweit er vom Gericht zur Gewährung eines Wohngeldes verpflichtet worden ist, dieses in der sich aus dem Gesetz ergebenden Höhe festsetzen wird. Randnummer 43 Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt. Randnummer 44 Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Gewährung von Wohngeld. Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs. 2 Wohngeldgesetz [WoGG]. Danach wird das Wohngeld bei einem zur Miete wohnenden Antragsteller als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) geleistet. Gemäß § 4 richtet sich das Wohngeld nach
- der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8),
- der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und
- dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18) und ist nach § 19 zu berechnen. Danach steht der Klägerin Wohngeld für die Zeit vom
- September 2019 bis
- August 2020 zu. Randnummer 45 Die Gewährung von Wohngeld auf der Grundlage der Angaben eines Antragstellers setzt deren Plausibilität voraus. Dabei setzt die von Amts wegen bestehende Pflicht der Wohngeldbehörde zur Aufklärung des Sachverhalts einen schlüssigen, hinreichenden und substantiierten Vortrag des Wohngeldantragstellers voraus; dieser ist gehalten, bei der Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts umfassend mitzuwirken, auf Verlangen der Behörde alle Tatsachen anzugeben und sämtliche Unterlagen, die für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch erheblich sind, vorzulegen. Diese Verpflichtung richtet sich darauf, dass es der Wohngeldstelle ermöglicht wird, aus den Angaben des Wohngeldantragstellers zweifelsfrei auf das Vorliegen der Voraussetzungen zur Gewährung von Wohngeld zu schließen (vgl. hierzu: Urteil des Gerichts vom 15.10.2019 – 2 A 829/19 HGW). Kann die erforderliche Feststellung wegen unvollständiger Angaben des Antragstellers nicht angestellt werden, geht dies zu seinen Lasten, denn jeder Beteiligte hat die ihm günstigen Tatsachen zu beweisen. Bei einer fehlenden Plausibilität des Vorliegens der Voraussetzungen zur Gewährung von Wohngeld ist die Wohngeldbehörde berechtigt bzw. verpflichtet, einen Wohngeldantrag wegen mangelnder Plausibilität nach materiellen Beweislastregeln abzulehnen, nachdem sie den Betroffenen zuvor über die Erfordernisse einer plausiblen Darlegung der Gewährungsvoraussetzungen belehrt oder aber zu konkreten Mitwirkungshandlungen nach Maßgabe des § 66 Sozialgesetzbuch
- Buch [SGB I] aufgefordert hat (vgl. hierzu: Urteil des Gerichts vom 15.10.2019 – 2 A 829/19 HGW). Randnummer 46 Vorliegend ist der Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Plausibilität der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach den Angaben der Klägerin nicht in dem erforderlichen Maße gegeben ist. Das Gericht hat schon große Bedenken, ob dem Beklagten in der Auffassung zu folgen ist, dass aufgrund der ermittelten Verbrauchswerte erwiesen sei, dass die streitgegenständliche Wohnung nicht der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Klägerin und ihrer Kinder ist. Insoweit hat der Beklagte sich lediglich darauf bezogen, dass der Strom- und Wasserverbrauch so sehr unter den erwartbaren Werten liegt und die Wohnung so unvollständig möbliert ist, dass davon ausgegangen werden könne, dass sich der Lebensmittelpunkt der Klägerin und ihrer Kinder nicht in der streitgegenständlichen Wohnung befinde. Er hat für die Verbrauchswerte zwar Norm- oder Mindestwerte für die Gemeinde A-Stadt angegeben und hierzu auch Quellen bezeichnet. Die Quellen und deren Inhalt selbst befinden sich jedoch weder bei der Verwaltungsakte noch sind sie gerichtsbekannt und können daher vom Gericht nicht nachvollzogen werden. Wie der Beklagte zu den von ihm herangezogenen Vergleichswerten kommt, hat er nicht belegt. Zudem beruhen die Wertungen des Beklagten auf Werten, die den Zeitraum vor der beantragten Wohngeldgewährung, teilweise sogar im Jahr davor betreffen. Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 20.6.2021 vorgelegten Energiekostenabrechnungen für die Jahr 2020 und 2021 hat er jedoch weder berücksichtigt noch hierzu im gerichtlichen Verfahren Stellung genommen. Randnummer 47 Im Übrigen vermag die Kammer den Vortrag des Beklagten bezüglich eines zu geringen Wasserverbrauches im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht nachzuvollziehen. Der Beklagte stellt insoweit ebenso wie die Widerspruchsbehörde einen tatsächlichen Verbrauch der Klägerin von 0,68 m³ mit dem Verbrauch eines 2- bzw. 3-Personen-haushalts von 40-60 m³ bzw. 70-80 m³ gegenüber und kommt zu einem auffallend geringen Verbrauch. Diesem Ansatz vermag das Gericht schon deswegen nicht zu folgen, weil es sich gar nicht um den tatsächlichen Verbrauch der Klägerin handelt, sondern um einen geschätzten Wert. Wenn aber die Behörde schon darlegen will, dass der tatsächliche Verbrauch erheblich zu gering ist, um der Plausibilität entgegenzuwirken, so hat sie auch den tatsächlichen Verbrauch zugrunde zu legen. Im Übrigen stützt sich der Beklagte auch allein auf geschätzte Werte im Zeitraum vom 1.1.2019 bis 31.12.
- Diese können nur solange herangezogen werden, als keine aktuelleren Werte bekannt sind. Vorliegend hat jedoch die Klägerin Rechnungen und Betriebskostenabrechnungen für den streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Verbrauchswerte weitaus höher sind als vom Beklagten angenommen und durchaus mindestens zwischen einem 2- und einen 3-Personenhaushalt in der üblichen Menge liegen. Da nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin die Wohnung der Klägerin wegen des mit dem Vater ihrer Kinder praktizierten Wechselmodells grundsätzlich nur von zwei Personen gleichzeitig bewohnt wird, läge der Verbrauch sogar über dem vom Beklagten festgestellten Normwert. Auch hat der Beklagte die Argumente der Klägerin zur Begründung des niedrigeren Verbrauches nicht widerlegt, sondern lediglich darauf abgestellt, dass hierdurch seine Annahme nicht entkräftet würde. Auch den Vorhalt hinsichtlich der Möblierung hat die Klägerin hinreichend erklären und damit entkräften können. Randnummer 48 Da die Beteiligten um die Gewährung von Wohngeld auf den Antrag der Klägerin hin streiten, ist indessen nicht maßgeblich, ob der Beklagte das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Wohngeld hinreichend belegt hat. Für die Gewährung von Wohngeld ist die Klägerin nachweispflichtig und hat sie plausibel das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen. Das Gericht teilt zwar die Auffassung des Beklagten, dass die Verbrauchswerte in früheren Zeiträumen auffällig niedrig waren und dass jeweils ein solch hohes Guthaben nach den Vorauszahlungen bestanden hat, dass Zweifel daran bestehen, dass die streitgegenständliche Wohnung tatsächlich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Klägerin und ihrer Kinder gewesen ist. Das Gericht geht davon aus, dass der Vermieter sich bei der Festsetzung der Vorauszahlungen an den Kosten orientiert, die üblicherweise von einem Dreipersonenhaushalt für die streitgegenständliche Wohnung aufzuwenden sind. Selbstverständlich kann dieser Wert nur einen Anhaltspunkt geben, da individuelle Abweichungen unterschiedlicher Familien durchaus vorkommen können. Im Fall der Klägerin verhielt es sich indessen so, dass sie für das Jahr 2016 nur 46 % der zu erwartenden Kosten aufgewendet hat, für das Jahr 2017 54 % und für das Jahr 2018 53 %. Bei einer so erheblichen Unterschreitung der zu erwartenden Werte über einen so langen Zeitraum bestehen durchaus Zweifel daran, dass die Wohnung in diesem Zeitraum tatsächlich von der Klägerin und ihren zwei Kindern bewohnt worden ist. Allerdings geht es hier nicht um diesen Zeitraum. Vielmehr bestehen durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass dies für die streitgegenständlichen Jahre 2020 und 2021 anders zu sehen ist. So hat die Klägerin Rechnungen und Betriebskostenabrechnungen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass im Zeitraum vom 1.1.2020 bis zum 30.4.2021 von ihr deutlich mehr Strom verbraucht worden ist und sie jeweils keine Rückerstattung erhalten hat, sondern vielmehr jeweils eine Nachzahlung zu leisten hatte. Dementsprechend kann das Gericht für den streitgegenständlichen Zeitraum keine so deutliche Unterschreitung normüblicher Verbrauchswerte für die Wohnung der Klägerin mehr feststellen, dass davon auszugehen wäre, dass sie nicht plausibel dargelegt hat, dass es sich bei der streitgegenständlichen Wohnung um ihre Wohnung handelt, die sie mit ihren beiden Kindern tatsächlich bewohnt. Insoweit hat sich die Klägerin auch nicht – wie in vorangegangenen Verfahren – darauf beschränkt, die Denkansätze des Beklagten zu kritisieren und in Frage zu stellen und alternative Erklärungsmöglichkeiten anzubieten. Vielmehr hat sie dargelegt, warum es in der streitgegenständlichen Wohnung zu den Verbrauchswerten gekommen ist. Sie hat sich in ihren Erklärungen nicht mehr allein darauf bezogen, dass die vom Antragsgegner zugrundegelegten Verbrauchswerte auf unzutreffenden Schätzungen oder Messfehlern beruhen, sondern tatsächliche Verbrauchswerte gegenübergestellt. Insbesondere hat sie eine Betriebskostenabrechnung und Rechnungen zur Wasser-und Stromversorgung zu den Akten gereicht. Aus denen ergibt sich – wie bereits dargelegt – keine deutliche Unterschreitung der vom Beklagten angenommenen üblichen Verbrauchsmengen. Randnummer 49 Hinzu kommt, dass nicht allein auf die Verbrauchswerte abgestellt werden darf für die Frage, ob eine Wohnung tatsächlich als Wohnung genutzt wird. Vielmehr sind auch andere Gesichtspunkte in die Betrachtung mit einzubeziehen. Hier spricht für ein Innehaben der Wohnung, dass die Klägerin angegeben hat, dass ihre Kinder in dem Ort beschult werden, in dem sich die Wohnung befindet, sodass dies ein Gesichtspunkt dafür ist, von der Wohnung der Klägerin und ihrer beiden Kinder auszugehen. Zwar hat die Klägerin dies nicht durch Nachweise belegt; indessen brauchte sie diese auch nicht, da der Beklagte von ihr solche Nachweise nicht nach § 66 SGB I abgefordert hat. Randnummer 50 Zu bedenken ist auch, dass die Anforderung der Plausibilität dazu dient, einen Missbrauch beim Bezug von Wohngeld zu verhindern, der darin bestünde, dass Wohngeld für eine Wohnung bezogen würde, obwohl tatsächlich keine Wohnung von der Antragstellerin mit ihrer Familie bewohnt wird. Im Falle der Klägerin hat das Gericht kein Zweifel daran, dass sie von ihrer Einkommenssituation her nicht in der Lage ist, eine Wohnung zu finanzieren und ihr damit – sofern Sie eine Wohnung innehat – auch Wohngeld zu gewähren ist, ohne dass die Gefahr eines Missbrauchs bestünde. Das Gericht hat auch keinen Zweifel daran, dass die Klägerin keine andere als die streitgegenständliche Wohnung bewohnt und auch nicht davon gesprochen werden kann, dass sie überhaupt keine Wohnung bewohnt. Dass die Klägerin bereits für eine andere Wohnung Wohngeld bezieht, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Insofern bestehen für das Gericht keine Anhaltspunkte, bei dem beantragten Wohngeld von einem Missbrauch auszugehen. Das Gericht hat auch keinen Zweifel daran, dass die Wohnung auch von ihren beiden Kindern im Wechsel bewohnt wird. Den entsprechenden Vortrag der Klägerin hat der Beklagte weder widerlegt noch in Zweifel gezogen. Auch die von dem Beklagten geäußerten Bedenken zur Möblierung hat die Klägerin plausibel erklären und damit ausräumen können. Randnummer 51 Von daher vermag das Gesicht festzustellen, dass die Klägerin die Zweifel daran, dass die Wohnung tatsächlich der Lebensmittelpunkt von ihr und ihren Kindern ist, ausgeräumt hat und daher nicht der Antrag mangels Plausibilisierung abgelehnt werden. Andere Umstände, die gegen die Gewährung von Wohngeld sprechen, sind vom Beklagten nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Randnummer 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1, VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § § 167 VwGO, 708 N. 11,711 Zivilprozessordnung [ZPO]. Randnummer 53 Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).