Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit; Beteiligungs- und Verfahrensrechte; Haushaltsaufstellungsverfahren (Mecklenburg-Vorpommern) Leitsatz 1. Streiten sich Beteiligte um haushal
Art. 52Rn.
25), jedoch verzichtet der europäische Gesetzgeber explizit darauf, Vorgaben hinsichtlich der konkreten haushaltsrechtlichen Ausgestaltung zu machen. Vielmehr ist mit der Unabhängigkeit keine Haushaltsautonomie der Aufsichtsbehörden verknüpft. Es obliegt vielmehr dem Haushaltsgesetzgeber den aufgabenadäquaten Ressourcenbedarf zu bestimmen, weshalb er auch nicht an Budgetanmeldungen der Aufsichtsbehörde gebunden ist (vgl. Schneider in: BeckOK DatenschutzR, Stand: 1. August 2021,
Art. 52Rn.
25). Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass in Art. 52 Abs. 6 DSGVO normiert ist, dass eine externe Finanzkontrolle sichergestellt werden muss, soweit die Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird (vgl. Schneider in: BeckOK DatenschutzR, Stand: 1. August 2021,
Art. 52Rn.
26). Dieses Grundverständnis wird auch durch die Erwägungsgründe (insbesondere dem Erwägungsgrundgrund 120 zur DSGVO) (vgl. Boehm in: Kühling/Buchner, 3. Aufl. 2020,
Art. 52Rn.
24) und den Gang des europäischen Gesetzgebungsverfahrens bestätigt. Bestrebungen aus dem Europäischen Parlament, die Kontrolle des Haushalts der Aufsichtsbehörden ausschließlich dem jeweiligen Parlament zuzuweisen, konnten sich gerade nicht durchsetzen (vgl. Änderungsanträge 265 und 266 des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres vom 16. Januar 2013 - C7-0025/2012, PE501.927v04-00; Nguyen in: Gola
, 2. Aufl. 2018,
Art. 52Rn.
21 m. w. N.). Randnummer 46 Die landesrechtliche Angliederung des Klägers bei der Präsidentin des Landtages steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Dieser hat zur Vorgängerregelung des Art. 52 Abs. 6 DSGVO dem Art. 28 RL 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) hinsichtlich der Unabhängigkeit klargestellt (EuGH, Urteil vom
- Oktober 2012 – C-614/10, BeckRS 2012, 82023 Rn. 58): Randnummer 47 „Die Mitgliedstaaten sind nämlich nicht verpflichtet, in ihr innerstaatliches Recht ähnliche Vorschriften wie die des Kapitels V der VO Nr. 45/2001 aufzunehmen, um für ihre Kontrollstelle(n) völlige Unabhängigkeit zu gewährleisten, und können somit die Kontrollstelle haushaltsrechtlich einem bestimmten Ressort zuordnen. Allerdings darf die Zuweisung der von einer solchen Stelle benötigten personellen und sachlichen Mittel diese Stelle nicht daran hindern, ihre Aufgaben „in völliger Unabhängigkeit” i.S.v. Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der RL 95/46 wahrzunehmen.“ Randnummer 48 Aufgrund der inhaltlichen Kongruenz der Vorgängerregelung des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 RL 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) („Diese Stellen nehmen die ihnen zugewiesenen Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahr.“) mit der aktuellen Regelung in Art. 52 Abs. 1 DSGVO („Jede Aufsichtsbehörde handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung völlig unabhängig.“), gilt die Rechtsprechung des EuGHs auch unvermindert fort. Entsprechend ergibt sich eine Pflicht zur haushaltsrechtlichen Unabhängigkeit, wie sie der Kläger geltend macht, auch nicht aus europäischem Primärrecht (vgl. so auch bereits zum damaligen Entwurf: Lüdemann/Wenzel, RDV 2015, 285 (286 f.)). Randnummer 49 Insgesamt ist es daher europarechtlich ausreichend, dass der Haushalt des Klägers eigenständig, etwa als Kapitel in einem Einzelplan des Parlaments – wie in Mecklenburg-Vorpommern erfolgt – oder eines Ressorts, ausgewiesen wird (vgl. Körffer in: Paal/Pauly,
- Aufl. 2021,
Art. 52Rn.
13; Selmayr in: Ehmann/Selmayr, 2. Aufl. 2018,
Art. 52Rn.
27; Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018, DSGVO Art. 52 Rn. 51 ff.; Auernhammer in: Eßer/Kramer/von Lewinski, DSGVO/BDSG, 7. Auflage 2020, Art. 52 DSGVO, Rn. 18). Randnummer 50
- d)Da mit den genannten Ausführungen europarechtlich keine haushaltsrechtlichen Vorgaben im Sinne des Klägers bestehen, ergibt sich folglich auch kein Anspruch im Wege der europarechtsfreundlichen Auslegung aufgrund des effet utile-Grundsatzes nach Art. 4 Abs. 3 EUV. Randnummer 51
- e)Eine Vorlage an den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV ist ebenfalls nicht geboten. Der EuGH hat sich – wie ausgeführt – bereits zum Umfang der Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten hinsichtlich der haushaltsrechtlichen Ausgestaltung geäußert. Anhaltspunkte für eine relevante Änderung der Sach- und Rechtslage, die eine erneute Vorlagen gebieten könnten, sind dem Gericht weder ersichtlich noch wurden solche substantiiert vorgetragen. Randnummer 52
- f)Im Grundgesetz sind keine für den hiesigen Streit relevanten Bestimmungen hinsichtlich der Stellung bzw. haushaltsrechtlichen Behandlung von Datenschutzaufsichtsstellen enthalten. Randnummer 53 Auf bundesgesetzlicher Ebene ist eine derartige Vorgabe, die Einfluss auf die landesrechtliche Umsetzung nimmt, ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar hat sich der Bundesgesetzgeber aufgrund des genannten EuGH-Urteils vom 9. März 2010 - C-518/07 - dazu entschieden, den Bundesdatenschutzbeauftragen oder die Bundesdatenschutzbeauftragte auch hinsichtlich der Haushaltsaufstellung unabhängig und gleichrangig anderer Stellen zu behandeln, vgl. § 28 Abs. 3 BHO (vgl. hierzu auch Roßnagel, ZD 2015, 106). Hieraus ergeben sich indes weder ein allgemeiner Rechtssatz noch Anhaltspunkte für eine zwingende landesrechtliche Ausgestaltung im Sinne der klägerischen Auffassung hinsichtlich seiner verfahrensrechtlichen Beteiligung. Zum einen existiert auf Bundesebene in den §§ 27 ff. BHO bereits keine Privilegierung hinsichtlich einer Einvernehmensregelung wie sie etwa in § 27 Abs. 2 LHO M-V hinsichtlich der Präsidentin des Landtags und der Präsidentin des Landesrechnungshofs enthalten sind. Folglich taugt der klägerische Verweis auf die Ausgestaltung bereits nicht, um einen entsprechenden Rechtssatz für das vorliegenden Verfahren abzuleiten. Zum anderen stellt die bundesrechtliche Ausgestaltung, wie bereits oben dargelegt, nur eine von verschiedenen gleichrangigen möglichen Umsetzungsformen dar. Randnummer 54
- g)Auch aus § 10 BDSG ergibt sich keine anderweitige Bewertung. Nach der Vorschrift handelt die Person des Bundesbeauftragten für Datenschutz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausübung ihrer Befugnisse völlig unabhängig. Sie unterliegt weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisung noch nimmt sie Weisungen entgegen. Hieraus folgt, dass der oder die Bundesbeauftragte ungeachtet weitreichender Befugnisse äquivalent den europarechtlichen Vorgaben frei von jeglicher Fach-, Rechts- und Dienstaufsicht ist; es bedeutet aber auch zugleich, dass sie sich Haushaltsvorgaben und bei Konflikten mit Grundrechten Dritter nicht grundsätzlich entziehen kann (vgl. Meltzian in: BeckOK DatenschutzR, Stand: 1. August 2021, BDSG § 10 Rn. 2). Insoweit ist die Norm mit den genannten europarechtlichen Vorgaben inhaltlich kongruent und gebietet hinsichtlich der haushaltsrechtlichen Behandlung keine anderweitige Handhabung. Randnummer 55
- h)Auch aus der Landesverfassung ergeben sich keine – wie vom Kläger gefordert – verfahrensrechtliche Beteiligungsrechte. In der Landesverfassung wird der Kläger zwar in Art. 37 Verf M-V eigenständig benannt und ihm wird nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Verf M-V die Aufgabe der Wahrung der Rechte der Bürger auf Schutz ihrer persönlichen Daten zugewiesen. Nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Verf M-V ist er auch in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Hieraus resultiert jedoch kein eigenständiges wehrfähiges Verfahrensrecht zur Beteiligung an dem Aufstellungsverfahren des Landeshaushaltes. Die nähere Ausführung obliegt nach der Landesverfassung dem Landesgesetzgeber gemäß Art. 37 Abs. 4 Verf M-V. Hiervon hat dieser auch Gebrauch gemacht und die haushaltsrechtliche Ausgestaltung in der darlegten Form vorgenommen. Eine konkrete Ausgestaltung hinsichtlich der Beteiligung ist hierin gerade nicht enthalten. Randnummer 56 Dem klägerischen Vortrag, dass er sich nicht darauf verlassen könne, dass die Präsidentin des Landtages seine haushaltrechtlichen Vorstellungen verteidige, ist entgegenzuhalten, dass der Landesgesetzgeber dem Kläger gerade in diesem (Innen-)Verhältnis eine besondere rechtliche Stellung zuteilwerden hat lassen. Randnummer 57
- i)Selbst im Falle, dass dem Kläger dahingehend gefolgt werden würde, dass die konkrete landesrechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem Kläger und der Präsidentin des Landtages – etwa wegen eines nicht hinnehmbaren Abhängigkeitsverhältnisses – europarechtswidrig sei, würden sich hieraus im Verhältnis zum Beklagten keine wehrfähigen haushaltsrechtlichen Rechtspositionen ergeben. Solange haushaltsrechtlich verschiedene gesetzliche Ausgestaltungsmöglichkeiten bestehen, obliegt es dem Gesetzgeber die (europarechtskonforme) Ausgestaltung vorzunehmen. Randnummer 58 II. Auch im Falle der – unterstellten – Zulässigkeit der Klage, hätte sie keine Aussicht auf Erfolg, da das begehrte Rechtsverhältnis aus den gleichen Gründen nicht besteht bzw. der Kläger keine entsprechenden Rechte mit Erfolg geltend machen kann. Randnummer 59 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 60 IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Randnummer 61 V. Es liegen keine Gründe für die Zulassung der Berufung vor (§ 124 VwGO).