Anspruch auf Löschung gespeicherter Daten, die im Rahmen einer sogenannten Entgrenzungsstrategie durch den Verfassungsschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern erhoben werden Leitsatz 1. Die Berufung a
: Schenke/Graulich/Ruthig/Roth, 2. Aufl. 2018,
§ 4Rn.
9 ff.). Die verantwortlich Handelnden müssen auf den Erfolg der Rechtsgüterbeeinträchtigung hinarbeiten. Die bloße Übereinstimmung oder Sympathie mit den Zielen einer verfassungsfeindlichen Organisation reicht ebenso wie die wissenschaftliche Beschäftigung mit einer extremistischen Theorie nicht aus (vgl. BVerfG, Urteil vom
- August 1956 - 1 BvB 2/511, BeckRS 9998, 120543; BVerwG, Urteil vom
- Juli 2010 – 6 C 22/09, BeckRS 2010, 52869, Rn. 60). Bloße Kritik an der Verfassung, ihren wesentlichen Elementen sowie Äußerungen tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern, sind von der Meinungsfreiheit gedeckt, solange sie nicht mit der Ankündigung konkreter Aktivitäten zur Beseitigung eines Verfassungsgrundsatzes oder mit der Aufforderung zu solchen Aktivitäten verbunden sind. Jedoch darf an Meinungsäußerungen angeknüpft werden, soweit diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Äußerungen die ein Bestreben zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erkennen lassen, darf der Staat zum Anlass nehmen, Schutzmaßnahmen zu ergreifen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2005 – 1 BvR 1072/01, BeckRS 2005, 27651; BVerwG, Urteil vom
- Juli 2010 - 6 C 22/09, BeckRS 2010, 52869; VG München, Beschluss vom
- November 2019 – M 30 E 19.1368, BeckRS 2019, 42080 Rn. 24). Randnummer 65 Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählen gemäß § 6 Abs. 3 LVerfSchG M-V : (1.) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, (2.) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, (3.) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, (4.) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, (5.) die Unabhängigkeit der Gerichte, (6.) der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und (7.) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte. Randnummer 66 Beseitigung meint sowohl die vollständige Beeinträchtigung als auch die teilweise Abschaffung des Schutzgutes (vgl. zum äquivalenten Terminus im
: Schenke/Graulich/Ruthig/Roth, 2. Aufl. 2018,
§ 4Rn.
10). Randnummer 67 Ein außer Geltungsetzen liegt vor, wenn das Schutzgut zwar nicht förmlich abgeschafft, aber faktisch beseitigt werden oder leerlaufen soll (vgl. OVG B-Stadt-Brandenburg, Urteil vom
- November 2011 – OVG 1 B 111.10, Rn. 44, juris). Randnummer 68 Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt, § 6 Abs. 4 Satz 1 LVerfSchG M-V. Dies ist der Fall, wenn die verantwortlich Handelnden auf den Erfolg der Rechtsgüterbeeinträchtigung hinarbeiten. Hierbei ist jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des Personenzusammenschlusses auswirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom
- März 2005 – 1 C 26/03, BeckRS 2005, 27806; BVerwG, Urteil vom
- März 2012 – 5 C 1/11, BeckRS 2012, 50800 Rn. 19; VGH BW, Beschluss vom
- Dezember 2010 – 11 S 2366/10, BeckRS 2011, 45073). Dazu gehören Tätigkeiten, die den Fortbestand oder die Verwirklichung der verfassungsfeindlichen Bestrebungen fördern und damit die potenzielle Gefährlichkeit festigen und das Gefährdungspotenzial stärken (vgl. BVerwG, Urteil vom
- März 2005 – 1 C 26/03, BeckRS 2005, 27806; VGH BW, Beschluss vom
- Dezember 2010 – 11 S 2366/10, BeckRS 2011, 45073; Schenke/Graulich/Ruthig/Roth,
- Aufl. 2019,
§ 4Rn.
32). Dies kann etwa durch die Teilnahme an Aktivitäten oder Veranstaltungen zur Verfolgung oder Durchsetzung der betreffenden verfassungsfeindlichen Ziele gegeben sein; die Unterstützung der verfassungsfeindlichen Bestrebung muss jedoch zum Ausdruck kommen (vgl. VGH Bayern, Urteil vom
- Mai 2003 – 5 B 01.1805, juris, Rn. 32; VG Gießen, Urteil vom
- Mai 2004 – 10 E 2961/03, Rn. 37, juris). Keine Unterstützung liegt hingegen vor, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele des Personenzusammenschlusses, nicht aber auch dessen verfassungsfeindliche Zielsetzungen befürwortet und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt (vgl. BVerwG, Urteil vom
- März 2005 – 1 C 26/03, BVerwGE 123, 114-131, Rn. 27; VGH BW, Beschluss vom
- Dezember 2010 – 11 S 2366/10, BeckRS 2011, 45073; OVG NRW, Urteil vom
- März 2018 – 16 A 906/11, Rn. 317, juris; Schenke/Graulich/Ruthig/Roth,
- Aufl. 2019,
§ 4Rn.
34). Randnummer 69 Ob diese Voraussetzungen vorliegen, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Dem Beklagten steht insoweit keine Einschätzungsprärogative zu. Dies gilt sowohl für das Vorliegen der behaupteten Tatsachen als auch für die daraus gezogenen, wertenden Schlussfolgerungen (vgl. VGH Bayern, Urteil vom
- Oktober 2015 – 10 B 15.1320, BeckRS 2015, 55369; VG München, Beschluss vom
- November 2019 – M 30 E 19.1368, BeckRS 2019, 42080 Rn. 25; VGH Bayern, Beschluss vom 28.02.2020 – 10 CE 19.2517, BeckRS 2020, 6723). Das Gericht muss aufgrund einer Gesamtwürdigung aller verfügbaren Erkenntnisse entscheiden, dies gilt selbst dann, wenn die gespeicherten Daten infolge einer rechtmäßigen Sperrerklärung der obersten Landesbehörde nicht offengelegt werden (vgl. VG Hannover, Urteil vom
- Juli 2016 – 10 A 5548/11, Rn. 60, juris). Randnummer 70 Voraussetzung für die Erhebung und Speicherung ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVerfSchG M-V. Dies setzt Hinweise auf beide Komponenten des Begriffs der Bestrebung voraus, also sowohl auf das schutzgutbezogene Ziel bzw. eine entsprechende Überzeugung als auch auf ein davon getragenes aktives Handeln (vgl. OVG NRW, Urteil vom
- März 2018 – 16 A 906/11 Rn. 125, juris m. w. N.). Es müssen konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als objektive Tatsachenbasis vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Annahme eines Verdachts rechtfertigen (vgl. BVerfG, Urteil vom
- Juli 1999 – 1 BvR 2226/94, Rn. 273, juris). Die Anhaltspunkte müssen auch entsprechend gewichtig sein, um die jeweilige staatliche Reaktion zu rechtfertigen (vgl. VG München, Beschluss vom
- Juli 2017 – 22 E 17.1861, BeckRS 2017, 119732 Rn. 35). Zur Annahme eines solchen Verdachts kann auch die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte führen, wenn jeder für sich genommen einen solchen Verdacht noch nicht zu begründen vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Oktober 1990 – 1 C 12/88, Rn. 28, juris; BVerwG, Urteil vom
- Juli 2010 - 6 C 22/09, Rn. 30, juris). Eine solche Verdachtslage kann angenommen werden, wenn ein die Schutzgüter objektiv beeinträchtigendes Verhalten festgestellt werden kann, welches sich u. a. aus offiziellen Programmen, Satzungen oder sonstigen Veröffentlichungen, Verlautbarungen bzw. Aktivitäten von Funktionären oder Anhängern ergibt. Bloße Vermutungen, Mutmaßungen, Annahmen oder Hypothesen reichen hingegen nicht aus (vgl. OVG NRW, Urteil vom
- März 2018 – 16 A 906/11, Rn. 317, juris m. w. N.; sowie VG München, Beschluss vom
- November 2019 – M 30 E 19.1368, BeckRS 2019, 42080 Rn. 26, m. w. N. beck-online). Randnummer 71 Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem klargestellt, dass die materielle Beweislast für das Vorliegen der Beobachtungsvoraussetzungen bei der sie annehmenden Behörde liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2020 – 6 C 11.18, BeckRS 2020, 43572 Rn. 28; Schenke/Graulich/Ruthig/Roth, Sicherheitsrecht des Bundes,
- Aufl. 2019, § 4
Rn. 138 m. w. N.). Randnummer 72 Nach den vorgenannten Kriterien liegen nicht genügen Anhaltspunkte vor, die eine Speicherung der Daten rechtfertigen. Randnummer 73 Der Beklagte „bestreitet“ in seiner Klageerwiderung vom
- Juni 2020 ausdrücklich, dass der Verwaltungsvorgang aus dem Parallelverfahren - 1 A 2061/19 SN -, welcher sämtliche Daten des Beklagten zur Person des Klägers enthält und welcher sich aktuell beim OVG Mecklenburg-Vorpommern – 13 P 213/20 OVG – wegen eines „in camera“-Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO befindet, für das streitgegenständliche Verfahren entscheidungserhebliche Informationen enthält. Da keiner der Beteiligten hier einen Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO gestellt hat, war das hiesige Verfahren auch nicht dem OVG Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen (vgl. Schoch/Schneider/Rudisile,
- EL Februar 2021, VwGO § 99 Rn. 31a). Es verbleibt bei der dargelegten Beweislastverteilung (vgl. BeckOK VwGO/Posser,
- Ed.
- Januar 2021, VwGO § 99 Rn. 54). Randnummer 74 Der Beklagte begründet die Speicherung von Daten zu Teilnahmen und Anmeldungen von nicht verbotenen Versammlung mit erwiesenen Bezügen zu linksextremistischen oder ausländerextremistischen Bestrebungen damit, dass diese erforderlich sei, um ein – extremismusbezogenes – Gesamtbild der beobachteten Personenzusammenschlüsse, wie auch der sie bildenden einzelnen Personen zu ermöglichen. Dabei gelte es aufzuklären, ob und inwieweit es dem extremistischen Spektrum gelänge, durch eine sogenannte „Entgrenzungsstrategie“ ihre extremistischen Positionen auch in demokratische Kreise zu transportieren und so bestimmenden Einfluss auf die Gesamtveranstaltung zu nehmen. Zudem handle es sich bei sämtlichen gespeicherten Ereignissen um Veranstaltung, die sowohl thematisch typische politische Aktionsfelder der links- oder ausländerextremistischen Szene bedient haben, und sich auch Personen aus diesem Spektrum an den Veranstaltungen beteiligt haben. Randnummer 75 Die genannten Kriterien gelten jedoch gleichermaßen für die von dem Beklagten angeführte „Entgrenzungsstrategie“. Auch hier bedarf es konkreter Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen, die durch den Personenzusammenschluss bzw. durch den einzelnen Unterstützer verfolgt werden. Engagieren sich auch vom Beklagten als extremistisch eingestufte Personen an einer sogenannten Mischveranstaltung, ist die Erhebung und Speicherung von Daten erst dann zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür existieren, dass der Personenzusammenschluss selbst verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. Entsprechend gilt für unterstützende Personen, dass die Erhebung und Speicherung ihrer Daten nur dann rechtmäßig ist, wenn sie selbst den Personenzusammenschluss in seinen verfassungsfeindlichen Bestrebungen unterstützten. Darüber hinaus rechtfertigt die Figur der „Entgrenzungsstrategie“ keine weitergehende Speicherung von Daten. Solange demnach das Bemühen extremistischer Akteure, sich für das demokratische Spektrum anschlussfähig zu machen, nicht erkennbar erfolgreich ist, kommt ihr keine eigenständige Bedeutung zu. Randnummer 76 Verfassungsfeindliche Bestrebungen oder (Unterstützungs-)Handlungen werden jedoch weder bezogen auf den Kläger noch auf Gruppierungen konkret benannt. Auch ergeben sich Anhaltspunkte für solche nicht aus einer Gesamtschau der vorgelegten Informationen. Zum einen legt der Beklagte bereits nicht dar, dass die genannten Gruppierungen überhaupt verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen. Zum anderen benennt er auch keine konkreten Unterstützungshandlungen seitens des Klägers. Aus den vorgelegten Daten ergibt sich lediglich, dass sich der Antragsteller aktiv an Demonstrationen in der Vorbereitung und während der Durchführung u. a. als Anmelder und Redner beteiligt hat. Weder aus der thematischen Ausrichtung noch aus den vorgelegten Informationen ergeben sich jedoch Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen. Die vom Beklagten benannten Themen „Anti-Rechts“, „gegen die AfD“, „Abschiebungen“ oder „Kurdenproblematik“ sind weder ausschließlich noch überwiegend verfassungsfeindlicher Natur. Vielmehr sind sie Gegenstand diverser Diskurse, die sich durch alle politischen Ebenen ziehen. Dass die benannten Themenfelder auch von vom Beklagten als extremistische eingestufte Gruppierungen thematisiert werden, wird nur allgemein und mit Verweisen auf bundeslandexterne Quellen ausgeführt. Konkrete Anhaltspunkte hat der Beklagte auch auf Aufforderung des Gerichts nicht vorgetragen. Aufgrund der Aussage des Beklagten, dass die sonstigen gespeicherten Daten für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich seien, geht das Gericht davon aus, dass auch darüber hinaus keine substantiellen Informationen beim Beklagten vorhanden sind. Randnummer 77 Ob die Speicherung der Daten einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 LVerfSchG M-V im zugrundeliegenden Fall standhalten würde, kann vorliegend dahinstehend, da es bereits – wie oben dargelegt – an konkreten Anhaltspunkten zu verfassungsfeindlichen Bestrebungen fehlt. Randnummer 78 Weitere Gründe, aus denen sich die Rechtmäßigkeit der Erhebung und Speicherung der streitgegenständlichen Daten ergeben würde, wurden weder vorgetragen noch sind diese ersichtlich. Randnummer 79 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 80 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Randnummer 81 Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).