Ermittlung des nach § 18 Abs. 3 Satz 2 UmwStG i.d.F. vom 20.12.2007 i. V. m. § 7 Satz 1 GewStG in den Gewerbeertrag einzubeziehenden Veräußerungsgewinns Leitsatz § 18 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz UmwStG 2008 (juris-Abkürzung: UmwStG 2006 i.d.F. vom 20.12.2007) erfasst mangels Vorliegens eines aufnehmenden Rechtsträgers nicht den Fall eines Formwechsels bei gleichbleibender Identität des Rechtsträgers. (Rn.56) (Rn.61) Orientierungssatz 1. (Zu LS:) Der Besteuerungszugriff erfasst daher nicht das erst im Zuge des Formwechsels entstandene Sonderbetriebsvermögen. (Rn.45) 2. Wird eine GmbH im Wege eines Formwechsels in eine GmbH & Co KG umgewandelt und gelangt ein vom alleinigen GmbH-Gesellschafter vor der Umwandlung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an die GmbH vermietetes Grundstück dadurch in das Sonderbetriebsvermögen der GmbH & Co KG, so erfasst der Besteuerungszugriff nach § 18 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz UmwStG 2006 i.d.F. vom 20.12.2007 bei einer Veräußerung der Kommanditbeteiligung und gleichzeitiger Veräußerung des Grundstücks innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung mangels aufnehmenden Rechtsträgers nicht dieses Sonderbetriebsvermögen (in Gestalt des bis zu diesem Tage im Alleineigentum des Gesellschafters stehenden und der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen Grundstücks). (Rn.55) 3. (Zum LS:) Bei der Beurteilung, ob es sich um veräußertes Betriebsvermögen i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz UmwStG 2006 i.d.F. vom 20.12.2007 handelt, welches bereits vor der Umwandlung im Betrieb der übernehmenden Personengesellschaft vorhanden war, sind die Regelungen im UmwG maßgeblich. Bei einem Formwechsel i. S. d. §§ 190 ff. UmwG kann ein Rechtsträger durch den Formwechsel zwar eine andere Rechtsform erhalten, an dieser Umstrukturierung ist jedoch nur ein Rechtsträger beteiligt. (Rn.58) (Rn.61) 4. Da im Streitfall die Anwendung des § 18 Abs. 3 Satz 1, 2. HS UmwStG 2006 i.d.F. vom 20.12.2007 ausscheidet, verbleibt es im Streitfall bei der einschränkenden Rechtsprechung des BFH zu § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 (vgl. BFH-Urteil vom 20.11.2006 VIII R 45/05, BFH/NV 2007, 793). (Rn.72) 5. Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 20/21). (Orientierungssatz 1 wurde vom FG gebildet.) Verfahrensgang nachgehend BFH, 14. März 2024, IV R 20/21, Revision eingelegt Tenor Der Gewerbesteuermessbescheid für 2011 vom 30.04.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.05.2017 wird insoweit aufgehoben, als ein Steuermessbetrag von mehr als … € festgesetzt wurde. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Einbeziehung stiller Reserven eines Grundstücks im Sonderbetriebsvermögen in die Gewerbebesteuerung. Randnummer 2 Die Klägerin hat ihren Hauptsitz in …. Daneben unterhält sie eine Zweigniederlassung in …. Eigentümer des Grundstücks in … war zunächst B Randnummer 3 Die Klägerin erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb; ihren Gewinn ermittelt sie nach § 5 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Randnummer 4 Die Klägerin wurde zunächst als „A-GmbH“ gegründet. Sie war unter der Registernummer … im Handelsregister B des Amtsgerichts (AG) … eingetragen. Alleiniger Gesellschafter und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreiter Geschäftsführer der GmbH war B. Randnummer 5 B überließ der „A-GmbH“ das Grundstück gegen Entgelt zur Nutzung im Rahmen einer sog. Betriebsaufspaltung. Randnummer 6 B gründete daneben die B-GmbH mit Sitz in …. Alleiniger Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von …,- € und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer war ebenfalls B. Die Gesellschaft ist unter der Registernummer …. im Handelsregister B des AG … eingetragen. Randnummer 7 Die Gesellschafterversammlung der „A-GmbH“ vom 27.05.2010 beschloss die Umwandlung der GmbH im Wege des Formwechsels in die „ A-mbH & Co.KG“. Randnummer 8 Dazu übertrug B zunächst von seinem Geschäftsanteil an der „A-GmbH“ einen Teilgeschäftsanteil i. H. v. …,- € auf die „B-GmbH“. Mit diesem Geschäftsanteil wurde die „B-GmbH“ Gesellschafterin der „A-GmbH“. Randnummer 9 Mit dem notariellen Umwandlungsbeschluss vom 27.05.2010 wurde die „A-GmbH“ in die Rechtsform einer GmbH & Co.KG umgewandelt. Persönlich haftende Gesellschafterin war nunmehr die „B-GmbH“. Kommanditist war zunächst B mit einer Einlage von … €. Die Klägerin ist seit dem 02.08.2010 unter der Registernummer …. im Handelsregister A des AG … eingetragen. Randnummer 10 Mit dem notariellen Vertrag vom 05.04.2011 veräußerte B seinen Kommanditanteil mit Wirkung zum 02.01.2011 an C . Der Kaufpreis betrug …,- €. Randnummer 11 Mit weiterem notariellen Vertrag vom 05.04.2011 (Bl. 215 Leitz-Ordner I) trat er seine sämtlichen Geschäftsanteile an der „B-GmbH“ zu einem Kaufpreis i. H. v. …,- € an C ab. Randnummer 12 Ebenfalls mit notariellem Vertrag vom 05.04.2011 (Bl. 266 Leitz-Ordner I) verkaufte B das Grundstück in … mit Wirkung zum 02.01.2011 an C zum Alleineigentum zu einem Kaufpreis von …,- €. Randnummer 13 Im Zuge des Formwechsels der „A-GmbH“ in die GmbH & Co.KG wurde das Grundstück zum 01.01.2010 in das Sonderbetriebsvermögen der KG eingebracht. Randnummer 14 Die Klägerin reichte die Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr am 20.12.2012 beim Beklagten ein. Der Gewerbeertrag ermittelte sich danach wie folgt: laufender steuerlicher Gewinn der KG (Mitunternehmerschaft): …€ Gewinn Veräußerung KG-Beteiligung: …€ Summe …€ abzgl. Spenden …€ verbleiben …€ Gewerbeertrag (abgerundet) …€ Randnummer 15 In der Anlage zur Gewinnermittlung per 31.12.2011 der Sonderbilanz zum 31.12.2011 „B Vermietung und Verpachtung“ wird ein Veräußerungsgewinn i. H. v. … € ausgewiesen. Randnummer 16 Mit dem Bescheid vom 19.02.2013 setzte der Beklagte den Gewerbesteuermessbetrag antragsgemäß auf …,- € fest. Der Bescheid stand gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Randnummer 17 Der Beklagte führte bei der Klägerin in der Zeit vom 06.10.2014 bis zum 20.11.2014 eine Außenprüfung durch. Der Prüfer vertrat dabei die Auffassung, dass der aus dem Grundstücksverkauf erzielte Gewinn i. H. v. … € gem. § 18 Abs. 3 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) der Gewerbesteuer zu unterwerfen sei. Die Vorschrift sei auch auf stille Reserven des Sonderbetriebsvermögens anwendbar, da dieses im Zuge des Formwechsels entstanden sei. Randnummer 18 Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Berichts vom 22.04.2015 (Ziffer 28) Bezug genommen. Randnummer 19 Der Beklagte folgte der Auffassung des Prüfers und setzte mit dem nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid vom 30.04.2015 den Gewerbesteuermessbetrag für 2011 auf …,- € fest. Dabei berücksichtigte der Beklagte – auch wegen anderer, hier nicht streitigen Änderungen - einen Gewinn aus Gewerbebetrieb i. H. v. …,- € und den Veräußerungsgewinn des Grundstücks im Sonderbetriebsvermögen i. H. v. … €. Randnummer 20 Mit dem dagegen gerichteten Einspruch machte die Klägerin geltend, dass der Veräußerungsgewinn des Grundstücks im Sonderbetriebsvermögen nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliege. Das Grundstück sei im Wege des Formwechsels in das Sonderbetriebsvermögen der KG eingebracht worden. § 18 Abs. 3 UmwStG in der aktuellen Fassung sei mit Ausnahme der Regelung im zweiten Teilsatz des Satzes 1 zur Steuerpflicht des Vermögens, das bereits vor der Umwandlung im Betrieb des übernehmenden Rechtsträgers vorhanden gewesen sei, inhaltsgleich zum § 18 Abs. 4 UmwStG 1995. Dieser zweite Teilsatz finde im Streitfall jedoch keine Anwendung. Betriebsvermögen könne bei einer Verschmelzung nur zur Aufnahme im Betrieb der übernehmenden Personengesellschaft oder der natürlichen Person vorhanden gewesen sein. Dies sei bei einem Formwechsel nicht möglich. Die übernehmende Personengesellschaft habe vor der Umwandlung kein Betriebsvermögen besessen. Das Sonderbetriebsvermögen sei – wie die Betriebsprüfung festgestellt habe – erst im Zuge des Formwechsels entstanden. Da die Gesetzesänderung aus dem JStG 2008 sich lediglich auf Fälle der Verschmelzung beziehe und somit nicht anwendbar sei, müsse im vorliegenden Fall auch die Rechtsprechung zur älteren Gesetzesfassung weiter gelten. Mithin sei die Regelung in § 18 Abs. 3 UmwStG nicht – wie der Beklagte meine – teleologisch so zu reduzieren, dass sie auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. Randnummer 21 Mit der Einspruchsentscheidung vom 08.05.2017 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Randnummer 22 Der Gewinn der Klägerin aus Gewerbetrieb unterliege auch insoweit der Gewerbesteuer, wie er auf den Veräußerungsgewinn des Grundstücks entfalle. Randnummer 23 Nach § 7 Satz 1 GewStG sei der Gewerbeertrag entsprechend den Vorschriften des EStG zu ermitteln. Bei Mitunternehmerschaften sei als Gewerbeertrag der Personengesellschaft der Gesamtgewinn aus Gesamthandelsbilanz, Sonderbilanz und Ergänzungsbilanz anzusetzen. Eine separate Gewerbeertragsbesteuerung komme nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht in Betracht. Dementsprechend sei der Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks in ... – welches Sonderbetriebsvermögen darstelle – auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für die Klägerin zu berücksichtigen. Randnummer 24 Die Einbeziehung des Sonderbetriebsvermögens in die Ermittlung des Gewinns und den Gewerbeertrag beruhe auf der Wertung der Gesellschafter als (Mit-)Unternehmer des Betriebs. Dies gelte nicht nur für die Einkommen-, sondern ebenso für die Gewerbesteuer. Auch aus gewerbesteuerlicher Sicht seien die Gesellschafter, wenn sie Mitunternehmerrisiken und Mitunternehmerinitiative ausüben könnten, als (Mit-)Unternehmer und damit als Unternehmer des Betriebes anzusehen. Die Unternehmereigenschaft der Gesellschafter ergebe sich aus § 2 Abs. 1 GewStG. In Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 EStG ergebe sich hieraus, dass die Tätigkeit einer Personengesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen seien, einen Gewerbebetrieb darstelle. Randnummer 25 Die Gewerbesteuerpflicht des Gewinns der am 05.04.2011 vom Mitunternehmer B vorgenommenen Veräußerung seines Mitunternehmeranteils (in Gestalt des bis zu diesem Tag in seinem Alleineigentum und der Klägerin zur Nutzung überlassenen Grundstücks = Sonderbetriebsvermögen) folge jedenfalls aus § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 UmwStG. Danach unterliege der Gewinn aus dem Verkauf eines Mitunternehmeranteils der Gewerbesteuer, wenn ein Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder ein Formwechsel in eine Personengesellschaft stattgefunden habe und ein Gesellschaftsanteil an der übernommenen Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Vermögensübergang bzw. dem Formwechsel verkauft werde. Dies gelte auch, soweit der Gewinn auf Betriebsvermögen entfalle, das bereits vor der Umwandlung im Betrieb der übernehmenden Personengesellschaft vorhanden gewesen sei. Randnummer 26 Diese Regelung sei entgegen der Auffassung der Klägerin im vorliegenden Fall anwendbar. Zwar handele es sich bei der Regelung in § 18 Abs. 3 UmwStG grundsätzlich um eine gegenüber § 7 GewStG unterstützende Norm. Diese könne im Hinblick auf den mit ihr verbundenen Zweck der Erhaltung des gewerbesteuerlichen Substrats einer in eine Personengesellschaft umgewandelten Kapitalgesellschaft indes selbst dann anwendbar sein, wenn bereits eine Gewerbesteuerpflicht des Veräußerungsgewinns nach § 7 Satz 2 GewStG bestehe. Erst recht sei die Norm anwendbar, wenn – wie hier – der Verkauf eines gesamten Mitunternehmeranteils durch eine natürliche Person nach § 7 Satz 2 GewStG nicht der Gewerbesteuer unterliege. Randnummer 27 Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 UmwStG seien erfüllt. Die auf den 01.01.2010 vorgenommene Umwandlung der „A-GmbH “ auf die Klägerin sei ein Vorgang i. S. d. § 18 Abs. 3 Satz 1 UmwStG. B habe mit Wirkung zum 02.01.2011 (Besitzübergang) und damit innerhalb von fünf Jahren nach dem Formwechsel seine durch den Formwechsel im Sonderbetriebsvermögen gehaltene Beteiligung an der Klägerin (Grundstück in …) gegen ein Entgelt i. H. v. …,- € an Herrn C verkauft. Randnummer 28 Entgegen der Auffassung der Klägerin sei für die Anwendung des § 18 Abs. 3 UmwStG nicht auf die im Zeitpunkt der Umwandlung im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft vorhandenen, sondern auf die beim übernehmenden Rechtsträger im Zeitpunkt der Veräußerung vorhandenen Wirtschaftsgüter und stillen Reserven abzustellen. Dementsprechend bestimme sich die Höhe des nach § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 UmwStG anzusetzenden Gewerbeertrages nicht danach, ob und ggfs. in welcher Höhe zum Umwandlungsstichtag in den Wirtschaftsgütern der „A-GmbH“ stille Reserven enthalten gewesen seien, sondern nach dem im Veräußerungszeitpunkt tatsächlich anzusetzenden Veräußerungsgewinn. Dies gelte nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm gleichermaßen für – nach § 18 Abs. 3 Satz 1 UmwStG in der Fassung des JStG 2008 – in den Gewerbeertrag einzubeziehende stille Reserven auf beim übernehmenden Rechtsträger bereits vor der Umwandlung der Kapitalgesellschaft vorhandene stille Reserven wie auch für stille Reserven in Wirtschaftsgütern, die vom übernehmenden Rechtsträger erst nach der Umwandlung der Kapitalgesellschaft erworben worden seien. Nach diesen Grundsätzen stehe der gewerbesteuerlichen Erfassung des Veräußerungsgewinns nicht entgegen, dass das der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zugrundeliegende Grundstück nicht dem Betriebsvermögen der „A-GmbH“ zuzuordnen gewesen sei, sondern erst nach der formwechselnden Umwandlung auf die Klägerin als Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten B übergegangen sei. Randnummer 29 Die Klägerin hat am 30.05.2017 Klage erhoben. Randnummer 30 Ergänzend zu ihrem Vorbringen aus dem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren trägt die Klägerin vor, der Gewinn i. H. v. … € aus der Veräußerung des Grundstücks in der … in … sei bereits dem Grunde nach nicht Teil des steuerpflichtigen Gewerbeertrages nach § 18 Abs. 3 UmwStG. Die grundsätzliche Anwendung des § 18 Abs. 3 UmwStG sei zwar unstreitig; im Streitfall sei die (Gewerbe-)Besteuerung der stillen Reserven des Grundstücks jedoch nicht durch den Wortlaut der Norm gerechtfertigt und verfehle den Zweck der Vorschrift, der auf Missbrauchsbekämpfung gerichtet sei. Das veräußerte Sonderbetriebsvermögen sei zu keinem Zeitpunkt Betriebsvermögen der formwechselnden GmbH und damit für den Veräußerungsfall niemals gewerbesteuerlich verstrickt gewesen. Außerdem sei das Sonderbetriebsvermögen separiert geblieben, so dass es zu keiner Vermengung der stillen Reserven mit dem Betriebsvermögen der GmbH in der Gesamthand und damit zu Abgrenzungsproblemen kommen könne. Randnummer 31 Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 20.11.2006, VIII R 45/05) habe für den Fall einer Einbringung von Wirtschaftsgütern in ein Gesamthandsvermögen im Zuge des Formwechsels eine Gewerbesteuerung für diesen Teil des Veräußerungsgewinns verneint. Dies müsse umso mehr für eine Einbringung in ein Sonderbetriebsvermögen im Zuge des Formwechsels gelten. Randnummer 32 Nach der alten Rechtslage zu § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 hätte für den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Grundstücks im Sonderbetriebsvermögen keine Gewerbesteuerpflicht bestanden, weil dieses nicht aus dem Vermögen der umgewandelten GmbH gestammt habe. Da die Neufassung des § 18 Abs. 3 UmwStG ausdrücklich keine Einschränkung der bisherigen Rechtsprechung für einen Formwechsel vorsehe, seien die vom BFH entwickelten Rechtsgrundsätze weiter anwendbar, so dass eine Gewerbebesteuerung des anteiligen Veräußerungsgewinns des Sonderbetriebsvermögens entfalle. Randnummer 33 Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schreiben vom 11.05.2017, 27.07.2017 und 22.02.2021 Bezug genommen. Randnummer 34 Die Klägerin beantragt, den Gewerbesteuermessbescheid für 2011 vom 30.04.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.05.2017 insoweit aufzuheben, als ein Steuermessbetrag von über …,- € festgesetzt wurde. Randnummer 35 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 36 Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung. Besteuert werde der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn, nicht rückwirkend die Umwandlung. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der stillen Reserven sei der Veräußerungs- oder Aufgabezeitpunkt. Der Gewerbesteuer unterlägen daher auch die nach der Umwandlung neu gebildeten stillen Reserven. Hintergrund des § 18 Abs. 3 UmwStG sei, dass die Gewerbesteuerpflicht der Betriebsveräußerung oder -aufgabe einer Kapitalgesellschaft nicht dadurch umgangen werden könne, dass zunächst eine ggfs. steuerneutrale Umwandlung in eine Personengesellschaft erfolge, die anschließend ohne Gewerbesteuerbelastung aufgelöst werden könne. § 18 Abs. 3 UmwStG sei mithin ein normierter Missbrauchsverhinderungstatbestand. Randnummer 37 Der Sachverhalt sei nach der Rechtslage des § 18 Abs. 3 UmwStG 2008 zu beurteilen. Die vorherige Betriebsaufspaltung habe Bedeutung für die Qualifizierung des Vermögens des Besitzunternehmens als Betriebsvermögen und daraus resultierend auch für die Umqualifizierung der Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb. Dementsprechend sei das der GmbH überlassene Grundstück Betriebsvermögen des Besitzunternehmens. Entgegen der Auffassung der Klägerin würde ein hier erzielter Veräußerungs- oder Aufgabegewinn zur Aufdeckung stiller Reserven führen. Die so im Grundstück enthaltenen stillen Reserven seien nunmehr ins (Sonder-)Betriebsvermögen der Personengesellschaft übergegangen und würden von der Vorschrift des § 18 Abs. 3 UmwStG klar erfasst. Randnummer 38 Der eindeutige Wortlaut des § 18 Abs. 3 UmwStG schließe die Nachversteuerung von stillen Reserven im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe ein, die nach der Umwandlung neu gebildet worden seien. § 18 Abs. 3 Sätze 1 und 2 UmwStG 2008 greife auf alle stillen Reserven zu, die im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe beim übernehmenden Rechtsträger vorhanden seien, selbst wenn im übergehenden Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft keine stillen Reserven vorhanden gewesen seien (sog. „Infektionswirkung“ des § 18 Abs. 3 UmwStG). Randnummer 39 Entgegen der Auffassung der Klägerin erfasse § 18 Abs. 3 UmwStG 2008 auch den Formwechsel. Dies ergebe sich bereits aus der gesetzlichen Überschrift der Norm. Die Erfassung entspreche dem Zweck der Vorschrift, die innerhalb des 5-Jahres-Zeitraums realisierten stillen Reserven der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Hintergrund der Regelung sei der Umstand, dass bei einer Kapitalgesellschaft die stillen Reserven der Gewerbesteuer unterliegen würden. Diese Ausgangslage bestehe sowohl bei Formwechsel als auch beim Vermögensübergang auf eine bestehende Personengesellschaft oder natürliche Person. Randnummer 40 Ergänzend wird auf den Inhalt der Schreiben vom 10.07.2017, 07.09.2017 und 25.03.2021 Bezug genommen. Randnummer 41 Das Gericht hat am 11.08.2021 mündlich verhandelt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls Bezug genommen. Randnummer 42 Dem Gericht lagen je ein Band Gewerbesteuer-, Rechtsbehelfs-, Dauerbeleg-, Betriebsprüfungs- und Bilanz-, Gewinn- und Verlustrechnungsakten, zwei Bände Betriebsprüfungshandakten und zwei Ordner Prüfungsunterlagen vor. Entscheidungsgründe Randnummer 43 1.) Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 44 Der angefochtene Bescheid vom 30.04.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.05.2017 ist in der tenorierten Höhe rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Randnummer 45 Der Beklagte hat auf den Gewinn aus der am 05.04.2011 vom Mitunternehmer B vorgenommenen Veräußerung seines Mitunternehmeranteils (in Gestalt des bis zu diesem Tage in seinem Alleineigentum stehenden und der Klägerin zur Nutzung überlassenen Grundstücks) unzutreffend die Regelung des § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 UmwStG angewendet. Dieser durfte in die Ermittlung des Gewerbeertrages nicht mit einbezogen werden. Randnummer 46
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.