Ausreiseaufforderung eines Bundeslandes gegenüber Ferienhauseigentümern in Zeiten der Corona-Pandemie Leitsatz
(166); NVwZ-RR 2002, 323; Redeker/v. Oertzen Rn. 48; Kopp/Schenke Rn. 142). Hierfür genügt allerdings nicht ein abstraktes Interesse an der endgültigen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungshandelns ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen dieses Handelns fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte (BVerwGE 61, 164,166). Auch der Wunsch nach Genugtuung reicht nicht aus (BVerwGE 53, 134, 137 f.; VGH Mannheim NVwZ 1990, 378). Vielmehr besteht mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen (BVerwGE 146, 303 Rn. 25). Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwGE 53, 134 (138 f.); 146, 303 Rn. 25). Randnummer 28 Die ergangene Ausreiseaufforderung an sich enthält keinen konkreten, personenbezogenen Vorwurf und damit kein ethisches Unwerturteil das geeignet wäre, das soziale Ansehen der Kläger herabzusetzen. Eine plausible Darlegung, inwiefern die Kläger durch die Ausreiseaufforderung in ein schlechtes Licht gerückt worden sein könnten oder gar in stigmatisierender Weise negativ dargestellt worden sein sollten, ist seitens der Kläger auch ausgeblieben. Vielmehr erfolgt durch diese lediglich der oberflächliche Hinweis, dass in einem Ort wie M., der … Einwohner zählt, der Vorgang der Ausweisung zu einem sozialen Stigma sowie nachwirkenden Ressentiments führen könne. Insoweit handelt es sich lediglich um einen kursorischen, nicht nachvollziehbaren Klagevortrag. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um eine touristische Region handelt, ist eine Stigmatisierung eher fernliegend. Randnummer 29 Entgegen der klägerischen Auffassung lässt sich ein berechtigtes Feststellungsinteresse auch nicht mit einer Wiederholungsgefahr begründen. Dazu ist nicht nur die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird. Darüber hinaus müssen auch die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (BVerwG, Buchholz 310 § 113 I VwGO Nr. 23 = BeckRS 2006, 27434 Rdnr. 8 m. w. N.). Angesichts der seit Inkrafttreten der
- Corona-LVO-Änderungsverordnung (in der jeweiligen geltenden Fassung) geltenden Rechtslage, aufgrund derer in der derzeitig geltenden Fassung der die Einreise nach Mecklenburg-Vorpommern regelnde § 5 aufgehoben wurde, ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine eventuelle Wiederholungsgefahr. Ein erneutes Einreiseverbot für Grundstücksinhaber und Nebenwohnsitzinhaber könnte sich allenfalls nur im Rahmen des Neuerlasses des § 5 Corona LVO M-V bzw. einer vergleichbaren Vorschrift ergeben oder aufgrund Erlasses einer Allgemeinverfügung des jeweiligen Landkreises wegen einer geänderten Infektionslage und damit einhergehenden neuen hohen Inzidenzen und Hospitalisierungquoten wiederholen. Dies würde jedoch sowohl eine tatsächliche als auch eine rechtliche Änderung der Umstände bedeuten. Randnummer 30 Letztlich ist das Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers auch nicht aufgrund eines objektiven Rechtsklärungsinteresse zu bejahen. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet über die einfach-rechtlich konkretisierten Fallgruppen hinaus, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
- Juli 2016 – 1 BvR 1705/15 –, Rn. 11, juris; BVerfGE 110, 77, 86; vgl. BVerfGE 81, 138, 140 f.; 96, 27, 40; 104, 220, 233 f.; stRspr). Randnummer 31 Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Ausreiseaufforderung um einen sich typischerweise schnell erledigender Verwaltungsakt handelt, fehlt es jedoch in jedem Fall an einem gewichtigen Grundrechtseingriff. Randnummer 32 Wie sich bereits aus dem Beschluss der Kammer im einstweiligen Rechtschutzverfahren (VG Greifswald, Beschluss vom
- April 2020, 4 B 426/20 HGW) ergibt, besteht insbesondere keine Grundrechtsverletzung im Hinblick auf Art. 11 GG und Art. 14 GG. Insofern schließt sich das Gericht den dort zutreffenden Erwägungen an. In dem Beschluss wird diesbezüglich ausgeführt: Randnummer 33 „Eine rechtswidrige Verletzung der Grundrechte der Antragsteller geht mit der ihnen gegenüber erfolgten Anordnung nicht einher. Die von ihnen angegriffenen Regelungen verletzen sie nicht in ihrem Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG). Es fehlt bereits an einem Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts. Freizügigkeit im Sinne des Art. 11 Abs. 1 GG bedeutet das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen (BVerfG, Urteil vom
- Dezember 2013 – 1 BvR 3139/08 –, BVerfGE 134, 242-357, Rn. 253, m.w.N.). Damit erfasst Art. 11 Abs. 1 GG die Ortswahl zwecks Wohnsitzbegründung im Sinne einer Verlagerung des alltäglichen Lebensschwerpunkts. Die Freizügigkeit ist aber nicht im Sinne einer allgemeinen räumlich-körperlichen Bewegungsfreiheit zu verstehen, die durch Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG speziell geschützt wird (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
- März 2008 – 1 BvR 1548/02 –, Rn. 25, juris zum Platzverweis; Antoni in Hömig, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland,
- Aufl., Art. 11, Rn. 4). Hiervon abgesehen wäre aber selbst ein Eingriff in das Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 GG) ebenso wie ein Eingriff in die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) und der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) auch Ausdruck der verfassungsrechtlichen Schranken dieser Grundrechte (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.03.2020, OVG 11 S 12/20, zit. n. Juris). Die Antragsteller sind auch nicht in ihrer Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG im Hinblick auf das in ihrem Eigentum stehenden Grundstück verletzt. Bereits der Schutzbereich dieses Grundrechts ist nicht betroffen. Die SARS- CoV-2-Bekämpfungsverordnung stellt vielmehr eine inhaltliche Beschränkung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Eigentum der Antragsteller in seiner rechtlichen Dimension nicht ansatzweise berührt ist. Es ist vielmehr lediglich aus Gründen des überwiegenden Allgemeinwohls faktisch die Nutzungsmöglichkeit des Eigentums eingeschränkt worden. Dies stellt nicht ansatzweise eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG dar.“ Randnummer 34 Soweit die Kläger nunmehr in ihrem Klagevorbringen auch eine Verletzung in Art. 3 Abs. 3 und Abs. 1 GG rügen, liegt auch eine solche Verletzung nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht vor. Randnummer 35 Entgegen der Auffassung der Kläger knüpft die angegriffene Ausreiseaufforderung weder an dessen Heimat, also die örtliche Herkunft eines Menschen nach Geburt oder Ansässigkeit im Sinne der emotionalen Beziehung zu einem geographisch begrenzten, den Einzelnen – insbesondere in Kindheit und Jugend – mitprägenden Raum (Heimat i. S. d. Art. 3 Abs. 3 GG, vgl. Langenfeld, in: Maunz/Dürig, GG, Stand August 2020, Art. 3 Abs. 3, Rn. 57; Jarass in: Jarass/Piroth, GG,
- Auflage, Art. 3, Rn. 124), noch an seine Herkunft, nämlich die ständisch-soziale Abstammung und Verwurzelung (Herkunft i. S. d. Art. 3 Abs. 3 GG; vgl. Langenfeld, a. a. O., Art. 3 Abs. 3, Rn. 60) an, sondern lediglich und ausschließlich an den melderechtlichen Wohnort. Damit ist der Schutzbereich des Art. 3 Abs. 3 GG bereits nicht eröffnet. Randnummer 36 Entgegen der Auffassung der Kläger liegt auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz darin, dass lediglich Zweitwohnsitzinhaber anderer Bundesländer aufgrund der Regelung des § 4 Sars-CoV-2-BekämpfV an der Einreise und dem Aufenthalt an ihrem Zweitwohnsitz gehindert wurden. Randnummer 37 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, Beschluss vom
- Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris, Rn. 40). Er verwehrt ihm nicht jede Differenzierung. Diese bedarf jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. wegen der Einzelheiten BVerfG, Beschluss vom
- November 2019 - 2 BvL 22/14 -, juris, Rn. 96 ff., m. w. N). Randnummer 38 Insoweit liegen nach Auffassung der Kammer schon keine vergleichbaren Sachverhalte vor. Dies gilt offensichtlich zunächst mit Blick auf die Vergleichsgruppe der Personen, die ihre Hauptwohnung in Mecklenburg-Vorpommern oder im Amt Neuhaus gemeldet haben. Soweit Personen mit Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern nicht gehindert waren, aufgrund der Regelung des § 4 Sars-CoV-2-BekämpfVO ihren Zweitwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern aufzusuchen, liegt keine willkürliche Ungleichbehandlung der Inhaber eines Zweitwohnsitzes in Mecklenburg-Vorpommern, die ihre Hauptwohnung in einem anderen Bundesland haben, vor. In diesem Zusammenhang dürfte ein sachliches Differenzierungskriterium bereits darin zu erblicken sein, dass die zur erstgenannten Gruppe Zugehörigen im Erkrankungsfall nicht zusätzliche Krankenhauskapazitäten des Landes in Anspruch nehmen würden (Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom
- April 2021 – 1 KM 241/21 OVG –, Rn. 45, juris). Ein weiteres Differenzierungskriterium dürfte zudem darin liegen, dass Personen mit Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern, anders als solche mit Nebenwohnsitz, an ihrer dort bestehenden Meldeadresse ihren Lebensmittelpunkt haben. Randnummer 39 Der Gesetzgeber wollte mit der Einreise- und Aufenthaltsbeschränkung eine Einschränkung der Mobilität der Gesamtbevölkerung bewirken und damit eine weitere Ausbreitung von Covid-19-Erkrankungen verhindern. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Einreise und ein Aufenthalt für nicht mit Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern gemeldeten Bürgern durch § 4 Sars-CoV-2 BekämpfV und deren Nachfolgeregelungen durch § 5 Corona LVO M-V nicht per se ausgeschlossen wurde, sondern lediglich touristische sowie nicht zwingend erforderliche Reisen in das Land untersagt wurden. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 41 Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).