Dynamische Bezugnahmeklausel - Gleichstellungsabrede - Personalüberleitungsvertrag Leitsatz Verweist ein Personalüberleitungsvertrag, der im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang nach Inkrafttreten
§ 19
TVK sowie Randnummer 19 im Zeitraum vom 01.04.2019 bis zum 30.09.2019 der TVK in der Fassung vom 31.10.2009 i. V. m. dem 7.
§ 19TVK und Randnummer 20 ab dem 01.10.2019 der TVK in der Fassung vom 01.10.2019 i.
V. m. dem 7.
§ 19TVK; Randnummer 21 – hilfsweise – Randnummer 22 2.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin brutto € 9.085,60 zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 539,59 ab dem 16.02.2019 und aus weiteren € 539,59 ab dem 16.03.2019 sowie aus jeweils € 692,84 ab dem 16.04.2019, 16.05.2019, 16.06.2019, 16.07.2019, 16.08.2019, 16.09.2019, 16.10.2019, 16.11.2019, 16.12.2019, 16.01.2020 und dem 16.02.2020 sowie aus € 385,18 ab dem 16.06.2019 zu zahlen, sowie Randnummer 23 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem Monat März 2020 nach der Vergütungsgruppe A der ab dem 01.03.2020 im Tarifbereich TVöD gültigen Vergütungsordnung zum Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern nebst Zulagen zu vergüten; Randnummer 24 – darüber hinaus hilfsweise – Randnummer 25
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 3b des Tarifvertrages für die Musiker der Norddeutschen Philharmonie A-Stadt vom 16.10.2014 (HausTV) die Grundvergütung und Tätigkeitszulagen aus der Vergütungsordnung nach Buchstabe a) des HausTV sowie die Besitzstandzulagen und festen Vergütungen zum 01.01.2018 um 1,5 % sowie zum 01.01.2019 und zum 01.01.2020 um jeweils weitere 1,5 % anzuheben und die sich hieraus zu dem an die Klägerin gezahlten Bruttoentgelt ab dem 01.02.2019 ergebende Bruttolohndifferenz an die Klägerin auszuzahlen. Randnummer 26 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Feststellungsantrag sei wegen des Vorrangs einer Leistungsklage unzulässig. Unabhängig davon sei die Klage unbegründet. Da der HausTV spezieller als der Verbandstarifvertrag sei, gehe er diesem vor. Die Bezugnahmeklausel sei als Gleichstellungsabrede zu verstehen. Der Personalüberleitungsvertrag habe daran nichts geändert. Schon gar nicht habe er dazu geführt, dass aus der bisherigen Gleichstellungsabrede ein Neuvertrag im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geworden sei. Nach Wirksamwerden der Teilkündigung des HausTV zum 31.07.2017 sei gemäß § 4 Abs. 2 HausTV die Vergütung auf dem bis dahin erreichten Stand statisch fortzuzahlen. Dem sei die Beklagte nachgekommen. Im Übrigen sei die Ausschlussfrist des § 61 TVK nicht gewahrt. Randnummer 27 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf die jeweiligen Vergütungssätze des TVK lasse sich weder aus einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf den TVK noch aus dem Personalüberleitungsvertrag herleiten. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme sei eine Gleichstellungsabrede, die, weil vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform geschlossen, nur eine Gleichstellung von tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer bewirken solle. Nach dem Verbandsaustritt der Beklagten gelte der TVK nur noch statisch fort. Der Personalüberleitungsvertrag zwischen der Hansestadt A-Stadt und der Beklagten regle lediglich den Betriebsübergang. Der Hinweis in § 3 des Personalüberleitungsvertrages, dass die anzuwendenden Tarifverträge Bestandteil der Überleitung seien, stelle lediglich deklaratorisch die gesetzlichen Folgen eines Betriebsübergangs dar. Vielmehr unterliege das Arbeitsverhältnis der Klägerin dem HausTV. Danach sei die Klägerin auf dem zuletzt erreichten Stand zu vergüten. Randnummer 28 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Bezugnahmeklausel dynamisch auf den TVK verweise und nicht als Gleichstellungsabrede zu verstehen sei. Der Personalüberleitungsvertrag erwähne die auf die Arbeitsverhältnisse anzuwendenden Tarifverträge, womit diese zum Gegenstand der Willensbildung gemacht worden seien. Der Personalüberleitungsvertrag habe dadurch die dynamische Bezugnahmeklausel in dem ursprünglichen Arbeitsvertrag bestätigt und erneuert, sodass es sich nicht mehr um einen Alt-, sondern nunmehr um einen Neuvertrag handele. Die Klägerin könne sich hierauf berufen, da der Personalüberleitungsvertrag ein Vertrag zugunsten Dritter sei. Der HausTV sei nicht an die Stelle des TVK getreten. Die Formulierung "an seine Stelle tretende Tarifverträge" beziehe sich lediglich auf einen neuen Flächentarifvertrag, wie es z. B. bei der Ablösung des BAT durch den TVöD der Fall gewesen sei. Randnummer 29 Die Klägerin beantragt, Randnummer 30 unter Abänderung des am 30.11.2020 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Rostock, Geschäftsnummer 4 Ca 1402/19, Randnummer 31
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.02.2019 eine Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe A im Tarifbereich TVöD der Vergütungsordnung zum Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern in der jeweils gültigen Fassung nebst Zulagen zur Grundvergütung für die Musiker in Kulturorchestern in der jeweils gültigen Fassung zu bezahlen; Randnummer 32 dies ist im Zeitraum vom 01.02.2019 bis zum 31.03.2019 der TVK in der Fassung vom 31.10.2009 i. V. m. dem 6.
§ 19
TVK sowie Randnummer 33 im Zeitraum vom 01.04.2019 bis zum 30.09.2019 der TVK in der Fassung vom 31.10.2009 i. V. m. dem 7.
§ 19TVK und Randnummer 34 ab dem 01.10.2019 der TVK in der Fassung vom 01.10.2019 i.
V. m. dem 7.
§ 19TVK; Randnummer 35 – hilfsweise – Randnummer 36 2.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin brutto € 9.085,60 zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 539,59 ab dem 16.02.2019 und aus weiteren € 539,59 ab dem 16.03.2019 sowie aus jeweils € 692,84 ab dem 16.04.2019, 16.05.2019, 16.06.2019, 16.07.2019, 16.08.2019, 16.09.2019, 16.10.2019, 16.11.2019, 16.12.2019, 16.01.2020 und dem 16.02.2020 sowie aus € 385,18 ab dem 16.06.2019 zu zahlen, sowie Randnummer 37 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem Monat März 2020 nach der Vergütungsgruppe A der ab dem 01.03.2020 im Tarifbereich TVöD gültigen Vergütungsordnung zum Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern nebst Zulagen zu vergüten; Randnummer 38 – darüber hinaus hilfsweise – Randnummer 39 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 3b des Tarifvertrages für die Musiker der Norddeutschen Philharmonie A-Stadt vom 16.10.2014 (HausTV) die Grundvergütung und Tätigkeitszulagen aus der Vergütungsordnung nach Buchstabe
- a)des HausTV sowie die Besitzstandzulagen und festen Vergütungen zum 01.01.2018 um 1,5 % sowie zum 01.01.2019 und zum 01.01.2020 um jeweils weitere 1,5 % anzuheben und die sich hieraus zu dem an die Klägerin gezahlten Bruttoentgelt ab dem 01.02.2019 ergebende Bruttolohndifferenz an die Klägerin auszuzahlen. Randnummer 40 Die Beklagte beantragt, Randnummer 41 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 42 Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Vergütung der Klägerin richte sich allein nach dem HausTV. Der HausTV wirke im Hinblick auf die Vergütung weiterhin nach. Ein Wiederaufleben des TVK sei von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt gewesen. Der HausTV habe zu einer Entdynamisierung geführt. Randnummer 43 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 44 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit der zutreffenden Begründung abgewiesen. Randnummer 45 I. Zulässigkeit der Klage Randnummer 46 Die erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Randnummer 47 Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Bedingungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken, sog. Elementenfeststellungsklage (BAG, Urteil vom 24. Februar 2021 – 10 AZR 130/19 – Rn. 13, juris = AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Brotindustrie; BAG, Urteil vom 28. April 2021 – 4 AZR 230/20 – Rn. 24, juris). Das Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen über denselben Fragenkomplex ausschließen. Das setzt bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage für die Vergütung gerichteten Antrag jedenfalls voraus, dass über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten (BAG, Urteil vom 24. Februar 2021 – 10 AZR 130/19 – Rn. 14, juris = AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Brotindustrie; BAG, Urteil vom 16. Juli 2020 – 6 AZR 321/19 – Rn. 16, juris = NZA-RR 2021, 25). Randnummer 48 Die Klägerin und die Beklagte streiten über die dynamische oder statische Anwendbarkeit bestimmter Tarifverträge. Ein Feststellungsurteil klärt die streitigen Rechtsfragen abschließend. Die konkrete Berechnung einzelner Lohnbestandteile aus den jeweiligen Tarifverträgen ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Die monatlichen Unterschiedsbeträge lassen sich differenziert nach einzelnen Lohnarten computergestützt ermitteln, ohne dass weitere Streitigkeiten hierüber zu erwarten sind. Für die Nachzahlung gilt nichts anderes als für die laufende monatliche Lohnzahlung. Die konkrete Bezifferung ist lediglich eine Rechenaufgabe. Randnummer 49 II. Begründetheit der Klage Randnummer 50 Die Klägerin hat weder aus dem Arbeitsvertrag vom 16.12.1991 noch aus dem Personalüberleitungsvertrag vom 28.01.2010 einen Anspruch auf eine Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe A im Tarifbereich TVöD der Vergütungsordnung zum TVK nebst Zulagen zur Grundvergütung in der jeweils gültigen Fassung. Ein Anspruch auf weitere Lohnerhöhungen ergibt sich auch nicht aus dem HausTV. Randnummer 51 1. TVK Randnummer 52 Die Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag der Klägerin vom 16.12.1991 nimmt zwar auf den TVK in seiner jeweiligen Fassung in Bezug. Diese Bezugnahmeklausel ist jedoch, da sie vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 vereinbart worden ist, als Gleichstellungsabrede zu verstehen. Die zeitliche Dynamik endete mit dem Wegfall der Tarifgebundenheit der Beklagten spätestens im Jahr 2014. Randnummer 53 Die Verweisungsklausel ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten. Die Beklagte hat die Klausel für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und der Klägerin bei Vertragsschluss vorgegeben. Randnummer 54 Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf bestimmte Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 vereinbart worden ist und nicht Gegenstand einer Vertragsänderung nach diesem Stichtag war (sog. Altvertrag), ist aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin als Gleichstellungsabrede auszulegen (BAG, Urteil vom 28. April 2021 – 4 AZR 229/20 – Rn. 33, juris; BAG, Urteil vom 03. Juli 2019 – 4 AZR 312/18 – Rn. 18, juris = NZA 2019, 1592; BAG, Urteil vom 27. März 2018 – 4 AZR 208/17 – Rn. 24, juris = NZA 2018, 1264). In die mit einem tarifgebundenen Arbeitgeber vereinbarte Bezugnahmeklausel ist bei Altverträgen über den Wortlaut hinaus eine auflösende Bedingung hineinzulesen ist, nach der die Dynamik dann entfallen soll, wenn die entsprechende Tarifgebundenheit des Arbeitgebers endet (BAG, Urteil vom 28. April 2021 – 4 AZR 229/20 – Rn. 33). Der Arbeitgeber bezweckt mit einer solchen Bezugnahmeklausel, die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer denjenigen gleichzustellen, die Mitglieder der zuständigen Gewerkschaft und deshalb nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend an den Tarifvertrag gebunden sind. Ein Arbeitgeber hat grundsätzlich nicht den Willen, die Arbeitnehmer auch dann dauerhaft an der Tarifentwicklung teilhaben zu lassen, wenn er selbst, z. B. nach einem Verbandsaustritt, nicht mehr an den Tarifvertrag gebunden ist. Bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer gelten nach einem Verbandsaustritt und nach Ende des Tarifvertrages dessen Rechtsnormen nur noch statisch weiter (§ 4 Abs. 5 TVG). Das Gleiche soll auch für den nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer gelten. Die in Bezug genommenen Tarifverträge finden ebenfalls nur noch statisch mit demjenigen Stand Anwendung, den sie zum Zeitpunkt des Endes der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers hatten (BAG, Urteil vom 20. Juni 2018 – 4 AZR 371/15 – Rn. 22, juris; BAG, Urteil vom 18. April 2007 – 4 AZR 652/05 – Rn. 27 ff. = NZA 2007, 965). Randnummer 55 Für Bezugnahmeklauseln, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 vereinbart worden sind (sog. Neuvertrag), gelten andere Maßstäbe. Finden sich bei einem Neuvertrag im Wortlaut einer dynamischen Verweisung auf bestimmte Tarifverträge keine eindeutigen Hinweise, dass diese Tarifverträge nur für die Dauer der eigenen Tarifgebundenheit des Arbeitgebers gelten sollen, bleibt es bei den in Bezug genommenen Tarifverträgen in ihrer jeweiligen Fassung. Eine einzelvertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf einen bestimmten Tarifvertrag ist jedenfalls dann, wenn eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den in Bezug genommenen Tarifvertrag nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist, eine konstitutive Verweisungsklausel, die durch einen Verbandsaustritt des Arbeitgebers oder einen sonstigen Wegfall seiner Tarifgebundenheit nicht berührt wird (BAG, Urteil vom 18. April 2007 – 4 AZR 652/05 – Rn. 26 = NZA 2007, 965). Da der Arbeitgeber derjenige ist, der die Verweisungsklausel formuliert, kann er ohne weiteres für eine entsprechende Vertragsgestaltung sorgen. Eine unterschiedliche Auslegung desselben Wortlauts je nachdem, ob der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Vereinbarung tarifgebunden war oder nicht, ist ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte nicht zu rechtfertigen (BAG, Urteil vom 18. April 2007 – 4 AZR 652/05 – Rn. 32 = NZA 2007, 965). Randnummer 56 Bei einer nach dem 31.12.2001 vereinbarten Änderung eines von einem Arbeitgeber vor dem 01.01.2002 geschlossenen Altvertrags kommt es für die Beurteilung, ob die Auslegungsmaßstäbe für Neu- oder für Altverträge maßgebend sind, darauf an, ob die vertragliche Bezugnahmeregelung in der nachfolgenden Vertragsänderung zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der beteiligten Vertragsparteien gemacht worden ist. Allein eine Vertragsänderung führt nicht notwendig dazu, dass zugleich stets alle vertraglichen Regelungen des ursprünglichen Arbeitsvertrags erneut vereinbart oder bestätigt würden. Ob eine solche Abrede gewollt ist, ist anhand der konkreten Vertragsänderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Ein deutlicher Ausdruck dafür, dass eine zuvor bestehende Verweisungsklausel erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist und die Parteien trotz der geänderten Gesetzeslage auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 01.01.2002 ausdrücklich an den zuvor getroffenen Abreden festhalten, liegt beispielsweise in der ausdrücklichen Erklärung, dass " alle anderen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag unberührt bleiben “. Eine solche Regelung hindert die Annahme eines Altvertrages und eine Rechtsfolgenkorrektur unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (BAG, Urteil vom 20. Juni 2018 – 4 AZR 371/15 – Rn. 30, juris; BAG, Urteil vom 27. März 2018 – 4 AZR 208/17 – Rn. 24, juris = NZA 2018, 1264; BAG, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 4 AZR 811/09 – Rn. 27, juris = AP Nr. 93 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; BAG, Urteil vom 18. November 2009 – 4 AZR 514/08 – Rn. 25 = NZA 2010, 170). Randnummer 57 Die Klägerin hat mit der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin nach dem 31.12.2001 keinen Änderungsvertrag geschlossen, in dem die am 16.12.1991 vereinbarte dynamische Bezugnahme auf den TVK Gegenstand einer erneuten Willensbildung war. Randnummer 58 Der Personalüberleitungsvertrag vom 28.01.2010 enthält zwar Regelungen zugunsten der vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer, zu denen auch die Klägerin gehört. Er erneuert aber nicht die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den TVK. Der Personalüberleitungsvertrag greift nicht in die Klauseln der einzelnen Arbeitsverträge ein. Randnummer 59 Der Inhalt der Regelungen des Personalüberleitungsvertrages ist nach den §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Ausgehend vom Wortlaut der Klauseln ist deren objektiver Bedeutungsgehalt zu ermitteln. Maßgebend ist dabei der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusammenhangs. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind auch der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck und die Interessenlage der Beteiligten sowie die Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses kann ebenfalls Rückschlüsse auf dessen Inhalt ermöglichen (BAG, Urteil vom 23. Februar 2011 – 4 AZR 536/09 – Rn. 22, juris = NZA-RR 2011, 510; BAG, Beschluss vom 22. April 2009 – 4 ABR 14/08 – Rn. 32, juris = ZTR 2009, 663). Randnummer 60 Bestimmte Tarifverträge sind in dem Personalüberleitungsvertrag vom 28.01.2010 nicht genannt. Vielmehr regelt der Personalüberleitungsvertrag die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs und gewährt den Arbeitnehmern über die Regelungen des § 613a BGB hinaus weitere Rechte, wie z. B. ein Rückkehrrecht im Insolvenzfall oder eine Einstandspflicht für Abfindungsansprüche. In § 3 des Personalüberleitungsvertrages wird lediglich festgestellt, dass auch die auf die Arbeitsverhältnisse anzuwendenden Tarifverträge "Bestandteil der Überleitung" sind. Darin erschöpft sich der Regelungsgehalt. Der Personalüberleitungsvertrag regelt seinem Sinn und Zweck nach nur die Überleitung der Arbeitsverhältnisse, nicht aber den Inhalt der einzelnen übergeleiteten Arbeitsverträge. Dementsprechend sind im Personalüberleitungsvertrag weder bestimmte Tarifverträge in Bezug genommen noch ist von einer dynamischen Fortgeltung die Rede. Randnummer 61 Etwas anderes kann gelten, wenn ein Personalüberleitungsvertrag ausdrücklich bestimmte Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung für (weiterhin) anwendbar erklärt (vgl. dazu BAG, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 4 AZR 202/15 – juris = ZTR 2018, 418; BAG, Urteil vom 30. August 2017 – 4 AZR 95/14 – juris = NZA 2018, 255; BAG, Urteil vom 23. Februar 2011 – 4 AZR 439/09 – juris = NZA-RR 2012, 253; BAG, Urteil vom 10. Dezember 2008 – 4 AZR 881/07 – juris = NZA-RR 2009, 537). Eine solche Regelung enthält der hier maßgebliche Personalüberleitungsvertrag aber nicht. Der Personalüberleitungsvertrag regelt alle mit dem Wechsel der Arbeitgeberin zusammenhängenden Fragen, insbesondere solche, die mit dem Wechsel zu einer wirtschaftlich schwächeren Arbeitgeberin zusammenhängen. Dementsprechend enthält der Personalüberleitungsvertrag verschiedene Regelungen für den Fall der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder der Insolvenz. Die einzelnen Arbeitsbedingungen der vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer, zu denen im Übrigen nicht nur die Orchestermusiker gehören, war nicht Gegenstand der Willensbildung zwischen den Vertragsparteien. Randnummer 62 Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Parteien des Personalüberleitungsvertrags mit den einzelnen Arbeitsverträgen einschließlich der Bezugnahmeklauseln befasst haben. Vielmehr findet sich in § 6 Abs. 2 des Personalüberleitungsvertrags unter der Überschrift "Beschäftigungszeit“ nur der pauschale Hinweis, dass den Beschäftigten die entstandenen Rechte erhalten bleiben, was lediglich die Rechtsfolge des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB wiedergibt. Die Parteien des Personalüberleitungsvertrags hatten nicht den Willen, die einzelnen Arbeitsverträge zugunsten der Beschäftigten zu ändern. Die jeweiligen Bezugnahmeklauseln in den Arbeitsverträgen waren nicht Gegenstand ihrer Willensbildung. Vielmehr gingen sie davon aus, dass die Beklagte zum Überleitungsstichtag ebenso wie zuvor die Hansestadt A-Stadt Mitglied im Deutschen Bühnenverein und im Kommunalen Arbeitgeberverband Mecklenburg-Vorpommern wird (§ 4 des Personalüberleitungsvertrages) und die bisherigen Tarifverträge deshalb weiterhin unmittelbar und zwingend gelten. Ob eine solche Verpflichtung zum Verbandsbeitritt wirksam ist, kann an dieser Stelle offenbleiben (vgl. BAG, Urteil vom 26. August 2009 – 4 AZR 290/08 – Rn. 38, juris = ZTR 2010, 132). Diese Regelung erschien jedenfalls den Parteien des Personalüberleitungsvertrages zur Absicherung der Arbeitnehmer im Hinblick auf die tarifvertraglichen Rechte ausreichend. Randnummer 63 2. HausTV Randnummer 64 Die Klägerin hat aus dem HausTV keinen Anspruch auf eine Lohnerhöhung um jeweils 1,5 % zum 01.01.2018, 01.01.2019 und 01.01.2020. Randnummer 65 Nach § 4 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 HausTV können die § 1 Abs. 2 Ziff. 1, 2 und 3 sowie §§ 2 und 3 beiderseitig mit einer Frist von sechs Monaten zum 31. Juli eines Jahres, erstmals zum 31. Juli 2017, schriftlich gekündigt werden. Von diesem Teilkündigungsrecht hat die Beklagte Gebrauch gemacht und die oben genannten Regelungen zum 31.07.2017 gekündigt. Die Tarifvertragsparteien haben für diesen Fall die Nachwirkung zwar ausgeschlossen, jedoch § 1 Abs. 2 Ziff. 3 Buchst.
- b)(Lohnanpassung nach § 19 TVK) davon ausdrücklich ausgenommen. Im Zeitraum der Nachwirkung entspricht die Vergütung statisch dem zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Tarifvertrages gemäß § 1 Abs. 2 Ziff. 3 Buchst.
- b)erreichten Stand (§ 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 3 HausTV). Weitere Lohnerhöhungen finden danach nicht mehr statt, solange die Rechtsnormen des HausTV nicht durch eine andere Abmachung (§ 4 Abs. 5 TVG) ersetzt worden sind. Randnummer 66 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.