Rentenversicherung mit Ausnahme der Verfahren nach § 7a SGB IV sowie Betriebsprüfungen nach §§ 28p und 28q SGB IV Verfahrensgang nachgehend BSG,
- Juni 2021, B 13 R 163/20 B, Beschluss nachgehend BSG,
- Juni 2021, B 13 R 163/20 B, Beschluss nachgehend BSG,
- Juni 2021, B 13 R 163/20 B, Beschluss Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Kosten werden nicht erstattet. Tatbestand Randnummer 1 Streitig sind Ansprüche auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sozialgesetzbuch
- Buch (SGB VI) Randnummer 2 Der am
- Februar 1969 geborene Kläger erlangte den Abschluss der
- Klasse einer POS und übte zuletzt eine selbständige Tätigkeit als Autohändler aus. Randnummer 3 Am
- Januar 2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Weiterzahlung einer 2015 bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung über den
- Juni 2018 hinaus. Randnummer 4 Die Beklagte ließ den Kläger sozialmedizinisch begutachten. Der Facharzt für Innere Medizin Dr. B. gelangte nach Untersuchung des Klägers am
- März 2018 und Auswertung der in den Akten enthaltenen Fremdbefunde zu folgenden Diagnosen: Randnummer 5
- Nichtischämische Kardiomyopathie(Herzmuskelerkrankung) mit eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion (EF jetzt 40%); Zustand nach primärprophylaktischer Kammer ICD- Implantation am 24.2.2015 Randnummer 6
- Herzinsuffizienz NYHA II Randnummer 7
- Arterieller Hypertonus, medikamentös kompensiert; Randnummer 8
- Z.n persistierendem Vorhofflimmern, Randnummer 9
- Z.n. erfolgreicher Cryo- Pulmonalvenen- Antrumilsolation am 30.9.2015, Randnummer 10
- Zustand nach elektrischer Kardioversion 04/2015, Randnummer 11
- Z.n. Hyperthyreose, am ehesten bei Zustand nach Amiodaron-Therapie Randnummer 12
- Amiodaron-Unverträglichkeit Randnummer 13
- Ausschluss einer Koronaren Makroangiopathie 11/2014 Randnummer 14
- Ausschluss einer Myokarditis 01/2015 Randnummer 15
- Hyperlipoproteinämie Randnummer 16
- Adipositas St.l1 n. WHO (BMI 35,5) Randnummer 17
- Zustand nach Orchidektomie bei Hodenkrebs 1996 und 2004 Randnummer 18
- Zustand nach Radiatio Randnummer 19 Der Kläger sei noch zu leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, insbesondere als Autohändler, vollschichtig, mithin zumindest 6 Stunden täglich in der Lage. Randnummer 20 Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom
- April 2018 ab. Randnummer 21 Gegen diesen Bescheid erhob der – anwaltlich vertretene - Kläger am
- April 2018 Widerspruch, den er auch nach Akteneinsicht und mehrfacher Aufforderung durch die Beklagte nicht begründete. Randnummer 22 Die Beklagte wies den Widerspruch hierauf mit Widerspruchsbescheid vom
- August 2018 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch 6 Stunden leichte Tätigkeiten ausüben könne, sodass keine Erwerbsminderung vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung dieses Bescheides wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Randnummer 23 Mit seiner am
- Oktober 2018 erhobenen Klage hat der Kläger „fristwahrend“ Klage erhoben und – ohne inhaltliche Klagebegründung - sinngemäß beantragt: Randnummer 24 den Bescheid der Beklagten vom
- April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- August 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über den
- Juni 2018 hinaus eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung nach der gesetzlichen Maßgabe zu gewähren Randnummer 25 Die Beklagte beantragt, Randnummer 26 die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Sie stützt sich auf das Vorbringen im Widerspruchsbescheid. Randnummer 28 Die Kammer hat den Kläger am
- Oktober 2018,
- November 2018
- Dezember 2018 und schließlich
- Januar 2019 jeweils fruchtlos um eine Klagebegründung gebeten. Randnummer 29 Mit Beschluss vom
- März 2019 hat das Gericht den mit der Klage gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten abgelehnt; das Gericht schließe sich den Begründungen des angegriffenen Widerspruchsbescheides im vollen Umfange an. Randnummer 30 Das Gericht hat die Beteiligten auf die beabsichtigte Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheides gemäß § 105 SGG hingewiesen. Randnummer 31 Die Beklagte hat sich hiermit einverstanden erklärt; der Kläger hat sich nicht geäußert. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Die Beteiligten wurden gemäß § 105 Abs. 1 S. 2 SGG zuvor gehört. Randnummer 33 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 34 Die Klage hat aus den Gründen des angegriffenen Widerspruchsbescheides keine Aussicht auf Erfolg. Das Gericht folgt der Begründung dieses Bescheides im vollen Umfange und sieht daher gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.