Bezüge aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, welche ausschließlich auf Beitragszahlungen in Zeiträumen beruhen, in welchen der Rentenbezieher im Ausland gelebt und dort Leistungen erbracht hat, nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen. (Rn.62) (Rn.63) Orientierungssatz
die Rentenleistungen nach dem maßgeblichen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung von Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen (im Folgenden: DBA Kanada) ausschließlich in Kanada zu versteuern seien. Randnummer 5 Nachdem der Kläger auch in darauffolgenden Schriftwechseln bei seiner Auffassung blieb und keine Einkommensteuererklärungen einreichte, veranlagte der Beklagte den Kläger unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Rentenbezugsmitteilungen als beschränkt steuerpflichtig und setzte die Einkommensteuer für die Streitjahre durch Bescheide jeweils vom 04.02.2020 fest. Randnummer 6 Hiergegen legte der Kläger jeweils form- und fristgerechte Einsprüche ein. Randnummer 7 Zur Begründung führte der Kläger aus, er sei seit dem 01.08.1980 ständig im Ausland berufstätig gewesen. Sein Berufsweg stelle sich wie folgt dar: Randnummer 8 01.10.1977 bis 14.03.1980: Beamter auf Widerruf (Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst) 15.03.1980 bis 31.07.1980: keine Berufstätigkeit 01.08.1980 bis 30.04.1990: Geschäftsführer der … Kanada (im Folgenden: A) 01.05.1990 bis 31.12.2015: Delegierter…Hongkong (… im Folgenden: B). Randnummer 9 Der Kläger habe während seiner Berufstätigkeit in Kanada bei der DRVB Rentenansprüche durch freiwillige Beitragszahlungen erworben. In der Zeit der Entsendung nach Hongkong seien Pflichtbeiträge an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (deren Rechtsnachfolgerin die DRVB ist) entrichtet worden. Das für den Kläger zuständige kanadische Finanzamt mache von Art. 18 Abs. 3 lit. c) DBA Kanada Gebrauch und besteuere die von der DRVB zufließenden Renteneinkünfte, sodass es im Falle einer zusätzlichen Besteuerung durch die Bundesrepublik Deutschland zu einer Doppelbesteuerung komme, welche gemäß Art. 23 DBA Kanada durch Kanada zu beseitigen wäre. Zu einer Doppelbesteuerung könne es jedoch nicht kommen, da der Bundesrepublik Deutschland bereits dem Grunde nach kein Besteuerungsrecht zustehe. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 DBA Kanada bestimme,
Ruhegehälter sowie ähnliche Vergütungen grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers dieser Bezüge besteuert werden könnten. Ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland könne sich lediglich unter den Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA Kanada ergeben. Dessen tatbestandliche Voraussetzungen – welche kumuliert vorliegen müssten – seien jedoch nicht erfüllt. Die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 1 Satz 2 lit.
der Arbeitgeber bis zum Ablauf von fünf Dienstjahren bzw. bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres monatlich 350 DM an eine von dem Kläger zu benennende Altersvorsorgeeinrichtung zu zahlen habe. Dieser Betrag sei in den Folgejahren weiter aufgestockt worden. Der Kläger habe sein Wahlrecht dahingehend ausgeübt,
die Zahlungen an die DRVB zu leisten seien. Randnummer 12 Bei B handele es sich hingegen um einen deutschen Arbeitgeber, welcher bei der Abrechnung der Gehälter Pflichtbeiträge an die DRVB abgeführt habe. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 17.02.2020 sowie 26.02.2020 nebst der diesen beigefügten Anlagen Bezug genommen (Blatt 3 ff. sowie 15 ff. der Rechtsbehelfsakte). Randnummer 14 Durch Einspruchsentscheidung vom 06.01.2021 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Randnummer 15 Zur Begründung führte er aus, der Kläger sei für die Streitjahre zutreffend als beschränkt steuerpflichtig veranlagt worden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland lägen zudem vor. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig,
die Voraussetzung des Art. 18 Abs. 1 Satz 2 lit.
A die arbeitsvertraglich als Gehaltskomponente vereinbarten Zahlungen an die DRVB ausschließlich und unmittelbar für eine Tätigkeit des Klägers entrichtet habe. Die Verbuchung als freiwillige Beiträge ändere hieran nichts. Dieser ursächliche Zusammenhang bestehe insoweit auch hinsichtlich der späteren Rentenzahlungen fort. Gleiches gelte für die berufliche Tätigkeit des Klägers für B. Auch insoweit seien die Pflichtbeiträge ausschließlich aufgrund einer Tätigkeit des Klägers für B als Arbeitgeber entrichtet worden. Auch die Auslegung des Beklagten anhand der englischen Sprachfassung überzeuge nicht. Randnummer 19 Der für das Verfahren zuständige Berichterstatter hat durch Verfügung vom 20.04.2021 (Blatt 38 ff. der Gerichtakte) unter anderem darauf hingewiesen,
im Streitfall zweifelhaft sein könnte, ob die Voraussetzungen des Art. 18 Absatz 1 Satz 2 lit. c) DBA Kanada vorliegen. Randnummer 20 Der Kläger führt hierzu ergänzend aus,
er ab dem Jahre 1981 nur noch als beschränkt Steuerpflichtiger hätte veranlagt werden können, wenn er inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG gehabt hätte. Dies sei während der Dienstzeit in Kanada nicht der Fall gewesen, sodass ein Sonderausgabenabzug im Zusammenhang mit seinen in dieser Zeit entrichteten freiwilligen Beiträgen an die DRVB nicht in Betracht gekommen sei. Der Kläger habe aufgrund seiner Einkommensverhältnisse auch keine Möglichkeit gehabt, gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 EStG zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht zu optieren. Randnummer 21 Ab dem 01.05.1990, also dem Beginn der Tätigkeit für B, sei der Kläger zwar für einen inländischen Arbeitgeber tätig geworden, habe aber keine inländischen Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nummer 4 EStG bezogen. Wenn der Beklagte hiergegen einwende, der Kläger habe seine Pflichtbeiträge an die DRVB während der Tätigkeit in Hongkong aus steuerfreien Einnahmen finanziert, sei auch dies nicht zutreffend, denn der Kläger habe seinen Arbeitslohn nach den insoweit maßgeblichen Vorschriften in Hongkong versteuert. Soweit der Beklagte auf eine steuerliche Abzugsfähigkeit von Arbeitgeberbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung abstelle, seien auch diese Ausführungen unbeachtlich, denn B sei als gemeinnütziger Verein von der Körperschaftsteuer befreit. Randnummer 22 Die Vorschrift des Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA Kanada enthalte eine spezielle Regelung zur Zuweisung des Besteuerungsrechts auf die Vertragsstaaten. Diese Regelung sei aus sich heraus zu verstehen und sei einer Auslegung unter Zuhilfenahme vergleichender Auslegungsmethoden – namentlich des OECD-Musterabkommens (im Folgenden: MA) – nicht zugänglich. Randnummer 23 Der Kläger hat auf Anforderung durch das Gericht eine Ablichtung des ihm von der DRVB übersandten Versicherungsverlaufes eingereicht. Daraus ergibt sich,
für die Zeit des juristischen Vorbereitungsdienstes keine laufenden Versicherungsbeiträge durch den Kläger oder seinen damaligen Dienstherrn abgeführt wurden. Es hat jedoch eine Nachversicherung für diesen Zeitraum stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsverlauf Bezug genommen (Anlage K4 zum Schriftsatz des Klägers vom 15.09.2021; Blatt 83 ff. der Gerichtsakte) Randnummer 24 Im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 02.02.2021, 15.03.2021, 31.05.2021, 08.08.2021 sowie 15.09.2021 (Blatt 1 ff., 34 f., 46 ff., 67 ff. sowie 80 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Randnummer 25 Der Kläger beantragt,
zwischen den früheren Leistungen oder der Tätigkeit im Ausland und den Leistungen aus der Altersversorgung eine effektive Verbindung bestehen müsse. Die Rentenzahlungen würden hingegen auf Beiträgen an die DRVB beruhen und gerade nicht auf Leistungen des Klägers. Diese Beiträge an die DRVB seien in Entgeltpunkte umgerechnet worden und lediglich aufgrund dieser Entgeltpunkte sei der Zahlungsanspruch erworben worden. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des FG Mecklenburg-Vorpommern. Randnummer 29 Im Hinblick auf Art. 18 Abs. 1 Satz 2 lit.
deutsche Sozialversicherungsrenten unter Art. 18 Abs. 1 DBA Kanada zu subsumieren sind. Art. 18 Abs. 3 lit.
ein deutsches Besteuerungsrecht nur dann besteht, wenn das Ruhegehalt oder die Vergütung für Leistungen oder Tätigkeiten gezahlt wird, welche die Person innerhalb des Quellenstaates erbracht hat, während sie im Quellenstaat ansässig war (vgl. zu dieser positiven Formulierung auch Rupp, in: Gosch/Kroppen/Rotherr, DBA, Stand 2019, Art. 18 DBA Kanada Rdn. 6 a.E. sowie Wassermeyer, in: Wassermeyer, DBA, 153. EL 2021, Art. 18 DBA Kanada Rdn. 47). Randnummer 51 bb) In der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2021 hat der Beklagte zum Anwendungsbereich dieses Tatbestandsmerkmals ergänzend ausgeführt, eine historische Auslegung unter Berücksichtigung des Vorgängerabkommens ergebe,
1 Satz 2 lit. c) DBA Kanada nicht auf Sozialversicherungsrenten zugeschnitten und deswegen wohl nicht anzuwenden sei. Randnummer 52 Dem schließt sich der Senat nicht an. Denn dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich bereits keine solche Einschränkung entnehmen. Dieses Ergebnis würde überdies der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zuwiderlaufen,
1 Satz 2 DBA Kanada gerade auch auf deutsche Sozialversicherungsrenten anwendbar ist. Nach diesem vom Beklagten geäußerten Verständnis von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 lit.
es an einer engen Verbindung zwischen früher erbrachten Tätigkeiten oder Leistungen des Klägers im Austausch für die streitgegenständliche Rente fehle. Vielmehr seien die nichtselbstständigen Tätigkeiten des Klägers lediglich mittelbar für die Rentenzahlungen ursächlich, was nicht ausreiche. Der Rentenanspruch ergäbe sich gerade nicht unmittelbar aufgrund von früheren Tätigkeiten des Klägers, sondern aufgrund der – zum Teil freiwilligen – Beitragszahlungen des Klägers sowie seiner Arbeitgeber. Das Ergebnis dieser Auslegung sieht der Beklagte durch einen Vergleich mit der englischen Sprachfassung „services rendered“ (= „geleistete Dienste“) bestätigt. Randnummer 55 Diese Auffassung entspricht auch einer Literaturmeinung, welche zu Art. 18 MA geäußert wurde. Danach seien durch Pflichtbeiträge gebildete deutsche Sozialversicherungsrenten nicht als Entgelt für eine frühere nichtselbständige Tätigkeit anzusehen, sondern hätten als Rechtsgrund lediglich die erbrachten Rentenversicherungsbeiträge (vgl. Wassermeyer/Drüen, in: Wassermeyer, DBA, a.a.O., Art. 18 MA, Rdn. 18, Strunk/zur Heide, in: Strunk/Kaminski/Köhler, Außensteuergesetz (AStG)/DBA, 43. EL 2015, Art. 18 MA, Rdn. 1 sowie Haase, in: Haase, AStG/DBA, 3. Aufl. 2016, Art. 18 MA, Rdn. 16). Randnummer 56 Dieser Auffassung wird von anderen entgegengehalten,
es jedenfalls seit 2005 der Auffassung der OECD entspreche,
auch Sozialversicherungsrenten, an welchen sich der Arbeitnehmer ganz oder teilweise durch Pflichtbeiträge beteiligt habe, unter Art. 18 MA fallen. Insoweit wird von den Vertretern dieser Auffassung auf den von der OECD herausgebrachten Musterkommentar aus dem Jahre 2005 und dort die Textziffer 24 Bezug genommen, wonach Sozialversicherungsrenten unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen unter Art. 18 MA fallen (vgl. z.B. Ismer, in: Vogel/Lehner, DBA, 7. Aufl. 2021, Art. 18 MA Rdn. 29, 29a). Randnummer 57 Dieses weitere Verständnis von Art. 18 MA wird jedoch auch nach dieser Auffassung vor allem in zeitlicher Hinsicht durch den Umstand eingeschränkt,
es von 1992 an bis zur Neufassung des MA im Jahr 2005 der allgemeinen Auffassung entsprach, Sozialversicherungsrenten nicht unter Art. 18 MA zu fassen, sodass sich in zeitlicher Hinsicht erhebliche Probleme bei der Abkommensanwendung ergeben würden. So sei bei der Auslegung von DBA insbesondere zu berücksichtigen, ob diese vor oder nach der Änderung im Verständnis des MA verhandelt und geschlossen wurden (vgl. Ismer, a.a.O., Rdn. 29b m.w.N.). Ebenfalls müsse bedacht werden,
die Bundesrepublik Deutschland gegen die in der Textziffer 24 des Musterkommentars enthaltene Auffassung der OECD ausdrückliche Vorbehalte geltend gemacht habe und weiterhin der Auffassung sei,
Sozialversicherungsrenten nicht unter Art. 18 MA zu fassen seien (vgl. Hick, in: Schönfeld/Ditz, DBA, 2. Aufl. 2019, Art. 18 MA Rdn. 61 f.). Randnummer 58
eine Übertragung dieser Auslegungsergebnisse auf Art. 18 Abs. 1 Satz 2 lit. c) DBA Kanada nicht in Betracht kommt. Randnummer 59 Dabei ist zunächst zu berücksichtigen,
sowohl das MA selbst als auch der Musterkommentar der OECD lediglich ergänzend als Hilfe zur Auslegung des konkreten DBA herangezogen werden können (vgl. zu Letzterem nur BFH, Urt. v. 25.05.2011 – I R 95/10, juris Rdn. 19). Maßgeblich sind vor allem der Abkommenstext und eine auf diesen bezogene Auslegung. Dies gilt umso mehr, wenn der Text des Abkommens von der Formulierung des MA abweicht (vgl. Wassermeyer/Schwenke, in: Wassermeyer, a.a.O., Vorbem. zu Art. 1 MA Rdn. 34, 51). Randnummer 60 Eine Auslegung von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 lit. c) DBA Kanada auf Grundlage von Art. 18 MA kommt aber vor allem deswegen nicht in Betracht, weil die Regelungen des konkret zu beurteilenden Art. 18 DBA Kanada weitestgehend von Art. 18 MA abweichen. Während Art. 18 MA eine vergleichsweise einfache Zuordnung von Ruhegehältern und ähnlichen Vergütungen vornimmt, enthält Art. 18 DBA Kanada eine Vielzahl von differenzierten Einzelregelungen und erfasst – wenn man der deutschen Auffassung von Art. 18 MA folgt – nicht nur Ruhegehälter im Sinne von Art. 18 MA, sondern gerade auch Sozialversicherungsrenten, welche nach diesem Verständnis wohl am ehesten unter Art. 21 MA fallen würden (vgl. Hick, a.a.O., Rdn. 61). Dementsprechend weisen Art. 18 DBA Kanada und Art. 18 MA eine grundlegend verschiedene Systematik auf, welche es unmöglich macht, von der Regelung in der einen Vorschrift auf den Regelungsbereich der anderen Vorschrift schließen zu können. Randnummer 61 Hinzu kommt,
17 der deutschen Verhandlungsgrundlage für den Abschluss von DBA (im Folgenden: DE-VG) abweicht, wobei auch hier einschränkend festzuhalten ist,
diese erst im Jahr 2013 – also nach Abschluss des DBA Kanada – offiziell bekannt gemacht wurde (vgl. Schwenke, in: Wassermeyer, a.a.O., Vorbem. zu Art. 1 MA, Rdn. 175). Nach Art. 17 Abs. 2 DE-VG können Leistungen, die aufgrund des Sozialversicherungsrechts eines Vertragsstaats (hier: Deutschland) gezahlt werden, auch in diesem Staat (hier: Deutschland) besteuert werden. Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA Kanada weicht mit seiner Vielzahl von Einschränkungen jedoch auch von dieser vergleichsweise einfach gefassten Regelung ab. Randnummer 62 Mithin ist Art. 18 Abs. 1 Satz 2 lit. c) DBA Kanada abkommensspezifisch auszulegen. Randnummer 63
Bezüge aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, welche ausschließlich auf Beitragszahlungen in Zeiträumen beruhen, in welchen der Rentenbezieher im Ausland gelebt und dort Leistungen erbracht hat, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 lit. c) DBA Kanada fallen. Randnummer 64 Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, welcher – bei einer in das Positive gewendeten Formulierung – voraussetzt,
das Ruhegehalt oder die Vergütung für Leistungen oder Tätigkeiten gezahlt wird, welche die Person innerhalb des Quellenstaates erbracht hat, während sie im Quellenstaat ansässig war. Randnummer 65 Daraus wird unmittelbar ersichtlich,
zwischen dem Rentenbezieher, dem Ruhegehalt und dem Quellenstaat eine besondere örtliche oder persönliche Beziehung bestehen muss, damit dem Quellenstaat (hier: Deutschland) ein Recht zur Besteuerung zusteht. Diese besondere Beziehung ergibt sich dabei insbesondere aus der tatbestandlichen Voraussetzung der Ansässigkeit des Rentenbeziehers im Quellenstaat. Randnummer 66
es nach dem DBA Kanada für die Begründung eines deutschen Besteuerungsrechts von Ruhegehältern entscheidend auf eine Ansässigkeit des Rentenempfängers im Inland zum Zeitpunkt seiner beruflichen Tätigkeit ankommt, lässt sich auch unmittelbar aus der Abweichung des Art. 18 Abs. 1 Satz 2 lit. c) DBA Kanada zu sonstigen DBA entnehmen, welche die Bundesrepublik Deutschland vor dem Jahr 2005 geschlossen hat und welche nicht (wie z.B. Art. 18 DBA Namibia, Gesetz vom 09.08.1994, BGBl. II 1994, S. 1262) die Konzeption des Art. 18 MA unterschiedslos übernehmen. So enthalten beispielsweise Art. 18 Abs. 3 DBA Norwegen (Gesetz vom 13.07.1993, BGBl. II 1993, S. 970), Art. 18 Abs. 2 DBA Österreich (Gesetz vom 26.03.2002, BGBl. II 2002, S. 734) sowie Art. 18 Abs. 2 Satz 1 DBA Schweden (Gesetz vom 08.06.1994, BGBl. II 1994, S. 686) Regelungen, welche das Besteuerungsrecht für deutsche Sozialversicherungsrenten der Bundesrepublik Deutschland zuweisen, ohne
es auf eine Ansässigkeit des Rentenbeziehers ankommt. Randnummer 67
das DBA Kanada in seinem Art. 18 Abs. 1 Satz 2 lit. c) von dieser gängigen Konzeption deutscher DBA, welche auch in der späteren DE-VG (Art. 17 Abs. 2) ihren Niederschlag gefunden hat, abweicht, lässt nach Auffassung des Senats den Schluss zu,
es die Vertragsstaaten beim Abschluss des DBA Kanada bewusst für erforderlich hielten, diese Einschränkung in den Abkommenstext aufzunehmen. An diese offenbar bewusste und gewollte Abweichung sieht sich der Senat bei seiner Auslegung gebunden. Randnummer 68
es nicht als angemessen erscheint, eine Aufteilung in einen dem deutschen Besteuerungsrecht unterliegenden und einen nicht zu besteuernden Teil vorzunehmen. II. Randnummer 70 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 71 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war auf den Antrag des Klägers für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO). Es ist kein Ausnahmefall gegeben, in welchem es dem Kläger zumutbar gewesen wäre, das Vorverfahren ohne Bestellung eines Rechtsbeistandes zu betreiben. Randnummer 72 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nummer 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 73 Die Revision war jedenfalls zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nummer 2 Alt. 1 FGO). Die vom Senat gefundene Auslegung von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 lit. c) DBA Kanada bedarf einer erstmaligen höchstrichterlichen Klärung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.